Urteil
10 U 25/21
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0520.10U25.21.00
1mal zitiert
9Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Abbildungen einer Person dürfen prinzipiell nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Eine gesetzliche Ausnahme bildet z.B. die Verbreitung und zur Schaustellung eines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Diese Form der Veröffentlichung begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten.(Rn.25)
(Rn.26)
2. Für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens maßgebend. Er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem - nicht schrankenlosem - gesellschaftlichem Interesse (BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17).(Rn.27)
3. Werden unbemerkt aufgenommene Fotos, auf denen eine völlig belanglose Alltagssituation einer bekannten Person und ihres Ehepartners wiedergegeben ist, durch Markenbezeichnungen und Preisangaben zu Kleidung, mitgeführten Gegenständen und einem Fahrzeug der Marke Bentley so verändert, dass sich die Bildaussage in Richtung der Veranschaulichung eines von den Betroffenen vermeintlich gepflegten Luxuslebens erweitert, folgt allein daraus eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.(Rn.34)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.02.2021 – 27 O 714/19 – insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung eines 1.120,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2020 übersteigenden Betrages an die Kläger verurteilt worden ist.
Die weitergehende Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Abbildungen einer Person dürfen prinzipiell nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Eine gesetzliche Ausnahme bildet z.B. die Verbreitung und zur Schaustellung eines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Diese Form der Veröffentlichung begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten.(Rn.25) (Rn.26) 2. Für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens maßgebend. Er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem - nicht schrankenlosem - gesellschaftlichem Interesse (BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17).(Rn.27) 3. Werden unbemerkt aufgenommene Fotos, auf denen eine völlig belanglose Alltagssituation einer bekannten Person und ihres Ehepartners wiedergegeben ist, durch Markenbezeichnungen und Preisangaben zu Kleidung, mitgeführten Gegenständen und einem Fahrzeug der Marke Bentley so verändert, dass sich die Bildaussage in Richtung der Veranschaulichung eines von den Betroffenen vermeintlich gepflegten Luxuslebens erweitert, folgt allein daraus eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.(Rn.34) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.02.2021 – 27 O 714/19 – insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung eines 1.120,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2020 übersteigenden Betrages an die Kläger verurteilt worden ist. Die weitergehende Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger, ein bekannter Fernsehmoderator und -entertainer, sowie die Klägerin, seine Ehefrau, nehmen die Beklagte auf Unterlassung einer Bildveröffentlichung in der von dieser verlegten Zeitschrift „XXX“, Heft Nr. 40 vom 25.09.2019 sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.317,87 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte veröffentlichte unter der Überschrift „XXX“ drei Fotos, welche die Kläger bei einem privaten Einkauf zeigen. Die Beklagte versah die Fotos mit einer Markenkennzeichnung sowie mit „Preisschildern“ zu der von den Klägern getragenen Kleidung, zu den von ihnen mitgeführten Gegenständen und zu ihrem Fahrzeug. Das Landgericht hat dem vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren bezüglich des Unterlassungsanspruchs (LG Berlin, 27 O 570/19 = KG 10 U 22/20) ebenso wie der vorliegenden Klage vollumfänglich entsprochen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil wird Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 18.02.2021 zugestellte Urteil am 22.02.2021 Berufung eingelegt und diese am 22.03.2021 begründet. Sie trägt hierzu im Wesentlichen vor: Indem das Landgericht auf das Vorliegen eines zeitgeschichtlichen „Ereignisses“ beharre, übersehe es, dass § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nur den „Bereich der Zeitgeschichte“ erwähne und dass das überwiegende öffentliche Interesse sich schon aus der illustrierten Berichterstattung, insbesondere der Belegfunktion des Bildnisses und seiner kontextgerechten Veröffentlichung ergeben könne. Ungeachtet einer Einwilligung jedenfalls in die kontextgerechte Veröffentlichung handele es sich bei den Bildnissen um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Auch unterhaltende Beiträge, z.B. über das Privat- und Alltagsleben Prominenter, nähmen grundsätzlich an diesem Schutz teil. Im Rahmen einer -wie hier- zulässigen Berichterstattung stehe es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Ein Beitrag zur öffentlichen Diskussion und Bildung der öffentlichen Meinung zum wirtschaftlichen Aufstieg des Klägers und seiner Gattin könne dem Beitrag nicht abgesprochen werden. Er verhalte sich zu Fragen des gesellschaftlichen Aufstiegs des Klägers und stelle die durch Statussymbole repräsentierten Veränderungen der Lebensführung eigenen Äußerungen des Klägers zu seiner einst ausweglosen finanziellen Situation und den sich daraus ergebenden Konflikten gegenüber. Die streitgegenständlichen Fotos zeigten den Kläger kontextgerecht beim Erwerb von Luxusartikeln bzw. deren Zurschaustellung, wie etwa einer Edel-Limousine im Wert von mehr als 200.000 € und kontrastierten dies zu der von Verzicht und Armut geprägten Lebensgeschichte anhand eigener Aussagen des einst hochverschuldeten Klägers. Die Bilder belegten den Gegenstand kontextgerecht anhand der Visualisierung dieser Luxus-Produkte. Die Beklagte befasse sich mit dem gesellschaftlichen Phänomen des Konsumverhaltens, thematisiere dies anhand des erfolgreich verlaufenen Aufstiegs des Klägers und seiner Gattin zu Millionären und leiste damit einen sachbezogenen Beitrag zur gesellschaftlichen Diskussion um „Wohlstand durch Fleiß“. In die Abwägung seien auch der Bekanntheitsgrad - insbesondere des Klägers - sowie der Umstand einzustellen, dass die Kläger ihre persönlichen Verhältnisse über Jahre hinweg öffentlich gemacht hätten. Den Abbildungen sei kein eigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen. Dass die Aufnahmen etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder einem Einsatz ihr gleichkommender technischer Mittel zustande gekommen und deshalb unzulässig seien, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Umstand, dass ein Betroffener die Anfertigung von Aufnahmen möglicherweise nicht bemerke, begründe für sich genommen keine „Heimlichkeit“ (BGH, ZUM-RD 2014, 482). Wer am helllichten Tag Luxus-Güter durch die belebte Düsseldorfer Innenstadt trage und mit einem „B.“ vorfahre, könne sich nicht so behütet und vor Blicken geschützt fühlen, wie etwa in den eigenen vier Wänden. Die Fotos dokumentierten das Konsumverhalten der Kläger, eine „Marken- und Geldwertbezeichnung“, wie vom Landgericht ausgeführt, sei nicht streitgegenständlich und somit auch nicht „beanstandet“. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.02.2021 (27 O 714/19) abzuändern und die Klage abzuweisen sowie, die Revision zuzulassen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere die Form- und Fristvorschriften wahrende Berufung der Beklagten hat lediglich hinsichtlich der Nebenforderung, der Klage auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten, in geringem Umfang Erfolg. Im Übrigen erweist sich die Berufung als unbegründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG zu, da sie durch die beanstandete Bildberichterstattung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt werden. Ferner steht ihnen in Höhe von 1.120,62 € nebst Verzugszinsen ein Schadensersatzanspruch für die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten für die insoweit berechtigte Abmahnung zu. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs angenommen. Der Senat teilt die Ausführungen des Landgerichts, die durch das Berufungsvorbringen nicht erschüttert werden. Bildnisse einer Person dürfen prinzipiell nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Die Veröffentlichung begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung eines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG. Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. BGH, „Tochter von Prinzessin Madeleine“, Urteil vom 29.05.2018 - VI ZR 56/17 -, Juris, Rn. 9; AfP 2018, 410ff.). Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (BGH, aaO., Rn. 11). Wenngleich der maßgebliche Begriff des Zeitgeschehens nicht zu eng verstanden werden darf und grundsätzlich alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst, so besteht gleichwohl kein schrankenloses Informationsinteresse. Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit (vgl. BGH, aaO., Rn. 14). Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH, aaO., Rn. 16). Das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht beschränkenden Pressefreiheit wird davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt (BVerfG, Beschluss vom 09.20.2017 - 1 BvR 967/15 -, Juris, Rn. 16; AfP 2017, 147ff.). Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Der Persönlichkeitsschutz ist erhöht, wenn der Betroffene typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation aufhielt. Hierzu ist eine räumliche Abgeschiedenheit nicht notwendig. Vielmehr kann eine solche Situation auch in Momenten der Entspannung außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (BGH, aaO., Rn. 18). Eine „Einwilligung in eine kontextgerechte Veröffentlichung“, wie von der Beklagten weiterhin ohne schlüssige Erklärung behauptet, scheidet schon deshalb aus, weil auch eine konkludente Einwilligung zumindest erfordert, dass der Abgebildete Kenntnis von der Aufnahme hat, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Den streitgegenständlichen Fotos ist aber ohne jeden Zweifel zu entnehmen, dass die Kläger nicht wahrgenommen haben, aufgenommen zu werden. Sie befanden sich in einer Alltagssituation, nämlich auf dem Rückweg von einem Einkauf. Auch Prominente, wie die Kläger, müssen nicht damit rechnen, ständig und überall von Fotografen umgeben zu sein und abgelichtet zu werden. Auf den weiteren Streit der Parteien, ob es sich um sog. Paparazzi-Fotos handelt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ebensowenig liegen die Voraussetzungen des für eine gerechtfertigte Bildnisveröffentlichung allein in Betracht zu ziehenden Ausnahmetatbestandes des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor. Es handelt sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Das trifft weder auf die Bildnisse selbst zu, noch sind diese als kontextbezogene Visualisierung einer zulässigen Wortberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis zulässig. Dass die Fotos selbst ein Zeitgeschehen von allgemeinem Interesse wiedergeben, wird weder von der Beklagten dargelegt, noch kann dies der Interpretation der Abbildungen entnommen werden. Die Kläger werden in einer völlig belanglosen Alltagssituation dargestellt. Auf zwei Fotos werden die Kläger jeweils einzeln abgelichtet. Sie bewegen sich offensichtlich als Fußgänger im öffentlichen Raum und tragen verschiedene, teilweise in Kartons oder Tüten verpackte Gegenstände. Auf dem dritten Foto sind beide Kläger an einem auf einem größeren Parkplatz abgestellten Auto zu sehen, die Klägerin von hinten auf der Beifahrerseite, während der Kläger sich auf der Fahrerseite aufhält und von vorne zu sehen ist. Eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist diesen Abbildungen nicht zu entnehmen. Zwar bestehen auch gegen die Verwendung kontextbezogener Fotos -die für sich genommen nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind- zur Illustration einer zulässigen Wortberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis grundsätzlich keine Bedenken (von Pentz, AfP 2019, 113ff., 118). Eine in diesem Sinne zulässige Bildberichterstattung setzt aber voraus, dass die Bilder keinen eigenständigen Verletzungsgehalt aufweisen. Ein solcher Tatbestand liegt hier nicht vor. Durch die Umgestaltung der streitgegenständlichen Fotos hat die Beklagte die Grenzen einer kontextgerechten Illustration vielmehr deutlich überschritten: Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger folgt daraus, dass die Fotos hier durch Markenbezeichnungen und Preisangaben so verändert wurden, dass sich die Bildaussage in Richtung der Veranschaulichung des von den Klägern vermeintlich gepflegten Luxuslebens erweitert. Im Umfang dieses Eingriffs nehmen die Fotos entgegen der Ansicht der Beklagten nicht am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil. Soweit die Beklagte sich für diese Auffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.02.2018 - VI ZR 76/17 - (Beck RS 2018, 1728, Tz. 12fff.) bezieht, verkennt sie, dass sich der dortige Sachverhalt von dem vorliegenden grundlegend unterscheidet. In jenem Fall betraf die -für zulässig erachtete- Bild- und Textberichterstattung die Wiedergabe von Wahrnehmungen, die typischerweise durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht wurde und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzte (vgl. BGH - VI ZR 76/17 -, Rn. 28). Vorliegend dagegen ist dem den Kläger zeigenden Foto lediglich zu entnehmen, dass dieser in seiner rechten Hand einen großen, geschlossenen, Karton trägt. Dass sich in diesem ein Luftreiniger der Marke Dyson zu einem Preis von 599 € befindet, erfährt der Betrachter allein durch den beigefügten Text. Diese Information beruht nicht auf einer Wahrnehmung, die durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht wurde. Entsprechend verhält es sich mit dem die Klägerin betreffenden Foto. Die Markenbezeichnung samt „Preisauszeichnung“ der von der Klägerin am Körper getragenen Kleidung (“Belstaff Jacke 1000 €“) bzw. Tasche (“Louis Vuitton Tasche 1500 €“) oder in einer Tüte mitgeführten Gegenstände (“Gucci Schuhe 595 €“) ist ebenfalls nicht ohne weiteres für die Öffentlichkeit wahrnehmbar sondern bedarf einer Recherche. Dass es sich auf dem dritten Foto um ein Fahrzeug der Marke Bentley handelt, wird ebenfalls nicht jedem Betrachter geläufig sein. Die genaue Bezeichnung „Continental GT“ und der Mindestkaufpreis von 206.645 € kann erst recht nur das Ergebnis einer Nachforschung sein. Die Kläger haben mit der Klage die Unterlassung der streitgegenständlichen Fotos mit den genannten Textbeigaben beansprucht. Das ergibt sich zweifellos aus der Antragstellung und dem Tenor des landgerichtlichen Urteils. Zum einen werden dort die mit dem Text versehenen Fotos aufgeführt und zum anderen wird das Verbot der Veröffentlichung der Fotos auf die konkret erfolgte Verletzung bezogen, nämlich wie in der Zeitschrift „XXX“ Nr. 40 vom 25.09.2019 auf Seite 5 geschehen. Angesichts dessen ist der Vortrag der Beklagten, eine „Marken- und Geldwertbezeichnung“ sei nicht streitgegenständlich und nicht „beanstandet“, schlicht unzutreffend. Das Gegenteil ist der Fall. Die wie geschehen erfolgte Bebilderung ist aufgrund der Veränderung der Fotos und der daraus resultierenden spezifischen Einprägsamkeit geeignet, in einem Umfang in die Privatsphäre der Kläger einzudringen, der erheblich weiter geht als es der Artikelinhalt vermag. Der Feststellung des Landgerichts, hierdurch werde nicht mehr der Informationsanspruch der Öffentlichkeit erfüllt, sondern der Sozialneid der Leser befördert und deren Neugier nach privaten Details der Kläger befriedigt, tritt der Senat uneingeschränkt bei. Hinsichtlich der Eingriffstiefe in die Privatsphäre der Kläger besteht zwischen der -unbeanstandet gebliebenen - Wortberichterstattung und der -streitgegenständlichen- Bildberichterstattung ein deutlicher Unterschied. Zwar mag der Wortberichterstattung zum Thema „Wohlstand durch Fleiß“ am konkreten Beispiel der Kläger ein Beitrag zu einer die öffentliche Meinung interessierenden Angelegenheit nicht abzusprechen sein. Der auf der Titelseite bezüglich des Klägers mit der Überschrift: „Sein geheimes Luxus-Leben“ angekündigte Artikel enthält indessen von den streitgegenständlichen Fotos abgesehen nur generalisierende oder gänzlich substanzarme Ausführungen zu dem thematisierten „Luxus-Leben“ (z.B.: „exklusiver Geschmack“; „genießen es, in Düsseldorfs Designer-Läden zu shoppen“; „geldige Nachbarn in der neuen, feien Wohnlage“). Die spürbare Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes wird darüber hinausgreifend erst durch die Bildberichterstattung verursacht. Die Bildberichterstattung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Selbstöffnung der Kläger gerechtfertigt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Beklagte vermag mit ihrer wiederholten Ausbreitung von Äußerungen der Kläger im Rahmen von Fernsehauftritten oder anderen medialen Formaten einen Fehler des Landgerichts nicht aufzuzeigen. Sämtliche referierten Mitteilungen zu ihrem Privatleben sind denkbar allgemein gehalten, jegliche Details fehlen. Insoweit fehlt es für eine den Persönlichkeitsschutz beschränkende Wirkung einer Selbstöffnung jedenfalls an der erforderlichen Intensität der Selbstbegebung (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2018 - VI ZR 284/17 -, Juris, Rn. 27). Die Berufung der Beklagten erweist sich somit gegenüber der Untersagung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildberichterstattung als unbegründet. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs für die vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Abmahnkosten, die den Klägern grundsätzlich gemäß §§ 823 Abs. 1, 249ff. BGB zustehen, hat die Berufung zumindest zu einem geringen Teil Erfolg. Die Berechnung der Kläger (vgl. S. 11 der Klageschrift) ist systematisch nicht zu beanstanden, geht aber von einem zu hohen Gegenstandswert aus. Die 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV berechnet sich nach einem Wert der Hauptsache von 80.000 € anstatt der zu Grunde gelegten 106.666,66 €. Das beruht darauf, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Berlin und des Senates der Wert der Hauptsache bei einem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren nach dessen Wert zuzüglich einem Bruchteil von 1/3 bemisst. Der Wert des vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens, Landgericht Berlin 27 O 570/19, wurde jedoch durch die Beschwerdeentscheidung des Senats mit Beschluss vom 28.11.2019, 10 W 151/19, auf 60.000 € herabgesetzt, sodass sich ein vorliegender Wert in der Hauptsache von 80.000 € ergibt. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr aus 80.000 € unter Anrechnung einer 0,65 Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 (4) VV aus einem Wert von 60.000€, zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV sowie zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ergibt einen ersatzfähigen Schaden in Höhe von 1.120,62 € anstelle des vom Landgericht zuerkannten Betrages von 1.317,87 €. Der hierauf geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 BGB begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Da das Teilunterliegen der Kläger gering ist, fallen die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt der Beklagten zur Last. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorliegende Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.