Beschluss
11 U 9/16
KG Berlin 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0206.11U9.16.0A
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Leitsätze
Die Verpflichtung des Anlagevermittlers, eine richtige und vollständige Auskunft bzw. Information über alle wesentlichen Tatsachen, die für den Anlageinteressenten von Bedeutung sein können, zu geben, wird nicht dadurch verletzt, wenn der Vermittler sich in Erfüllung seiner Pflichten eines Prospektes bedient und in diesem Prospekt die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung betragsmäßig ebenso wie die Höhe des Eigenkapitals und der Gesamtinvestition ausgewiesen werden, jedoch der angegebene Prozentanteil der Vertriebskosten sich nur auf die Gesamtkosten inklusive aufzunehmender Darlehen bezieht (Anschluss an BGH, Urteil vom 24. April 2014, III ZR 389/12, Rn. 18, NJW-RR 2014, 1075, juris)(Rn.7)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verpflichtung des Anlagevermittlers, eine richtige und vollständige Auskunft bzw. Information über alle wesentlichen Tatsachen, die für den Anlageinteressenten von Bedeutung sein können, zu geben, wird nicht dadurch verletzt, wenn der Vermittler sich in Erfüllung seiner Pflichten eines Prospektes bedient und in diesem Prospekt die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung betragsmäßig ebenso wie die Höhe des Eigenkapitals und der Gesamtinvestition ausgewiesen werden, jedoch der angegebene Prozentanteil der Vertriebskosten sich nur auf die Gesamtkosten inklusive aufzunehmender Darlehen bezieht (Anschluss an BGH, Urteil vom 24. April 2014, III ZR 389/12, Rn. 18, NJW-RR 2014, 1075, juris)(Rn.7) I. Der Senat weist die Klägerin darauf hin, dass die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden soll, da der Senat nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind: Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, da der Klägerin ein Anspruch aus Pflichtverletzung eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages gemäß §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB nicht zusteht. 1. Zwischen den Parteien ist kein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden, sondern der Beklagte hat die streitgegenständlichen Schifffondsbeteiligungen lediglich vermittelt und schuldete damit nur eine richtige und vollständige Auskunft bzw. Information über alle wesentlichen Tatsachen, die für den Anlageinteressenten von Bedeutung sein können. Stellung und Aufgaben eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters sind unterschiedlich. Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger im Allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere dessen fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung und erwartet von dem Berater, dem er weitreichendes persönliches Vertrauen entgegenbringt, eine besonders differenzierte und fundierte Beratung. Dem Anlagevermittler, der Anleger für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Fondsherausgebers sucht, tritt der Anlageinteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht (BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 – III ZR 25/92 –, Rn. 14, juris). Die von der Klägerin vornehmlich zitierte Rechtsprechung betrifft den XI. Zivilsenat, der für Bankrecht zuständig ist und der eine Bank regelmäßig als Anlageberaterin ansieht (u.a. BGH, Urteil vom 9. März 2011 – XI ZR 191/10, Rn. 19 juris). Vorliegend ist offensichtlich, dass der Beklagte keine beratende Funktion übernommen hatte. Zum Einen wollten die Klägerin und deren Ehemann keine Details zu ihren Vermögensverhältnissen offenbaren. Weiterhin waren sie nicht unerfahren im Hinblick auf Schiffsbeteiligungen, die sie ohne Beteiligung des Beklagten schon in den Neunziger Jahren gezeichnet hatten. Schließlich betraf der überwiegende Teil der lediglich telefonisch geführten Vermittlungsgespräche nach eigenem Vorbringen anderweitige Themen. Der Teil der Telefonate, der sich auf die streitgegenständlichen Schiffsfonds bezog, war mit 10 bis 15 Minuten, hinsichtlich der ersten Beteiligung betreffend bzw. sogar mit jeweils nur fünf Minuten bezüglich der beiden späteren Beteiligungen betreffend äußerst knapp und konnte ersichtlich jeweils keine umfassende Beratung beinhalten. 2. Dem Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, falsche, beschönigende oder nicht ausreichende Auskünfte gegeben zu haben. Zwar mag der Vortrag des Beklagten zu dem Inhalt der geführten Telefonate knapp gehalten sein, obwohl er gehalten ist, im Einzelnen darzulegen, wie er die Klägerin informiert haben will (BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 – IX ZR 291/14 –, Rn. 6, juris). Allerdings hat er hinsichtlich aller drei Schiffsbeteiligungen behauptet, den jeweiligen Prospekt der Klägerin in stets ausreichendem zeitlichem Abstand vor der Beteiligungszeichnung übersandt zu haben. Dies genügt, denn ein Anlagevermittler kann sich ebenso wie sogar ein Anlageberater zur Erfüllung seiner Aufklärungspflichten eines Prospekts bedienen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 – III ZR 308/15 –, Rn. 14, juris), sofern der Prospekt ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt vermittelt, die darin enthaltenen Informationen sachlich vollständig und richtig sind und der Anleger in der Lage ist, dessen Inhalt mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – III ZR 404/12 –, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 22. März 2007 – III ZR 218/06 –, Rn. 4, juris). Inhaltliche Unrichtigkeiten oder eine fehlerhafte bzw. unvollständige Risikoaufklärung in dem Prospekt hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. a) Über die Höhe der Eigenkapitalbeschaffungskosten wird in dem Prospekt in nicht zu beanstandender Weise aufgeklärt. Zwar ist der Klägerin darin Recht zu geben, dass die Kosten für “Emission, Werbung und Marketing” zu den Vertriebskosten zu rechnen sind, aufgrund dessen die gesamten Kapitalbeschaffungskosten inklusive Agio über 15 % des einzuwerbenden Eigenkapitals betragen und damit eine deutliche Aufklärung erforderlich ist. Denn es besteht eine Pflicht zur Ausweisung von Vertriebskosten wie zum Beispiel von Innenprovisionen ab einer gewissen Größenordnung derartiger Provisionen, weil sich daraus für die Anlageentscheidung bedeutsame Rückschlüsse auf die geringere Werthaltigkeit des Objekts und die Rentabilität der Anlage ergeben. Denn das für die (hohe) Provision benötigte Eigenkapital als Bestandteil der "Weichkosten" steht nicht für die eigentliche Kapitalanlage und deren Werthaltigkeit zur Verfügung (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – III ZR 404/12 –, Rn. 14, juris). Allerdings hat es der Bundesgerichtshof – entgegen der Ansicht der Klägerin - ausdrücklich als ausreichend erachtet, wenn in dem Prospekt die Höhe der Vertriebskosten als betragsmäßige Summe ebenso vollständig ausgewiesen wird wie das Eigenkapital und die Höhe der Gesamtinvestition. So hat der Bundesgerichtshof zu einem Prospekt ausgeführt: “Der streitgegenständliche Prospekt gewährt unter der Überschrift 'Erläuterungen zur Investitionskalkulation' (S. 34) und der dazu gegebenen Begründung (S. 35 bis 37) ausreichende Aufklärung. In der Tabelle zur Investitionskalkulation (S. 34) werden im Abschnitt 2.0 'Mittelverwendung' die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung unter der Position 2.5 mit 7,5 % der Gesamtinvestition und absolut mit 64.769.337 € ausgewiesen (BGH, Urteil vom 24. April 2014 – III ZR 389/12 –, Rn. 18, juris, Hervorhebung durch d. Uz). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass vorliegend die Vertriebskosten unter dem Stichwort “Wirtschaftlichkeitsberechnung” in einem Prozentanteil im Verhältnis zu den Gesamtkosten (inklusive aufzunehmender Darlehen) angegeben werden. Im Hinblick auf die detaillierte Darstellung der offen ausgewiesenen Vertriebskosten kann nicht davon ausgegangen werden, der Leser werde bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts über deren Höhe nicht ausreichend informiert oder in die Irre geführt (BGH, Urteil vom 24. April 2014 – III ZR 389/12 –, Rn. 20, juris). Denn mittels eines einfachen Rechenschrittes kann der aufmerksame Leser das Verhältnis von Vertriebskosten zum Eigenkapital ermitteln. b) Weitere Prospektmängel macht die Klägerin in der Berufung nicht mehr geltend. Der Senat macht sich daher nach eigener Prüfung die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 7 – 8 des angefochtenen Urteils zu Eigen. Weiterhin hat das Landgericht auch zu Recht den Beweis der beweisbelasteten Klägerin als nicht geführt angesehen, sie habe keinen der Prospekte vor der jeweiligen Zeichnung der Beteiligungen erhalten. Der Zeuge D... konnte sich nicht erinnern, ob der Klägerin Prospekte übermittelt worden seien. Er konnte dies weder ausschließen noch bestätigen. Die Klägerin selbst hat in ihrer persönlichen Anhörung sogar bestätigt, einen Prospekt für die erste Beteiligung erhalten zu haben. Schließlich besteht auch keine generelle Pflicht des freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberaters, unaufgefordert und gesondert unabhängig von dem Prospekt über ihm zufließende Provisionen aufzuklären, wenn er von dem Anleger selbst kein Entgelt erhält und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. Denn der Berater darf annehmen, dass der Anleger mit derartigen Provisionen allgemein rechnet und deren Zahlung an den Anlageberater billigt (BGH, Urteil vom 03. März 2011 – III ZR 170/10 –, Rn. 20, juris). Erst recht gilt dies für den Anlagevermittler. II. Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen zu den obigen Hinweisen Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich bei einer Berufungsrücknahme die Gerichtskostengebühr von 4,0 auf 2,0 ermäßigen würde. III. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, den Wert des Streitgegenstandes auf bis zu 125.000,00 EUR festzusetzen (112.929,00 EUR in Summe der Zahlungsanträge zuzüglich [13.701,00 x 80 %] für die Feststellungsanträge betreffend die Freistellung).