Urteil
10 U 104/24
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0710.10U104.24.00
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Leitsätze
1. Nach Artikel 7 Nummer 1 Brüssel Ia-VO liegt der Erfüllungsort bei Dienstleistungsverträgen im Zweifel am Niederlassungsort.(Rn.39)
2. Der Begriff der unerlaubten Handlung in Artikel 7 Nummer 2 Brüssel Ia-VO ist autonom auszulegen und zwar in der Hinsicht, dass er sich auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag“ im Sinne von Artikel 7 Nummer 1 Brüssel-Ia-VO anknüpft.(Rn.53)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerinnen zu 2) und 3) gegen das am 4. Juni 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 52/23 (2), wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerinnen zu 2) und 3) haben die Kosten der Berufung zu je 1/2 zu tragen.
III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Artikel 7 Nummer 1 Brüssel Ia-VO liegt der Erfüllungsort bei Dienstleistungsverträgen im Zweifel am Niederlassungsort.(Rn.39) 2. Der Begriff der unerlaubten Handlung in Artikel 7 Nummer 2 Brüssel Ia-VO ist autonom auszulegen und zwar in der Hinsicht, dass er sich auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag“ im Sinne von Artikel 7 Nummer 1 Brüssel-Ia-VO anknüpft.(Rn.53) I. Die Berufung der Klägerinnen zu 2) und 3) gegen das am 4. Juni 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 52/23 (2), wird zurückgewiesen. II. Die Klägerinnen zu 2) und 3) haben die Kosten der Berufung zu je 1/2 zu tragen. III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Die Parteien streiten über vertragliche Ansprüche auf Löschung von Beiträgen in einem „Mikroblogging-Dienst“, einem Dienst, der es Nutzern ermöglicht, Kurznachrichten („tweets“) zu veröffentlichen. Die Klägerin zu 2) war ###. Sie betreibt bei der Beklagten ein über die URL „https://twitter.##“ abrufbares Profil unter dem Nutzernamen ##. Die Klägerin zu 3) ist ###. Sie betreibt seit Januar 2023 bei der Beklagten ein über die URL „https://twitter.com##“ abrufbares Profil unter dem Nutzernamen ###. Wegen der zwischen den Parteien geltenden Nutzungsbedingungen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Auf der Plattform der Beklagten wurden sechs Kurznachrichten veröffentlicht, die sich inhaltlich im Wesentlichen mit der Leugnung der Schoa beschäftigen. Die Klägerinnen meldeten der Beklagten diese Kurznachrichten am 11. Januar 2023 und 16. Januar 2023 auf dem dafür von der Beklagten vorgesehenen Weg. Das Landgericht Berlin II, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO mit der Ergänzung, dass zugunsten der Klägerin zu 3) eine Melderegistersperre des zuständigen Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten besteht, Bezug genommen wird, hat die auf Unterlassung der Verbreitung der Kurznachrichten gerichtete Klage mit einem am 4. Juni 2024 verkündeten Urteil als unzulässig abgewiesen. Es meint, die internationale Zuständigkeit sei nicht eröffnet. Eine Zuständigkeit ergebe sich insbesondere nicht aus Artikel 7 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nummer 1215/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABI. L 351 vom 20. Dezember 2012, Satz 1), im Folgenden: Brüssel-la-VO. Denn der Ort, an dem die Beklagte ihre Dienstleistung erbringe bzw. erbringen müsse, sei Dublin (Republik Irland). Die Beklagte habe dort ihren Sitz. Gehe man davon aus, ein Dienstleistungsvertrag im Sinne der Brüssel-Ia-VO sei nicht anzunehmen, weil die Beklagte ihre Leistungen unentgeltlich anbiete, komme es nach Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe c) Brüssel-la-VO auf die Auffangvorschrift des Artikels 7 Nummer 1 Buchstabe a) Brüssel-Ia-VO an. Hiernach sei der Vertragsgerichtsstand an dem Ort eröffnet, an dem die Leistung zu erfüllen sei. Dies sei nach § 269 Absatz 1 BGB aber auch der Sitz der Beklagten in Dublin. Auch Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c) Brüssel-la-VO sei nicht anwendbar. Denn die Klägerinnen hätten nicht bewiesen, Verbraucherinnen zu sein. Für die Klägerin zu 2) habe die Verbrauchereigenschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rüge der Kurznachrichten sowie zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vorgelegen, weil sie ihren Account genutzt habe, um Beiträge in Zusammenhang mit ihrer Funktion als Präsidentin der EUJS zu teilen. Und die Klägerin zu 3) sei „###. Außerdem trage ihr Account die Bezeichnung @RA##, was auf eine nicht private Nutzung des Accounts hindeute. Die Klägerinnen legten zudem für eine private Nutzung keine Belege vor. Für die weitere Begründung wird auf diese Entscheidung Bezug genommen. Gegen das am 16. Juli 2024 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen zu 2) und 3) am 31. Juli 2024 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 16. Oktober 2024 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerinnen rügen Rechtsverletzungen. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, weder nach Art. 7 Nummer 1 Buchstabe b) Brüssel-Ia-VO noch nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c) Brüssel-Ia-VO international zuständig zu sein. Denn der Erfüllungsort der Verträge sei ihr Wohnsitz und damit Berlin. Das Landgericht habe insoweit die Besonderheiten des Dienstes verkannt, den die Beklagte anbiete. Deren Mikroblogging-Dienst sei auf die Mitwirkungshandlungen der Nutzer angewiesen, um funktionieren zu können. Diese Mitwirkungshandlungen gingen über ein Abrufen des Dienstleistungsangebots hinaus. Der Zweck des Mikroblogging-Dienstes sei nämlich die Schaffung einer multilateralen Kommunikationslandschaft. Jedenfalls seien sie Verbraucherinnen. Das Landgericht habe insoweit die EuGH-Rechtsprechung verkannt. Soweit das Landgericht auf die Rolle der Klägerin zu 2) ### abstelle, stehe dies danach ihrer Verbrauchereigenschaft nicht entgegen, weil die ### eine zivilgesellschaftliche Organisation sei, die keine gewerblichen Interessen verfolge. Im Übrigen sei auch vorgetragen, dass sich die Klägerin zu 2) ### was zeige, dass ihre Kurznachrichten private Nutzungsaktivitäten darstellten. Auch die Klägerin zu 3) sei eine Verbraucherin. Weder der Hinweis auf ihre Funktion ### noch ihr Profilname mit der Abkürzung „RAin“ (Rechtsanwältin) vor ihrem Nachnamen lasse einen Schluss darauf zu, dass es sich um einen beruflich genutzten Account handele. Die Klägerin zu 3) habe auch keine Kurznachrichten über die Beklagte veröffentlicht. Durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Digital Services Act, im Folgenden „DSA“) sei im Übrigen der Gerichtsstand des Artikels 7 Nummer 2 Brüssel-Ia-VO eröffnet. Die Klägerinnen zu 2) und 3) beantragen sinngemäß, das am 4. Juni 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 52/23, insoweit abzuändern, als es die Klage der Klägerin zu 2) sowie der Klägerin zu 3) abweise, und der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrer Geschäftsführung zu untersagen, über die Internetplattform www.x.com folgende Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: 1. „The holocaust is a lie, everything they told you about the holocaust is a lie, the Jews have taken credit of footage that has never happened to them.”, wenn dies geschieht, wie in dem nachfolgend eingeblendeten „Tweet“ des Nutzers @... vom 8. November 2022 um 13:48 Uhr ersichtlich: und/oder 2. „Please exonerate all German soldiers and restore their Honors, these evil Jews are lying about the Holocaust. The Holocaust was done by Jews to Jews not anyone else. Forever the Jews are murdering each other blaming Germans. That’s not right, no. Love Mom, ###“, wenn dies geschieht, wie in dem nachfolgend eingeblendeten „Tweet“ des Nutzers @... vom 20. Dezember 2022 um 17:54 Uhr ersichtlich: und/oder 3. „@... The biggest lie in 20th century is holocaust no one killed 6 million jewish people they claim that everyone died those years was a jewish but it’s lie”, wenn dies geschieht wie in dem nachfolgend eingeblendeten „Tweet“ des Nutzers @... vom 18. Dezember 2022 um 8:49 Uhr ersichtlich: und/oder 4. „VACCINES WILL MAKE YOU FREE.“, wenn dies geschieht wie in dem nachfolgend eingeblendeten „Tweet“ des Nutzers @... vom 15. Januar 2023 um 11:00 Uhr ersichtlich: und/oder 5. „Schwarze sollten vergast werden und danach mit space x auf den Mars geschickt werden“, wenn dies geschieht, wie in dem nachfolgend eingeblendeten „Tweet“ des Nutzers @... vom 17. Dezember 2022 um 15:51 Uhr ersichtlich: und/oder 6. „detective work. The Jews not going into the police business apparently. This applies to the holocaust lie. Jews say 9 million, then overcount, it’s 6 million like lying criminal changing his story. Then evidence shows it’s a physical impossibility to burn all those bodies even if.“, wenn dies geschieht, wie in dem nachfolgend eingeblendeten „Tweet“ des Nutzers @... vom 5. Januar 2023 um 21:14 Uhr ersichtlich: Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angegriffenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, das Landgericht Berlin II sei, wie von diesem auch erkannt, nicht nach Artikel 7 Nummer 1 Brüssel-1a-VO zuständig gewesen. Wie das Kammergericht mit Beschluss vom 24. Januar 2024, 10 W 189/23, ausgeführt habe, werde die geschäftliche und technische Kontrolle der geschuldeten Dienstleistungen vom Unternehmenssitz ausgeübt. Denn mit der Veröffentlichung einer Kurznachricht werde keine Dienstleistung erbracht, sondern das Dienstleistungsangebot abgerufen. Es liege auch keine Zuständigkeit nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c) vor. Eine Zuständigkeit nach Artikel 7 Nummer 2 Brüssel-Ia-VO bestehe auch nicht, da die Klägerinnen ihre Ansprüche ausschließlich auf eine vertragliche Grundlage stützten. Einer Klageänderung werde im Übrigen widersprochen und der DSA sei erst seit dem 17. Februar 2024 anwendbar. Auch hätten die Klägerinnen zu 2) und 3) nicht dargelegt und bewiesen, einen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Berlin zu haben. Letztlich sei die Klage sogar unzulässig, weil es an der Angabe der Adressen der Klägerinnen zu 2) und 3) fehle und ein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung nicht dargelegt worden sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen, soweit es dem hier Beurkundeten nicht entgegensteht. B. Die Klage der Klägerin zu 2) ist unzulässig. Die Berufung der Klägerin zu 3) ist unbegründet. I. 1. Gemäß § 253 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Nach § 130 Nummer 1 Halbsatz 1 ZPO sollen diese die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten. Zu dieser von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageschrift gehört grundsätzlich auch die Angabe der Anschrift des Klägers. Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne triftigen Grund verweigert, ist die Klage unzulässig, was auch dann gilt, wenn ein Kläger (wie hier) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (siehe nur BGH, Urteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 262/20, juris Randnummer 13 f.). Etwas anderes gilt, wenn der Kläger schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen darlegt und wenigstens glaubhaft macht. 2. Die Klägerin zu 2), die unter der Adresse ihrer Prozessbevollmächtigten also aus dem „Verborgenen“ heraus klagt, hat trotz gerichtlichen Hinweises vom 26. Juni 2025 keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen darlegt. II. 1. Die Klage der Klägerin zu 3) ist – trotz der bloßen Angabe der Adresse ihrer Arbeitgeberin – hingegen zulässig. Sie hat durch Vorlage der mit Anlage PBP 35 eingereichten Kopie des Bescheids des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom ### glaubhaft gemacht, dass eine Auskunftssperre im Melderegister besteht. Damit hat sie ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen hinreichend glaubhaft gemacht. 2. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung seine internationale Zuständigkeit verneint. a) Nach Artikel 4 Absatz 1 Brüssel-la-VO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Nach Maßgabe des Artikels 63 der Brüssel-la-VO gilt dies auch für juristische Personen. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz in Dublin hat, liegt das zuständige Gericht damit grundsätzlich in der Republik Irland. b) Der besondere Gerichtsstand des Artikels 7 Nummer 1 Buchstabe a) Brüssel-Ia-VO ist nicht eröffnet. Nach dieser Bestimmung kann der Kläger seinen Vertragspartner vor dem Gericht des Ortes verklagen, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Nach der Bestimmung ist – sofern nichts anderes vereinbart worden ist – Erfüllungsort der Verpflichtung der Ort, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden ist oder zu erfüllen wäre aa) Die Klägerin zu 3) stützt ihren Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der Kurznachrichten auf ihren Nutzungsvertrag mit der Beklagten. Dabei handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag, dessen Erfüllungsort in der Republik Irland liegt. Denn der Erfüllungsort bei Dienstleistungsverträgen liegt – wie auch hier – im Zweifel am Niederlassungsort (Senat, Beschluss vom 22. Februar 2024 – 10 W 189/23 [nicht veröffentlicht]; OLG Köln, Beschluss vom 11. März 2021 – I-15 W 10/21, juris Randnummer 42; BeckOK IT-Recht/Rühl, 12. Ed. 1.10.2023, Brüssel-Ia-VO Artikel 7 Randnummer 4). Denn die geschäftliche und technische Kontrolle der geschuldeten Dienstleistungen wird vom Unternehmenssitz der Beklagten ausgeübt. Der Erfüllungsort liegt nicht an dem Ort (bzw. den Orten), an dem die Klägerin zu 3), die nach ihrem Vortrag keine Kurznachrichten schreibt, sondern nur Beiträge Dritter liest. Denn mit der (möglichen) Veröffentlichung einer Kurznachricht oder dem Lesen einer solchen erbringt die Klägerin zu 3) selbst keine Dienstleistung; sie ruft vielmehr das Dienstleistungsangebot der Beklagten ab. Auf den Umstand, von wo aus dies geschieht, kommt es nicht an. bb) Soweit sich die Klägerin zu 3) auf die Entscheidung des OLG Nürnberg, Urteil vom 4. August 2020 – 3 U 4039/19, GRUR-RS 2020, 50445 Randnummer 17 beruft, ändert dies nichts. Nach einem obiter dictum („nebenbei Gesagtes“), das sich dort findet, soll sich zwar „aufgrund der Natur der Sache“ die Leistung der Beklagten, nämlich das Zurverfügungstellen der Kommunikationsmöglichkeiten, am Wohnsitz des Schuldners zu erbringen, aus Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b) Spiegelstrich 2 Brüssel-Ia-VO die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergeben. Der Bundesgerichtshof ist dieser Argumentation nicht gefolgt (siehe BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – III ZR 179/20, juris Randnummer 24). Vielmehr hat dieser die internationale Zuständigkeit allein aus Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c), Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1 Fall 2 der Brüssel-Ia-VO abgeleitet. c) Zu Recht hat das Landgericht auch die Eröffnung des Verbrauchergerichtsstandes nach Art. 17 Absatz 1 Buchstabe c), 18 Absatz 1 Brüssel-Ia-VO verneint. Danach kommt eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Betracht, wenn der behauptete Nutzungsvertrag als Verbrauchervertrag im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Brüssel-Ia-VO einzuordnen wäre. Das ist entgegen der Darstellung der Klägerin zu 3) hier nicht der Fall. aa) Der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Brüssel-Ia-VO ist eng auszulegen und anhand der Stellung der betroffenen Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung zu bestimmen. Der EuGH (Urteil vom 25. Januar 2018 – C-498/16, NJW 2018, 1003 Randnummer 30 – Schrems/Facebook Ireland Limited) hat daraus abgeleitet, dass nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließe, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fielen. Dieser Schutz sei hingegen nicht gerechtfertigt bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit bestehe. Folglich seien die Artikel 15 ff. der Brüssel-Ia-VO grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag beziehe (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-498/16, NJW 2018, 1003 Randnummer 31 – Schrems/Facebook Ireland Limited). Speziell in Bezug auf eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der sich teilweise auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit bezieht und der somit nur zu einem Teil nicht dieser Tätigkeit zugerechnet werden kann, hat der EuGH ausgeführt, dass die genannten Bestimmungen einer solchen Person nur dann zugutekommen könnten, wenn die Verbindung zwischen dem Vertrag und der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen so schwach wäre, dass sie nebensächlich würde und folglich im Zusammenhang des Geschäfts, über das der Vertrag abgeschlossen wurde, insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-498/16, NJW 2018, 1003 Randnummer 32 – Schrems/Facebook Ireland Limited). Folglich ist Artikel 17 Brüssel-Ia-VO grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (siehe auch EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 – C-464/01, NJW 2005, 653 Randnummer 37 – Gruber/BayWa AG). bb) Nach diesen Maßgaben kann nicht mit der nach § 286 ZPO notwendigen Sicherheit, der insoweit anwendbar ist, festgestellt werden, dass die Klägerin zu 3) eine Verbraucherin ist. Es verbleiben vernünftige Zweifel. (1) Denn die Klägerin hat ihr Nutzerkonto erst kurze Zeit vor Einreichung der Klage am 24. Januar 2023 angelegt. Dies deutet daraufhin, dass das Konto nur für die hiesige Klage eingerichtet wurde. Die Klägerin nutzt ihr Konto nach eigenen Angaben außerdem lediglich „passiv“. Dies spricht weder für noch gegen eine berufliche Nutzung. (2) Unstreitig verwendet die Klägerin zu 3) indes den Nutzernamen @RA### und betont damit gerade auch gegenüber der Beklagten einen beruflichen Bezug. Ihr Vortrag, wonach ihr Name als Accountname bereits vergeben gewesen sei, erläutert nicht plausibel, warum sie die Bezeichnung als Rechtsanwältin gewählt hat. Die Verwendung eines Urlaubsfotos als Profilbild lässt ebenfalls keinen hinreichenden Schluss darauf zu, es liege eine private (passive) Nutzung vor. (3) Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 3) im Januar 2023 beruflich als „###“ bei der erstinstanzlichen Klägerin zu 1) tätig war und in dieser Eigenschaft auf den Internetseiten der Klägerin zu 1) unter dem Hashtag „###“, also eine Kombination aus dem Rautezeichen „#“ und einem Schlagwort, die in sozialen Medien dazu dient, Inhalte zu kategorisieren und suchbar zu machen, zahlreiche Bilder von sich und der Klägerin zu 2) mit einem Aktionsaufsteller, einem vergrößerten Twittersymbol mit der Aufschrift „###“, veröffentlicht hat. Die Klägerin zu 3) wird dort als ## bezeichnet, die gemeinsam mit der Klägerin zu 2), bezeichnet als ###, einen „Grundsatzprozess“ gegen „Twitter“ (= die Beklagte) führe. Nach der Darstellung der Klägerin zu 1) realisierten „###“ einen Grundsatzprozess gegen Twitter (siehe ###/). Es finden sich ferner zahlreiche Bilder der Klägerin zu 3) von einer Aktion vor ###, die die Klägerin zu 3) als ### und die Klägerin zu 2) unter Verweis auf ihre vergangene Präsidentschaft ### zeigen sowie Bilder einer Pressekonferenz zum „###/). (4) Angesichts dieser Außendarstellung bestehen erhebliche Zweifel an der Nutzung des Kontos als Verbraucherin. Vielmehr dürfte hier – selbst wenn es nur um die passive Nutzung geht – eine berufliche Verwendung vorliegen. (5) Der Senat ist auch nicht gehindert, die genannten Inhalte der Internetseiten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Denn er hat die Klägerin zu 3) mit Hinweis vom 26. Juni 2025 darauf hingewiesen, dass er unter anderem die Internetseiten ### als prozessual offenkundig verwenden werde. Das Gericht darf in einem solchen Falle dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO verwerten (siehe nur BGH Beschluss vom 27. Januar 2022 – III ZR 195/20, juris Randnummer 8). 3. Soweit sich die Klägerin zu 3) hilfsweise auf Artikel 7 Nummer 2 Brüssel-la-VO wegen des vollständigen Inkrafttretens der DSA am 17. Februar 2024 beruft, ändert dies – unabhängig von der Frage, ob der DSA auf bereits zuvor anhängige Verfahren anwendbar ist – nichts. Denn der Begriff der unerlaubten Handlung ist autonom auszulegen und zwar in der Hinsicht, dass er sich auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag“ im Sinne von Artikel 7 Nummer 1 Brüssel-Ia-VO anknüpft (siehe auch EuGH, Urteil vom 13. März 2014 – C-548/12, NJW 2014, 1648 Randnummer 20 – Brogsitter – und EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 – C-375/13, NJW 2015, 1581 Randnummer44 – Kolassa; siehe ferner BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 63/19, juris Randnummer 15). Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, da die Klägerin zu 3) ihren Unterlassungsanspruch auf einen Vertrag stützt. III. Die von der Klägerinnen angeregte Vorlage gemäß Artikel 267 Absatz 2 AEUV zu Auslegungsfragen zu der Brüssel-Ia-VO kommt nicht in Betracht. Denn die hier entscheidungserheblichen Auslegungsfragen sind – wie ausgeführt – vom EuGH bereits geklärt worden oder eindeutig. C. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Absatz 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert. Insbesondere liegt eine Abweichung von der Rechtsprechung eines obersten Gerichts oder eine sonstige Rechtsprechungsdivergenz nicht vor.