Beschluss
10 W 30/23
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0327.10W30.23.00
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Leitsätze
Für den Kampf gegen die Löschung von kurzen Beiträgen durch ein soziales Netzwerk ist grundsätzlich ein Wert von 500 EUR anzusetzen. Für das Verlangen nach einer Löschung durch ein soziales Netzwerk gilt nichts Anderes.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. November 2022, mit dem der Gebührenstreitwert für das Verfahren zum Aktenzeichen 27 O 201/22 für die erste Instanz auf 87.000 EUR (3.000 EUR je „...“) festgesetzt worden ist, abgeändert.
Der Gebührenstreitwert wird auf bis zu 45.000 EUR festgesetzt.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Kampf gegen die Löschung von kurzen Beiträgen durch ein soziales Netzwerk ist grundsätzlich ein Wert von 500 EUR anzusetzen. Für das Verlangen nach einer Löschung durch ein soziales Netzwerk gilt nichts Anderes.(Rn.14) 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. November 2022, mit dem der Gebührenstreitwert für das Verfahren zum Aktenzeichen 27 O 201/22 für die erste Instanz auf 87.000 EUR (3.000 EUR je „...“) festgesetzt worden ist, abgeändert. Der Gebührenstreitwert wird auf bis zu 45.000 EUR festgesetzt. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. A. Der Kläger geht gegen die Beklagte in Bezug auf 29 „gepostete“ Nachrichten (im Folgenden: „...“ bzw. „...“) auf Unterlassung der Verbreitung vor. Das Landgericht Berlin hat für diese Klage mit Beschluss vom 1. November 2022 einen Gebührenstreitwert von 87.000 EUR festgesetzt (3.000 EUR je „...“). Eine inhaltliche Begründung für diese Festsetzung hat es nicht gefunden. Gegen diesen ihr am 3. November 2022 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit einem am 9. Januar 2023 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Es handele sich ihrer Ansicht nach nicht, wie aber vom Landgericht angenommen, um 29, sondern nur um 19 inhaltsverschiedene ... von nur 19 Nutzern. Ferner sei die Festsetzung überhöht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei ein Betrag in Höhe von 500 EUR je ... anzusetzen. Das Landgericht Berlin hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom 2. Februar 2023 nicht abgeholfen. Zwar handele es sich tatsächlich nur um 19 inhaltsverschiedene ... von 19 Nutzern. Es müsse aber ebenfalls berücksichtigt werden, dass 8 der 29 ... Bildnisse des Klägers enthielten und diese sodann mit einem höheren Betrag (mindestens 7.000 EUR) berücksichtigt werden müssten. Der Senat hat mit Verfügung vom 7. Februar 2023 mitgeteilt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der er folge, in Anlehnung an § 23 Absatz 3 Satz 2 RVG bei einer nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeit und mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse zwar von einem Wert von 5.000,00 EUR auszugehen sei (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 – III ZR 124/20, Randnummer 11; BGH, Beschluss vom 17. November 2015 – II ZB 8/14, Randnummer 13). Der Bundesgerichtshof meine aber zu Recht, dass ein Unterlassungsanspruch gegenüber einer Äußerung bei einem sozialen Netzwerk nicht mit Unterlassungsansprüchen gegenüber einer ehrverletzenden Äußerung verglichen werden könne (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 – III ZR 124/20, Randnummer 12). Für die Löschung von kurzen Beiträgen setze er daher nur einen Wert von 500 EUR an (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 – III ZR 124/20, Randnummer 14). Es liege nahe, ohne nähere Angaben der Parteien zu § 48 Absatz 2 Satz 1 GKG auch im Fall für die Äußerungen und auch die Bilder so vorzugehen (ein Unterschied sei nicht deutlich). Da es um 19 Fälle gehe (der Kläger könnte gegen die 19 Personen vorgehen, die sich jeweils über ihn geäußert haben), sei für jeden Fall ein eigenständiger Wert festzusetzen. Der Senat sei sich der Bedeutung der Beklagten und ihrer „Marktmacht“ bewusst. Nicht diese, sondern „User“, die die Plattform der Beklagten nutzten, hätten sich aber zum Kläger geäußert. Ferner sei offen und deutlich, dass der gegenüber dem Kläger jeweils erhobene Verdacht erheblich sei. Nicht deutlich seien aber die konkreten Nachteile, die dieser Verdacht bewirkt habe. Für die Einzelheiten wird auf die Verfügung Bezug genommen. Der Kläger hat auf diese Hinweise mit Schriftsatz vom 24. Februar 2023 weiter vorgetragen. Er vertritt dort die Ansicht, dass die Streitwertfestsetzung des Landgerichts nicht zu beanstanden sei. Der vom Senat zitierten BGH-Rechtsprechung zu den Werten in Bezug auf eine Äußerung in einem sozialen Netzwerk sei nicht zu folgen. Bei der Festsetzung müsse berücksichtigt werden, dass das Verschulden der Beklagten „hinsichtlich sämtlicher angegriffener Posts immens“ sei. Im Weiteren hat er dann grundsätzlich wortgleich für jeden der 19 Fälle seine Beeinträchtigung durch die Posts geschildert. Er sei dort jeweils wahrheitswidrig als Linksextremist bezeichnet und zu Unrecht mit einer Rohrbomben-Explosion in Verbindung gebracht worden. Ferner sei sein vollständiger Name genannt worden. Die ... seien weniger differenziert als die parallel laufende Presseberichterstattung gewesen. Er habe lange Zeit große Angst gehabt, das Haus zu verlassen oder bei Ärzten, Kunden oder Feiern in Erscheinung zu treten. Er habe seinen Job erst gewechselt, nachdem die ... nicht mehr auffindbar gewesen seien. Auch sei er in seinen privaten und beruflichen Umfeld auf die Ereignisse, insbesondere die ..., immer wieder angesprochen worden. Er habe unter der Verbreitung sehr gelitten und eine dauerhafte Angst entwickelt. Für einzelne Nutzer hat der Kläger ferner die Anzahl der Personen genannt, die ihnen aktuell folgen. Er hat dabei folgende Zahlen genannt: 216, 300, 28, 9.554, 29.374, 1.166, 82.248 und 325. Für die anderen 11 Nutzer fehlen jegliche Angaben. Für die Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger in Bezug auf diesen Schriftsatz mit Verfügung vom 27. Februar 2023 gebeten, glaubhaft zu machen, dass die von ihm geschilderten Folgen (Angst, das Haus zu verlassen; kein Erscheinen bei Ärzten, Kunden und Feiern; verzögerter Jobwechsel) eine Folge der ... waren. Es sei möglich, dass die den Vorfall begleitende Presseberichterstattung eine viel größere Breitenwirkung gehabt habe. Ferner hat der Senat den Kläger gebeten, näher zu schildern, von wann bis wann er das Haus „wenig“ verlassen habe, was damit im Einzelnen gemeint sei, und welche Ärzte, Kunden und Feiern im Einzelnen im welchen Zeitraum gemieden worden seien. Für die Einzelheiten wird auf die Verfügung Bezug genommen. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, dass die Posts „expliziter“ (mit unverpixeltem Bild, volle Namensnennung, stärkere Sprache) gewesen seien. Ferner stammten die Posts stärker aus dem rechtsextremen Spektrum. Hierin habe angesichts des Berufes des Klägers, über Rechtsextreme in den sozialen Medien Bescheid zu wissen und politisch-bildnerisch zu wirken, eine stärkere Bedrohung gelegen. Im Übrigen seien die ... viel länger als die allgemeine Presseberichterstattung zu lesen gewesen, nämlich knapp zwei Jahre. Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers zu seinen Nachteilen bestritten und darauf hingewiesen, dieser habe seine Behauptungen nicht weiter substanziiert, beispielsweise durch ein ärztliches Attest. Auch der Vortrag zur „wahrgenommenen Bedrohung“ sei ohne Substanz. Ihres Erachtens habe die bundesweite mediale Berichterstattung eine viel größere Verbreitungswirkung aufgewiesen als die .... Die Anzahl der „Follower“, die der Kläger nenne, sei unerheblich, da es um die Anzahl bei Erhebung der Klage gehe (§ 40 GKG). B. Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 68 Absatz 1 Satz 1, Satz 3, 63 Absatz 3 Satz 2 GKG), ist begründet. I. 1. In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs, beispielsweise der Anzahl der Anträge, der Schwierigkeit von Rechtsfragen oder des Grades der Streitig- oder Unstreitigkeit, und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Neben den gesetzlich benannten Umständen sind unter anderem der Angriffsfaktor, vor allem die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Höhe der Auflage eines Mediums oder eines Zugriffes auf eine Äußerung im Internet, die Nachahmungsgefahr, das Wirkungspotenzial der Verletzung und die Intensität, der Inhalt einer Äußerung und der Standort einer Äußerung zu beachten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kommt es nicht nur, aber vor allem auf die „Breitenwirkung“ einer Äußerung und ihre Wirkung auf den Kläger selbst an (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 – VI ZB 114/21, Randnummer 10; BGH, Beschluss vom 16. November 2021 – VI ZB 58/20, Randnummer 10/11; BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – VI ZB 17/16, Randnummer 10/11). Zu den zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls gehöre ferner die Frage, welches Alter der Kläger habe unter welchen Umständen und aus welchem Anlass die beanstandeten Äußerungen getätigt wurden (BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – VI ZB 17/16, Randnummer 12/13). Der Wert kann im Ergebnis 500 EUR nicht unterschreiten und darf nicht über eine Million Euro angenommen werden (§§ 34 Absatz 1, 48 Absatz 2 Satz 1 GKG). 2. Der Bundesgerichtshof hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senates und entgegen anders lautender Rechtsprechung, beispielsweise der des OLG Dresden, Beschluss vom 19. Januar 2019 – 4 W 1074/18, die der Kläger zitiert, ferner entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch gegenüber einer Äußerung bei einem sozialen Netzwerk nicht mit Unterlassungsansprüchen gegenüber einer ehrverletzenden Äußerung verglichen werden könne (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 – III ZR 124/20, Randnummer 12). Für den Kampf gegen die Löschung von kurzen Beiträgen durch ein soziales Netzwerk setzt er daher einen Wert von grundsätzlich nur 500 EUR an (siehe nur BGH, Beschluss vom 26. November 2020 – III ZR 124/20, Randnummer 14). Für das Verlangen nach einer Löschung durch ein soziales Netzwerk kann nichts anderes gelten. Soweit sich der Kläger demgegenüber auf LG Frankfurt a. M., Urteil vom 9. Dezember 2021 – 2-03 O 422/20 – beruft, ist aufgrund der dem Senat zugänglichen Veröffentlichung nicht erkennbar, dass dort, wie es der Kläger behauptet, für jeden Tweet 15.000 EUR angesetzt worden waren. Nur in der Entscheidung zur Vollstreckbarkeit heißt es „15.000 Euro pro Äußerung“. Eine Begründung hierfür findet sich nicht. II. 1. Nach diesen Maßgaben sind im Fall im Überblick folgende Werte nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Breitenwirkung anzusetzen: Antrag Wert in Euro Begründung 1a 2.000 Kurze Äußerung. Nur 2.769 Follower. 1b 4.000 (= 2 x 2.000 EUR) Kurze Äußerung. Veröffentlichung Bild des Klägers. Die weiteren URL's sind wirtschaftlich identisch. 1c 4.000 (= 2 x 2.000 EUR) Kurze Äußerung. Veröffentlichung Bild des Klägers. Nur 216 Follower. 1d 2.000 Kurze Äußerung. Nur 300 Follower. 1e 2.000 Kurze Äußerung. Nur 28 Follower. 1f 500 Kurze Äußerung. 9.554 Follower. 1g 5.000 (= 2 x 2.500 EUR) Kurze Äußerung. Veröffentlichung Bild des Klägers. 29.374 Follower. 1h 4.000 (= 2 x 2.000 EUR) Kurze Äußerung. Veröffentlichung Bild des Klägers. 1i 4.000 (= 2 x 2.000 EUR) Kurze Äußerung. Veröffentlichung Bild des Klägers. 1j 0 Wirtschaftlich identisch mit 1g (User: ...). 1k 0 Wirtschaftlich identisch mit 1g (User: ...). 1l 2.000 Kurze Äußerung. 1.166 Follower. 1m 0 Wirtschaftlich identisch mit 1i. 1n 4.000 (= 2 x 2.000 EUR) Kurze Äußerung. Veröffentlichung Bild des Klägers. 1o 2.000 Kurze Äußerung. 1p 2.000 Kurze Äußerung. 1q 3.000 Kurze Äußerung. 82.248 Follower. 1r 0 Wirtschaftlich identisch mit 1o. Die weiteren URL's sind wirtschaftlich identisch. 1s 2.000 Kurze Äußerung. 325 Follower. 38.500 (= bis 45.000) 2. Der Senat hat versucht, durch die verschiedenen und für die einzelnen Nutzer teilweise differenzierenden Werte, die sich unter anderem an der Anzahl der dem oder der Äußernden folgenden Personen „Follower“, aber vor allem an den Äußerungen selbst orientieren, das Maß der Verantwortung der Beklagten wenigstens ansatzweise auszudrücken. Dass die Anzahl allenfalls grobschlächtig eine mögliche Breitenwirkung und einen Nachteil beschreibt und der Kläger nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung vorträgt, wie es nach § 40 GKG aber notwendig wäre, ist ausgeblendet geblieben. Ferner bestehen tatsächlich keine Erkenntnisse, wer die ... jemals gelesen und/oder gegebenenfalls weitergeleitet hat. 3. Der Senat misst dem Umstand, dass die ... eine lange Zeit im Netz abrufbar waren, letztlich keine große Bedeutung zu. Im Übrigen kommt es nach § 40 GKG für die Wertberechnung auf die Antragstellung an. 4. Der Senat hat weiter berücksichtigt, dass die ... einerseits von Laien stammten und andererseits, wohl aus diesem Grund, stärker in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen haben, in dem sie seinen vollständigen Namen genannt und teilweise sein Bild als Teil der Nachricht eingebunden haben. 5. Beim Angriffsfaktor und den Wirkungen auf den Kläger geht der Senat im Ergebnis und nach billigem Ermessen davon aus, dass die vom Kläger plausibel geschilderten Nachteile, die er durch die Berichterstattung erfahren haben will, ihre Ursache überwiegend in der Breitenwirkung der regionalen und überregionalen Presseberichterstattung hatten und nicht oder allenfalls bedingt in den im Fall zu betrachtenden .... Maßgeblich ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger der Auflage des Senats, die von ihm behaupteten erlittenen Nachteile detaillierter auszuführen und zu belegen, nicht nachgekommen ist. Vor diesem Hintergrund kann dem Angriffsfaktor und den behaupteten Wirkungen auf den Kläger kein großes Gewicht beigemessen werden. Dabei hat der Senat unter anderem auch einbezogen, dass der Bundesgerichtshof zuletzt gebilligt hat, dass die an den dortigen Kläger gerichteten, umstrittenen Vorwürfe, er „hasse seine Mutter bis auf den Tod“, er mache „sie platt“ und „fahre sie an die Wand“, kein Wert über 500 EUR zukommt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 – VI ZB 114/21, Randnummer 11). C. Nach § 68 Absatz 3 Satz 1 GKG ist das Verfahren gebührenfrei. Nach § 68 Absatz 3 Satz 2 GKG werden Kosten nicht erstattet.