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Beschluss

10 U 121/19

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0122.10U121.19.00
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Leitsätze
1. Eine Berichterstattung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre, wenn über einen privaten Restaurantbesuch mit einer Schauspielerin berichtet wird. 2. Dies gilt auch, wenn die Informationen (hier: sehr vertraut gewirkt) weder herabsetzend noch ehrverletzend sind. Denn ein privater Restaurantbesuch gehört nicht allein deshalb zur Sozialsphäre, weil er in der begrenzten Öffentlichkeit anderer Gäste oder Passanten stattfindet. Dies gilt jedenfalls, wenn der Mann zwar eine herausgehobenen öffentlichen Position auf dem Gebiet des Sports bekleidet, jedoch kein öffentliches Amt hat, welches demjenigen eines Politikers gleichkäme. 3. Der Schutz der Privatsphäre entfällt nicht durch eine so genannte Selbstöffnung, wenn nur eine kurze öffentliche Mitteilung über eine Trennung von seiner Ehefrau erfolgte. Eine solche Mitteilung führt nicht zu einer Selbstöffnung hinsichtlich zukünftiger Partnerschaften.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.11.2019 – 27 O 194/19 – gerichtete Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Die Beklagte erhält hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Berichterstattung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre, wenn über einen privaten Restaurantbesuch mit einer Schauspielerin berichtet wird. 2. Dies gilt auch, wenn die Informationen (hier: sehr vertraut gewirkt) weder herabsetzend noch ehrverletzend sind. Denn ein privater Restaurantbesuch gehört nicht allein deshalb zur Sozialsphäre, weil er in der begrenzten Öffentlichkeit anderer Gäste oder Passanten stattfindet. Dies gilt jedenfalls, wenn der Mann zwar eine herausgehobenen öffentlichen Position auf dem Gebiet des Sports bekleidet, jedoch kein öffentliches Amt hat, welches demjenigen eines Politikers gleichkäme. 3. Der Schutz der Privatsphäre entfällt nicht durch eine so genannte Selbstöffnung, wenn nur eine kurze öffentliche Mitteilung über eine Trennung von seiner Ehefrau erfolgte. Eine solche Mitteilung führt nicht zu einer Selbstöffnung hinsichtlich zukünftiger Partnerschaften. Der Senat beabsichtigt, die gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.11.2019 – 27 O 194/19 – gerichtete Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Die Beklagte erhält hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen. Der Senat beabsichtigt im Ergebnis der Vorberatung, das Rechtsmittel der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da es offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Landgericht hat der auf Unterlassung der den Kläger betreffenden streitgegenständlichen Äußerungen und seines Fotos auf Seite ... und Seite ... in der Zeitschrift „...“, Nr. ... vom ... unter der Überschrift „...“ sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage zu Recht stattgegeben. Auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil wird Bezug genommen. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. §§ 22, 23 KUG zu. 1. Die Wortberichterstattung verletzt den Kläger rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. a. Die streitgegenständlichen Äußerungen greifen in den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Betroffen ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Zur Privatsphäre gehören auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (vgl. BGH, Urt. v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16 –, Rn. 19, juris). Die angegriffenen Äußerungen beeinträchtigen das Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre. Denn die Berichterstattung befasst sich mit der Beschreibung eines privaten Restaurantbesuchs des Klägers mit der Schauspielerin ..., dem dort gezeigten Verhalten der Beiden und der Spekulation darüber, ob Frau ... die „...“ ist, mit der der Kläger „...“. Anders als die Beklagte meint, ist der Kläger von den streitgegenständlichen Äußerungen auch betroffen, soweit in dem Beitrag Herr ... als Freund der Frau ... zu deren Liebesbeziehung zitiert wird. Abgesehen davon, dass aus dem Zitat schon nicht erkennbar ist, zu welchem potentiellen Partner der Frau ... sich Herr ... äußert, tritt der Senat dem Landgericht darin bei, dass – ungeachtet der Frage, ob sich Herr ... tatsächlich so geäußert hat – nach dem Kontext von einer Bestätigung der Spekulation der Beklagten über die Beziehung des Klägers zu Frau ... auszugehen ist, die den Kläger persönlich betrifft. b. Die Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung seines Persönlichkeitsrechts durch die Berichterstattung ist rechtswidrig. Denn das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit. aa. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (std. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15, juris). bb. Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Der Kläger trägt nicht vor, dass es sich bei der Beschreibung des Restaurantbesuchs und der beschriebenen Wahrnehmungen Dritter um unwahre Tatsachen handelt. Aber auch für wahre Tatsachenbehauptungen ist, wenn sie – wie hier – die Privatsphäre betreffen, ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16 –, Rn. 23, juris). (1.) Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für werthalten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen. Für die Frage, ob der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Person des politischen Lebens oder um eine andere Person des öffentlichen Lebens handelt (BVerfGE 101, 361, 391). (2.) Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern („politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques") und Privatpersonen („ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, NJW 2015, 1501 Tz. 54 - Axel Springer gegen Deutschland; NJW 2010, 751 Tz. 47 f. - Standard Verlags GmbH gegen Österreich). Er erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit" auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (vgl. EGMR, NJW 2010, 751 Tz. 44 ff.; NJW 2004, 2647 Tz. 63 - von Hannover gegen Deutschland; GRUR 2012, 745 Tz. 110). Auch der Bundesgerichtshof hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung wie etwa eine private Beziehung zu einer prominenten Lebensgefährtin durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11, juris). Der Persönlichkeitsschutz greift in diesen Fällen erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die schon von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (Senatsurteil vom 22.11.2011 - VI ZR 26/11, a.a.O. Rn. 19). Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (BGH, Urt. v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16 –, Rn. 29, juris).“ Nach diesen Grundsätzen lässt sich der vorliegende Eingriff in die Privatsphäre des Klägers nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen. Es kann dahinstehen, ob die den Kläger betreffenden Äußerungen einen besonderen eigenständigen Verletzungsgehalt aufweisen oder ob die Intensität der Beeinträchtigung eher gering einzuschätzen ist. In Bezug auf den Kläger wird mitgeteilt, dass er mit Frau ... vor einem italienischen Restaurant im ... gesessen habe und er Frau ... im Laufe des Abends „...“. Auch die weitere Mitteilung, der Kläger und Frau ... hätten sehr vertraut gewirkt und nur Augen füreinander gehabt, kommt es auf die Eingriffstiefe nicht entscheidend an. Die im Beitrag enthaltenen Informationen sind zwar weder herabsetzend noch ehrverletzend. Anders als die Beklagte meint, muss der Kläger die Berichterstattung aber nicht schon deshalb hinnehmen, weil er sich durch den Besuch des Restaurants bewusst in die Öffentlichkeit begeben habe. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, gehört ein privater Restaurantbesuch nicht allein deshalb zur Sozialsphäre, weil er in der begrenzten Öffentlichkeit anderer Gäste oder Passanten stattfindet. Die Beschränkungen, die ein Politiker im Hinblick auf seine Persönlichkeitsrechte in Bezug auf private Aktivitäten hinzunehmen hat, gelten für den Kläger nicht. Der Kläger ist als ... seit dem Gewinn der ... der Weltöffentlichkeit bekannt und einer der populärsten Protagonisten unter den .... Auch in dieser herausgehobenen öffentlichen Position auf dem Gebiet des Sports bekleidet er – anders als die Beklagte meint – aber kein öffentliches Amt, das demjenigen eines Politikers gleichkäme und engagiert sich auch nicht auf dem Gebiet des politischen Lebens, so dass ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten seines Privatlebens nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle zu begründen ist. Als prominente Person kann der Kläger zwar dennoch gegenüber der Allgemeinheit eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen. Allerdings befriedigt die Nachricht, dass er mit einer Schauspielerin ein Restaurant in ... aufsucht und es – was streitig ist - im Laufe des Abends zum Austausch einer Zärtlichkeit gekommen sein soll, in erster Linie die Neugier der Leser an den privaten Angelegenheiten des Klägers. Ein Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung mag dem der Unterhaltung dienenden Artikel zwar nicht von vornherein abgesprochen werden können, zumal es insoweit auf das Niveau der Berichterstattung nicht ankommt. Die somit in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallende Berichterstattung befasst sich aber weniger mit der Erörterung eines etwaigen meinungsbildenden Aspekts der Nachricht, vielmehr spekuliert sie darüber, ob der Kläger „...“ habe, es sich anlässlich eines Treffens auf einer Gala 2016 „...“ und der Kläger mit Frau ... ein „...“ habe. Damit zielt die Berichterstattung vorrangig auf das Bedürfnis der Leser ab, Tatsachen aus dem Privatleben des Klägers zu erfahren, die bislang verborgen geblieben sind. Das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist angesichts dessen als gering einzustufen, so dass es der Schutz der Privatsphäre des Klägers ist, der hier schwerer wiegt. Der Senat tritt der Beklagten insbesondere nicht darin bei, dass der Kläger allein durch die Bekanntgabe der Trennung von seiner Ehefrau ein „Vakuum“ geschaffen habe, das ein von der Beklagten zu befriedigendes öffentliches Informationsinteresse an eventuellen neuen Partnerschaften begründet. Denn wäre dieses Argument zutreffend, wäre der Privatsphärenschutz für in der Öffentlichkeit stehende, nicht liierte Personen praktisch aufgehoben. Anders als die Beklagte meint, folgt die Zulässigkeit der Wortberichterstattung auch nicht in Anwendung der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 29.05.2018 (- VI ZR 56/17 – NJW-RR 2018, 1063) aufgestellten Grundsätze. Denn die für zulässig erachtete Wortberichterstattung betraf allein die detailarme Beschreibung eines Familienausflugs in einen Park, nicht aber eine spekulative Berichterstattung über eine Liebesbeziehung. Etwas Anderes gilt auch nicht, soweit die Beklagte über das Zusammentreffen des Klägers mit Frau ... anlässlich der ...-Verleihung 2016 berichtet. Diese Berichterstattung mag als solche zutreffen, dient im vorliegenden Kontext aber allein als Beleg für die Behauptung, der Kläger und Frau ... hätten bereits zu diesem Zeitpunkt Interesse aneinander gefunden. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (S. 14 UA) an. c. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung ihrer Privatsphäre auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Selbstöffnung zu verneinen. Eine Selbstöffnung, die den Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten lässt, ist anzunehmen, wenn sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406; BGH, Urt. v. 29.11.2016 – VI ZR 382/15, MDR 2017,209; OLG Köln, Urt. v. 18.04.2019, - 15 U 156/18, BeckRS 2019, 10629). Von einer Selbstöffnung ist daher auszugehen, wenn sich der Betroffene bezüglich des Themas der Berichterstattung gezielt an die Öffentlichkeit gewandt hat. Sie kann auch dann vorliegen, wenn der Betroffene in Kenntnis einer Foto- und Wortberichterstattung über eine Liebesbeziehung mit seinem Partner eine öffentliche Veranstaltung aufsucht, bei der in besonderer Weise mit dem Interesse dort anwesender Medienvertreter an seiner Person zu rechnen ist. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2004 - VI ZR 292/03, juris). Diese liegt – wie das Landgericht zutreffend ausführt – nicht in der (kurzen) öffentlichen Mitteilung des Klägers zu der Trennung von seiner Ehefrau. Der Senat tritt dem Landgericht darin bei, dass diese Mitteilung allenfalls die Ehe des Klägers betrifft, nicht aber eine Selbstöffnung im Hinblick auf zukünftige Partnerschaften darstellt. 2. Der Kläger kann auch die Unterlassung der angegriffenen Bildberichterstattung verlangen, weil die Veröffentlichung des beanstandeten Fotos unzulässig ist. Der Senat tritt unter Bezugnahme auf die im angegriffenen Urteil dargestellten Grundsätze zur Zulässigkeit von Bildnisveröffentlichungen (S. 16/17 UA) dem Landgericht darin bei, dass mangels Einwilligung des Klägers in die Verwendung des Bildes im konkreten Berichtszusammenhang über die Zulässigkeit nach § 23 KUG zu entscheiden ist. Zwar handelt es sich bei dem Bild, das bei der After-Show-Party anlässlich der Verleihung des ... im Jahr 2016 gefertigt worden sein soll, um ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass dessen Veröffentlichung auch in anderen Zusammenhängen stets nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu bewerten ist. Angesichts der auch bei dieser Beurteilung vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen, nämlich dem Recht des Klägers am eigenen Bild und dem Informationsinteresse der Beklagten, kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext in dem das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (vgl. BGH, Urt. v. 09.04.2019, - VI ZR533/16 – juris). Wegen des Maßstabs wird auf die Ausführungen zu 1. b. bb. (2.) Bezug genommen. Danach teilt der Senat die Einschätzung des Landgerichts, dass die Verwendung des Bildes im vorliegenden Zusammenhang der Illustration der Berichterstattung über eine (angebliche) Liebesbeziehung des Klägers zu Frau ... dient. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte darüber spekuliert, ob das Treffen bei der Preisverleihung der „...“ gewesen sei. Es ist daher fernliegend, dass die Beklagte in dem Beitrag neben und unabhängig von dem aktuellen Anlass des Restaurantbesuchs des Klägers und der Frau ... über eine zwei Jahre zurückliegende Veranstaltung berichtet. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.04.2019 (- VI ZR 533/16 – Anlage B 1). Denn anders als dort, stellt die streitgegenständliche Bildberichterstattung nicht allein kontextgerecht die – hier unzulässige – Wortberichterstattung dar. Einer Nutzung des Bildes in einem anderen Kontext wird durch die eingeschränkte Tenorierung hinreichend Rechnung getragen. 3. Dem Kläger steht gemäß § 823 Abs. 1, 249 ff. BGB die vom Landgericht zugesprochenen Rechtsanwaltskosten zu, deren Höhe die Beklagte nicht angegriffen hat. Der Beklagten wird anheimgestellt, im Kosteninteresse auch eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen.