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Beschluss

10 U 113/23

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0311.10U113.23.00
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Leitsätze
Die Tilgung einer Vorstrafe im Bundeszentralregister und das Verwertungsverbot des § 51 BZRG stellen wichtige Prüfsteine bei der Beurteilung der Zulässigkeit über die Berichterstattung einer Straftat dar.(Rn.4)
Tenor
1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 06.07.2023, Aktenzeichen 27 O 208/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge, bezüglich der ersten Instanz unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Berlin II zu Ziffer 3. des Beschlusses vom 09.05.2023 -27 O 208/23-, auf je 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Tilgung einer Vorstrafe im Bundeszentralregister und das Verwertungsverbot des § 51 BZRG stellen wichtige Prüfsteine bei der Beurteilung der Zulässigkeit über die Berichterstattung einer Straftat dar.(Rn.4) 1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 06.07.2023, Aktenzeichen 27 O 208/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge, bezüglich der ersten Instanz unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Berlin II zu Ziffer 3. des Beschlusses vom 09.05.2023 -27 O 208/23-, auf je 20.000,00 € festgesetzt. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 06.07.2023, Aktenzeichen 27 O 208/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats mit Verfügung vom 03.01.2024 Bezug genommen. Darin wurde folgendes ausgeführt: Die örtliche Zuständigkeit ist vom Senat gemäß § 513 Absatz 2 ZPO nicht zu prüfen. Zwar kann etwas anderes dann gelten, wenn das Landgericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen und damit der Verfügungsbeklagten ihrem gesetzlichen Richter entzogen hätte. Willkür liegt aber nicht vor. Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, er beruhe auf sachfremden Erwägungen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (siehe nur BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – VI ZR 465/14, Randnummer 18). So liegt es im Fall aber nicht: Die Berufung selbst zitiert die zivilrechtliche Rechtsprechung, die ganz überwiegend die Möglichkeit bejaht, die hiesige Klage unter anderem in Berlin zu erheben. Der Umstand, dass verfassungsrechtliche Kommentatoren die Rechtslage teilweise anders beurteilen, führt nach den genannten BGH-Maßgaben jedenfalls nicht zu Willkür. Die Berichterstattungen der Verfügungsbeklagten in „XXX“ Nummer XXX vom XXX auf Seite XXX sowie auf XXX vom XXX greifen jeweils in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers ein. Nach einer Abwägung der widerstreitenden Rechte dürften sie, wie vom Landgericht ausgeführt, jeweils rechtswidrig sein. Anders als es von der Berufungsbegründung dargestellt wird, greift die Mitteilung der Tatsache, dass das Landgericht Köln den Verfügungskläger vor 17 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt hatte, nicht unerheblich in die geschützten Rechte des Verfügungsklägers ein. Denn der Verfügungskläger hat auch jenseits eines Interesses an einer Resozialisierung nach Löschung seiner Verurteilung im Strafregister grundsätzlich einen Anspruch darauf, das hierüber zu seinem Schutz, zur Wahrung seines Persönlichkeitsrechts und zum Datenschutz jetzt nicht mehr berichtet wird. Denn, wie es der Verfügungskläger auch geltend macht, die Tilgung einer Vorstrafe im Bundeszentralregister und das Verwertungsverbot des § 51 BZRG stellen wichtige Prüfsteine bei der Beurteilung der Zulässigkeit über die Berichterstattung einer Straftat dar (BVerfG, Beschluss vom 12. März 2007 – 1 BvR 1252/02, NJW-RR 2007, 1340 – juris Randnummer 17; BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1993 – 1 BvR 172/93, NJW 1993, 1463 – juris Randnummer 15). Ein Abflauen des Berichterstattungsinteresses in der Zeit kann sich bei einer neuerlichen Berichterstattung zwar aktualisieren und neu entstehen (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 1 BvR 1240/14, NJW 2020, 2873 Randnummer 19; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2007 – 1 BvR 1252/02, NJW-RR 2007, 1340 – juris Randnummer 17). So ein neuer Anlass und ein darin dann liegendes Berichterstattungsinteresse ist im Fall aber nicht erkennbar. An der betroffenen Stelle geht es um XXX und die Möglichkeit, dass sein „Fall“ das Zeug gehabt hätte, das Renommee des Verfügungsklägers öffentlich zu beschädigen. Die Verfügungsbeklagte berichtet dem Leser dort, wie sie selbst auf Seite 3 ihrer Berufungsbegründung ausführt, bloß „beiläufig“ von der lange zurückliegenden Bestrafung des Verfügungsklägers. Das „Sätzlein“ liefert mithin keinen Beitrag zur Meinungsbildung einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Es fehlt dann aber – mit den eigenen Überlegungen der Verfügungsbeklagten – ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Offenlegung einer registerrechtlich getilgten Straftat (siehe ferner BVerfG, Beschluss vom 12. März 2007 – 1 BvR 1252/02, NJW-RR 2007, 1340 – juris Randnummer 23). Hinzu kommt, dass der Eingriff in die Medienfreiheit der Verfügungsbeklagten als gering anzusehen ist. Es geht, wie die Verfügungsbeklagte auf Seite 5 ihrer Berufungsbegründung selbst ausführt, weder um eine Schlagzeile, Überschrift oder sonstige Meldung der Verfügungsbeklagten. Es geht vielmehr um einen einzigen und für die Wirtschaftsberichterstattung der Verfügungsbeklagten an der konkreten Stelle unnötigen Satz, der zwar einerseits geeignet ist, das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nicht nur unerheblich zu verletzen, dem Leser aber andererseits keine Informationen verschafft, die für das Verständnis des Beitrages eine Bedeutung hätte. Wie die Berufungsbegründung selbst auf der Seite 7 geltend macht, spielt die Verurteilung des Verfügungsklägers für die Beurteilung seiner Person ferner eine nur ganz untergeordnete Rolle und dominiert nicht seine Außenwahrnehmung. Anders als von der Verfügungsbeklagten angenommen, sprechen diese Momente indes nicht für, sondern gegen eine Berichterstattung, da sie ein grundsätzlich mögliches Berichterstattungsinteresse im Fall gleichsam „ad absurdum“ führen. Soweit die Berufungsbegründung auf Seite 9 geltend macht, es sei wichtig und richtig gewesen, die gemeinsame „Historie“ von XXX und dem Verfügungskläger zu beleuchten, wird nicht ansatzweise deutlich, warum es für diese Darstellung eine Berichterstattung über eine Straftat bedurfte, die mit XXX nichts zu tun hat. Das Interesse eines Betroffenen, das seine Tat vergessen wird, kann und wird aber häufig das Berichterstattungsinteresse überwiegen, wenn die Berichterstattung nicht gerade der aktuellen Befriedigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit dient, sondern eine frühere Verurteilung aus einem anderen Anlass zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht wird (BVerfG, Beschluss vom 9. März 2007 – 1 BvR 1946/04, NJW-RR 2007, 1191– juris Randnummer 32). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass sich der Verfügungskläger nach seiner Verurteilung reumütig gezeigt haben mag. Dieses Verhalten liegt, wie vom Landgericht angeführt, 13 Jahre zurück. Hierin liegt auch weder eine Selbstöffnung noch eine Selbstbegebung. Das von der Verfügungsbeklagten angegebene Interview aus dem Jahr 2014 zeigt dem Durchschnittsleser hingegen nicht auf, dass es bei der Frage und dem Begriff „Absturz“ um eine Freiheitsstrafe gegen den Verfügungskläger ging. Der Verfügungskläger hat an seiner Verurteilung schließlich auch nicht durch seinen „öffentlichen Lebenslauf“ ein Interesse geweckt. Ein erneutes Interesse an der Verurteilung hat allein die Verfügungsbeklagte und ohne ausreichenden Anlass geweckt. Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung auch in Anbetracht der Stellungnahme der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17.01.2024 an seinen Darlegungen fest. Der Vorwurf der Antragsgegnerin, der Senat stelle eine unzulässige Erforderlichkeits- und Bedürfnisprüfung in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Äußerung an, geht fehl. Die Formulierung in der Hinweisverfügung: „Es geht vielmehr um einen einzigen und ... unnötigen Satz“ bestätigt die Ansicht der Antragsgegnerin nur scheinbar. Aus dem einzubeziehenden Kontext der weiteren Ausführungen ergibt sich zwanglos, dass die Erläuterung des Senats im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und öffentlichem Berichterstattungsinteresse erfolgte. Zwar ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Presse befugt ist, nach ihren publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches Interesse beansprucht. Dieses Selbstbestimmungsrecht der Presse erfasst allerdings nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist. Die Gewichtung obliegt im Streitfalle den Gerichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 -1 BvR 1602/07 u.a.-, Juris Rn. 67; BVerfGE 120, 180ff.; AfP 2008, 163ff.), also vorliegend dem Senat. Der Senat hat unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass den von Art. 5 Abs. 1 GG umfassten Berichterstattungsinteressen dadurch Rechnung getragen wird, dass die Offenlegung einer registerrechtlich getilgten Straftat dort zuzulassen ist, wo dies durch ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.2007 -1 BvR 1252/02- a.a.O. Rn. 17), anhand der hier vorliegenden Umstände ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse verneint. Der von der Antragsgegnerin für ihre abweichende Auffassung angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23.06.2020 -1 BvR 1240/14- lag ein anders gelagerter, nicht vergleichbarer Fall zu Grunde. Der dort Betroffene war nach dem Sachverhalt stets öffentlich tätig und hat die Öffentlichkeit auch gesucht. Das von ihm gegründete und mehrheitlich gehaltene, bundesweit aktive Unternehmen trug seinen Familiennamen und verschaffte ihm damit eine große öffentliche Sichtbarkeit. Er hatte zudem zwischenzeitlich politische Tätigkeiten entfaltet und seine Bereitschaft, einem börsennotierten Unternehmen vorzustehen, dokumentierte den Aspekt der Verlässlichkeit als Unternehmerpersönlichkeit als Anliegen der interessierten Öffentlichkeit. Das BVerfG hat ferner betont, dass der Betroffene in seiner Selbstdarstellung als Unternehmer auf seine rechtliche Ausbildung verwiesen hatte (BVerfG, a.a.O. Rn. 29). Diese Aspekte waren u.a. maßgeblich dafür, dass der Betroffene eine Berichterstattung über den Jahrzehnte zurückliegenden Umstand, dass der Betroffene wegen eines Täuschungsversuchs vom juristischen Staatsexamen ausgeschlossen worden war, hinzunehmen hatte. Ferner hatte das BVerfG angeführt, dass die Berichterstattung über den Täuschungsversuch im Zusammenhang mit zwei angeführten strafrechtlichen Verfahren aus jüngerer Zeit erfolgte, sodass es für den Aspekt eines aktualisierten Berichterstattungsinteresses für die lange zurückliegende Verfehlung einen Anknüpfungspunkt als gegeben erachtete (BVerfG, a.a.O. Rn. 30). Dem Antragsteller kommt eine vergleichbare Stellung als Person des öffentlichen Lebens wie in der vorstehend angeführten Entscheidung des BVerfG vom 23.06.2020 nicht zu, weder aufgrund seiner beruflichen Laufbahn, noch aufgrund anderweitiger Aktivitäten. Während in jenem Fall „nur“ eine lange zurückliegende „Verfehlung“ streitgegenständlich war, die im Übrigen lediglich als einer von mehreren Aspekten der kritisch beleuchteten Persönlichkeit des dort Betroffenen neben aktuellen Strafverfahren angeführt worden war, steht hier die Anführung der lange zurückliegenden Verurteilung des Antragstellers in keinem ähnlichen Zusammenhang. Ein aktualisiertes, überwiegendes Berichterstattungsinteresse an diesem Umstand vermag der Senat auch in Anbetracht der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde in Anwendung der Bestimmungen in § 63 Abs. 2 und 3 GKG i.V.m. §§ 47, 48 GKG bestimmt. Der Senat erachtet eine Wertfestsetzung für die beanstandete Äußerung angesichts der Umstände des Falles in Höhe von 10.000,00 € grundsätzlich für angemessen. Da die verfahrensgegenständliche Äußerung aber von der Antragsgegnerin sowohl in der Printausgabe als auch online veröffentlicht wurde und nach inzwischen allgemeiner Auffassung beide Verletzungsformen als gleichwertig anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2015 -VI ZR 493/14- Juris Rn. 24), ergibt sich ein verdoppelter Streitwert in Höhe von insgesamt 20.000,00 €.