Beschluss
10 W 76/24
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:1023.10W76.24.00
12Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Hinwirkungsanspruch ergibt sich in entsprechender Anwendung von §§ 1004, 823 Absatz 1, Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 185 ff. StGB, § 824 BGB und muss eigenständig tituliert werden.(Rn.14)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 5. August 2024, 27 O 11/24 (2), aufgehoben.
II. Der Gläubiger hat Kosten des Ordnungsmittelverfahrens zu tragen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 5. August 2024, 27 O 11/24 (2), aufgehoben. II. Der Gläubiger hat Kosten des Ordnungsmittelverfahrens zu tragen. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Das Landgericht Berlin II hat dem Schuldner mit Beschluss vom 29. Februar 2024 unter Androhung von Ordnungsmitteln verschiedene Äußerungen über den Gläubiger untersagt, wenn dies geschieht wie in einem Video auf ###. Wegen der Einzelheiten und des konkreten Links wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 29. Februar 2024 Bezug genommen. Die einstweilige Verfügung ist dem Schuldner am 13. März 2024 zwecks Vollziehung zugestellt worden. Mit Beschlüssen vom 17. Mai 2024 und 18. Juni 2024 sind gegen den Schuldner wegen des Verstoßes gegen den Beschluss vom 29. Februar 2024 Ordnungsgelder in Höhe von 3.000,00 Euro und 6.000,00 Euro verhängt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2024 hat der Gläubiger beantragt, wegen der auf dem TikTok-Kanal ### unter der URL ### abrufbaren identischen Ausschnitte des mit der einstweiligen Verfügung untersagten Videos gegen den Schuldner wegen eines Verstoßes gegen dieses Gebot ein weiteres empfindliches Ordnungsgeld festzusetzen. Das Landgericht hat dem Antrag nach Anhörung des Schuldners mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben und ein Ordnungsgeld von 10.000,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung führt es aus, der Schuldner habe gegen das Unterlassungsverbot verstoßen habe. Dies gelte selbst dann, wenn er - wie von ihm behauptet - nicht Betreiber des TikTok-Kanals sei, auf dem das Video hochgeladen worden sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen. Gegen diesen ihm am 9. August 2024 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit einem am 12. August 2024 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er an, dass er von dem TikTok-Kanal erst durch den Ordnungsmittelantrag erfahren habe. Daraufhin habe er sich am 2. August 2024 an den Betreiber gewandt und um sofortige Löschung der auf seinen Namen lautenden Kanäle gebeten. Zudem habe er eine Strafanzeige erstattet. Bereits am 3. Oktober 2023 habe er sich an den Support der Plattform gewendet. Danach habe er erwarten dürfen, dass TikTok keinen Kanal mit seinem Namen zulässt. Er habe damit das ihm Mögliche veranlasst. Die Veröffentlichung sei ihm deshalb nicht zuzurechnen. Für die Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen. B. Die Beschwerde ist nach den Bestimmungen der §§ 793, 567 Absatz 1 Nummer 1 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt. Sie ist auch begründet. I. Bereits die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (§ 750 ZPO) dürften nicht vorliegen. Denn der Beschluss des Landgerichts vom 29. Februar 2024 ist gleich in mehrfacher Hinsicht voraussichtlich zu unbestimmt. 1. Bei Erlass eines Ordnungsmittelbeschlusses müssen unter andere, die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sein (siehe nur Zöller/Seibel, 34. Auflage 2024, ZPO § 890 Randnummer 9; MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 890 Randnummer 29). Ein Unterlassungsgebot muss daher beispielsweise bestimmt und eindeutig bezeichnet sein (siehe nur Zöller/Seibel, 34. Auflage 2024, ZPO § 890 Randnummer 9; BeckOK ZPO/Stürner, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 890 Randnummer 34, MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 890 Randnummer 29; Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 4. Auflage 2014, ZPO § 890 Randnummer 7; Stein/Bartels, 23. Auflage 2017,ZPO § 890 Randnummer 10 ff.). Der Antrag zu 1), um den es hier geht, nimmt zur Konkretisierung der Verletzungsform aber allein auf eine Internetadresse Bezug. Diese Angabe ist nicht ausreichend, weil Inhalte im Internet jederzeit und weitgehend spurenlos veränderbar sind (OLG Hamburg 13. Januar 2022 - 7 W 156/21, GRUR 2022, 675 Randnummer 38; BeckOK ZPO/Elzer, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 313 Randnummer 94a). So liegt es auch hier: Unter der Internetadresse „###“ findet sich keine Verletzungsform (mehr). Die Anforderung, eine Verletzungsform im Internet nicht nur durch eine Internetadresse zu bezeichnen, ist auch nicht unzumutbar. Eine hinreichende Bestimmtheit könnte bei einem Text beispielsweise durch eine Bezugnahme auf einen dem Titel beizufügenden Ausdruck erreicht werden, der den inkriminierten Beitrag in der Fassung wiedergibt, die angegriffen wird (OLG Hamburg, Beschluss vom 13. Januar 2022 - 7 W 156/21, GRUR 2022, 675 Randnummer 38). Und bei Videodateien kann auf in der E-Akte befindliche Datenträger mit der Internetveröffentlichung Bezug genommen werden (OLG Köln, Urteil vom 12. November 2020 - 15 U 112/20, BeckRS 2020, 37979 Randnummer 9). Im Fall mag etwas anderes gelten, weil der Gläubiger das Video, das sich unter der Internetadresse „###“ gefunden haben mag, auch als Anlage Ast 1 zur Akte gereicht haben könnte. Die Angabe „Anlage Ast 1“ findet sich indes nicht im Beschluss vom 29. Februar 2024. Die Auslegung eines Vollstreckungstitels hat aber vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe heranzuziehen (BVerfG, Beschluss vom 13. April 2022 - 1 BvR 1021/17, NJW 2022, 2324 Randnummer 19). Umstände, die außerhalb des Titels liegen, sind bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 13. April 2022 - 1 BvR 1021/17, juris Randnummer 19; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZR 98/21, juris Randnummer 9; BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14, juris Randnummer 21). Daran ändert wohl nicht, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antragsbegründung und der Parteivortrag heranzuziehen sind. 2. Ferner müsste für einen ausreichend bestimmten Titel näher mit Zeitangabe angegeben werden, wo sich die verbotenen Äußerungen in dem Video finden lassen sollen. Die Angabe in der Antragsschrift, „Die vom Antrag zu 1 umfassten Passagen finden sich darin ab TC 02:00, 05:04,15:00 und 17:00“, ist erkennbar zu ungenau. II. 1. Jedenfalls aber ist der Schuldner nach dem Titel nur verpflichtet, bestimmte Äußerungen nicht zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen. Es ist indes nicht bewiesen, dass der Schuldner ein „Fragment“ des Videos unter der Internetadresse #### veröffentlicht hat oder verbreiten ließ. 2. Der Schuldner ist nach dem Beschluss vom 29. Februar 2024 hingegen nicht verpflichtet, außerdem darauf hinzuwirken, dass irgendwelche Dritte seine Äußerungen nicht verbreiten. Der Schuldner eines bloßen Unterlassungsanspruchs hat für die selbständige Weiterverbreitung durch Dritte grundsätzlich nicht einzustehen (siehe nur BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZB 86/17, juris Randnummer 11; OLG Celle, Beschluss vom 21. August 2017 - 13 W 45/17, GRUR-RR 2018, 46 Randnummer 11). a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Verfasser eines im Internet abrufbaren Beitrags zwar eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen (BGH, Urteil vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18, juris Randnummer 16; BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, juris Randnummer 21). b) Hierbei handelt es sich aber um einen eigenständigen, hier so genannten Hinwirkungsanspruch mit eigenen Voraussetzungen, der vom ursprünglichen Unterlassungstitel nicht mehr gedeckt ist (BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, juris Randnummer 13; Senat, Urteil vom 21. März 2024 - 10 U 105/22). Der Hinwirkungsanspruch ergibt sich in entsprechender Anwendung von §§ 1004, 823 Absatz 1, Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 185 ff. StGB, § 824 BGB und muss eigenständig tituliert werden. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 Satz ZPO in Verbindung mit § 891 Satz 3 ZPO. Einen Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, gibt es nicht.