Beschluss
10 W 129/23
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0825.10W129.23.00
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Leitsätze
Eine Gefährdung der Resozialisierung ist möglich, wenn eine den Täter identifizierende Sendung über eine (schwere) Straftat nach seiner Entlassung oder in zeitlicher Nähe zu der bevorstehenden Entlassung ausgestrahlt wird.(Rn.5)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13.07.2023 – 27 O 309/23 – geändert.
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, untersagt,
über den Antragsgegner im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen und/oder die Verurteilung seiner Person durch das Landgericht Berlin unter Nennung seines Namens identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen,
wenn dies geschieht wie → Rn.
II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt Antragsgegnerin.
III. Beschwerdewert: 10.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gefährdung der Resozialisierung ist möglich, wenn eine den Täter identifizierende Sendung über eine (schwere) Straftat nach seiner Entlassung oder in zeitlicher Nähe zu der bevorstehenden Entlassung ausgestrahlt wird.(Rn.5) I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13.07.2023 – 27 O 309/23 – geändert. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, untersagt, über den Antragsgegner im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen und/oder die Verurteilung seiner Person durch das Landgericht Berlin unter Nennung seines Namens identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht wie → Rn. II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt Antragsgegnerin. III. Beschwerdewert: 10.000,00 € Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, 59 ff. ZPO statthafte und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in Sache Erfolg. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung über das Ermittlungsverfahren und seine Verurteilung gegen die Antragsgegnerin zu, §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. 1. Über den Unterlassungsantrag ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerin auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204). Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt dagegen das Interesse des Täters, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre. Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Hiermit ist allerdings keine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse gemeint. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat „allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 – VI ZR 115/09 –, Rn. 15 - 17, juris m.w.N.). 2. Nach diesen Grundsätzen hat das von der Antragsgegnerin verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung hinter dem Interesse des Antragstellers am Schutz seiner Persönlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens zurückzutreten. Dem Interesse des Antragstellers, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, kommt vorliegend erhöhtes Gewicht zu. Der Antragsteller wurde ### zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ### verurteilt. Er hat die Strafe seit dem ### in der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges verbüßt. Seit dem ### ist die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Eine Gefährdung der Resozialisierung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine den Täter identifizierende Sendung über eine (schwere) Straftat nach seiner Entlassung oder in zeitlicher Nähe zu der bevorstehenden Entlassung ausgestrahlt wird (BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 – 1 BvR 536/72 –, BVerfGE 35, 202-245). Soweit das Landgericht demgegenüber darauf abgestellt hat, dass der Antragsteller nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin weiterhin das Bordell betreibe ### und er werbend für ### auftrete, weshalb weiterhin ein aktuelles öffentliches Informationsinteresse an den Umständen seiner Verurteilung bestehe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dass der Antragsteller weiterhin das Bordell führe, hat die Antragsgegnerin in dem Anwaltsschreiben vom 26.06.2023 (Anlage Ast 4) nicht behauptet. Sie hat lediglich ausgeführt, dass der Antragsteller einen ###-Kanal betreibe, in dem er einen visuellen Rundgang durch „unsere Räume“ anbiete. In ihrem Schriftsatz vom 11.08.2023 trägt sie vor, dass noch aktuell „an verschiedensten Stellen im Internet für das inzwischen geschlossene Bordell geworben“ werde. Danach ist schon nicht vorgetragen, dass der Antragsteller die ### als Bordell betreibe. Durch die Eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers vom 31.07.2023 (Anlage ASt 8) und vom 17.08.2023 (Anlage Ast 9) ist vielmehr glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO), dass er kein Bordell betreibt und seine Verfahrensbevollmächtigten beauftragt hat, das Video sowie den Kanal löschen zu lassen (vgl. die E-Mail vom 31.07.2023; Anlage ASt 11). Damit fehlt der tragenden Erwägung des Landgerichts, es bestehe ein erhebliches Auseinanderfallen der öffentlichen beruflichen Selbstdarstellung des Antragstellers und der Wirklichkeit, dessen Aufzeigen eine der zentralen Aufgaben der Presse sei, die Grundlage. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass der Antragsteller nicht erst durch den beanstandeten ### zum Gegenstand der Aufmerksamkeit der Medienöffentlichkeit geworden war, ändert dies nichts am Ergebnis der Abwägung. Die Berichterstattungen in der ###, in der ### und in der ### befassen sich nicht mit dem Strafverfahren. Dies gilt auch für die ###-Reportage „###“ aus dem Jahr 2017 (Anlage Ag 7). Von einem Verlust des öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutzes infolge Selbstöffnung der eigenen Privatsphäre für eine Medienberichterstattung kann deshalb nicht ausgegangen werden. Auskünfte zu seiner Verurteilung und zu seiner Inhaftierung hat der Antragsteller gegenüber der Presse nicht erteilt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.