OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 U 92/21

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:1219.10U92.21.00
1mal zitiert
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Dem Makler steht ein Provisionsanspruch gegen die auftraggebende Gesellschaft auch dann zu, wenn nicht die Gesellschaft, sondern deren alleiniger Gesellschafter als Privatperson das nachgewiesene Grundstück erworben hat, denn wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn der tatsächlich realisierte Vertrag in persönlicher Weise von dem beabsichtigten Vertrag abweicht (Anschluss BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 163/07).(Rn.9)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 01.07.2021 – 59 O 117/19 – gerichtete Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Die Beklagte erhält Gelegenheit zu dem Hinweisbeschluss binnen vier Wochen Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Makler steht ein Provisionsanspruch gegen die auftraggebende Gesellschaft auch dann zu, wenn nicht die Gesellschaft, sondern deren alleiniger Gesellschafter als Privatperson das nachgewiesene Grundstück erworben hat, denn wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn der tatsächlich realisierte Vertrag in persönlicher Weise von dem beabsichtigten Vertrag abweicht (Anschluss BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 163/07).(Rn.9) Der Senat beabsichtigt, die gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 01.07.2021 – 59 O 117/19 – gerichtete Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Die Beklagte erhält Gelegenheit zu dem Hinweisbeschluss binnen vier Wochen Stellung zu nehmen. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Landgericht hat der auf Zahlung in Höhe von 122.800,00 € gerichteten Klage zu Recht stattgegeben. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Provision für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über das Grundstück XXX, gemäß § 652 Abs. 1 BGB i.V.m. der Vereinbarung vom 23.07.2020 (Anlage K 2) zu. 1. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Maklervertrags angenommen hat, in dem sie nach Übersendung des Exposés (Anlage K 1) an den Geschäftsführer der Beklagten, das einen Hinweis auf die Provisionspflicht für den Käufer enthält, weitere Maklerleistungen in Anspruch genommen hat. Die Beklagte hat zwar den Erhalt des Exposés bestritten. Sie hat jedoch unstreitig unter dem Datum 23.07.2019 eine als „Maklerprovisionsvereinbarung“ bezeichnete Erklärung unterschrieben, wonach sich der Käufer verpflichtet, an den Makler für den Nachweis der Gelegenheit bzw. die Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses eine Provision in Höhe von 142.800,00 € inkl. Mehrwertsteuer zu zahlen. Darin liegt der Abschluss eines provisionspflichtigen Maklervertrags. 2. Die Klägerin hat nach Abschluss des Vertrages Maklerleistungen erbracht. Sie hat dem Geschäftsführer der Beklagten das streitgegenständliche Objekt nachgewiesen. Der Maklerkunde muss durch den Nachweis in die Lage versetzt werden, in konkrete Verhandlungen mit dem potenziellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (vgl. BGH MDR 1969, 645; NJW-RR 1996, 113, 114; BGHZ 141, 40, 46; BGH NJW-RR 2009, 1282; NJW 2016, 2317 Rn. 20), wobei es nicht erforderlich ist, dass bereits alle Einzelheiten des Vertrags festgelegt sind (Reichel, 141ff; BGH NJW-RR 1990, 1008, 1991, 950; Fischer in: Erman BGB, Kommentar,16. Aufl. 2020, § 652 Rn. 12). Nach dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Geschäftsführer der Beklagten die Kontaktdaten der Verkäuferin spätestens mit dem Kaufvertragsentwurf erhalten, mit dem der Beklagte die Klägerin beauftragte. Soweit die Beklagte bezüglich des Nachweises einwendet, sie habe von dem Objekt und der beauftragten Hausverwaltung bereits Kenntnis gehabt, ist das auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten unerheblich. Denn die Beklagte trägt zwar vor, von dem Wohngebäude und seiner Belegenheit Kenntnis gehabt zu haben. Dies genügt jedoch nicht. Denn die der Beklagten nach eigenen Bekunden bekannten Informationen waren nicht geeignet, um Vertragsverhandlung mit dem Eigentümer auszunehmen. Dass ihr dieser bekannt gewesen sei bzw. sie den Namen und die Kontaktdaten des Eigentümers ohne vorherigen Nachweis der Klägerin erlangt hat, behauptet die Beklagte nicht. 3. Der beabsichtigte Hauptvertrag, nämlich der notarielle Kaufvertrag, ist am 22.08.2019 beurkundet worden. Zwar ist das Grundstück nicht von der Beklagten, sondern von deren Geschäftsführer und alleinigem Gesellschafter als „Privatperson“ erworben worden. Dies steht einer Provisionspflicht der Beklagten jedoch nicht entgegen. Denn die wirtschaftliche Identität kann auch bejaht werden, wenn der tatsächlich realisierte Vertrag in persönlicher Weise von dem beabsichtigten Vertrag abweicht. Ein Provisionsanspruch besteht, wenn das zwischen dem Auftraggeber und Drittem abgeschlossene Geschäft das von ersterem erstrebte oder ein ihm wirtschaftlich gleichgestelltes ist (vgl. BGH NJW 2008, 651 Rn. 16; 2014, 2352 Rn. 12). Unmittelbare Identität ist nicht erforderlich. Es muss der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt werden, wobei unerhebliche Abweichungen bedeutungslos sind (RGZ 115, 266; BGH WM 1978, 985; NJW-RR 1990, 184; 1999, 1255, 1256; Frankfurt NJW 1986, 2117, 2118); bei Beurteilung der Gleichwertigkeit ist in erster Linie auf die Interessen des Auftraggebers abzustellen (vgl. BGH NJW-RR 1990, 184; BB 1998, 1333f). Ob der Kunde denselben wirtschaftlichen Erfolg erzielt, ist eine Frage des Einzelfalls und der tatrichterlichen Beurteilung (BGH NJW 2008, 651 Rn 16; 2014, 2352 Rn 10). So hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 05.10.1995 - III ZR 10/95 - juris) entschieden, dass dem Makler ein Provisionsanspruch gegen seinen Vertragspartner zusteht, wenn das einer GmbH durch den Makler nachgewiesene Grundstück durch eine andere GmbH erworben, die von denselben Gesellschaftern mit demselben Gesellschaftszweck später gegründet worden ist. Wenn wie hier, der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft das Objekt erwirbt, berührt das den Provisionsanspruch gegen die Gesellschaft nicht (vgl. auch Hamm/Schwerdtner, Maklerrecht,7. Aufl., Kap. VIII Rn. 454 m.w.N.). 4. Die von der Klägerin erbrachte Maklerleistung ist auch für den Abschluss des Hauptvertrages ursächlich gewesen. Hierbei reicht es aus, dass die Maklerleistung neben anderen Bedingungen mitursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages gewesen ist. Dies ist hier der Fall, auch wenn - wie die Beklagte vorträgt - ihrem Geschäftsführer das Objekt bekannt gewesen sein sollte. Der Nachweis und der Abschluss des Kaufvertrages stehen zudem in engem zeitlichen Zusammenhang. 5. Danach hat die Klägerin einen Provisionsanspruch von insgesamt 142.800,00 €, der durch die bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten in Höhe von 20.000,00 € lediglich teilweise erloschen ist, so dass die geltend gemachte Forderung besteht. 6. Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 654 BGB verwirkt. Die Beklagte behauptet zwar, die Klägerin habe am 23.07.2019 unter Hinweis auf andere Interessenten Druck auf den Geschäftsführer der Beklagten aufgebaut und diesen daher zur Unterzeichnung der Maklerprovisionsvereinbarung für die Beklagte veranlasst. Dieser Vortrag genügt jedoch nicht ansatzweise, um einen Sachverhalt darzulegen und zu beweisen, der zu einer Verwirkung der Maklerprovision führen könnte. Der Beklagten wird anheimgestellt, im Kosteninteresse auch eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen.