Urteil
10 U 60/23
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0516.10U60.23.00
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Leitsätze
1. Von allgemeinem Interesse für die Öffentlichkeit kann auch die Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung hinsichtlich einer prominenten Person sein, über die berichtet wird.(Rn.27)
2. Bei einem bekannten deutschen Schauspieler und Musiker handelt es sich um eine Person des öffentlichen Lebens. Als prominente Person kann er gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere seinen Anhängern, eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen.(Rn.26)
3. Der Betroffene einer Berichterstattung kann durch sein früheres öffentlichkeitswirksames Verhalten das Interesse der Öffentlichkeit an seinen familiären Lebensumständen geweckt haben. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine Diskrepanz zwischen der eigenen Darstellung als loyaler Ehegatte und treusorgender Familienvater und der Wirklichkeit besteht.(Rn.31)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. April 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 227/22, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von allgemeinem Interesse für die Öffentlichkeit kann auch die Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung hinsichtlich einer prominenten Person sein, über die berichtet wird.(Rn.27) 2. Bei einem bekannten deutschen Schauspieler und Musiker handelt es sich um eine Person des öffentlichen Lebens. Als prominente Person kann er gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere seinen Anhängern, eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen.(Rn.26) 3. Der Betroffene einer Berichterstattung kann durch sein früheres öffentlichkeitswirksames Verhalten das Interesse der Öffentlichkeit an seinen familiären Lebensumständen geweckt haben. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine Diskrepanz zwischen der eigenen Darstellung als loyaler Ehegatte und treusorgender Familienvater und der Wirklichkeit besteht.(Rn.31) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. April 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 227/22, abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Wortberichterstattung in Anspruch. Der Kläger ist ein bekannter deutscher Schauspieler und Musiker und ist mit der ebenfalls bekannten Schauspielerin ... verheiratet. Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschrift „...“. In der Ausgabe dieser Zeitschrift vom ... wurde unter der Überschrift „...“ über den Kläger wie folgt berichtet: „...“ In der Annahme, die Berichterstattung verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, hat der Kläger die Beklagte darauf in Anspruch genommen, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger die genannten Textpassagen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in „...“ Nr. ... vom ... auf Seite ... geschehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen wird verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Berichterstattung beeinträchtige das Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre. Eine Selbstöffnung liege nicht vor. Die Beeinträchtigung sei auch rechtswidrig, da ein überwiegendes Informationsinteresse nicht vorliege. Die Interpretation des Aussagegehalts von anlässlich des Spaziergangs in Köln aufgenommenen Fotos biete nicht mehr als eine vage Vermutung, der Kläger könne mit Frau ... (...) eine Beziehung unterhalten oder der Vater ihres Kindes sein. Gegen das am 24.04.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Tag selbst Berufung eingelegt und diese am 08.05.2023 begründet. Die Abwägung des Landgerichts sei fehlerhaft. Die Wortberichterstattung stelle den Kontrast zwischen dem vom Kläger der Öffentlichkeit vermittelten Bild als loyaler Ehemann und fürsorgender Familienvater und der durch die Fotos belegten Realität einer außerehelichen Beziehung und Vaterschaft heraus. Daran bestehe ein überwiegendes Informationsinteresse. Die Beklagte beantragt, das am 18.04.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 227/22, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Textberichterstattung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu. 1. Die angegriffene Wortberichterstattung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Betroffen ist dieses in der Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre. Dieses Recht gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (BGH, Urteil vom 14.12.2021 - VI ZR 403/19 -, Rn. 14, juris). Die angegriffene Berichterstattung betrifft Vorgänge aus dem privaten Lebensbereich des Klägers. Anknüpfend an die Beschreibung eines Spaziergangs des Klägers mit der Schauspielerin ... in der Kölner Innenstadt wird die Frage aufgeworfen, ob es sich um „eine harmlose Freundschaft“ handele oder mehr dahinter stecke („...“). Davon ausgehend wird die Frage aufgeworfen, ob die Ehe des Klägers „in gehörige Schieflage geraten“ oder gar gänzlich „aus“ sei. Diese Mitteilungen beeinträchtigen das Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2018 – VI ZR 284/17 –, Rn .11, juris; BGH, Urteil vom 02.05.2017 – VI ZR 262/16 –, Rn. 19, juris). Zur Privatsphäre gehören auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (BGH, Urteil vom 02.08.2022 – VI ZR 26/21 –, Rn. 9, juris). 2. Der Senat erachtet allerdings die beanstandete Wortberichterstattung im Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen nach dem im vorliegenden Hauptsacheverfahren zu beurteilenden Sachverhalt anders als im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (LG Berlin, 27 O 55/22 = KG, 10 U 51/22) und entgegen der hier angegriffenen Beurteilung des Landgerichts für zulässig. Die Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung seiner Persönlichkeit ist nicht rechtswidrig. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit nicht. a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 29.11.2016 - VI ZR 382/15, juris; vom 15.09.2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347, Rn. 20). b) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. aa) Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen. Für die Frage, ob der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Person des politischen Lebens oder um eine andere Person des öffentlichen Lebens handelt (BGH, Urteil vom 02.05.2017 – VI ZR 262/16 –, Rn. 24, juris). bb) Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH, Urteil vom 02.05.2017 – VI ZR 262/16 –, Rn. 25, juris). Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (BGH, Urteil vom 02.05.2017 – VI ZR 262/16 –, Rn. 28, juris). cc) Nach diesen Grundsätzen ist der Eingriff in die Privatsphäre des Klägers durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Die Beklagte trägt vor, die Berichterstattung vermittele dem Leser, dass sich der Kläger nach außen als loyaler Ehemann darstelle, er aber andererseits „eine Zweitfamilie unterhalte“ und Vater des Kindes sei. In dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Senat davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine Spekulation ohne tragfähige Grundlage handelte, weil die Interpretation des Aussagegehalts der dort als Anlagenkonvolut AG 2 vorgelegten Fotos nicht mehr als eine vage Vermutung bot, der Kläger könnte mit Frau ... eine Affäre oder gar Beziehung unterhalten oder der Vater ihres Kindes sein. Nach dem Sach- und Streitstand im vorliegenden Rechtsstreit ist indessen prozessual gemäß § 138 Abs. 3 ZPO von einer wahren Tatsachenbehauptung in Bezug auf die in Rede stehende Vaterschaft sowie die außereheliche Liebesbeziehung auszugehen. Der Senat hat dem Kläger mit Verfügung vom 24.07.2023 aufgegeben, zu den entsprechenden Behauptungen der Beklagten Stellung zu nehmen. Dazu hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.08.2023 ausgeführt, dass es auf den Wahrheitsgehalt nicht ankomme und der Kläger hierzu nichts weiter erklären müsse. Auf dieser Grundlage ist prozessual von wahren, da nicht bestrittenen Behauptungen, auszugehen. Bei dem Kläger, einem bekannten deutschen Schauspieler und Musiker, handelt es um eine Person des öffentlichen Lebens. Da er keine Person des politischen Lebens ist, lässt sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten seines Privatlebens nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen. Als prominente Person kann er dennoch gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere seinen Anhängern, eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen. Ein Beitrag zur öffentlichen Diskussion und Bildung der öffentlichen Meinung zur Gestaltung von Ehe- und Familienbeziehungen kann dem Artikel auch bei überwiegend unterhaltender Ausrichtung insoweit nicht abgesprochen werden. Von allgemeinem Interesse ist auch die Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 -1 BvR 1602/07- „Caroline von Monaco III“; Rn. 60, juris; BVerfGE 120, 180ff.; AfP 2008, 163ff.). Diesem Aspekt kommt vorliegend bei der Abwägung der widerstreitenden Positionen maßgebliche Bedeutung zu. Die Aufdeckung eines Widerspruchs zwischen der öffentlichen Selbstdarstellung und der privaten Lebensführung des Klägers sowie mögliche Folgen für seine Ehe werden in der beanstandeten Berichterstattung aufgegriffen. In dem Artikel heißt es, dass der Kläger und ... Ende August beim ... in ... „so glücklich wie eh und je“ gewirkt hätten, „...“ In einem von der Zeitschrift „...“ in Nr. ... veröffentlichten Interview wird der Kläger sinngemäß zitiert, die Basis seiner glücklichen Beziehung zu seiner Ehefrau sei Respekt, Freiräume – und vor allem Liebe. Eine entsprechende Veröffentlichung findet sich in der Zeitschrift „...“ Nr. .... In einer weiteren Veröffentlichung in „...“ Nr. ... werden der Kläger und seine Ehefrau als beliebtestes Duo der deutschen Unterhaltung, als Vorbild für Eltern und als „Power-Paar“ dargestellt, wenngleich beide dahin zitiert werden, sie hätten die gleichen Probleme wie alle anderen Paare und Eltern, sie stießen manchmal an ihre Belastungsgrenzen und seien nicht perfekt. Alle genannten früheren Veröffentlichungen sind mit Bildern des Klägers und seiner Ehefrau, teils alleine, teils gemeinsam abgebildet, unterlegt. Die beanstandete Berichterstattung ist mit Fotos illustriert, auf denen der Kläger mit seiner Ehefrau bzw. Familie abgebildet ist und auf welchen dem Betrachter ein vertrautes und harmonisches Ehepaar präsentiert wird. Aus den genannten Vorveröffentlichungen wird deutlich, dass sich der Kläger in der Vergangenheit stets als loyaler Ehemann und treusorgender Familienvater dargestellt hat. Der maßgebliche Durchschnittsrezipient fasst eine solche Darstellung dahin auf, dass der Kläger monogam in einer Beziehung zu seiner Ehefrau lebt und nicht sich einer anderen Frau zuwendet bzw. zugewandt hat und mit dieser eine Beziehung eingegangen ist, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Der Kläger hat insoweit durch sein früheres öffentlichkeitswirksames Verhalten das Interesse der Öffentlichkeit an seinen familiären Lebensumständen geweckt und insbesondere für den vorliegend einschlägigen Fall, dass eine Diskrepanz zwischen der eigenen Darstellung und der Wirklichkeit besteht. Der Bundesgerichtshof hat diesen Umstand, dass ein von einer Presseberichterstattung über eine Liebesbeziehung betroffener Prominenter ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit durch sein eigenes Verhalten begründet hat, bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 02.08.2022 –VI ZR 26/21-, Rn.19, juris; AfP 2022, 419ff.). Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Eingriffstiefe in die Privatsphäre des Klägers durch die Berichterstattung über eine außereheliche Liebesbeziehung erheblich größer ist im Vergleich zu einer Berichterstattung lediglich über die Eingehung einer „bloßen“ neuen Liebesbeziehung, da die Eingehung einer außerehelichen Liebesbeziehung auch nach heutigen Maßstäben gesellschaftlich durchaus makelbehaftet ist. Dieser Aspekt ist zwar im Rahmen der Abwägung zu Gunsten des Persönlichkeitsschutzes des Klägers zu berücksichtigen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt, thematisch sei der „Kernbereich“ seiner Privatsphäre betroffen, bedeutet dies in erster Linie, dass dem Schutzinteresse des Betroffenen in der Regel gegenüber einem im Wesentlichen allein der Zerstreuung oder der Befriedigung von Neugier dienenden Informationsanliegen der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVerfG -1 BvR 1602/07-, Rn. 87, juris). Ein solcher Fall liegt hier indessen aus den genannten Gründen nicht vor. Der Umstand, dass die angegriffene Wortberichterstattung auf Informationen beruht, die erst durch eine längere Beobachtung des Klägers gewonnen wurden, ändert an dem Ergebnis der Abwägung nichts. Der Senat unterstellt, dass die als Anlagenkonvolut B 1 vorgelegten Fotos ohne Wahrnehmung seitens des Klägers und Frau ... über mehrere Tage entstanden sind. Die Bildnisse selbst zeugen von der Ausnutzung von Heimlichkeit bzw. Nachstellung, denn sie sind unstreitig an mehreren Tagen entstanden, zeigen die beiden Betroffenen an unterschiedlichen Örtlichkeiten, in verschiedenen Situationen und teilweise mit anderer Kleidung. Gleichwohl kann dem Persönlichkeitsschutz des Klägers auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes nicht der Vorrang eingeräumt werden, denn die Beklagte hat als Anlagenkonvolut B 1 zahlreiche Fotos eingereicht, die belegen, dass sich der Kläger und Frau ... im belebten öffentlichen Raum der Stadt Köln bewegt haben. Dieser Gesichtspunkt wiederum reduziert den Persönlichkeitsschutz des Klägers, denn die Abbildungen erfolgten nicht in einem räumlich abgeschiedenen Raum bzw. in einem nur teilöffentlichen Raum, in welchem aber der Kläger und Frau ... sich erkennbar zurückgezogen hätten. Der Kläger musste aufgrund seiner öffentlichen Darstellung seines Familienlebens damit rechnen, die Blicke der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen und deren Interesse an seiner Beziehung zu Frau ... zu erwecken. Der Aspekt der Selbstöffnung ist in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig, jedenfalls nicht entscheidungserheblich, da das Aufzeigen eines Widerspruchs in der Selbstdarstellung gegenüber der Wirklichkeit im Vordergrund steht und hierdurch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit generiert wird. Es bedarf deshalb auch keiner Festlegung dazu, ob einem Grundsatz, demzufolge eine Selbstöffnung zu einer bestimmten Beziehung nicht ohne weiteres eine Berichterstattung über weitere, spätere Beziehungen eines Betroffenen rechtfertige (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.04.2019 -15 U 156/18-, Rn. 87, juris mit Verweis u.a. auf OLG Köln, Urteil vom 07.12.2017 -15 U 74/17-) mit der Folge, dass eine Berichterstattung zu untersagen sei, gefolgt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche Festlegung als zweifelhaft erachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.05.2020 -1 BvR 2437/18-, Rn. 8, juris; vorhergehend dazu: OLG Köln, Urteil vom 07.12.2017 -15 U 74/17-). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Beurteilung des Sach- und Streitstandes auf den individuellen Umständen des Falles unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht und demzufolge ein gesetzlich normierter Grund für eine Revisionszulassung nicht vorliegt.