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Beschluss

10 W 113/22

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0322.10W113.22.00
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Leitsätze
1. Die Art und Weise der Verfahrensführung kann, da sie dem Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit zuzuordnen ist, grundsätzlich nicht die Besorgnis einer Befangenheit begründen.(Rn.10) 2. Im Ablehnungsverfahren geht es allein um die mögliche Parteilichkeit des Richters/der Richterin und nicht um die Richtigkeit ihrer Handlungen und Entscheidungen. Deren Überprüfung ist den Rechtsmittelgerichten vorbehalten.(Rn.10)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27.09.2022 - 52 O 114/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Art und Weise der Verfahrensführung kann, da sie dem Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit zuzuordnen ist, grundsätzlich nicht die Besorgnis einer Befangenheit begründen.(Rn.10) 2. Im Ablehnungsverfahren geht es allein um die mögliche Parteilichkeit des Richters/der Richterin und nicht um die Richtigkeit ihrer Handlungen und Entscheidungen. Deren Überprüfung ist den Rechtsmittelgerichten vorbehalten.(Rn.10) Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27.09.2022 - 52 O 114/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Das Landgericht Berlin hat das gegen die Richterin am Landgericht ... gerichtete Ablehnungsgesuch mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen. Weder die Ausführungen der Klägerin in ihrem Ablehnungsgesuch noch das weitere Beschwerdevorbringen rechtfertigen eine abweichende Beurteilung. Im Hinblick darauf sieht der Senat folgende ergänzende Ausführungen veranlasst: Entgegen der Ansicht der Kläger besteht keine berufsbedingte frühere Nähe der Richterin zur „Beklagten-Gruppe“, die einen erheblichen Umstand im Sinne einer Besorgnis der Befangenheit begründet. Es fehlt bereits an einer hinreichenden berufsbedingten früheren Nähe der Richterin zur Beklagten oder einem mit dieser gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen bzw. deren Rechtsvertretern. Ebensowenig besteht insoweit ein „böser Schein“, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Besorgnis der Befangenheit dann gegeben, wen ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln, wobei ein „böser Schein“ bereits genügt, ohne dass eine tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit erforderlich wäre. Entscheidend ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG, Beschluss vom 25.07.2012 - 2 BvR 615/11 -, Juris, Rn. 13; NJW 2012, 3228f.). Ein Anlass für solche Zweifel könnte hier eine frühere Tätigkeit der Richterin für eine Prozesspartei oder deren Rechtsvertreter -hier: auf Beklagtenseite- sein (vgl. OLG München, Urteil vom 26.03.2014 - 15 U 4783/12 -, Juris, Rn. 17; NJW 2014, 3042ff.). Dies ist jedoch nach dem Vortrag der Kläger und der eingereichten Unterlagen nicht der Fall gewesen. Nach dem Vortrag der Kläger (in der Klageschrift, S. 6) handelt es sich bei der Beklagten um eine Gesellschaft der „...-Gruppe“, die 18 Hotels in Deutschland, darunter das hier interessierende in ..., von der „...-Gruppe“ erworben und zugleich an diese zurück verpachtet habe. Demgegenüber führen die Kläger im Schriftsatz vom 11.07.2022, Seite 3, unter anderem aus, die Beklagte gehöre zur „...-Gruppe“ und sei ein Tochterunternehmen der ... AB. Dieser Vortrag ist schwerlich nachzuvollziehen, da die Kläger nicht behaupten, zwischen der „...-Gruppe“ und der „...-Gruppe“ bestehe eine enge gesellschaftsrechtliche Verbindung, z.B. in Gestalt eines gemeinsamen wirtschaftlich Berechtigten oder einer gemeinsamen Muttergesellschaft. Dieser Umstand bedarf indessen keiner weiteren Aufklärung, da der Senat den Klägern hinsichtlich des von ihnen für maßgeblich erachteten Umstandes, dass die abgelehnte Richterin ... zuvor in der Kanzlei ... als Rechtsanwältin angestellt gewesen und diese Kanzlei die „...-Gruppe“ beraten habe, nicht zu folgen vermag. Ausweislich der als Anlage K 57 eingereichten Pressemitteilung vom ... hat „...“ eine Transaktion über den Erwerb von 36 Hotels in ... der „...-Gruppe“, von denen 20 Hotels von der „...-Gruppe“ gemietet wurden, rechtlich begleitet. Vergeblich versuchen die Kläger eine Tätigkeit der die abgelehnte Richterin früher beschäftigenden Rechtsanwaltskanzlei für die Beklagte des Rechtsstreites oder einer mit ihr verbundenen Gesellschaft darzustellen. Gemäß der von den Klägern als Anlage K 58 vorgelegten Broschüre handelt es sich bei ... um eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, also um eine juristische Person nach deutschem Recht. Der Leser der Broschüre wird darüber informiert (vgl. Anl. K 58, letzte Seite), dass ... mit mehr als 600 Anwälten in XX Wirtschaftszentren Deutschlands sowie in Brüssel, Moskau, Peking und Shanghai tätig sowie Mitglied der ..., einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung zur Koordinierung von unabhängigen Anwaltssozietäten, sei. ... und deren Mitgliedssozietäten seien rechtlich eigenständige und unabhängige Einheiten. Über die von den Klägern genannte Transaktion, die sich ohnehin auf Hotels in England bezogen hat, wurde am 13.12.2017 in London eine Pressemitteilung von „...“ herausgegeben. Es ist daher schon nicht ersichtlich, dass die Sozietät ... daran beteiligt war. Offensichtlich war die in London ansässige, rechtlich selbständige Sozietät von „...“ mit der Abwicklung der Transaktion betraut. Der Fall ist somit nicht ansatzweise mit einer Gestaltung zu vergleichen, in welcher ein Richter in früherer Zeit in einer Rechtsanwaltskanzlei herkömmlichen Zuschnitts mit einer überschaubaren Anzahl von Berufsträgern tätig war und diese Kanzlei eine Partei betreut hat, die nunmehr an einem von dem Richter zu führenden Prozess beteiligt ist. Aus Sicht des maßgeblichen „verständigen“ Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfG, a.a.O.) besteht in Anbetracht der vorliegend angeführten Umstände kein Anlass, an der persönlichen Unvoreingenommenheit der Richterin ... im Hinblick auf ihre frühere anwaltliche Tätigkeit für ... zu zweifeln. Aus diesem Grunde kann die fehlende Offenlegung dieser früheren Tätigkeit durch die Richterin ... auch keinen zusätzlichen Befangenheitsgrund darstellen. Die Richterin hat diese Tätigkeit auf Nachfrage mitgeteilt und sich zu Dauer und Inhalt ihrer Tätigkeit erklärt. Sie hat ferner angegeben, der Name „...“ sei ihr nicht erinnerlich. Diese Erklärung erscheint vor dem Hintergrund der jeweils rechtlich selbständigen und wohl lokal eigenverantwortlich tätigen Sozietäten „vgl. Anl. K 58, letzte Seite) auch plausibel, ohne dass von einem „bösen Schein“ einer fehlenden Neutralität der betroffenen Richterin die Rede sein könnte. Der Umstand, dass in der Pressemitteilung vom 13.12.2017 (Anl. K 57) die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Sozietäten nicht dargestellt und „...“ dem Leser als Einheit präsentiert wird, ist schon angesichts der Tatsache, dass in Deutschland für „...“ mehr als 600 Anwälte bzw. Anwältinnen und weltweit mehr als 5000 Berufsträger tätig sind (vgl. https://...), nicht geeignet, aus der kurzen anwaltlichen Tätigkeit der Richterin ... für ... ein Näheverhältnis zur Beklagten auch nur im Ansatz zu erzeugen. Auch aus den weiter von den Klägern angeführten Umständen rechtfertigt sich weder in der Einzel- noch in der Gesamtbetrachtung die Annahme der Besorgnis der Befangenheit. Die Kläger greifen insoweit in erster Linie Inhalt und Umfang der mit Verfügung vom 23.05.2022 erteilten richterlichen Hinweise, ferner die Behandlung des Rechtsstreits als Einzelrichterin sowie eine als unausgewogen beanstandete Verfahrensführung auf. Die Art und Weise der Verfahrensführung kann jedoch, da sie dem Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit zuzuordnen ist, grundsätzlich nicht die Besorgnis einer Befangenheit begründen. Im Ablehnungsverfahren geht es allein um die mögliche Parteilichkeit des Richters/der Richterin und nicht um die Richtigkeit ihrer Handlungen und Entscheidungen. Deren Überprüfung ist allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten. Nur im Ausnahmefall sind Verfahrensweise und Rechtsauffassung eines Richters/einer Richterin dann taugliche Grundlage für eine Ablehnung, wenn die richterliche Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage völlig entbehrt oder so grob rechtswidrig ist, dass sie als Willkür erscheint, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung eindeutig erkennen lässt, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters/der Richterin gegenüber einer Partei beruht, wenn sich also die Art der Prozessleitung so weit vom üblicherweise praktizierten Verfahren entfernt, dass sich die Besorgnis einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt bzw. an die Stelle richtiger Rechtsanwendung Willkür tritt. Die Äußerung einer Rechtsauffassung begründet die Besorgnis der Befangenheit selbst dann nicht, wenn sie für das Prozessziel eines Beteiligten nachteilig ist, sondern nur dann, wenn sie eine unsachliche oder willkürliche Einstellung des Richters/der Richterin erkennen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - VII ZR 36/14 -, Juris, Rn. 9; NJW 2016, 1022ff.). Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten höchstrichterlichen Grundsätze bestehen aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten keine objektiven Umstände, die Anlass geben könnten, an der persönlichen Unvoreingenommenheit der Richterin ... zu zweifeln. Die aus dem schriftsätzlichen Vortrag ersichtliche abweichende subjektive Einschätzung der Kläger steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Insbesondere ist der Auffassung der Kläger zu widersprechen, die richterlichen Hinweise vom 23.05.2022 stellten keine Schlüssigkeitsprüfung dar und seien dermaßen grob fehlerhaft, dass sie als vorweggenommene Beweiswürdigung zugunsten der Beklagten bzw. als „Tipps“ für die damals noch ausstehende Klageerwiderung aufzufassen seien, mithin einer gesetzlichen Grundlage völlig entbehrten. Der Senat teilt nicht die Rechtsansicht der Kläger, der Verweis auf Anlagen zur Klageschrift stelle eine Beweiswürdigung im Sinne des § 286 ZPO (nicht: BGB) und nicht eine Prüfung der Schlüssigkeit der Klage dar. Selbst für den Fall, dass man -entgegen der Ansicht des Senats- zutreffend die Auffassung vertreten könnte, Anlagen seien vorliegend nicht Teil des Klagevortrags, implizierte dies jedenfalls keinen groben Verfahrensfehler, der Anlass zur Befürchtung einer fehlenden Unvoreingenommenheit rechtfertigen könnte. Der Vortrag der Kläger, Anlagen seien grundsätzlich nicht Teil des Parteivortrags, sondern Beweisantritte und bei -noch- einseitigem Parteivortrag seien Tatsachen zugestanden, weshalb angesichts der gesetzlichen Regelung, einseitiger Tatsachenvortrag gelte als zugestanden, nicht einer Würdigung unterzogen werden dürften, überzeugt nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können Anlagen der Erläuterung des schriftsätzlichen Vorbringens dienen, diesen allerdings nicht ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2001 - V ZB 29/01 -, Juris, Rn. 6; BGHReport 2002, 257). Ein Tatrichter ist jedenfalls dann nicht verpflichtet, Anlagen zur Kenntnis zu nehmen, wenn diese nicht Gegenstand des Klagevortrages sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2006 - II ZR 306/04 -, Juris, Rn. 26; NJW-RR 2006, 827, 829). Das bedeutet entgegen der Ansicht der Kläger keineswegs, dass ein Richter gehindert sei, Anlagen vor Einreichung einer Klageerwiderung zur Kenntnis zu nehmen. Die in der beanstandeten Verfügung vom 23.05.2022 in Bezug genommenen Anlagen sind in der Klageschrift zur Untermauerung des Vorbringens angeführt worden. In dieser Verfügung bringt die abgelehnte Richterin ihre vorläufige Rechtsauffassung zum Ausdruck, dass auch unter Heranziehung der genannten Anlagen Bedenken gegen die rechtliche Würdigung bestünden. Die Mitteilung einer Rechtsauffassung kann einem Richter aber nicht verwehrt werden. Im Gegenteil, es besteht insoweit eine gesetzliche Hinweispflicht. Insoweit stellt sich auch nicht die Frage, ob die Fiktion zugestandener Tatsachen nach § 331 Abs. 1 ZPO (nicht: BGB) tangiert wird, da es nicht um die Frage geht, welche Tatsachen zu Grunde zu legen sind, sondern um die Wertung, ob die vorgetragenen Tatsachen geeignet erscheinen, die klägerseits vertretene Rechtsauffassung zu tragen. Wenn ein Richter diesbezüglich Zweifel hat, so ist er zur Mitteilung verpflichtet, unabhängig davon, ob der Gegner sich -bereits- am Verfahren beteiligt hat. Der unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 02.10.2003, NJW 2004, 164, gehaltene Vortrag der Kläger, der Bundesgerichtshof habe in vergleichbaren Fällen ohne jeden Zweifel die Besorgnis der Befangenheit angenommen, geht schon deshalb fehl, weil der vorliegende Fall mit der zitierten Entscheidung nicht zu vergleichen ist. In jenem Fall hatte der betroffene Richter auf die Möglichkeit einer Anspruchsverjährung hingewiesen, für den Fall, dass diese Einrede erhoben werden würde. Damit hatte er zugleich die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags bejaht, jedoch eine von der Gegenseite gegebenenfalls zu erhebende Einrede bereits zum Gegenstand der Erörterung gemacht. Vorliegend dagegen hat die Richterin die Schlüssigkeit des Klagevortrags teilweise in Zweifel gezogen. Beide Fälle unterscheiden sich damit fundamental. Der Vortrag der Kläger lässt entgegen ihrer Auffassung auch keine widersprüchliche oder unausgewogene Verfahrensführung der Richterin erkennen, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Hinsichtlich der Frage, ob der Rechtsstreit gemäß § 348 Abs. 3 ZPO der Zivilkammer zur Übertragung vorzulegen oder wie bisher durch die Einzelrichterin zu bearbeiten sein wird, hat die Richterin ... mit Verfügung vom 31.05.2022 eine vorläufige Einschätzung abgegeben. Auf diesen Gesichtspunkt kann eine Ablehnung ohnehin nicht gestützt werden, da nicht ersichtlich ist, dass sich die Richterin bei entsprechendem Vortrag überzeugenden Argumenten für eine Vorlage an die Kammer verschließen würde. Im Übrigen wäre auch eine fehlerhafte Unterlassung nur dann für eine Ablehnung relevant, wenn diese sich als offensichtlich unhaltbar bzw. als grobe Fehlanwendung des Gesetzes erweisen würde (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 12). Davon kann bisher keine Rede sein. Eine unausgewogene Verfahrensführung hinsichtlich der beiden Parteien eingeräumten Stellungnahmefristen ist ebensowenig festzustellen. Soweit die Kläger beanstanden, ihnen sei lediglich eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme auf die gerichtlichen Hinweise eingeräumt worden, während der Beklagten eine Fristverlängerung von drei Monaten für die Klageerwiderung gewährt worden sei, übersehen die Kläger, dass die Richterin die ursprüngliche Klageerwiderungsfrist gleichfalls auf zwei Wochen festgesetzt hatte. Die der Beklagten gewährte Fristverlängerung beruhte auf dem mit Schriftsatz vom 27.06.2022 ausführlich begründeten Antrag. Dass die Richterin das ihr gemäß § 224 ZPO eingeräumte Ermessen in grob fehlerhafter, geradezu willkürlicher Weise überschritten habe, ist nicht ersichtlich. Die Kläger tragen diesbezüglich nichts Substantielles vor. Soweit sie gegen die Fristbestimmungen ins Felde führen, ihnen sei nur eine Frist von zwei Wochen für eine Stellungnahme eingeräumt worden, vermag der Senat angesichts der ursprünglichen identischen Fristen keinen Hinweis auf eine Voreingenommenheit der Richterin zu erkennen. Die Kläger hätten im Bedarfsfalle ebenfalls einen Fristverlängerungsantrag mit ausreichender Begründung anbringen können. Dass ihnen für diesen Fall eine Fristverlängerung nicht gewährt worden wäre, dafür ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.