Urteil
10 U 104/23
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0930.10U104.23.00
16Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Grundsätzlich die Sozial- und nicht die Privatsphäre ist betroffen, wenn eine natürliche Person gegen eine andere natürliche Person vor staatlichen Gerichten zur Durchsetzung vermeintlicher, nicht familienrechtlicher Ansprüche vorgeht, und er im Zusammenhang mit diesem Vorgehen Äußerungen verbieten lassen will.(Rn.5)
(Rn.7)
Tenor
I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 22. Juni 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 158/23, unter Zurückweisung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Antragsgegnerin wir bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einer der Geschäftsführerinnen, untersagt, im Zusammenhang mit dem zwischen den Antragsteller und ### geführten Rechtsstreit, der beim Landgericht München I unter dem Az. ### anhängig war, zu behaupten/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
„Ein Informant hatte sich per Telefon an ## gewandt und über die angeblichen wahren Gründe ### ### gesprochen. Die meisten Anschuldigungen dürfen aus rechtlichen Gründen hier nicht wiedergegeben werden, weil sie privat sind. ###.“
wie geschehen in ### unter der Überschrift „###“.
2. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin II vom 28. März 2023 - 27 O 158/23 - aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils 1/2 zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätzlich die Sozial- und nicht die Privatsphäre ist betroffen, wenn eine natürliche Person gegen eine andere natürliche Person vor staatlichen Gerichten zur Durchsetzung vermeintlicher, nicht familienrechtlicher Ansprüche vorgeht, und er im Zusammenhang mit diesem Vorgehen Äußerungen verbieten lassen will.(Rn.5) (Rn.7) I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 22. Juni 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 158/23, unter Zurückweisung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Antragsgegnerin wir bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einer der Geschäftsführerinnen, untersagt, im Zusammenhang mit dem zwischen den Antragsteller und ### geführten Rechtsstreit, der beim Landgericht München I unter dem Az. ### anhängig war, zu behaupten/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Ein Informant hatte sich per Telefon an ## gewandt und über die angeblichen wahren Gründe ### ### gesprochen. Die meisten Anschuldigungen dürfen aus rechtlichen Gründen hier nicht wiedergegeben werden, weil sie privat sind. ###.“ wie geschehen in ### unter der Überschrift „###“. 2. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin II vom 28. März 2023 - 27 O 158/23 - aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils 1/2 zu tragen. (ohne Tatbestand gemäß § 313a Absatz 1 Satz 1, 542 Absatz 2 Satz 1 ZPO) A. Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519, 520 ZPO. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.); im Übrigen ist sie unbegründet (C.). B. Dem Antragsteller stehen hinsichtlich der Äußerungen „Pikanter GERICHTS-STREIT mit seiner EX-FRAU“, „## geht gegen die Mutter seiner Töchter vor. Er will ihr verbieten, Gerüchte über ihn erneut zu verbreiten.“, „Eine E-Mail mit brisantem Inhalt seiner Ex-Ehefrau ###, muss ### dann doch gelesen haben. ### klagt deshalb gegen die Mutter seiner Töchter vor dem Münchner Landgericht. Das Verfahren ist so traurig wie skurril“ keine Unterlassungsansprüche aus §§ 823 Absatz 1, 1004 (analog) BGB in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 GG zu. Die Äußerungen verletzen ihn nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. I. Die Äußerungen greifen allerdings in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein. Denn er ist durch die namentliche Nennung in der Berichterstattung erkennbar. II. Die Berichterstattung über das von ihm angestrengte Verfahren gegen seine Ex-Ehefrau betrifft ihn - anders als das Landgericht meint - aber nur in der Ausprägung seines Rechtes auf Achtung seiner Sozialsphäre. 1. Um diese geht es, wenn der Einzelne, wie hier, in Kommunikation mit anderen eintritt und durch sein Verhalten auf andere einwirkt (BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, juris Randnummer 13 - Klinik-Geschäftsführer). Es geht um einen Bereich menschlichen Lebens und menschlicher Betätigung, der sich außerhalb der Privatsphäre in oder vor einer eingeschränkten oder auch unbeschränkten Öffentlichkeit abspielt und damit nicht mehr innerhalb desjenigen Rahmens, der einer Erörterung durch die Öffentlichkeit üblicherweise entzogen ist (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. April 2024 - 10 W 43/24, GRUR-RS 2024, 8637 Randnummer 9; OLG Köln, Urteil vom 16. März 2017 - 15 U 155/16, juris Randnummer 8). 2. So liegt es, wenn, wie im Fall, eine natürliche Person gegen eine andere natürliche Person vor staatlichen Gerichten zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche vorgeht. Denn damit wird zumindest einer beschränkten Öffentlichkeit eine juristische Auseinandersetzung bekannt gemacht, über die dazu berufene Dritte nach Regeln des (Zivil-)Prozessrechts zu entscheiden haben. Dies umfasst jedenfalls die Mitteilung, der bloßen Tatsache des Verfahrens und seines abstrakten Gegenstandes. Auf die weitergehende Frage, ob die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Tatsachen aus der Privatsphäre der Parteien stammen, kommt es für die Einordnung nicht an. a) Soweit der Antragsteller meint, die Mitteilung über die Durchführung des Verfahrens auf Unterlassung von Äußerungen zwischen ihm und seiner ehemaligen Ehefrau vor dem Landgericht München I sei der Privatsphäre zuzuordnen, soweit (unstreitig) die Öffentlichkeit nach § 171b ZPO ausgeschlossen worden war und stehe damit einer nichtöffentlichen Sitzung eines Familiengerichts (§ 170 GVG) gleich, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Denn auch wenn die Öffentlichkeit nach § 171b GVG von einem Teil des vor dem Landgericht München I geführten Verfahrens ausgeschlossen worden war, handelt es sich um einen äußerungsrechtlichen Streit zwischen dem Antragsteller und seiner geschiedenen Ehefrau und damit um ein grundsätzlich öffentlich geführtes Verfahren. b) Der Senat verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof (Urteil vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246/19, Randnummer 35) die (streitgegenständliche) Wortberichterstattung über ein Scheidungsverfahren als der Privatsphäre zugehörig eingestuft hat. Dem liegt aber erkennbar die in § 170 GVG zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde, zum Schutz der Privat- und Intimsphäre der Betroffenen das Scheidungsverfahren vor der Öffentlichkeit zu schützen. So führt der Bundesgerichtshof aus: „Bei der Einleitung und Durchführung eines Scheidungsverfahrens handelt es sich um eine familiäre Angelegenheit, die als „privat“ einzustufen ist, auch wenn das Ergebnis dieses Verfahrens, die Scheidung samt deren rechtlichen Folgen (...), über die im Streitfall jedoch nicht berichtet wird, die Sozialsphäre betreffen kann. Dies gilt nicht nur für den Inhalt des nicht öffentlichen Verfahrens oder die Mitteilung des Scheidungsgrundes (...). Die in § 170 GVG zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers, zum Schutz der Privat- und Intimsphäre der Betroffenen das Scheidungsverfahren vor der Öffentlichkeit zu schützen, ist auch hinsichtlich der Tatsache der Durchführung des Scheidungsverfahrens an sich und seiner äußeren Umstände wie Ort und Zeitpunkt der Gerichtstermine zu berücksichtigen, indem auch diese Umstände der Privatsphäre zugeordnet werden und folglich über die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung im Wege einer Abwägung mit dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit entschieden wird.“ 3. Der Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung auf Achtung der Sozialsphäre erweist sich nach einer Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und der Meinungsfreiheit nicht als rechtswidrig. a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite allerdings nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (siehe nur BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, juris Randnummer 25). Aus diesem Grunde sind das durch Artikel 2 Absatz 1, Artikel Absatz 1 GG, Artikel 8 Absatz 1 EMRK gewährleistete Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Artikel 5 Absatz 1 GG, Artikel 10 Absatz 1 EMRK verankerten Recht der Beschwerdegegnerin auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen insbesondere vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht. Als Abwägungskriterium ist auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes im Übrigen die abgestufte Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 233/17, juris Randnummer 14; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, juris Randnummer 13). b) Für die Rechte des Antragstellers spräche es danach, wenn die Äußerungen aus der Sozialsphäre des Beschwerdeführers mit einer Stigmatisierung, sozialen Ausgrenzung oder Prangerwirkung verbunden (siehe dazu nur BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010 - 1 BvR 2477/08, juris Randnummer 25; BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, juris Randnummer 16) oder im Übrigen unverhältnismäßig wären. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte (siehe auch BGH, Urteil vom 26. November 2019 - VI ZR 12/19, juris Randnummer 25; BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, juris Randnummer 21). Im Übrigen läge aber wohl auch keine Prangerwirkung vor. Denn dies wäre anzunehmen, wenn eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben werden würde, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010 - 1 BvR 2477/08, juris Randnummer 25), oder wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht werden würde und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkte (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, juris Randnummer 18). Darum geht es im Fall nicht. Auch eine Stigmatisierung wäre wohl nicht erkennbar. So läge es, wenn der Antragsteller aufgrund eines bestimmten Merkmals, einer Eigenschaft oder eines Zustandes in negativer Weise von anderen abgegrenzt oder unterschieden werden würde. Darum geht es im Fall auch nicht. Seine „Bloßstellung“, mithin seine namentliche Nennung, muss der Antragsteller im Übrigen grundsätzlich hinnehmen. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden kann (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 BvR 2499/09, juris Randnummer 39; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Randnummer 12; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, juris Randnummer 12). c) Für die Antragsgegnerin spricht demgegenüber und entscheidend, dass Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre grundsätzlich nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden dürfen (siehe nur BGH, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, juris Randnummer 35). Im Fall wäre es nach dem Vorstehenden aber letztlich unverhältnismäßig, die Berichterstattung zu verbieten. Denn bei den angegriffenen Äußerungen, handelt es sich um unbestrittene und damit prozessual wahre Tatsachen. Solche müssen in der Regel aber hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. III. Selbst dann, wenn man im Hinblick auf die äußerungsrechtliche Auseinandersetzung zwischen ehemaligen Eheleuten von einer Vergleichbarkeit der zu schützenden Interessen mit denjenigen der Betroffenen eines Scheidungsverfahrens ausginge, und daher bereits die bloße Mitteilung der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens und dessen Gegenstand der Privatsphäre zuzuordnen wäre, bestünde nach einer Abwägung mit dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit aber kein Unterlassungsanspruch. Denn auch ein solcher Eingriff wäre nach einer Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und der Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin nicht rechtswidrig. 1. Denn die Intensität eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch eine Wortberichterstattung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als gering zu werten, wenn es sich um die Behauptung zutreffender Tatsachen handele, die entweder belanglos seien oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigten, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (so wörtlich BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246/19, Randnummer 43). 2. So liegt es aber. Die Äußerungen informieren im Kern nur über einen tatsächlich durchgeführten gerichtlichen Termin in einem Äußerungsrechtsstreit vor der Pressekammer eines Landgerichts. Sie enthalten keine näheren Informationen zum Inhalt des Verfahrens oder zu dessen Hintergrund. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Bezeichnung des Verfahrens als „pikant“, sowie die Beschreibung des Streits als „traurig und skurril“. Insoweit handelt es sich - für den Durchschnittsleser erkennbar - um Wertungen des Verfassers des Beitrags und damit um Meinungsäußerungen. Einen belastbaren Rückschluss auf den Inhalt des Äußerungsrechtsstreits lassen diese Wertungen nicht zu. Selbst wenn mit dem Antragsteller davon ausgegangen würde, dass der Begriff „pikant“ im Sinne von „anstößig“ oder „anrüchig“ verstanden werden müsse, erweckt dies angesichts des Fehlens jeglicher Details beim Durchschnittsleser keine Vorstellung vom inhaltlichen Gegenstand des Äußerungsrechtsstreits. Dies gilt auch, soweit mitgeteilt wird, dass der Antragsteller seiner ehemaligen Ehefrau die Verbreitung von „Gerüchten“ untersagen lassen will. Um welche Art von Gerüchten es sich dabei handelt, ist gerade nicht Gegenstand dieses Teils der Berichterstattung und im Übrigen derart detailarm, dass sich weder daraus noch in Kombination mit den Wertungen eine Vorstellung vom Inhalt des Rechtsstreits ergibt. Dass und welche Nachteile der Antragsteller durch diesen Teil der Berichterstattung erleidet, ist nicht vorgetragen. 3. Demgegenüber besteht ein öffentliches Informationsinteresse aufgrund der beruflichen Stellung des Antragstellers. ### Das öffentliche Interesse an der Person des Antragstellers bezieht sich nicht allein auf sein berufliches, sondern - wegen der Leitbild- und Kontrastfunktion - auch auf sein sonstiges Verhalten. Dies betrifft auch den Umgang des Antragstellers gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und Mutter der gemeinsamen minderjährigen Töchter. Dass er seine ehemalige Ehefrau im Jahr nach der Scheidung vor einem Gericht auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch nimmt, stellt eine Information von öffentlichen Interesse dar. 4. Das berechtigte Informationsinteresse überwiegt nach einer Abwägung die Interessen des Antragstellers. C. I. Im Hinblick auf die Äußerungen: „Ein Informant hatte sich per Telefon an ### gewandt und über die angeblichen wahren Gründe #### gesprochen. Die meisten Anschuldigungen dürfen aus rechtlichen Gründen hier nicht wiedergegeben werden, weil sie privat sind. ###.“ steht dem Antragsteller hingegen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Absatz 1, 1004 (analog) BGB in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 GG zu. Denn die Antragsgegnerin hat in Bezug auf diese Äußerungen schon nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei ihnen - wie vom Antragsteller bestritten - um wahre Tatsachen handelt. Der Senat hat mithin von der Unwahrheit der Äußerungen auszugehen. In Bezug auf unwahre Äußerungen kann sich die Antragsgegnerin aber nicht auf Artikel 5 GG oder Art. 10 EGMR berufen. II. 1. Soweit die Antragsgegnerin meint, es handele sich bei diesen Äußerungen lediglich um eine Wiedergabe von Behauptungen der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers, folgt der Senat dem nicht. 2. Bereits aus der Formulierung „Ein Informant hatte sich per Telefon an ## gewandt und über die angeblichen wahren Gründe ### gesprochen.“ ergibt sich für den Durchschnittsleser, dass die Antragsgegnerin den (bestrittenen) Anruf als tatsächlich erfolgt betrachtet. Anderenfalls hätte sie diesen Vorgang als bloße Behauptung der ### („ein Informant soll sich ...“). Wenn schon die Behauptung eines Anrufs als unwahre Tatsachenbehauptung zu unterlassen ist, erstreckt sich dies ebenfalls auf angebliche Äußerungen des Anrufers gegenüber der ehemaligen Ehefrau des Antragstellers. 3. Es kann daher nach den oben dargestellten Maßstäben dahinstehen, wessen Interessen bei Abwägung an den hier zu betrachtenden Äußerungen überwiegen. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 Satz 1 ZPO.