Beschluss
10 W 32/24
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0405.10W32.24.00
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Leitsätze
Die Ermittlung eines Aussagegehalts ist allerdings nicht auf „offene“ Behauptungen beschränkt. Die Prüfung auf ehrkränkende Beschuldigungen erstreckt sich vielmehr auch auf solche Behauptungen, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen „versteckt“ bzw. „zwischen den Zeilen“ stehen.(Rn.9)
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 2. Februar 2024 - 27 O 482/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 2. Februar 2024 - 27 O 482/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. A. Die gemäß § 21 Absatz 3 Satz 8 TTDSG, §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht den Antrag auf Anordnung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung über die bei der Beteiligten vorhandenen Bestands- und Nutzungsdaten des Nutzers mit den Profilnamen „XXX“ zurückgewiesen. I. Der Senat teilt die Ausführungen des Landgerichts, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden und der Rechtsprechung des Senats entsprechen. Gemäß § 21 Absatz 2 TTDSG darf ein Anbieter von Telemedien Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Hinblick auf rechtswidrige Inhalte, die von § 10a Absatz 1 TMG oder § 1 Absatz 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich ist. Rechtswidrige Inhalte sind gemäß § 1 Absatz 3 NetzDG nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt solche, die einen Beleidigungstatbestand der §§ 185 bis 187, 187 StGB erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. II. Die vorgenannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Äußerung(en) „XXX“ sind jeweils nach §§ 185 bis 187, 187 StGB nicht strafbar. 1. Die Äußerungen „XXX“, „XXX“, und „XXX“ sind Meinungsäußerungen, die den Tatbestand des § 185 StGB nicht erfüllen. a) Wenn sich eine Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt, kann zwar etwas anderes gelten. Eine Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinn ist aber nur gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680 Randnummer 29). Davon kann im Fall keine Rede sein. b) Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, allerdings kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des StGB, insbesondere die Begriffe der „Beleidigung“ und der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“, anknüpft (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 Randnummer 26). Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falls und der Situation, in der die Äußerung erfolgte. Nach einer Abwägung gebührt im Fall, unter anderem mit Blick auf die Form der Äußerungen und die Begleitumstände, aber der Meinungsfreiheit der Vorrang. Der konkret ehrschmälernde Gehalt ist eher gering. Der Senat hat bei der Abwägung beachtet, dass das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit umso höher ist, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht. 2. Auch die Äußerung „XXX“ erfüllt nicht die Voraussetzungen der Beleidigungstatbestände. Es ist für den Antragsteller nicht möglich, Fahrschüler durchfallen zu lassen. Das Aufstellen einer solchen unwahren Tatsachenbehauptung überschreitet noch nicht die Grenze zur Strafbarkeit. 3. Gleiches gilt für die Äußerung, „XXX“. Denn hierdurch wird nach einer Sinndeutung nicht die zwingend die versteckte Tatsachenbehauptung aufgestellt, der Antragsteller unterrichte praktische Fahrstunden und mache sich strafbar. Dem Antragsteller wird nicht, wie es in der Stellungnahme vom 2. April 2024 aber heißt, „konkret unterstellt systematisch Straftaten begangen zu haben und unter Alkoholeinfluss Fahrunterricht gegeben zu haben.“ a) Die Ermittlung eines Aussagegehalts ist allerdings nicht auf „offene“ Behauptungen beschränkt. Die Prüfung auf ehrkränkende Beschuldigungen erstreckt sich vielmehr auch auf solche Behauptungen, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen „versteckt“ bzw. „zwischen den Zeilen“ stehen (siehe nur BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, Randnummer 12; BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17, Randnummer 30). Bei der Ermittlung „verdeckter Aussagen“ ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der eigentlich „verdeckten“ Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 BvR 1081/15, NJW 2017, 1537 Randnummer 23; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04, NJW 2010, 2193 Randnummer 25; BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05, NJW 2008, 1654 Randnummer 29; BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, Randnummer 12; BGH, Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02, juris - Randnummer 17). Unter dem Blickpunkt des Artikels 5 Absatz 1 GG kann nur im zweiten Fall die „verdeckte“ Aussage einer „offenen“ Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm „offen“ mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist. Vom Äußernden würde anderenfalls verlangt, die möglichen Schlüsse spekulativ vorwegzunehmen und jeweils zurückzuweisen. Bei der Ermittlung des Aussagegehalts ist der Gesamtzusammenhang der Äußerung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02, juris - Randnummer 17). b) Die vom Antragsteller bekämpfte (behauptet unwahre) Aussage, er habe unter Alkoholeinfluss Fahrunterricht gegeben, drängt sich aber nicht in diesem Sinne als unabweisbare Schlussfolgerung auf. Zwar ist diese Deutung möglich. Ebenso möglich ist aber auch, dass „XXX“ nur meint, der Antragsteller habe durch sein Verhalten gezeigt, gern zu trinken. 4. Nichts anderes gilt im Übrigen für die Einschätzung, der Antragsteller „zocke Leute ab“. B. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Absatz 3 Satz 7 TTDSG. II. Bei der Bemessung des Geschäftswertes folgt der Senat der Angabe des Antragstellers, denen indiziell ein starkes Gewicht zukommt, die mit der Wertfestsetzung des Landgerichts übereinstimmt und § 36 Absatz 3 GNotKG entspricht.