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Beschluss

10 W 100/23

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0619.10W100.23.00
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Leitsätze
Ein Ablehnungsgesuch, welches unter eine Bedingung gestellt wird (hier: Ablehnung des Antrages auf Terminsaufhebung), ist unzulässig.(Rn.3)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. März 2023 - 94 O 12/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Ablehnungsgesuch, welches unter eine Bedingung gestellt wird (hier: Ablehnung des Antrages auf Terminsaufhebung), ist unzulässig.(Rn.3) Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. März 2023 - 94 O 12/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. A. I. Durch Beschluss vom 3. März 2023 hat das Landgericht ein hilfsweise für den Fall, dass der Termin am 3. März 2023 nicht aufgehoben wird, eingelegtes Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 1. März 2023 als unzulässig verworfen. II. Das gegen diesen Beschluss vom Beklagten eingelegte Rechtsmittel ist nicht unmittelbar gemäß § 46 Absatz 2 ZPO statthaft, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass das Gesuch für unbegründet erklärt worden ist. Das Beschwerderecht folgt aber aus § 567 Absatz 1 Nummer 2 ZPO, da ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist, oder einer entsprechenden Anwendung von § 46 Absatz 2 ZPO (siehe nur OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2009 - 10 WF 25/09, BeckRS 2009, 9477). Das statthafte Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig. II. Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch gegen den XXX im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen. Anträge, die unter einer Bedingung gestellt werden (hier: Ablehnung des Antrages auf Terminsaufhebung) sind nämlich bereits unzulässig. Im Hinblick auf § 47 ZPO muss Klarheit bestehen, ob der abgelehnte Richter bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch weiter tätig sein kann (BFH, Beschluss vom 18. Oktober 1994 - VIII B 120/93, BeckRS 1994, 12477 unter II. 2; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. April 2013 - 13 U 195/12, NJW-RR 2013, 960; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2011 - L 34 SF 392/11, BeckRS 2011, 76535; BeckOK ZPO/Vossler, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 44 Rn. 2). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.