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Beschluss

10 U 151/22

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0701.10U151.22.00
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Leitsätze
Die Frage der „Distanzierung“ spielt bei der Verbreitung eines Gerüchtes grundsätzlich keine Rolle, wenn es sich, wie bei der Möglichkeit einer Affäre eines Prominenten, um „belanglosen Klatsch“ handelt.(Rn.26)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. November 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 15/22, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.333,33 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage der „Distanzierung“ spielt bei der Verbreitung eines Gerüchtes grundsätzlich keine Rolle, wenn es sich, wie bei der Möglichkeit einer Affäre eines Prominenten, um „belanglosen Klatsch“ handelt.(Rn.26) I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. November 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 15/22, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.333,33 Euro festgesetzt. A. Der Kläger nimmt die Beklagte nach vorausgegangenem einstweiligen Verfügungsverfahren (Landgericht Berlin, 27 O 101/19, bzw. Kammergericht, 10 U 65/22), im Wege des Hauptsacheverfahrens auf Unterlassung und Erstattung von Anwaltskosten nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht, auf dessen tatsächlichen Feststellungen nach § 540 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Beklagten untersagt, zu behaupten oder zu verbreiten bzw. behaupten oder verbreiten zu lassen: a) XXX.“ so wie dies geschehen war unter http://www.XXX. Das Landgericht hat die Beklagte ferner zur Zahlung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 526,58 Euro nebst Zinsen verurteilt. Die Beklagte rügt mit der Berufung Rechtsverletzungen. Sie meint, nicht behauptet zu haben, dass der Kläger eine Affäre mit XXX hatte. Sie habe nur ein Gerücht verbreitet und auf dieses hingewiesen, sich dieses aber nicht zu eigen gemacht und es auch nicht bewertet. Sie habe sich von dem Gerücht nicht distanzieren müssen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2. Mai 2023 außerdem einen Online-Artikel der XXX-Zeitung vom XXX vorgelegt. Danach waren der Kläger und XXX „zuvor heimlich“ verlobt. Die Beklagte ist der Ansicht, damit habe sich „in der Diskussion um die Affäre des Klägers mit seiner ehemaligen Tanzpartnerin eine völlig neue Sachlage ergeben“. Der Kläger ist gegen die Veröffentlichung am XXX vorgegangen. Er teilt dort der XXX mit, mit XXX nicht verlobt gewesen zu sein. Die Beklagte hält das für unerheblich und meint, es sei jetzt erwiesen, dass der Kläger und XXX eine „Affäre“ hatten. Die Beklagte kündigt sinngemäß den Antrag an, das am 15. November 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 15/22, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und kündigt den Antrag an, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 9. Oktober 2023 unter anderem auf Folgendes hingewiesen: ... Die Berufungsangriffe vermögen die zutreffende Feststellung des Landgerichts, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK zu, da die angegriffene Äußerung ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze, sowie der beanspruchte Zahlungsanspruch aus §§ 823, 249ff. BGB zu, nicht in Zweifel zu ziehen. Der Senat teilt die Darlegungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil und nimmt zunächst darauf Bezug. Im Übrigen verweist er auf seine Ausführungen in dem zu dem identischen Unterlassungsbegehren betreffenden einstweiligen Verfügungsverfahren -10 U 65/02- (= LG Berlin, 27 O 101/19) heute ergangenen Hinweisbeschluss. Der Senat hat darin folgendes ausgeführt (Anmerkung: bei der dort bezeichneten Antragsgegnerin handelt es sich vorliegend um die Beklagte, bei dem Antragsteller um den hiesigen Kläger): Die Antragsgegnerin greift ohne Erfolg die Feststellung des Landgerichts an, sie habe das „Fremdgeh-Gerücht“ verbreitet bzw. sich zu eigen gemacht. Von einem Zu-eigen-Machen ist auszugehen, wenn sich der in Anspruch Genommene mit den Äußerungen identifiziert, sie in eigene Gedankengänge einfügt und die betroffenen Vorgänge selbst bewertet (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2021 -VI ZR 437/19-, Juris, Rn. 12). Ob dies hier der Fall ist, braucht nicht vertieft zu werden. Denn auch bereits im Verbreiten dessen, was ein Dritter geäußert hat, ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zu sehen, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung desjenigen, der die Äußerung wiedergibt, fehlt oder wenn das Verbreiten nicht schlicht Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes ist, in welcher - gleichsam wie auf einem „Markt der Meinungen“ - Äußerungen und Stellungnahmen verschiedener Seiten zusammen- und gegenübergestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1996 -VI ZR 386/94-, Juris, Rn. 18). Unter Beachtung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die der Senat teilt, besteht kein Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin das streitgegenständliche „Fremdgeh-Gerücht“ jedenfalls verbreitet hat, da eine eigene und ernsthafte Distanzierung durch die Antragsgegnerin nicht zu erkennen ist. Dass sie inhaltlich keine Position zu dem Gerücht bezogen hat, ist nicht relevant. Relevant dagegen ist der Umstand, dass die Antragsgegnerin dieses Gerücht aufgegriffen, in ihre Berichterstattung einbezogen und es dadurch weiterverbreitet hat. Das Landgericht hat gleichfalls zutreffend ausgeführt, dass die Berichterstattung in erheblichem Maße geeignet ist, das Ansehen des Antragstellers in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen, da eine Affäre eines verheirateten Mannes gesellschaftlich auch weiterhin als „unehrenhaft“ angesehen wird. Die Weiterverbreitung eines solchen Gerüchts betrifft unabhängig von seinem Wahrheitsgehalt die Privatsphäre des Betroffenen und verletzt diese, sofern nicht ein berechtigtes, vorrangiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, was vorliegend nicht der Fall ist. Zwar nehmen auch unterhaltende Beiträge z.B. über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen grundsätzlich an dem zu Gunsten der Antragsgegnerin streitenden Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG teil, da auch Aspekte aus deren Alltagsleben der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen können (vgl. BGH, Urteil vom 02.05.2017 -VI ZR 262/16-, Juris, Rn. 24). Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei, ob eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beigetragen wird oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 25). Bei der Prüfung der Frage, welcher Informationswert der Berichterstattung beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Es ist dabei zu unterscheiden zwischen Politikern, sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen und Privatpersonen. Einer Berichterstattung über letztere sind engere Grenzen gezogen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens und der Schutz der Politiker ist am schwächsten (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 26). Der Persönlichkeitsschutz für Personen des politischen Lebens greift erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit einer Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die schon von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 27). Der Antragsteller als sonstige Person des öffentlichen Lebens kann nach den angeführten Grundsätzen vorliegend einen Schutz seiner Privatsphäre beanspruchen, weil die Berichterstattung der Antragsgegnerin durch die Perpetuierung des „Fremdgeh-Gerüchts“ einen eigenständigen Verletzungsgehalt aufweist und demgegenüber keine für die öffentliche Meinungsbildung wesentliche Angelegenheit ausgebreitet, sondern vielmehr ein in erster Linie die Neugier der Leser befriedigender Vorgang aus dem Privatleben thematisiert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.08.2006 -1 BvR 2606/04-, Juris, Rn. 28). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Persönlichkeitsschutz des Antragstellers nicht durch den Aspekt der Selbstbegebung in einem Maße herabgesetzt, der vorliegend einen Vorrang des Schutzbereichs aus Art. 5 Abs. 1 GG im Rahmen der Abwägung begründen könnte. Zwar kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (vgl. BVerfG, a.a.O., Juris, Rn. 31). Ob und mit welcher Tragweite einem Verhalten eines Betroffenen eine solche Öffnung der eigenen Privatsphäre für eine Medienberichterstattung entnommen werden kann, ist eine Frage der fachgerichtlichen Sachverhaltsauswertung (vgl. BVerfG, a.a.O., Juris, Rn. 33). Dementsprechend kann es sich zu Gunsten des Betroffenen auswirken, wenn er seine Privatsphäre nur unter dem Druck einer von ihm nicht zu vertretenden Zwangslage geöffnet hat, z.B. auf eine bereits erfolgte Veröffentlichung hin (vgl. Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2, Rn. 87; BGH, Urteil vom 19.10.2004 -VI ZR 292/03-, Juris, Rn. 26). Ein solcher Fall liegt hier nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin vor, denn der Antragsteller hat das durch Medienberichte bereits veröffentlichte Gerücht anschließend auf Nachfrage in einem Interview dementiert. Dieses Verhalten kann nicht als Einverständnis dahin gedeutet werden, dass nunmehr die Weiterverbreitung des „Fremdgeh-Gerüchts“ damit legitimiert sei. Die Äußerung geschah erkennbar nicht „freiwillig“, sondern unter dem Eindruck der bereits geschehenen Veröffentlichungen. Auf die anderweitigen Veröffentlichungen wiederum kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg berufen, da zum einen der Verweis auf ein rechtswidriges Verhalten Dritter den Störer grundsätzlich nicht zu entlasten vermag und zum anderen nicht ersichtlich ist, dass im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Antragsgegnerin, der nach wie vor unbekannt ist, das streitgegenständliche „Gerücht“ bereits einer größeren Öffentlichkeit bekannt gewesen sei und deren Sicht auf die Person des Antragstellers schon wesentlich mitgeprägt gehabt habe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2010 -1 BvR 1981/05-, Juris, Rn. 33). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat sich durch die Berichterstattung der „Bild“ vom 02.05.2023, derzufolge der Antragsteller sogar mit seiner ehemaligen Tanzpartnerin verlobt gewesen sei, keine neue Sachlage für die Beurteilung des Falles ergeben. Der Schutz der Privatsphäre vor in Kenntnis setzen der Öffentlichkeit über eine Liebesbeziehung ist nicht abhängig von dem Wahrheitsgehalt der Berichterstattung. Ausschlaggebend ist das Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung der Privatsphäre und der Pressefreiheit. Nur im Falle einer erwiesenen Falschbehauptung kommt es bereits auf eine Abwägung nicht an, da Falschmeldungen keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten können und deshalb eine Berichterstattung nicht zu legitimieren vermögen. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2023, 5. März 2024 und 7. März 2024 Stellung genommen. Sie vertritt dort die Ansicht, der Senat müsse ihren neuen Vortrag, der ihres Erachtens beweise, dass das Gerücht wahr sei, verwerten. Ferner meint sie, der Senat weiche „dramatisch von gesicherten Rechtsprechungsgrundsätzen“ ab. Die Rechtsprechung zur Verbreiterhaftung habe „nichts mit Abwägungsfragen bei einer Privatsphärenverletzung“ zu tun. Sie „komme nur bei unrichtigen Tatsachenbehauptungen zum Tragen“. Dass der Kläger „eine Beziehung mit seiner Tanzpartnerin“ unterhalten habe, sei „aber mittlerweile als unstreitig zu behandeln“. Im Übrigen rügt die Beklagte, der Senat sei nicht ordnungsgemäß besetzt. Für die Einzelheiten wird auf die einzelnen Stellungnahmen Bezug genommen. B. I. Die Berufung ist gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. II. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2023 Bezug genommen. Der Senat hält an den dort erteilten Hinweisen auch in Anbetracht der hierzu eingereichten Stellungnahme der Beklagten vom 24. Oktober 2023, 5. März 2024 und 7. März 2024 fest. Denn die Beklagte hat bis mindestens dem 8. Februar 2019 auf ihrem Online-Auftritt rechtswidrig die Tatsachen verbreitet, es gebe „Fremdgeh-Gerüchte“ bzw. es sei wochenlang „über eine Affäre“ spekuliert worden. Sie muss die Verbreitung unterlassen und dem Kläger dessen Anwaltskosten erstatten. 1. Wären die von der Beklagten verbreiteten Tatsachen wahr, wie es die Beklagte im Laufe des Berufungsverfahrens (auch) in den Raum stellt („XXX“), dürfte die Beklagte über sie nämlich nicht berichten. Wenn die Tatsachen wahr wären und kein Gerücht (worüber im Fall wegen Unerheblichkeit kein Beweis zu erheben ist), griffe die Beklagte mit der Verbreitung rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung „Privatsphäre“ ein. Denn das Berichterstattungsinteresse der Beklagten überwiegt im Fall nicht die Interessen des Klägers. Nach einer Abwägung ist nicht ausreichend erkennbar, warum die Interessen der Beklagten die des Klägers überwiegen sollten. Insoweit wird auf den Beschluss vom 9. Oktober 2023 verwiesen. Denn zu Gunsten der Beklagten ist im Fall keine Selbstöffnung/Selbstbegebung zu berücksichtigen. Die von der Antragsgegnerin genannte „Stellungnahme“ (Anlage B1) ist durch den Druck einer vom Kläger nicht zu vertretenden Zwangslage (= das Aufkommen von Gerüchten) verursacht worden (siehe dazu unter anderem BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004, juris Randnummer 26). Jedenfalls führte aber auch die „Stellungnahme“ im Fall nicht dazu, ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse zu bejahen. 2. Wären die Tatsachen hingegen ein Gerücht, wäre es also nur möglich, dass der Kläger seine Ehefrau betrogen hatte, wäre die Verbreitung nach dem Vorstehenden erst recht rechtswidrig. 3. Für die Beurteilung der Rechtslage ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte (jedenfalls anfangs) meinte und/oder noch jetzt meint, nur fremde Äußerungen verbreitet zu haben. Insoweit ist der Beklagten indes einzuräumen, dass der erteilte Hinweis weiter zu präzisieren ist. a) Zwar ist die Rechtslage, wie vom Senat auch ausgeführt, eindeutig, wenn sich die Beklagte eine Äußerung „zu-eigen“ gemacht hätte. Denn dann wäre eine eigene und nicht die Wiedergabe einer fremden Äußerung zu bewerten. b) Auf eine „Distanzierung“ kommt es im Fall aber letztlich nicht an (siehe auch Soehring/Hoene/Soehring, Presserecht, 6. Auflage 2019, § 16 Randnummer 16.59). aa) Ebenso wie § 186 StGB stellt auch § 824 BGB das Verbreiten dem Behaupten gleich. Dementsprechend ist der bloße Verbreiter einer Äußerung grundsätzlich ebenso verantwortlich wie der Behauptende. bb) Man kann indes nicht alle Verbreitertätigkeiten mit identischen Pflichten belegen (siehe nur Wenzel/Burkhardt/Peifer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, 10. Kapitel Randnummer 207). Daher gibt es beispielsweise abgestufte Regeln für Interviews, Pressespiegel und Presseschauen und Zitate. Unbestritten ist dabei, dass auch die Verbreitung eines bloßen Verdachts, denn nichts anderes ist ein Gerücht, durch Medienanbieter Haftungsfolgen auslösen kann (siehe auch Wenzel/Burkhardt/Peifer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, 10. Kapitel Randnummer 207). cc) Die Frage der „Distanzierung“ kann dann vor allem bei Live-Diskussionen in Hörfunk und Fernsehen und bei Zitaten eine Rolle spielen (Wenzel/Burkhardt/Peifer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, 10. Kapitel Randnummer 208 und 209). Bei der Verbreitung eines Gerüchtes (= einer möglichen Tatsache) ist es hingegen nicht so, wenn es sich, wie hier bei der Möglichkeit einer Affäre eines Prominenten, um „belanglosen Klatsch“ (so die Worte von Soehring/Hoene/Soehring, Presserecht, 6. Auflage 2019, § 16 Randnummer 16.62) handelt. Denn selbst dann, wenn ein Gerücht unter einer Distanzierung wiedergegeben würde, woran es im Fall aber, wie im Folgenden erkennbar ist, XXX fehlt, überwiegt dann beim Durchschnittsleser ungeachtet der Distanzierung der Eindruck, an dem Gerücht sei „etwas dran“ (ausdrücklich Soehring/Hoene/Soehring, Presserecht, 6. Auflage 2019, § 16 Randnummer 16.62). Im Übrigen wird bei der Verbreitung eines Gerüchts nicht nur die Tatsache mitgeteilt, dass ein Gerücht existiert, sondern gleichzeitig der Gegenstand des Gerüchts (Soehring/Hoene/Soehring, Presserecht, 6. Auflage 2019, § 16 Randnummer 16.60). Dieser weitere Gegenstand verliert seine Qualität, eine (mögliche) Tatsachenbehauptung zu sein, weder durch Kennzeichnung als Gerücht (so schon das Reichsgericht in seinen Urteilen vom 17. November 1891, RGSt 22, 221 [223], und vom 6. März 1906, RGSt 38, 368) noch durch eine Distanzierung. Der Betroffene ist mithin gegen die Verbreitung von Gerüchten grundsätzlich in gleicher Weise zu schützen wie gegen die Veröffentlichung eigener Äußerungen (siehe nur OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Oktober 2019 – 4 U 120/19). Im Falle des Verdachtes wären dann die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung anwendbar. Danach wäre die Berichterstattung aus mehreren Gründen unzulässig. 5. Der Einwand, der Senat sei nicht ordnungsgemäß besetzt, ist jedenfalls seit dem 25. April 2024 unbegründet. Seit diesem Tag amtiert #### als Vorsitzender des 10. Zivilsenats (vergleiche den im Internet veröffentlichten Geschäftsverteilungsplan 2024 des Kammergerichts). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 63 Absatz 2 Satz 1, 47 Absatz 1, 48 Absatz 1 Satz 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist in Anlehnung an § 23 Absatz 3 Satz 2 RVG bei einer nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeit und mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse von einem Wert von 5.000,00 Euro auszugehen (siehe nur BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 – III ZR 162/20, juris Randnummer 9; BGH, Beschluss vom 26.11.2020 – III ZR 124/20, juris Randnummer 11). Hier gibt es Anhaltspunkte für einen höheren Wert. Der Senat folgt insoweit der Wertfestsetzung des Landgerichts (=10.000 EUR + 1/3), die von den Parteien nicht beanstandet wird.