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Beschluss

10 U 80/21

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0621.10U80.21.00
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Leitsätze
1. Die fehlerhafte Behauptung in einer Wortberichterstattung, wann der Gerichtstermin einer prominenten Person stattfindet (falsche Datumsangabe), betrifft weder die Privat-, Geheim- oder Intimsphäre dieser Person noch enthält sie eine Ehrenkränkung oder Herabsetzung der Person. Auch dessen Verfügungsrecht über die eigene Person ist nicht betroffen. In einem solchen Fall liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor.(Rn.4) 2. Der verständige Leser schlussfolgert nicht aus dem Umstand, dass in einem Zivilverfahren zwei Termine anberaumt sind, dass es sich um ein langwieriges und kompliziertes Verfahren handelt, in welchem der Kläger Schwierigkeiten hat, seine Ansprüche durchzusetzen. Vielmehr ist es dem verständigen Leser bekannt, dass Schadenersatzprozesse im Zusammenhang mit behaupteten Mängel bei der Planung und Bauausführung regelmäßig nicht in einem (ersten) Termin erledigt werden.(Rn.6) 3. Vorliegend geht es um einen der Öffentlichkeit bereits bekannten Vorgang im Zusammenhang mit dem Bau des Ferienhauses des Klägers. Angesichts dessen ist die Mitteilung über die Inanspruchnahme der (mutmaßlich) verantwortlichen Personen und Firmen von Interesse, zeigt sie doch, dass auch im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Personen wie der Kläger zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen (müssen).(Rn.12)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.06.2021 – 27 O 174/20 – gemäß § 522 Absatz 2 ZPO bei einem Gebührenstreitwert von 60.000 EUR zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit hierzu bis Ende Juli 2023 Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die fehlerhafte Behauptung in einer Wortberichterstattung, wann der Gerichtstermin einer prominenten Person stattfindet (falsche Datumsangabe), betrifft weder die Privat-, Geheim- oder Intimsphäre dieser Person noch enthält sie eine Ehrenkränkung oder Herabsetzung der Person. Auch dessen Verfügungsrecht über die eigene Person ist nicht betroffen. In einem solchen Fall liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor.(Rn.4) 2. Der verständige Leser schlussfolgert nicht aus dem Umstand, dass in einem Zivilverfahren zwei Termine anberaumt sind, dass es sich um ein langwieriges und kompliziertes Verfahren handelt, in welchem der Kläger Schwierigkeiten hat, seine Ansprüche durchzusetzen. Vielmehr ist es dem verständigen Leser bekannt, dass Schadenersatzprozesse im Zusammenhang mit behaupteten Mängel bei der Planung und Bauausführung regelmäßig nicht in einem (ersten) Termin erledigt werden.(Rn.6) 3. Vorliegend geht es um einen der Öffentlichkeit bereits bekannten Vorgang im Zusammenhang mit dem Bau des Ferienhauses des Klägers. Angesichts dessen ist die Mitteilung über die Inanspruchnahme der (mutmaßlich) verantwortlichen Personen und Firmen von Interesse, zeigt sie doch, dass auch im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Personen wie der Kläger zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen (müssen).(Rn.12) Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.06.2021 – 27 O 174/20 – gemäß § 522 Absatz 2 ZPO bei einem Gebührenstreitwert von 60.000 EUR zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit hierzu bis Ende Juli 2023 Stellung zu nehmen. 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Absatz 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Landgericht hat die auf Unterlassung von den Kläger betreffenden Äußerungen in dem am ... auf www.....de unter der Überschrift „...“, in dem am ... in der Zeitung ... unter der Überschrift „...“ und dem am ... in der Zeitung ... unter der Überschrift „...“ sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug. a. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Wortberichterstattung gegenüber den Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zu, da ihn die angegriffene Berichterstattung nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. b. Soweit der Kläger meint, durch die in allen drei Beiträgen enthaltene Mitteilung, dass ein erster Verhandlungstermin am 21.11.2019 stattfinden solle, wohingegen der Termin auf den 26.11.2019 anberaumt worden sei, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt werde, ist dem nicht zu folgen. Auch wenn grundsätzlich keine unwahren Tatsachen verbreitet werden dürfen, kommt es für einen Unterlassungsanspruch darauf an, ob in der Äußerung inhaltlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt (BGH, Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 189/06, Randnummer 24). Maßgeblich ist, ob gerade die Abweichung von der Wahrheit den Betroffenen in seinem – von ihm selbst definierten – sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 189/06, Randnummer 24). Eine solche Bedeutung kommt der angegriffenen Äußerung nicht zu. Die Behauptung, wann der Termin stattfindet, betrifft weder die Privat-, Geheim- oder Intimsphäre des Klägers noch enthält sie eine erkennbare Ehrenkränkung oder Herabsetzung des Klägers. Auch dessen Verfügungsrecht über die eigene Person ist nicht betroffen. Dies gilt auch hinsichtlich der Äußerung „ ... startet die erste Verhandlung, im März 2020 geht’s weiter.“ Es ist bereits zweifelhaft, ob der Durchschnittsleser – wie der Kläger meint – die Mitteilung dahingehend versteht, dass in einem Verfahren ein Termin am 21.11.2019 bzw. 26.11.2019 stattfinde und schon vor Durchführung der ersten mündlichen Verhandlung ein Fortsetzungstermin für den März 2020 anberaumt worden sei. Denn alle streitgegenständlichen Beiträge enthalten die Mitteilung, der Kläger habe „...“ verklagt und er fordere von „...“. Insoweit kann der Durchschnittsleser der Berichterstattung entnehmen, dass gegen vier unterschiedliche Personen bzw. Gesellschaften unterschiedliche Forderungen geltend gemacht werden. Ein Textverständnis, wonach die jeweiligen Beklagten, die wegen unterschiedlicher Schäden auf unterschiedlichen Schadenersatz in Anspruch genommen werden, in einem Verfahren verklagt werden, ist weder zwingend noch naheliegend. Unabhängig davon, teilt der Senat nicht die Auffassung des Klägers, der verständige Leser schlussfolgere aus dem Umstand, dass in einem Zivilverfahren zwei Termine anberaumt sind, es handele sich um ein langwieriges und kompliziertes Verfahren, in welchem der Kläger Schwierigkeiten habe, seine Ansprüche durchzusetzen. Vielmehr ist es dem verständigen Leser bekannt, dass Schadenersatzprozesse im Zusammenhang mit behaupteten Mängel bei der Planung und Bauausführung regelmäßig nicht in einem (ersten) Termin erledigt werden. Jedenfalls ist die Annahme des Klägers, der Durchschnittsleser mutmaße aufgrund der Aussage im Kontext des „Ärgers“, er habe kein Recht und werde den Prozess verlieren, fernliegend und drängen sich dem verständigen Leser nicht auf. Bei der Ermittlung so genannter verdeckter Aussagen ist zu unterscheiden, zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich „verdeckten“ Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die „verdeckte“ Aussage einer „offenen“ Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse aus einem Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (BGH, Urteil vom 22. November 2005 – VI ZR 204/04, Randnummer 17). Wenn der Leser demnach aus einem Sachverhalt mehrere Schlüsse ziehen kann, fehlt es an einer unabweislichen Schlussfolgerung, sodass eine Gleichstellung der verdeckten Äußerung mit einer offenen Behauptung nicht in Betracht kommt. Danach handelt es sich bei der Darstellung, sofern man dieser überhaupt das Verständnis des Klägers beimisst, um eine wertneutrale falsche Angabe. c. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die angegriffenen Berichterstattungen über die vom Kläger geführten Zivilverfahren um Schadenersatzforderungen aufgrund einer vorhergehenden Inanspruchnahme des Klägers durch die Eigentümerin des Nachbargrundstücks im Zusammenhang mit dem Bau eines Ferienhauses, der Privatsphäre des Klägers unterfallen. Zutreffend geht das Landgericht aber auch davon aus, dass die erforderliche Abwägung zu einem Überwiegen der Meinung- und Pressefreiheit gegenüber dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Privatsphäre führt. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für berichtenswert halten und was nicht. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der EGMR unterscheidet zwischen Politikern („politicians/personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien (vgl. EGMR, NJW 2015, 1501, Tz. 54; NJW 2010, 751, 752, Tz. 47f.). Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. BGH, Urt. v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16 - juris, Rn. 29; AfP 2017, 310 ff.; NJW-RR 2017, 1516 ff.). Danach streitet zugunsten der Beklagten ein erhebliches Informationsinteresse. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach an den einem größeren Publikum bereits seit dem Jahr 2017 bekannten Umständen, der von der Grundstücksnachbarin gegenüber dem Kläger geltend gemachten Schadenersatzansprüchen, in Bezug auf die Schadloshaltung des Klägers gegenüber den ausführenden Gewerken ein Berichterstattungsinteresse besteht. Anders als der Kläger meint, handelt es sich insoweit nicht um die – grundsätzlich nicht zu berücksichtigende - Vorberichterstattung durch andere Medien. Denn vorliegend geht es um einen der Öffentlichkeit bereits bekannten Vorgang im Zusammenhang mit dem Bau des Ferienhauses des Klägers. Angesichts dessen ist die Mitteilung über die Inanspruchnahme der (mutmaßlich) verantwortlichen Personen und Firmen von Interesse, zeigt sie doch, dass auch im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Personen wie der Kläger, zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen (müssen). Die Eingriffstiefe in die Privatsphäre des Klägers ist – auch wegen der bekannten Umstände um den Schaden am Nachbargrundstück – gering. Die Auffassung des Klägers, die Berichterstattung sei für ihn nachteilig, weil das Prozessieren wegen mangelhafter Bauleistungen als Ärgernis wahrgenommen werde, tritt der Senat dem Landgericht darin bei, dass mit den streitgegenständlichen Äußerungen eine Aussage zur Mangelhaftigkeit des Bauwerks nicht getroffen wird. Es geht allein um die Frage, inwieweit durch die Ausführung der Arbeiten ein Schaden am Nachbargrundstück entstanden ist und in wessen Verantwortungsbereich dieser fällt und damit um eine den Kläger – wie andere Bauherren treffende – juristische Auseinandersetzung ohne dass besondere persönliche Informationen des Klägers offenbart werden. 2. Dem Kläger steht mangels Unterlassungsansprüchen auch kein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB zu. 3. Dem Kläger wird anheimgestellt, im Kosteninteresse auch eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen.