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Urteil

10 U 47/24

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0602.10U47.24.00
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Leitsätze
Der Begriff „Plagiat“ kann auch so verstanden werden, dass es auf die Anmaßung der Autorenschaft eines Textes ankommt, nicht auf einen Urheberschutz des verwendeten Materials.(Rn.76)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 16. April 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, Aktenzeichen 61 O 173/24, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Begriff „Plagiat“ kann auch so verstanden werden, dass es auf die Anmaßung der Autorenschaft eines Textes ankommt, nicht auf einen Urheberschutz des verwendeten Materials.(Rn.76) 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 16. April 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, Aktenzeichen 61 O 173/24, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Parteien sind Hochschullehrer an juristischen Fakultäten. Der Beklagte hat in der Zeitschrift der XXX eine Buchbesprechung über das Buch des Klägers „XXX“ (vgl. Anl. K 2) bzw. Anmerkungen zu dem Lehrbuch des Klägers „XXX“ (vgl. Anl. K 21) veröffentlicht, darin er Plagiatsvorwürfe erhebt. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie auf Geldentschädigung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der dort getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Der Kläger verfolgt die geltend gemachten Ansprüche weiter und begründet seine Berufung unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag ergänzend im Wesentlichen wie folgt: Sein Recht auf den gesetzlichen Richter sei vor dem Landgericht beeinträchtigt worden, indem die Klage nach mehr als drei Jahren Anhängigkeit der zuständigen Urheberrechtskammer „weggenommen“ und durch den Einzelrichter entschieden worden sei. Das Landgericht hätte eine Erklärungsfrist auf die Hinweise in der mündlichen Verhandlung einräumen müssen. Dann wäre der Vortrag in der Berufungsbegründung bereits in erster Instanz erfolgt. Das Landgericht stelle maßgeblich darauf ab, dass es sich bei den konkreten Plagiatsvorwürfen nur um angebliche Meinungsäußerungen handele, ohne dies zu begründen. Der Beklagte stelle jedoch vielmehr Tatsachenbehauptungen auf, nämlich, dass die genannten Bücher des Klägers ein Plagiat seien. „Plagiat“ sei kein Begriff des Urheberrechts, sondern der Kulturgeschichte. Es gehe dabei um Literatur und Kunstwerke und nicht wie beim Beklagten um banale, gemeinfreie Textteile, bei denen der Beklagte offenbar jeweils das Fehlen einer Fußnote bemängele. Ein Plagiatsvorwurf sei nach der Rechtsprechung des BGH, des EGMR (NJW 2015, 759, Rn. 61) und anderer Gerichte regelmäßig eine Tatsachenbehauptung, nämlich der geistige Diebstahl fremden geistigen Eigentums. Anders könne ein Leser das nicht verstehen. Dies gelte auch für die wiedergegebenen Aussagen des Beklagten. Bei der Verletzung fremden geistigen Eigentums handele es sich um Urheberrechtsverletzungen. Was nicht urheberrechtlich geschützt sei, sei auch nicht fremdes geistiges Eigentum. Die Abwägung des Landgerichts sei unzutreffend, weil es nicht um die übliche Abwägung zwischen dem allg. Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit, sondern um das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) gehe. Das Urheberrecht bilde die maßgebliche Rechtsordnung, die regele, was man schreiben dürfe, ohne die Rechte Dritter zu verletzen und ob man auf eine Quelle hinweisen müsse oder nicht. Hier gehe es durchweg um gemeinfreies Wissen, das jeder verwenden dürfe, ohne eine Quelle nennen zu müssen. Die „Verletzung geistigen Eigentums“ setze voraus, dass jeder der angeblich übernommenen Textteile ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG sei. Erforderlich sei dazu eine „persönliche geistige Schöpfung“. Nur in einem solchen Fall seien sprachliche Formulierungen monopolisierbar, wobei das Freihaltebedürfnis im Bereich der Wissenschaft zusätzlich zu berücksichtigen sei. Die Textstellen, die übereinstimmen, seien gerade nicht „fremde Texte“, sondern Allgemeingut und gemeinfrei. Wissenschaftliches Fehlverhalten liege nicht vor, denn auch insoweit würden nur die Regeln des Urheberrechts gelten. Wissenschaftliches Fehlverhalten setze nach den Ordnungen guter wissenschaftlicher Praxis aller Universitäten, wenn es wie hier um angebliche sprachliche Übernahmen gehe, die „Verletzung geistigen Eigentums in Bezug auf ein von einer anderen Person geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk“ voraus. Wenn der Beklagte ihm, dem Kläger, angeblich keinen urheberrechtlichen Vorwurf gemacht haben will, könne und dürfe er ihm auch keinen Vorwurf im Hinblick auf die gute wissenschaftliche Praxis machen. Angebliche Grundsätze „guter wissenschaftlicher Praxis“ seien nicht anwendbar. Für Lehrbücher und insbesondere für eine Einführung in die Rechtsgeschichte für Studenten und Interessierte würden sie nicht gelten, denn das sei keine „Wissenschaft“. Eine Schmähkritik liege jedenfalls dem Klageantrag zu 1. c) zu Grunde. Der Kläger beantragt, das am 16. April 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 61 O 173/24, abzuändern und 1. es den Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen a) seine von ihm sogenannte „Buchbesprechung“ über das Buch des Klägers „XXX“, erschienen online in der „XXX“ (Anlage K 2) sowie im 138. Band, S. 535 ff., dieser Zeitschrift, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben und/oder öffentlich zugänglich zu machen; hilfsweise den Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, die nachstehenden Äußerungen zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben und/oder öffentlich zugänglich zu machen: • „XXX“ • Der Kläger hat (in seinem Buch XXX) „fremde Forschung, ohne sie zu zitieren, wörtlich in die eigenen Schriften übernommen ...“. • Bei dieser Gelegenheit ergibt sich auch als Zufallsfund, dass dies nicht nur beim aktuellen Buch über XXX so Ist, sondern auch schon 2008/09 bei XXX der Fall war.“ wenn dies (wie erster Spiegelstrich) geschieht wie in den „Anmerkungen zum Lehrbuch 'XXX' von XXX“, erschienen online in der „XXX“ (Anlage K 21) sowie im 138. Band, S. 420 ff., dieser Zeitschrift. oder (wie oben zweiter und dritter Spiegelstrich) in der „Buchbesprechung“ des Buches „XXX“, erschienen online in der „XXX“ (Anlage K 2) sowie im 138. Band, S. 535 ff., dieser Zeitschrift. b) seine von ihm sogenannten „XXX“, erschienen online in der „XXX“ (Anlage K 21) sowie im 138. Band, S. 420 ff., dieser Zeitschrift, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben und/oder öffentlich zugänglich zu machen; hilfsweise den Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, die nachstehenden Äußerungen zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben und/oder öffentlich zugänglich zu machen: • „XXX“ • „XXX“. • „XXX. • XXX“ • „XXX“. • „XXX“ • „XXX“ wenn dies geschieht wie in den „XXX“, erschienen online in der „XXX“ (Anlage K 21) sowie im 138. Band, S. 420 ff., dieser Zeitschrift. c) den Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, über den Kläger zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben und/oder öffentlich zugänglich zu machen, soweit unterstrichen: „XXX“; „XXX wenn dies geschieht wie in den „XXX“, erschienen online in der „XXX“ (Anlage K 21) sowie im 138. Band, S. 420 ff., dieser Zeitschrift. 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die Veröffentlichungen in der „XXX“, jeweils online und im 138. Band, und die Verbreitung der von ihm sogenannten „Buchbesprechung“ des Buches des Klägers „XXX“ (Anlage K 2) und/oder der von ihm sogenannten „XXX“ (Anlage K 21) entstanden ist und noch entstehen wird. 3. den Beklagten zu verurteilen, als Entschädigung des durch die vorstehend unter 1. und 2. bezeichneten Handlungen entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der aber nicht geringer als 30.000,00 Euro sein sollte, an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2020 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Dem Kläger stehen weder Unterlassungs-, noch Schadensersatzansprüche in Bezug auf die beanstandeten Veröffentlichungen zu, auch nicht in Anbetracht der in der Berufung modifizierten Antragstellung. Der Senat teilt die Ausführungen des Landgerichts in vollem Umfang und nicht zunächst darauf Bezug. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind folgende ergänzende Feststellungen veranlasst: I. Formale Einwände des Klägers: 1. Verstoß gegen das Recht auf gesetzlichen Richter: Ein Verstoß gegen das Recht auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor. Der Wechsel in der Zuständigkeit, von der für Urheberrechtssachen zuständigen Kammer 16 auf die Zivilkammer 61 ist auf die Beschlussfassung des Präsidiums des Landgerichts über den Geschäftsplan für das Jahr 2024 zurückzuführen. Demzufolge wurden in der Zivilkammer 16 anhängige Verfahren mit Wirkung zum 01.01.2024 an die Zivilkammer 61 abgegeben. Das ist gerichtsverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und die Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts hierzu sind zutreffend (vgl. S.4/5 des Urteils). Entsprechend gilt dies für die Entscheidung durch den Einzelrichter. Die Zuständigkeit des Einzelrichters wurde durch Beschluss der Zivilkammer 16 vom 15.03.2021 gemäß § 348a Abs. 1 ZPO begründet. Dieser Beschluss wurde dem Kläger bekannt gemacht, denn der Kläger hat in dem Schriftsatz vom 3. August 2022 darauf Bezug genommen. Der Zuständigkeitswechsel von der Zivilkammer 16 zur Zivilkammer 61 ließ die einmal begründete Einzelrichterzuständigkeit unberührt. Im Übrigen kann die Berufung gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht auf diesen Umstand gestützt werden, selbst wenn materiell-rechtlich die Voraussetzungen zur Einzelrichterübertragung nicht vorgelegen hätten. 2. Unterlassene Einräumung einer Erklärungsfrist: Schließlich ist der Einwand, das Landgericht hätte eine Stellungnahmefrist einräumen müssen, unbeachtlich. Selbst wenn dies anzunehmen sein sollte, so wäre die Einräumung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Berufungsrechtszuges gewahrt. II. Materiell-rechtliche Einwände des Klägers: 1. Unterlassungsanspruch a). Anspruch gemäß § 97 UrhG: Ein solcher besteht nicht. Die Feststellung des Landgerichts, der Beklagte bestreite nicht ansatzweise die alleinige Urheberschaft des Klägers an den Büchern „XXX“, „XXX“ und „XXX“, sodass auch keine Verletzung des Rechts des Klägers aus § 13 Satz 1 UrhG vorliege, ist zutreffend. Mit dem Berufungsvorbringen wiederholt der Kläger im Wesentlichen lediglich seine abweichende Rechtsauffassung, ohne einen Rechtsfehler des Landgerichts aufzuzeigen. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des BGH, Urteil vom 27.06.2024 – I ZR 102/23 „Der verratene Himmel“ (vgl. Juris; GRUR 2024, 1101ff.; AfP 2024, 319ff.) stützt seine Ansicht nur scheinbar. Das aus § 13 UrhG abgeleitete Abwehrrecht setzt voraus, dass die Urheberschaft bestritten oder durch einen Dritten angemaßt wird, wobei dies ausdrücklich oder konkludent geschehen kann. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Kläger der Ansicht, die Beklagte habe in einem an ihn gerichteten Schreiben sowie einer an einen Verlagsmitarbeiter gerichteten E-Mail die alleinige Urheberschaft des Klägers an dem Werk „Der verratene Himmel“ bestritten. Folgerichtig hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen beantragt der Beklagten zu verbieten, wortgleich oder sinngemäß zu behaupten, der Kläger sei nicht der Autor des Buches und/oder sich selbst gegenüber Dritten als Autorin/Ghostwriterin des Buches zu bezeichnen. Hier dagegen bestreitet der Beklagte gerade nicht die Urheberschaft des Klägers in Bezug auf die genannten Bücher. Der Beklagte kritisiert in der Buchbesprechung zu „XXX“ (vgl. Anl. K 2) sowie den Anmerkungen zum Lehrbuch „XXX“ (vgl. Anl. K 21), dass der Kläger bei der Erarbeitung seiner Bücher Passagen aus anderen Werken übernommen habe, ohne dies kenntlich zu machen. Damit aber wird nicht behauptet, die genannten Bücher habe in Wahrheit eine andere Person als der Kläger erstellt. Die fehlende Kenntlichmachung der Übernahme von Textteilen wird beanstandet. Eine Übernahme von Textteilen aus anderen Werken macht aber die Urheber dieser anderen Werke nicht zum Autor des neuen Werkes. Der Beklagte hat dies nicht behauptet und auch nicht mittelbar zum Ausdruck gebracht. Eine solche Deutung ist fernliegend. b) Anspruch wegen Verletzung des allg. Persönlichkeitsrecht gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bezüglich der Anträge: (1)a) Ein Unterlassungsanspruch scheitert bereits im Ausgangspunkt daran, dass der Kläger ein Verbot der gesamten Veröffentlichung, der Besprechung zu seinem Buch „XXX“ in der Zeitschrift der XXX (vgl. Anl. K 2), begehrt. Verbote sind aber alleine auf rechtswidrige Bestandteile zu beschränken (vgl. Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 5 Rn. 53). Es ist jeweils eine konkrete Verletzungsform mit den im Einzelnen anzugreifenden Äußerungen benennen, denn daran knüpft ein Unterlassungsanspruch an (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12 Rn. 79, 91). Anderenfalls „schießt die Rechtsverfolgung über das Ziel hinaus“ (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2015 - VI ZR 340/14; juris Rn. 17). Die beanstandete Buchbesprechung enthält bereits zu Beginn erläuternde Ausführungen, die konkret vom Kläger nicht beanstandet werden und schon aus diesem Grunde nicht mit einem Verbot belegt werden können. Das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG findet erst dann seine Grenze, wenn hierdurch rechtswidrig das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen verletzt wird. Das ist indessen in den einleitenden allgemeinen Ausführungen über den Zweck einer Buchbesprechung, zur Entstehung des Buches „XXX“ sowie zu Einzelheiten der Gestaltung ersichtlich nicht der Fall. Ein Gesamtverbot ist ausnahmsweise zwar dann in Erwägung zu ziehen, wenn für sich betrachtet zulässige mit unzulässigen Teilen der Darstellung so miteinander verbunden sind, dass sie ohne Veränderung des Sinnzusammenhangs nicht voneinander getrennt werden können (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kapitel 12 Rn. 91). Ein solcher Ausnahmefall ist jedoch nicht ersichtlich. Hilfsantrag zu (1)a) Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch auch nicht hinsichtlich der konkret beanstandeten Äußerung zu, die am Ende der Anmerkungen des Beklagten zum Lehrbuch „XXX“ des Klägers erscheint: „XXX“. Unter Anwendung der höchstrichterlich bzw. verfassungsgerichtlich entwickelten presse- bzw. äußerungsrechtlichen Grundsätze kann sich der Beklagte mit Erfolg auf sein gemäß Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Grundrecht auf freie Meinungsäußerung berufen. Im Zentrum des Streits der Parteien steht der Vorwurf des Beklagten, bei den genannten Büchern des Klägers handele es sich um Plagiate bzw. der Kläger sei ein Plagiator. Es handelt sich hierbei zweifellos um eine den sozialen Geltungsanspruch des Klägers stark beeinträchtigende Bezeichnung. Der damit verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist jedoch nicht rechtswidrig, weil seine Schutzinteressen die schutzwürdigen Belange des Beklagten nicht überwiegen. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 10.12.2024 - VI ZR 230/23; juris Rn. 21; AfP 2025, 37ff.; K&R 2025, 254ff.; NJW 2025, 1263ff.). Es ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Weichenstellend für die Abwägung ist dabei zunächst die Qualifikation der in Rede stehenden Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil (BGH, a.a.O. Rn. 23). Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (BGH, a.a.O. Rn. 24). Grundsätzlich ist dabei von einem weiten Verständnis des Meinungsbegriffs auszugehen. Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Dies muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden. Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt. Die Äußerungsfreiheit wird geschützt, weil sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen ist, die durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet wird. Bei Tatsachenbehauptungen gilt dies grundsätzlich nicht für bewusst oder erwiesen unwahre, denn solche sind nicht geeignet, einen Beitrag zur Meinungsbildung zu leisten. Die Meinungsäußerung ist als wertende Beurteilung im Gegensatz dazu einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich. Ein Werturteil mag für unzutreffend, nicht überzeugend oder gar abwegig angesehen werden, als wahr oder unwahr lässt es sich aber nicht erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2024 - VI ZR 87/24; juris Rn. 40; K&R 2025, 177 ff.; NJW 2025, 1054 ff.). Der besondere Wertgehalt des Grundrechts der freien Meinungsäußerung in der freiheitlichen Demokratie führt zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede, namentlich im öffentlichen Leben (vgl. Burkhardt, a.a.O. Kapitel 6 Rn. 15, m.w.N.). Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 41). In Anwendung der vorgenannten Grundsätze besteht nicht der geringste Zweifel, dass es sich bei der beanstandeten Äußerung des Beklagten in den Anmerkungen zum Lehrbuch 'XXX' des Klägers, „XXX“, um eine wertende Stellungnahme, also eine Meinungsäußerung und keineswegs um eine Tatsachenbehauptung handelt. Alleine diese Sichtweise entspricht dem Verständnis des sog. Durchschnittsrezipienten, wenngleich sich dieser im Streitfall aufgrund des Umstandes, dass die Anmerkungen des Beklagten in einer juristischen Fachzeitschrift mit kleiner Auflage an juristisch vorgebildete Adressaten wendet, von einem herkömmlichen Durchschnittsrezipienten einer Tages- oder Boulevardzeitung unterscheidet. Die Sinndeutung erfordert keine besonderen juristischen Kenntnisse, auf die abzustellen wäre, denn aus dem zu berücksichtigenden Gesamtkontext ergibt sich für den Leser, in welcher Weise und mit welcher Bedeutung der Beklagte den auslegungsbedürftigen Begriff „Plagiator“ bzw. „Plagiat“ für das in den Anmerkungen beschriebene XXX des Klägers verwendet. Der Beklagte führt nach der Einleitung (vgl. Anl. K 21) aus, dass zu ganz erheblichen Teilen der Text dieses Lehrbuches aus anderen Studienbüchern abgeschrieben sei und verweist auf die anhängende Dokumentation, die er als unvollständig bezeichnet. Ob Textteile des Lehrbuches des Klägers aus anderen Studienbüchern abgeschrieben worden sind oder nicht, stellt im Wesentlichen eine Tatsachenbehauptung dar, nämlich dahin, dass sich die in der Dokumentation dargestellten Textteile in den dort bezeichneten früheren Veröffentlichungen finden. Der Beklagte hat in dieser Dokumentation auf vielen Seiten eine Gegenüberstellung von Textpassagen aus dem Lehrbuch des Klägers mit vollständig oder teilweise übereinstimmenden Textteilen aus anderen Veröffentlichungen dargestellt. Insoweit handelt es sich um wahre Tatsachenbehauptungen, denn der Kläger hat nicht bestritten, dass die zitierten Textstellen in den angeführten weiteren Veröffentlichungen nicht vorhanden seien. Dem Leser wird also vor Augen geführt, dass der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Buches „XXX“ deshalb als „Plagiator“ bezeichnet, weil der Kläger an zahlreichen Stellen des Buches Textteile aus anderen Büchern übernommen hat. Es handelt sich klar erkennbar um eine wertende Stellungnahme des Beklagten. Eine solche Beurteilung liegt ohnehin schon im Ausgangspunkt nahe, denn ein Leser erwartet von einer Anmerkung oder Besprechung eines Lehrbuches in erster Linie eine Einschätzung des Rezensenten zu diesem Buch. Der dagegen vorgebrachten Argumentation des Klägers kann unter Beachtung der bestehenden höchstrichterlichen Grundsätze zur Sinndeutung einer Äußerung nicht gefolgt werden. Ob es sich bei der konkret beanstandeten Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt, ist immer anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Aus diesem Grunde vermag der Kläger aus dem Umstand, dass in der Rechtsprechung der Vorwurf eines Plagiats in den angeführten Entscheidungen als Tatsachenbehauptung eingestuft wurde, für seine Rechtsposition nichts Positives abzuleiten. Nicht maßgeblich ist schließlich die Rechtsauffassung des Klägers, die Einstufung als Plagiat setze immer eine Urheberrechtsverletzung voraus, die hier nicht gegeben sei, da er lediglich gemeinfreie bzw. historische Fakten oder Allgemeinwissen angeführt habe. Der Kläger versucht insoweit unzulässigerweise seine Interpretation an die maßgebliche des sog. Durchschnittslesers zu setzen. Im Übrigen ist der Ansicht des Klägers zu widersprechen, die vom Beklagten angeführte Auffassung sei absurd oder völlig unvertretbar. Zwar gibt es einen urheberrechtlichen Ansatz einer Definition eines Plagiates. Dieser ist jedoch nicht exklusiv. Der Begriff „Plagiat“ wird auch in einem weiteren Sinn dahin verstanden, dass es lediglich um die Anmaßung der Autorenschaft eines Textes ankomme, nicht auf einen Urheberschutz des verwendeten Materials (so ausdrücklich: Wilmer, K&R 2023, 233 ff., 237; ähnlich: Apel, Anmerkung zu VG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2014 - 15 K 2271/13; ZUM 2014, 61 ff., 623). Der Begriff beschreibt letztlich objektiv die nicht ausgewiesene Übernahme von Texten und/oder Gedanken Dritter, die sich der Übernehmende selbst zuschreibt. Eine solche Bewertung hat der Beklagte vorgenommen. Da dieses Werturteil auf einer wahren Tatsachengrundlage beruht, nämlich der in der Dokumentation dargestellten, nicht gekennzeichneten Übernahme von Textstellen aus anderen Veröffentlichungen, steht dem Beklagten der Schutz von Art. 5 Abs. 1 GG zur Seite. Die gleiche Beurteilung besteht im Ergebnis hinsichtlich der Plagiatsvorwürfe zu den genannten weiteren Büchern des Klägers „XXX“ und „XXX“. Der Durchschnittsleser interpretiert diese Äußerung, die sozusagen als Schlussfolgerung in den Anmerkungen zu dem XXX im Hinblick auf die dort angeführten zahlreichen Übernahmen von Textstellen aus Drittveröffentlichungen erfolgt, dahin, dass auch bei den beiden genannten weiteren Büchern des Klägers solche Übernahmen von Textteilen aus anderen Veröffentlichungen festgestellt worden sind. Bezüglich des Buches „XXX“ wird in zum Beleg in der Fußnote auf die Besprechung zu diesem Buch durch den Beklagten (= Anl. K 2) verwiesen. Dort hat der Beklagte ebenfalls im Einzelnen übernommene Textstellen gekennzeichnet. Dies ist ebenso unstreitig wie die Behauptung, dass der Kläger auch in dem Buch „XXX“ Textteile aus Drittveröffentlichungen übernommen hat, ohne dies zu kennzeichnen. Das Argument des Klägers, eine solche Vorgehensweise sei unter anderem deshalb zulässig, weil es sich um die Übernahme nicht urheberrechtlich geschützter bzw. gemeinfreier Texte oder um Allgemeinwissen handele, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Dem Kläger bleibt es unbenommen, diese Auffassung zu vertreten, so wie es auch dem Beklagten unbenommen bleibt, eine gegenteilige Ansicht zu vertreten und diese öffentlich mitzuteilen, denn der Kläger hat eine öffentliche Diskussion über seine veröffentlichten Werke im Rahmen der hier eingehaltenen presserechtlichen Grundsätze hinzunehmen. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich nicht um eine vom Beklagten initiierte Privatfehde oder eine Schmähkritik, jedenfalls fehlen insoweit jegliche Anhaltspunkte. Zwar wird der Kläger stark in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt. Allerdings beziehen sich die beanstandeten Äußerungen auf die von dem Kläger veröffentlichten Bücher und damit auf einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt bzw. der Öffentlichkeit vollzieht. Betroffen ist damit lediglich die Sozialsphäre des Klägers. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen aber nur in Fällen schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besorgen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2021 - VI ZR 437/19; juris Rn. 25; AfP 2021, 226ff.; K&R 2021, 408ff.). Eine entsprechend schwerwiegende Auswirkung auf den Kläger ist im Streitfall jedoch nicht zu erkennen. Er ist mit seinen Publikationen an die interessierte Fachöffentlichkeit gegangen und hat daher eine kritische Beurteilung seiner Arbeiten hinzunehmen. Ein mit der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall eines überwiegenden Persönlichkeitsschutzes ist hier nicht gegeben. Erst recht liegt keine Schmähkritik vor. Der Kläger verkennt insoweit die sehr engen verfassungsgerichtlichen Vorgaben. Eine Schmähkritik kommt nur dann in Betracht, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (vgl. Burkhardt, a.a.O. Kapitel 5 Rn. 97 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Davon kann keine Rede sein, denn die Anmerkungen (Anl. K 21) bzw. die Buchbesprechung (Anl. K 2) des Beklagten befasst sich nicht vordergründig mit der Person des Klägers, sondern dem Inhalt seiner Bücher. Die vorstehenden Ausführungen gelten gleichermaßen in Bezug auf die zu (1)a) hilfsweise ferner beanstandeten Äußerungen: „XXX“ sowie „XXX“. Auch insoweit handelt es sich um auf einer wahren Tatsachengrundlage basierenden Meinungsäußerung des Beklagten, die den Kläger in seiner Sozialsphäre tangiert und von ihm hinzunehmen ist. (1)b) Das mit diesem Antrag erstrebte Totalverbot der ebenfalls in der Zeitschrift der XXX veröffentlichten Anmerkungen des Beklagten zum Lehrbuch „XXX“ des Klägers (vgl. Anl. K 21) ist aus den zu Ziffer (1)a) angeführten Darlegungen unbegründet. Hilfsantrag zu (1)b) Die Berufung hat auch zu den nunmehr konkret beanstandeten Äußerungen (vgl. die unter A. dargestellten Sachanträge) aus den zu Ziffer (1)a) in Bezug auf die dortigen Hilfsanträge angeführten Darlegungen keinen Erfolg. Es wird auf diese Ausführungen verwiesen. Weitere Erläuterungen sieht der Senat als entbehrlich an. Es handelt sich jeweils um eine sehr kritische Stellungnahme des Beklagten zu den genannten Veröffentlichungen des Klägers, die auf einer wahren Tatsachengrundlage basieren und von ihm hinzunehmen sind. (1)c) Dem Kläger steht schließlich kein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die weiter in den Anmerkungen des Beklagten zum XXX (vgl. Anl. K 21) enthaltene Äußerung: „XXX“ zu. Es handelt sich dabei ebenfalls um eine Einschätzung, d.h. um eine wertende Stellungnahme, die nur dann unzulässig wäre, wenn sie ohne jegliche tatsächliche Grundlage erfolgt, gleichsam aus der Luft gegriffen worden wäre. Das kann indessen nicht festgestellt werden. Ein solcher Fall würde z.B. dann in Betracht zu ziehen sein, wenn die weiteren Bücher des Klägers im Hinblick auf die Übernahme von Textstellen aus Drittveröffentlichungen mit einem negativen Ergebnis geprüft worden wäre. Eine solche Behauptung lässt sich dem Sachvortrag der Parteien nicht entnehmen. 2. Feststellungsantrag: Die Berufung hat auch hinsichtlich des Feststellungsantrages keinen Erfolg, da gemäß den Ausführungen zu Ziffer 1. eine einen Schadensersatzanspruch begründende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vorliegt und ein solcher Anspruch auch nicht aus anderen Rechtsgrundlagen abzuleiten ist. 3. Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung: Da der Kläger durch die beanstandeten Veröffentlichungen nicht in seinen geschützten Rechten verletzt wird, kommt erst recht ein nur bei besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen verwirklichter Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nicht in Betracht. III. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen insoweit nicht vor. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.