Beschluss
10 W 46/24
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0430.10W46.24.00
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Leitsätze
1. Ordnungsmittel sind ihrer Höhe nach im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen (Anschluss BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15). Der Zweck der Ordnungsmittel erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie im Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten.(Rn.17)
2. Es kann sich ganz erschwerend auswirken, wenn der Schuldner versucht hat, den Gläubiger mit einem Posting mit „Emojis“ lächerlich zu machen.(Rn.18)
3. Gegenüber einem Schuldner, der sich auf diese Weise gegenüber einer gerichtlichen Anordnung verhält und als Politiker eine besondere Verantwortung trägt, ist es nicht zu beanstanden, das zunächst festgesetzte Ordnungsgeld wenigstens zu verdreifachen.(Rn.19)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 3. April 2024, 27 O 546/23, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ordnungsmittel sind ihrer Höhe nach im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen (Anschluss BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15). Der Zweck der Ordnungsmittel erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie im Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten.(Rn.17) 2. Es kann sich ganz erschwerend auswirken, wenn der Schuldner versucht hat, den Gläubiger mit einem Posting mit „Emojis“ lächerlich zu machen.(Rn.18) 3. Gegenüber einem Schuldner, der sich auf diese Weise gegenüber einer gerichtlichen Anordnung verhält und als Politiker eine besondere Verantwortung trägt, ist es nicht zu beanstanden, das zunächst festgesetzte Ordnungsgeld wenigstens zu verdreifachen.(Rn.19) I. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 3. April 2024, 27 O 546/23, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Das Landgericht Berlin II hat dem Schuldner mit Beschluss vom 11. Januar 2024 unter Androhung von Ordnungsmitteln unter anderem untersagt, zu behaupten XXX (Gläubigerin) sei eine „XXX“, „XXX“ und/oder „XXX“, wenn dies geschieht wie über den XXX-Account XXX in den Postings vom XXX, XXX und XXX. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2024 hat die Gläubigerin beantragt, wegen des im Folgenden abgedruckten „Tweets“ gegen den Schuldner wegen eines Verstoßes gegen dieses Gebot ein empfindliches Ordnungsgeld festzusetzen. XXX Diesem Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 5. März 2024 stattgegeben. Zur Begründung hat es angegeben, dass in einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen erfasse, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck komme. So liege es im Fall. Die Kammer habe entschieden und in den Entscheidungsgründen auch ausgeführt, dass die Gläubigerin vom Schuldner nicht als „XXX“ bezeichnet werden dürfe. Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigen nach dessen Angaben am 15. März 2024 (Freitag) zugestellten Beschluss richtet sich eine sofortige Beschwerde, die beim Senat unter dem Aktenzeichen 10 W 44/24 geführt wird. Das Landgericht hat dem Verfahrensbevollmächtigen den Beschluss vom 5. März 2024 nach seinen Angaben am 11. März 2024 übermittelt. Der Schuldner hat am 12. März 2024 (Dienstag) unter Bezugnahme auf den Ordnungsgeldbeschluss bzw. einen Posting der Gläubigerin zu dem Ordnungsgeldbeschluss den im Folgenden abgedruckten Posting veröffentlicht (Anlage G7). XXX Am Mittwoch, den 13. März 2024 hat der Schuldner dann das folgende Posting veröffentlicht (Anlage G8): XXX Der Schuldner verlinkt dort auch auf einen Beitrag auf dem Portal XXX vom XXX (Anlage G9), in dem über den Ordnungsgeldbeschluss berichtet wird. Auf diese Anlage wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 18. März 2024 (Montag) hat die Gläubigerin beantragt, wegen des Postings vom XXX gegen den Schuldner wegen eines weiteren Verstoßes gegen das Gebot vom 11. Januar 2024 erneut weiteres empfindliches Ordnungsgeld festzusetzen. Das Landgericht hat diesen Antrag dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners mit Verfügung vom 19. März 2024 zur Stellungnahme binnen drei Arbeitstagen zugestellt. Diese Verfügung hat er am 19. März 2024 erhalten. Am 3. April 2024 hat das Landgericht dem zweiten Ordnungsmittelantrag stattgegeben. Für die Begründung wird auf diesen Beschluss Bezug genommen. Gegen diesen ihm am 4. April 2024 zugestellten Beschluss hat der Schuldner gegenüber dem Kammergericht mit einem am 18. April 2024 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und bereits mit Schriftsatz gegenüber dem Landgericht vom 16. April 2024 begründet. Zur Begründung führt er wie gegenüber dem Beschluss vom 5. März 2024 an, er habe sofort die Postings, die Gegenstand der einstweiligen Verfügung gewesen seien, gelöscht. Weitere Verstöße habe er „gesucht“, aber ohne Angabe einer URL zunächst nicht gefunden. Erst eine Recherche der Mediengestalterin XXX über die Cache-Daten der Kanzleicomputer seines Verfahrensbevollmächtigten habe dann zu einem Erfolg geführt. Er habe auf den Ordnungsmittelantrag im Übrigen nicht Stellung nehmen können, da sein Verfahrensbevollmächtigter am 19. März 2024 um 12:15 Uhr bis zum 4. April 2024 verreist gewesen sei. Dass er aus der Presse von dem ersten Ordnungsgeldbeschluss erfahren habe, spiele keine Rolle, weil es auf „sicheres Wissen des Parteivertreters“ ankomme. Jedenfalls sei das Ordnungsgeld zu hoch festgesetzt worden. Für die Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen. B. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist nach den Bestimmungen der §§ 793, 567 Absatz 1 Nummer 1 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt. Sie ist aber nicht begründet. I. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (§ 750 ZPO) liegen vor. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Ordnungsmittelbeschlusses lag ein vollstreckbarer, insbesondere bestimmter Unterlassungstitel vor. Die einstweilige Verfügung war bereits mit ihrem Erlass und damit zur Zeit der geltend gemachten Zuwiderhandlung auch unbedingt vollstreckbar. Nach der Natur der Sache bedurfte es dazu keines besonderen Ausspruchs. Das Ordnungsmittel ist auch angedroht und der Titel zugestellt worden. II. Der Schuldner hat gegen die Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 11. Januar 2024 verstoßen. Denn er hat die Gläubigerin mit seinem Posting vom 21. Dezember 2023 als „XXX“ bezeichnet. Dieses Posting wird zwar im Beschluss vom 11. Januar 2024 nicht genannt. Das in einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot bestimmter Äußerungen betrifft aber nicht nur wortgleiche Wiederholungen. Es greift vielmehr grundsätzlich auch dann, wenn die verbotenen Äußerungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Berichterstattung sind, sofern etwaige Abweichungen den Aussagegehalt im Kern unberührt lassen (siehe nur BGH, Beschluss vom 26. September 2023 – VI ZB 79/21, Randnummer 15). Hieran kann kein Zweifel bestehen, wenn einem Schuldner unter anderem verboten ist, den Gläubiger „XXX“ zu nennen und er eben diesen Begriff im Verhältnis zum Gläubiger einsetzt. III. Dem Schuldner ist auch ein schuldhaftes Verhalten anzulasten. Der Schuldner wusste bereits durch den Antrag vom 31. Januar 2024 im ersten Ordnungsmittelverfahren, dass er im Verhältnis zur Gläubigerin am 21. Dezember 2023, und also nach den angegriffenen Postings vom 5. Dezember 2023, 10. Dezember 2023 und 11. Dezember 2023, auf seinem eigenen Nutzerkonto „XXX“ geäußert hatte, es sei seine feste Überzeugung, sie sei eine „XXX“. Ferner wusste er, dass dieses Posting noch nicht gelöscht war. Schließlich wusste er, dass gegen ihn aus diesem Grunde ein Ordnungsmittelbeschluss erlassen worden war. Zwar mag es sein, dass sein Verfahrensbevollmächtigter erst am 15. März 2024 bereit war, den ersten Ordnungsmittelbeschluss zu empfangen. Der Schuldner selbst wusste aber aus dem Antrag vom 31. Januar 2024, also seit mehr als einem Monat, dass es ein Posting gab, das er auch nach Erlass des ersten Ordnungsmittelbeschlusses noch nicht gelöscht hatte. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus seinen Postings vom 12. und 13. März 2024. Auf die Kenntnis seines Verfahrensbevollmächtigten vom Inhalt des Ordnungsmittelbeschlusses kommt es insoweit nicht an. Maßgeblich ist die Kenntnis des Schuldners vom Posting und von dem Umstand, dass dieser auch am 12. März 2024 noch nicht gelöscht war. IV. Die Höhe des vom Landgericht festgesetzten weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von 15.000,00 Euro ist im Fall nicht zu beanstanden, insbesondere nicht überhöht. 1. Ordnungsmittel sind ihrer Höhe nach im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – I ZB 118/15, Randnummer 17 – „Dügida”; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – I ZB 45/02, unter III. 2. – Euro-Einführungsrabatt). Die Ordnungsmittel des § 890 ZPO haben dabei einen doppelten Zweck: Neben ihrer Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen haben sie auch einen repressiven, straf-ähnlichen Sanktionscharakter (ständige Rechtsprechung, siehe nur BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1981 – 1 BvR 575/80; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 – XII ZB 62/17, Randnummer 13, BGH, Urteil vom 30. September 1993 – I ZR 54/91, unter II. 4). Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie im Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – I ZB 118/15, Randnummer 17 – „Dügida”; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – I ZB 45/02, unter III. 2. a) – Euro-Einführungsrabatt). Daneben soll die Bemessung bewirken, dass – aus der Schuldnersicht – die Titelverletzung wirtschaftlich nicht lohnend erscheint, so dass weitere Zuwiderhandlungen auch deshalb unterbleiben (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – I ZB 118/15, Randnummer 26 – „Dügida”; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – I ZB 45/02, unter III. 2 a); BGH, Urteil vom 30. September 1993 – I ZR 54/91, unter II. 4). 2. Nach diesen Maßstäben ist im Fall ein Ordnungsgeld von 15.000,00 Euro nicht zu beanstanden. Neben den im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 10 W 44/46 genannten Gründen zum ersten Ordnungsmittelbeschluss, auf die ergänzend Bezug genommen wird, kommt ganz erheblich erschwerend hinzu, dass der Schuldner versucht hat, die Gläubigerin mit seinem Posting vom 12. März 2024 lächerlich zu machen und mit seinen „Emojis“ deutlich gemacht hat, dass er den ersten Ordnungsmittelbeschluss zum „Gähnen“ findet (drittes Emoji) und diesen „feiert“ und „lustig“ findet (erstes und zweites Emoji). XXX Gegenüber einem Schuldner, der sich derartig gegenüber einer gerichtlichen Anordnung verhält, und als Politiker indes eine besondere Verantwortung trägt, ist es nicht zu beanstanden, das zunächst festgesetzte Ordnungsgeld wenigstens zu verdreifachen. 3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gleichfalls gewahrt. 4. Gegen die vom Landgericht angeordnete ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag für je angefangene 500,00 Euro Ordnungsgeld ist angesichts der obwaltenden Umstände auch nichts einzuwenden. V. Der Antrag der Gläubigerin ist nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig. Es ist außerdem nicht erwiesen, dass die Gläubigerin das Posting vom 21. Dezember 2023 bei Antragstellung am 11. Januar 2024 bereits kannte und bewusst zurückgehalten hatte in der Hoffnung, der Schuldner werde ihn übersehen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO in Verbindung mit § 891 Satz 3 ZPO. Einen Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, gibt es nicht.