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Beschluss

10 W 181/23

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:1025.10W181.23.00
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Leitsätze
Verlangt ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer, dass dieser sein Sondereigentum in einen aus Sicht des klagenden Wohnungseigentümers ordnungsgemäßen Zustand versetzen soll, bemisst sich der Gebührenstreitwert an dem Wertverlust, den das Wohnungseigentum des Klagenden durch die behauptete Störung erleidet.(Rn.6)
Tenor
I. Die Streitwertbeschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2023 – 85 S 10/23 – wird als unzulässig verworfen. Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2023 – 85 S 10/23 – wird zurückgewiesen. II. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verlangt ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer, dass dieser sein Sondereigentum in einen aus Sicht des klagenden Wohnungseigentümers ordnungsgemäßen Zustand versetzen soll, bemisst sich der Gebührenstreitwert an dem Wertverlust, den das Wohnungseigentum des Klagenden durch die behauptete Störung erleidet.(Rn.6) I. Die Streitwertbeschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2023 – 85 S 10/23 – wird als unzulässig verworfen. Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2023 – 85 S 10/23 – wird zurückgewiesen. II. Kosten werden nicht erstattet. A. Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihr Sondereigentum in einen aus seiner Sicht ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen, sodass ein bestimmter Trittschallschutz eingehalten wird. Das Amtsgericht hat diese Klage nach Angaben des Klägers bei einem Wert von 30.000 EUR als unbegründet abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat der Kläger zurückgenommen. Das Landgericht Berlin hat den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 31. Juli 2023 entsprechend dem Amtsgericht auf 30.000 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Beklagte als auch ihre Prozessbevollmächtigte Beschwerde eingelegt. Sie meinen, bei der Bestimmung des Gebührenstreitwertes sei an die Kosten anzuknüpfen, die für jeden Quadratmeter anzusetzen seien (1.200 EUR bis 1.500 EUR). Sie haben insoweit bereits beim Amtsgericht mit Schreiben vom 14. August 2023 eine Anlage „BB1“ vorgelegt. Diese ist eine Schätzung einer XXX vom 20. Juni 2023 und geht von Bauhaupt- und Nebenkosten von ca. 400.000 EUR bis 500.000 EUR aus (264 x 1.500-2000). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. Juli 2023 hingegen geltend gemacht, es gebe in der Wohnungseigentumsanlage einen Fall, der seinem Interesse entspreche. Auch dort sei es um die Reduzierung des Trittschalls gegangen. Lege man die dort für eine Behebung des Mangels behaupteten Kosten für die Berechnung seines Interesse zugrunde (70 EUR pro Quadratmeter x 260), errechneten sich Kosten in Höhe von 18.200 EUR. Unter Berücksichtigung von Nebenkosten sei aber an der ursprünglichen Schätzung von 30.000 EUR, die er in der Klage angegeben habe, festzuhalten. Das Landgericht Berlin hat der Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts vom 23. August 2023 (= der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts), die sich die Kammer zu eigen mache, sowie aus den Gründen einer Beschwerdeentscheidung der Kammer vom 4. September 2023 (= eine Einzelrichterentscheidung gegen eine Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Amtsgerichts) nicht abgeholfen. In seinem Beschluss vom 23. August 2023 hatte das Amtsgericht darauf hingewiesen, der Kläger verlange nicht die Durchführung bestimmter Maßnahmen, insbesondere nicht die in der Anlage „BB1“genannten Maßnahmen. Sein Interesse sei daher weiterhin auf 30.000 EUR zu schätzen. Der Beschluss des Landgerichts vom 4. September 2023 über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Amtsgerichts wiederholt diese Sichtweise. B. I. Die Beschwerde der Beklagten ist in Ermangelung einer Beschwer unzulässig. Denn an einer Beschwer fehlt es grundsätzlich, wenn die Beschwerde führende Partei eine Heraufsetzung des Streitwerts begehrt. Hierdurch kann sie allenfalls mit einer höheren Kostenlast belastet werden (allgemeine Ansicht, exemplarisch OLG Düsseldorf Beschluss vom 3. Mai 2023 – 15 W 9/23, NJW-RR 2023, 844 Randnummer 3 oder Toussaint/Toussaint, 53. Auflage 2023, GKG § 68 Randnummer 9). Dies kann kein anerkennenswertes Ziel sein. II. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist hingegen zwar statthaft und zulässig (§§ 68 Absatz 1 Satz 1, Satz 3, 63 Absatz 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 32 Absatz 2 Satz 1 RVG), aber unbegründet. 1. Maßgeblich ist nach § 48 Absatz 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit §§ 3, 6 bis 9 ZPO nämlich das Interesse des Klägers, sein Sondereigentum ungestört gebrauchen und nutzen zu können. a) Der Sache nach geht es bei diesem Interesse um die Beseitigung einer aus Sicht des Klägers beeinträchtigenden Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums und/oder des Sondereigentums durch die Beklagte. Ein solches Interesse bemisst sich nicht an den Baukosten der Beklagten und ihrem Interesse, nichts verändern zu müssen, sondern an dem Wertverlust, den das Wohnungseigentum des Klagenden durch die behauptete Störung erleidet (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 – V ZR 167/19, Randnummer 4 zum Rechtsmittelstreitwert; siehe auch Toussaint, 53. Auflage 2023, ZPO § 3 Randnummer 23 „WEG-Streitigkeiten (Wohnungseigentum): Bauliche Veränderung“). b) Dieses Interesse hat der Kläger in der Klage mit 30.000 EUR angegeben. Eine abweichende Festsetzung hat er zu keiner Zeit verlangt. Dass die Angabe des Klägers hinsichtlich des Streitwerts von einer Fehlvorstellung über die Bemessungsgrundlage beeinflusst war, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr ist auf der Grundlage der Klageschrift davon auszugehen, dass der Kläger mit der Wertangabe der Sache nach sein wirtschaftliches Interesse an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes beziffern wollte, auch wenn auch er selbst dazu an die möglichen Baukosten der Beklagten anknüpft. 2. Wollte man nach § 48 Absatz 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit §§ 3, 6 bis 9 ZPO an Baukosten anknüpfen, so ist nicht erkennbar, dass die vom Kläger zur Beschreibung seines Interesses mit Schriftsatz vom 21. Juli 2023 genannten Baukosten unzutreffend geschätzt wären. a) Tatsächlich gehen die Prozessbevollmächtigten auf diesen Schriftsatz und den dortigen Vortrag auch nicht ein und erläutern nicht, warum die Ansätze und Schätzungen des Klägers unzutreffend wären. b) Der Senat sieht aus diesem Grunde im Rahmen billigen Ermessens keinen ausreichenden Anlass, von diesen Werten abzuweichen und im Fall die abweichende Schätzung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugrundezulegen. Dabei ist zwar nicht allein maßgeblich, aber auch von Bedeutung, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Klageerwiderung der Streitwertangabe des Klägers nicht entgegengetreten waren. Erstmals nachdem deutlich geworden war, dass die Klage erstinstanzlich keinen Erfolg haben würde, äußerten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am Streitwert Zweifel. Jedenfalls ist die Schätzung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit den Überlegungen von Amts- und Landgericht nicht ausreichend plausibel, da nicht erkennbar ist, dass die von ihnen genannten Arbeiten wirklich notwendig wären, das Klageziel zu erreichen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Absatz 3 Satz 2 GKG. Eine weitere Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet nicht statt (§ 68 Absatz 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 GKG). Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Absatz 3 Satz 1 GKG).