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Urteil

10 U 1018/20

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0819.10U1018.20.00
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Leitsätze
Die Verbreitung der Äußerung, dass die Privatarchive eines Adelsgeschlechts nicht öffentlich zugänglich seien und damit eine unabhängige Forschung zur Aufklärung der Kernfrage, ob die Adelsfamilie ihren Anspruch auf Entschädigungen verwirkt habe, kaum möglich sei, stellt eine unwahre Tatsachenbehauptung dar und begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs.1, 1 Abs. 1 GG.(Rn.9)
Tenor
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 23. April 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 17/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verbreitung der Äußerung, dass die Privatarchive eines Adelsgeschlechts nicht öffentlich zugänglich seien und damit eine unabhängige Forschung zur Aufklärung der Kernfrage, ob die Adelsfamilie ihren Anspruch auf Entschädigungen verwirkt habe, kaum möglich sei, stellt eine unwahre Tatsachenbehauptung dar und begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs.1, 1 Abs. 1 GG.(Rn.9) Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 23. April 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 17/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die zulässige Berufung des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der angegriffenen Äußerungen entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung vom 08.02.2000 in dem angefochtenen Urteil zu Recht bestätigt, §§ 935, 936, 925 Abs. 2 ZPO. I. Die einstweilige Verfügung ist nicht wegen eines Vollziehungsmangels aufzuheben. Der Antragsteller, der eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, muss diese gemäß § 929 Abs. 2 ZPO innerhalb der Vollziehungsfrist vollziehen. Die Vollziehung kann durch die Zustellung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift im Parteibetrieb erfolgen, §§ 191 ff. ZPO. Ob das dem Antragsgegner am 11.02.2020 im Parteibetrieb zugestellte Dokument den Anforderungen der Rechtsprechung an eine beglaubigte Abschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.1974 – VII ZB 5/74 –, juris) genügte, kann dahinstehen. Denn der Zustellungsmangel wäre jedenfalls gemäß § 189 ZPO geheilt worden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 14 f. des angefochtenen Urteils wird verwiesen. Der Bundesgerichtshof hat es in seinem Urteil vom 21.02.2019 (– III ZR 115/18 –, juris) ausdrücklich offengelassen, ob der Mangel der unterbliebenen Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Beschlussverfügung durch eine vom Gerichtsvollzieher veranlasste Übermittlung einer von ihm selbst beglaubigten einfachen Abschrift der einstweiligen Verfügung geheilt werden kann. Der Senat folgt der Auffassung, dass die Übermittlung einer bloßen Kopie (einfachen Abschrift) der einstweiligen Verfügung für eine Heilung des Zustellungsmangels grundsätzlich ausreicht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2017 – 19 U 190/16 –, juris), falls dem Empfänger hierdurch zureichend Gewissheit über die Authentizität und Amtlichkeit des Eilrechtstitels verschafft wird (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2019 – III ZR 115/18 –, Rn. 14, juris). Dies hat das Landgericht im vorliegenden Fall zu Recht bejaht. Der Antragsgegner zeigt auch in 2. Instanz keine Umstände auf, die aus seiner Sicht Anlass zu Zweifeln an der Authentizität und Vollständigkeit des übermittelten Dokuments hätten geben können. II. Der Unterlassungsanspruch ist auch in der Sache begründet. Der Antragsteller muss die Verbreitung der Äußerungen in dem Beitrag des Antragsgegners „XXX“ vom 14.11.2019 nicht hinnehmen. Die durch Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich garantierte Meinungsfreiheit hat unter den Umständen des Streitfalls hinter das gemäß Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG ebenfalls grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zurückzutreten. Der Antragsteller wird durch die angegriffenen Äußerungen individuell betroffen und in seinem Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt. 1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen ist. Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht demjenigen zu, der durch die Veröffentlichung individuell betroffen ist. Dies setzt voraus, dass er erkennbar zum Gegenstand einer medialen Darstellung wurde (BGH, Urteil vom 21.06.2005 – VI ZR 122/04 –, Rn. 10, juris). Nach diesem Maßstab hat das Landgericht die Betroffenheit des Antragstellers zu Recht bejaht, denn er wird durch die angegriffenen Äußerungen unmittelbar in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. In dem Beitrag des Antragsgegners heißt es, dass der „XXX“ vom Land Brandenburg 1,2 Millionen Euro sowie Kunstwerke und ein Wohnrecht im Schloss Cecilienhof als Entschädigung dafür fordere, dass die Adelsfamilie zu DDR-Zeiten enteignet worden sei. Ungeachtet der unzutreffenden Angabe seines Vornamens ist der Antragsteller für den Leser als der „XXX-Erbe“ und Kläger in dem Rechtsstreit über die Entschädigungsforderungen erkennbar. Soweit es sodann in Bezug auf die Privatarchive der XXX heißt, diese seien nicht öffentlich zugänglich und eine „unabhängige Forschung zu den XXX“ sei „also kaum möglich“, bezieht der Leser den zuvor namentlich genannten Antragsteller in den Kreis der Mitglieder der Familie XXX ein, die einen öffentlichen Zugang zu den Privatarchiven (und damit eine unabhängige Forschung) nicht ermöglichten. Im Gesamtzusammenhang des Beitrages wird der Vorwurf in den Raum gestellt, der Antragsteller mache zwar Entschädigungsforderungen geltend, wirke aber nicht an der Aufklärung der „Kernfrage“ mit, ob das Haus XXX seinen Anspruch auf Entschädigungen verwirkt habe, „XXX“ (vgl. Seite 2 des Beitrages, Anl. A 3). Das Landgericht hat weiter zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsteller als „XXX“ die Familie nach außen vertritt. Für eine Mehrzahl der Leser gilt der Antragsteller als das „Gesicht“ der Familie XXX. 2. Über den Unterlassungsantrag ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht des Antragsgegners auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2010 – VI ZR 245/08 –, Rn. 12, juris m.w.N.). Wegen der einzelnen Kriterien, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben, wird auf die Ausführungen auf Seite 8 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Abwägung ergibt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers durch das Verbreiten der angegriffenen Äußerungen in rechtswidriger Weise verletzt worden ist. 3. a) Das Landgericht hat die Äußerung „XXX“ zutreffend als Tatsachenbehauptung gewertet. Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet der Begriff „zugänglich“ im Zusammenhang mit einer Institution oder Organisationseinheit wie einem Archiv, dass dieses für die Benutzung zur Verfügung steht. Davon ausgehend wird mit der Formulierung „nicht öffentlich zugänglich“ im vorliegenden Kontext zum Ausdruck gebracht, dass die Privatarchive der XXX der Allgemeinheit für eine Benutzung nicht zur Verfügung stehen. Aus dem Gesamtzusammenhang des Beitrages ergibt sich für den Leser die Aussage, dass insbesondere auch Wissenschaftler, die sich auf „professioneller Grundlage durch Forschung der Geschichte der Familie nähern“ möchten (vgl. Seite 16 des Schriftsatzes des Antragstellers vom 19.10.2020) einen Zugang zu den Privatarchiven nicht erhalten. Dies ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Bundesarchivs (das einige Dokumente bereithalte) und den „nicht öffentlich zugänglichen“ Privatarchiven sowie der weiter angegriffenen Wertung, dass eine unabhängige Forschung zu den XXX „also kaum möglich“ sei. Bei diesem Verständnis ist die beanstandete Äußerung nicht als Wertung, sondern als Tatsachenbehauptung anzusehen. Der Auslegung des Antragsgegners, die Äußerung enthalte lediglich die Aussage, Informationen über Zugangsmöglichkeiten seien nicht öffentlich verfügbar, die Archive wiesen keinen hinreichenden „Archivstrukturen“ auf und es bestehe kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die Nutzung des Archivs, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zu diesen Punkten enthält die beanstandete Äußerung keine Aussage. b) Auch bei der weiter angegriffenen Äußerung „keine öffentlichen Quellen“ - die Teil der Zwischenüberschrift „Keine Distanzierung, keine öffentlichen Quellen“ ist - handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Nach dem Kontext des Beitrages wird damit plakativ verkürzt zum Ausdruck gebracht, die Quellen (die sich in den Privatarchiven befinden) seien – wie sodann im Fließtext ausgeführt (vgl. oben lit. aa) - nicht öffentlich zugänglich. Die Zwischenüberschrift enthält keine in sich abgeschlossene und aus sich heraus interpretierbare Tatsachenbehauptung, sondern die Hinlenkung des Leserinteresses auf die im folgenden Text zu lesende Detaildarstellung. Überschriften kann nicht generell die Funktion aus sich selbst heraus verständlicher Tatsachenbehauptungen oder einer unverkürzten Wiedergabe der Gesamtdarstellung zugewiesen werden; die Überschrift darf nicht ohne Einbeziehung dieses ihr unmittelbar nachgeordneten Textes gewertet werden (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 23.06.2015 – 7 U 73/12 –, Rn. 38, juris). Entgegen der Auffassung der Berufung wird durch die Äußerung danach nicht lediglich zum Ausdruck gebracht, die Quellen seien privat, weil sie im Privateigentum der Familie Hohenzollern stünden. c) Die Äußerung „XXX“ wird durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung, die auf der Tatsachenbehauptung aufbaut, die Privatarchive der XXX seien nicht öffentlich zugänglich. 4. Der Antragsgegner hat glaubhaft gemacht, dass die Tatsachenbehauptung, die Privatarchive der XXX seien nicht öffentlich zugänglich, unwahr ist. Der Senat verweist auf das angefochtene Urteil. Ergänzend ist auszuführen: Ausgehend von dem Aussagegehalt der Äußerung (vgl. oben Ziff. 3.a) kommt es für die Entscheidung nicht auf die Darstellung des Antragsgegners an, Informationen über die Existenz und etwaigen Zugangsmöglichkeiten zu dem Hausarchiv auf der Burg Hohenzollern seien nicht „öffentlich verfügbar“. Unabhängig davon trifft diese Darstellung nicht zu, denn das Archiv ist im Archivportal der Deutschen Digitalen Bibliothek verzeichnet (Anl. A 13) sowie über den Dienst CLIO-Online – Fachportal für Geschichtswissenschaften – aufzufinden (Anl. A 14). Soweit der Antragsgegner im Einzelnen ausführt, dass das Archiv über keine der „öffentlichen Zugänglichkeit gereichenden Archivstrukturen“ verfüge, da ein Findbuch fehle, es keine allgemeinen Öffnungszeiten, keine verlässliche und zeitnahe Terminvergabe sowie keine Leseplätze gebe und insbesondere kein durchsetzbarer Anspruch auf einen Archivbesuch bestehe, befasst er sich mit Gesichtspunkten, auf die es für den Wahrheitsgehalt der angegriffenen Äußerung nicht ankommt. Durch die eidesstattlichen Versicherungen des Kurators XXX vom 16.10.2020 (Anl. A 16) und vom 16.08.2021 (Anl. A 31) ist glaubhaft gemacht, dass in den Jahren 2019 bis 2021 mehrere Wissenschaftler das Privatarchiv aufgesucht haben (XXX, XXX, XXX, XXX, XXX usw.). Gestützt wird dies durch die Ausführungen von Herrn XXX bei seiner Anhörung vor dem Ausschuss für Kultur und Medien am 29.01.2020. Er hat ausgeführt, dass ein Gutachten von XXX und XXX das Hausarchiv der XXX einbezogen habe (Seite 21 der Anl. A 5). Auf dieser Grundlage ist der Senat davon überzeugt, dass das Privatarchiv auf der Burg Hohenzollern für Forschungszwecke zur Verfügung steht. Das Vorbingen des Antragsgegners steht dem nicht entgegen. Ungeachtet dessen, dass es an der öffentlichen Zugänglichkeit des Archivs nichts ändern würde, wenn einzelnen Personen ein Zutritt nicht ermöglicht worden wäre, ist nicht dargelegt, dass bestimmten Wissenschaftlern der Zugang verweigert worden wäre. Der Student XXX (vgl. dessen Anfrage Anl. AG 24) hat sich auf die E-Mail des Herrn XXX vom 30.07.2021, in der ein Termin im Frühjahr 2021 angeboten wurde (Anl. AG 25), nicht mehr gemeldet. Herrn XXX ist die Benutzung des Hausarchivs mit E-Mail vom 15.10.2020 (Anl. A 21) gestattet worden. Frau Privatdozentin XXX hat mit Schreiben ihres Rechtsanwalts XXX vom 20.08.2019 (Anl. A 23) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu mehreren Äußerungen abgegeben („XXX“; „XXX“; „XXX“). Soweit der Antragsgegner hinsichtlich des Privatarchivs „Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz“ geltend macht, es gebe dort Bestände, bei denen ein Erlaubnisvorbehalt besteht, steht dies der Einordnung als öffentlich zugängliches Archiv nicht entgegen. Bei der Stellungnahme des Präsidenten des Bundesarchivs vom 09.07.2020 (Anl. AG 30) handelt es sich um eine für den Senat nicht verbindliche Wertung des Begriffs der öffentlichen Zugänglichkeit, die nicht auf sachverständigem Wissen beruht. Im dem Schreiben heißt es im Übrigen, dass es „eine direkte Definition des Begriffs der öffentlichen Zugänglichkeit“ nach dem Wissen des Verfassers nicht gebe. 5. Die Abwägung ergibt, dass der Antragsteller die angegriffenen Äußerungen nicht hinnehmen muss. Die Verbreitung erweislich oder bewusst unwahrer Tatsachen verletzt den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht und kann untersagt werden, weil eine solche Tatsachenbehauptung nicht den Schutz des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießt (BGH, Urteil vom 25.03.1997 – VI ZR 102/96 –, Rn. 14, juris). Der Antragsteller kann weitergehend auch die Unterlassung der Meinungsäußerung „Eine unabhängige Forschung zu den Hohenzollern ist so kaum möglich“ verlangen. Bei der Abwägung kann die Richtigkeit oder Haltlosigkeit der in der Meinungsäußerung enthaltenen tatsächlichen Elemente eine Rolle spielen. Als Bestandteil einer Meinungsäußerung sind unrichtige Informationen zwar nicht von vornherein dem Schutz des Grundrechts entzogen. Sie können aber regelmäßig keinen Vorrang vor den kollidierenden Rechtsgütern Dritter beanspruchen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88 –, BVerfGE 85, 1-23, Rn. 58). Da die angegriffene Wertung auf der unwahren Tatsachenbehauptung der nicht gegebenen Zugänglichkeit der Privatarchive aufbaut und an diese anknüpft, ist der Unterlassungsanspruch auch insoweit begründet. 6. Die Wiederholungsgefahr ist durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebene einfache Unterlassungsverpflichtungserklärung des Antragsgegners nicht entfallen. Ist - wie hier - bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung kann entkräftet werden, allerdings sind an die Entkräftung strenge Anforderungen zu stellen. Im Regelfall bedarf es hierfür der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs (BGH, Urteil vom 04.12.2018 – VI ZR 128/18 –, Rn. 9, juris). Zwar beseitigt der Verletzer bei mehrdeutigen Äußerungen die Wiederholungsgefahr bereits durch eine unmissverständliche Klarstellung gegenüber dem Betroffenen, dass mit der beanstandeten Formulierung lediglich die der Äußerung ebenfalls zu entnehmende Alternative, der den Betroffenen nicht verletzende Sachverhalt zum Ausdruck gebracht werden sollte und es nicht die Absicht des Verletzers war, den rechtsverletzenden Sachverhalt zu behaupten. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung schuldet der Verletzer in diesen Fällen nicht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.05.2015 – 4 W 14/15 –, Rn. 40, juris). Eine mehrdeutige Äußerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98 –, BVerfGE 114, 339-356) liegt jedoch nicht vor. III. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. (Ohne Tatbestand gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO)