Beschluss
10 U 1106/20
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0107.10U1106.20.00
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Leitsätze
1. Ein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht nur demjenigen zu, der durch eine Veröffentlichung individuell betroffen ist. Er muss erkennbar sein, also zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände hinreichend identifizierbar sein. Dies kann durch die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnorts und seiner Berufstätigkeit erfolgen.(Rn.5)
2. Auf die Medienberichterstattung Dritter kann es in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht ankommen, weil anderenfalls jede Berichterstattung, die einer die Anonymität aufhebenden Berichterstattung eines Drittmediums nachfolgt, sozusagen „infiziert“ würde. Dies gilt auch und gerade unter Berücksichtigung der heute bestehenden Recherchemöglichkeiten.(Rn.10)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zu den nachfolgenden Erwägungen binnen eines Monats seit Zugang dieser Verfügung Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht nur demjenigen zu, der durch eine Veröffentlichung individuell betroffen ist. Er muss erkennbar sein, also zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände hinreichend identifizierbar sein. Dies kann durch die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnorts und seiner Berufstätigkeit erfolgen.(Rn.5) 2. Auf die Medienberichterstattung Dritter kann es in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht ankommen, weil anderenfalls jede Berichterstattung, die einer die Anonymität aufhebenden Berichterstattung eines Drittmediums nachfolgt, sozusagen „infiziert“ würde. Dies gilt auch und gerade unter Berücksichtigung der heute bestehenden Recherchemöglichkeiten.(Rn.10) Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zu den nachfolgenden Erwägungen binnen eines Monats seit Zugang dieser Verfügung Stellung zu nehmen. Der Senat beabsichtigt im Ergebnis der Vorberatung, das Rechtsmittel des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da es offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Ausführungen des Landgerichts sind in vollem Umfang zutreffend; der Senat nimmt vorab darauf Bezug. Dem Kläger stehen Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG nicht zu. Der Anspruch besteht schon deshalb nicht, weil der Kläger von der Berichterstattung über den Umgang mit Opfern sexueller Gewalt persönlichkeitsrechtlich nicht betroffen ist; jedenfalls hätte er es hinzunehmen, dass sein Fall in einer Berichterstattung über die Opfer sexueller Übergriffe wie geschehen thematisiert wird. I. Der Kläger ist weder durch die Wortberichterstattung betroffen, noch durch deren Bebilderung. 1. Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte vorgehen, nicht auch derjenige, der lediglich mittelbar oder faktisch-reflexartig belastet ist (vgl. i.E.: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., S. 1046, Kap. 12 Rn. 43 f.). Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht somit demjenigen zu, der durch die Veröffentlichung individuell betroffen ist. Dies setzt voraus, dass er erkennbar zum Gegenstand einer medialen Darstellung wurde, die sich mit ihm als Individuum befasst. Die Erkennbarkeit ist zwar auch dann gegeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände hinreichend identifizierbar wird. Dafür kann die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. So kann die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnorts und seiner Berufstätigkeit ausreichen. Dabei genügt es grundsätzlich, wenn er für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis bzw. in der näheren persönlichen Umgebung erkennbar ist (BGH, Urt. v. 21.06.2005 – VI ZR 122/04 –, Rn. 10, Juris). Der Betroffene muss aber immer durch die Angaben in der Publikation selbst erkennbar sein (BVerfG, Beschluss vom 25.11.1999 - 1 BvR 348/98, 1 BvR 755/98 - Juris). Bei Anlegung dieses Maßstabes scheitert das Rechtsmittel schon daran, dass die Berichterstattung zur Person des beschuldigten Kommilitonen denkbar vage bleibt. Sie problematisiert den Umgang mit Opfern sexueller Gewalt. Die Kunstperformance der Frau ... wird dabei als Aufmacher verwendet. Der Fall wird als anschauliches Beispiel dafür benannt, dass der Weg in die Öffentlichkeit das vermeintliche Opfer einerseits weltberühmt macht, andererseits aber auf dieses zurückfallen könne, wenn der Name des Beschuldigten so in die Öffentlichkeit gelangt und dieser sich zur Wehr setzt. In Bezug auf den Kläger wird lediglich kursorisch mitgeteilt, dass es sich um einen deutschen Kommilitonen an der ... University in ... gehandelt habe. Soweit die Berufung den Standpunkt bezieht, dass die in diesem Zusammenhang mitgeteilten Anknüpfungstatsachen und Daten die Ermittlung ermöglichen, wird verkannt, dass diese Identifizierbarkeit sich nicht aus der Berichterstattung ableitet. Entgegen der von der Berufung vertretenen Angabe genügt es im Lichte der Pressefreiheit nicht, dass der Kläger aufgrund der umfangreichen Berichterstattungen, die andere Medien im Umfeld der damaligen Vergewaltigungsvorwürfe zu seinem Fall mit deutlich weitergehenden Inhalten geleistet haben mögen, durch vergleichsweise einfache Recherchen in allgemein zugänglichen Medien gefunden werden kann. Dem Kläger kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, dass eine persönlichkeitsrechtliche Betroffenheit vorliegt, wenn denn nur der Detaillierungsgrad für eine erfolgreiche Recherche genügt. Die Recherchemöglichkeiten des Internets sind insbesondere wegen der über Suchmaschinen und soziale Medien verbreiteten Informationen heute nahezu unbegrenzt, erst recht gilt dies für öffentliches Aufsehen erregende Vorgänge, die Alleinstellungsmerkmale aufweisen, wie sie im hiesigen Fall gegeben sind, nachdem die Kommilitonin des Klägers ihren Fall zum Gegenstand einer Performance gemacht hat. Ermittlungen sind für den Leser der Ausgangsberichterstattung spontan, schnell und viel einfacher durchzuführen als zu den Zeiten, in denen organisatorisch und zeitlich aufwändige Recherchen in Print-Archiven erforderlich waren. Im Einzelfall kann hinzutreten, dass sich der Betroffene selbst sich unter Offenlegung seiner Identität den Vorwürfen gestellt, hierzu Stellung bezogen und seine eigene Version der Geschichte schon vor Jahren erzählt hat. So ist es auch hier geschehen. Wenzel/Burckhardt (a.a.O.) ist darin beizutreten, dass die Möglichkeit einer Quersuche nach weiterführenden Fundstellen, wie sie anhand von mitgeteilten sonstigen Anhaltspunkten stets möglich ist, nicht genügen kann, um die Erkennbarkeit zu begründen. Es ergibt sich aus der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs wie auch aus der von dem Kläger genannten Entscheidung in ZUM 2008, 957 (Urteil vom 05.06.2008 - 1 ZR 96/07), dass sich die Erkennbarkeit an der Identifizierungskraft der in der Berichterstattung selbst mitgeteilten Merkmale, an Übereinstimmungen im Lebens- und Berufsbild des Betroffenen mit den genannten Umständen festzumachen hat. So ging es in der das Namensrecht nach § 12 BGB betreffenden Entscheidung vom 05.06.2008 entscheidend um die Signalwirkung, die bei dem Wortspiel in einer Werbeanzeige gerade von einer Kombination der beiden Vornamen ausging, die nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen geeignet war, für eine Vielzahl der durchschnittlichen Betrachter in satirisch-spöttischer Form den dortigen Kläger, der durch aggressive Verhaltensweisen aufgefallen war, zu identifizieren und vorzuführen. Die vom Kläger ins Feld geführte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 02.02.2015 - 6 U 130/14 - (Juris, dort Rn. 21) grenzt den beanstandeten Bericht wegen der darin enthaltenen Detailangaben von unspezifischen anderen Berichterstattungen deshalb ab, weil die dort vermittelten Detailangaben zu der Arztpraxis nicht anders zur Identifizierung beitragen als es der Name selbst geleistet hätte; es handelt sich dann letztlich um eine bloße Umschreibung. Wenn es in Bezug auf die Reichweite der Berichterstattung selbst in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.06.2005 (dort Rn. 14) heißt: „Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß es auf die unschwere Identifizierbarkeit für einen nicht unbedeutenden Leserkreis ankomme und daß Kenntnisse, die der Roman nicht selbst vermittle und die bei einer objektiven Leserschaft auch nicht vorausgesetzt werden könnten, außer Betracht bleiben müßten, überspannt sie die Anforderungen an die Erkennbarkeit. Ihre Ausführungen orientieren sich insoweit an einem unzutreffenden Maßstab und gehen deshalb an der Sache vorbei. Die von der Revision aufgezeigten Textänderungen, wie etwa die Umbenennung eines real existierenden Platzes und einer real existierenden Straße, vermögen die Erkennbarkeit der Klägerinnen angesichts der verbleibenden ihnen zuzuordnenden Details nicht zu beseitigen.“ ergibt sich daraus nichts Anderes. Auch hier ging es allein um die der Berichterstattung immanenten Merkmale und deren Wiedererkennungspotenzial für den Leserkreis. Schon unter dem Gesichtspunkt der auf den Störer i.S.d. § 1004 BGB beschränkten Passivlegitimation bleibt es dabei, dass es auch und gerade unter Berücksichtigung der heute bestehenden Recherchemöglichkeiten durch die einfache Kumulation von unterschiedlichsten Anhaltspunkten die Berichterstattung selbst sein muss, die die Persönlichkeitsrechte beeinträchtigt und die Identifizierung für einen nicht unbeträchtlichen Leserkreis ermöglicht. Auf die Medienberichterstattung Dritter kann es in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht ankommen, weil anderenfalls jede Berichterstattung, die einer die Anonymität aufhebenden des Drittmediums nachfolgt, gleichsam „infiziert“ würde. Dass die Berichterstattung einem Leser aber allein den Anstoß gibt, sich zur Person des oder der Betroffenen durch die Suche in anderen Medien diejenigen weiteren Erkenntnisse zu verschaffen, die die Veröffentlichung selbst verschweigt, genügt grundsätzlich nicht. Dies ergibt sich letztlich daraus, dass dem neutral und anonym berichtenden Medium, das sich vorangegangene Veröffentlichungen nicht zu eigen gemacht hat, dann die Haftung für durch andere begangene Handlungen auferlegt würde. Hierfür wäre aber allenfalls dann Raum, wenn die Veröffentlichung die Suche durch Offenlegung von Querverbindungen geradezu herausfordert („Teaser“). Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die allein streitgegenständliche Bildunterschrift ihrer Zielrichtung nach den Fall ... im Sinne eines Aufmachers als Beleg für die negativen Konsequenzen verwendet, die der Weg in die Öffentlichkeit für betroffene Opfer sexueller Gewalt haben kann, wenn der Name des Beschuldigten durchdringt. Die hier berichterstattungsintern vorhandenen Merkmale reichen nicht aus, um den Kläger zu ermitteln. Er wird lediglich als deutscher Kommilitone an der ... University bezeichnet. Dass er ermittelbar ist, ergibt sich daraus, dass die Vorgänge den Anlass für die Kampagne der Frau ... gegeben haben. Sie sind als solche unstreitig und aufgrund ihrer Singularität vielfach dokumentiert: Die hier in Rede stehende sog. ... Performance der Frau ... (“...“) ist nach den Recherchen des Senats Gegenstand von Wikipedia-Artikeln, die in der englischen Version den Klarnamen des Klägers enthalten. In diesen Veröffentlichungen geht es insbesondere um die auch von der Beklagten thematisierte Gegenwehr des Klägers, der den Vorwürfen und Verfolgungen der Frau ... entgegengetreten ist, und die seinerzeit von beiden Seiten eingeforderte Unterstützung der Universität. Der Kläger selbst hat unter Offenlegung seiner Identität verschiedene Interviews zu den Vorwürfen gegeben, aufgrund derer er weiterhin online unter seinem Namen in den streitgegenständlichen Zusammenhängen ermittelbar ist. 2. In Bezug auf das die Kunststudentin ... zeigende verwendete Bildnis erweist sich die Annahme einer Betroffenheit des Klägers schon im Ansatz als verfehlt. Auf § 22 KUG kann sich der Kläger ersichtlich nicht berufen. Denn diese Regelung greift nur, wenn das äußere Erscheinungsbild des Abgebildeten für Dritte erkennbar wiedergegeben wird. Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die Abbildung der Frau ... ist von der Berufung nicht im Ansatz dargetan. Das Recht, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen, steht im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen. Der Schutz der Pressefreiheit umfasst dabei auch die Abbildung von Personen. Die Presse darf nach eigenen publizistischen Kriterien entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht. Ausgehend hiervon stand es der Beklagten frei, die Aktion der Frau ... durch eine Bebilderung, die die Studentin, eine Videokamera und Plakatwände zu veranschaulichen. Die Untertitelung beurteilt sich allein nach den für die Wortberichterstattung geltenden Grundsätzen. II. Wollte man den Kläger als durch die Untertitelung des Bildes betroffen ansehen, so könnte es der Beklagten gleichwohl nicht verwehrt werden, im Rahmen einer Berichterstattung über den Kampf von Opfern sexueller Gewalt diesen Beispielfall wie geschehen anzureißen und damit ein mögliches Fehlverhalten des Klägers zu thematisieren, und zwar ungeachtet der in diesem Wiederaufgreifen liegenden etwaigen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18 – Juris, Rn. 19). Über einen entsprechenden Unterlassungsantrag wäre, unterstellt man die Betroffenheit des Klägers, aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18 –, BGHZ 222, 196-225, Rn. 20). Auf für die den Kläger - allenfalls - mittelbar in Bezug nehmenden Bebilderung kommt es bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten auf das Gewicht des Informationsinteresses und auf die Weise an, in der die Berichterstattung einen Bezug zu Fragen aufweist, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07 - Juris). Die Beklagte erwähnt den Kläger lediglich als denjenigen, dessen Name anlässlich Performance der Frau ... mit negativen Folgen für das vermeintliche Opfer in die Öffentlichkeit gelangt sei. Die Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen der Parteien ergibt, dass der Kläger eine Berichterstattung hinnehmen muss, in der sein Fall als Beispiel dafür fungiert, dass der Weg in die Öffentlichkeit auf das Opfer zurückschlagen kann. Die Zulässigkeit der Berichterstattung setzt das Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen im Hinblick auf den Vergewaltigungsvorwurf zum Berichtszeitpunkt nicht voraus. Denn es wird nicht über einen aktuell bestehenden Verdacht, sondern über einen in die Öffentlichkeit gelangten, weltweit Aufsehen erregenden Vorgang als solchen berichtet. Zwar mag der Kläger durch die Mitteilung, dass seine Kommilitonin ihn seinerzeit der Vergewaltigung bezichtigt hat, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht negativ betroffen sein. Mangels Mitteilung von Details über Einzelheiten der angeblichen Tat bewendet es jedoch bei der Bezugnahme auf die damaligen Vorgänge, die sich so ereignet haben wie berichtet. Auf Seiten der Beklagten ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Thematik des Umgangs mit solchen Opfern sexueller Gewalt, die den Gang zur Polizei antreten oder ihre Geschichte in sonstiger Weise zum Thema machen, von öffentlichem Interesse ist. Anlass und Inhalt der Berichterstattung rechtfertigen die Darstellung von Beispielfällen. Dazu gehören auch die Vorgänge, die die Person des Klägers betrafen. Über den in diesem Zusammenhang als Beispiel herangezogenen Vorgang an der ... University konnte auch unter größtmöglicher Schonung der Belange des Klägers schlechterdings nicht anders berichtet werden als hier geschehen. Denn Frau ... hat 2014 unstreitig den weltweit Aufsehen erregenden Weg gewählt, ihre Vergewaltigungsvorwürfe durch das ... zu manifestieren. Die Belange des Klägers werden dadurch berührt, dass seine Person wegen dieses Tatvorwurfs zwangsläufig Bestandteil der von Frau ... thematisierten Vorgänge ist. Der Kläger hat dies auch selbst so gesehen, indem er sich verteidigt hat und mit seiner eigenen Version in die Öffentlichkeit gegangen ist. Er hat, wie oben bereits in anderem Zusammenhang angesprochen, seinerseits mehrere Interviews gegeben, in denen er unter seinem Klarnamen agiert hat. Ist der Konflikt um die Wahrheit der einen oder der anderen Version so unter Nennung der Namen der Protagonisten bereits vor Jahren in die Öffentlichkeit gelangt, so konnte die Beklagten ihn wegen seines auf der Hand liegenden Bezuges zu der von ihr in dem Bericht erörterten Thematik als besonders plakatives Beispiel wieder aufrufen und heranziehen; die Belange des Klägers werden dadurch nicht weitergehend beeinträchtigt als es bereits durch die vor mehreren Jahren thematisierten Vorgänge geschehen ist. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang schließlich nicht darauf berufen, dass ihm ein „Recht auf Vergessen“ zur Seite steht. Es geht angesichts der Zielrichtung der Veröffentlichung nicht um die Frage, ob er verlangen kann, ab einem gewissen Zeitpunkt mit Untersuchungen zu Vorgängen, in denen sich seine Unschuld erwiesen hat, allein gelassen zu werden, sondern darum, ob der Zeitablauf es rechtfertigen kann, über wahre Geschehnisse deshalb nicht mehr zu berichten, weil sie aufgrund ihrer Einzigartigkeit einen Rückschluss auf die Personen der Protagonisten ermöglichen. Wollte man der Beklagten in diesem Zusammenhang gleichwohl abverlangen, bei der Thematisierung eines Verdachts der Vollständigkeit halber auch über den Ausgang der Untersuchungen zu berichten, so wäre dem jedenfalls durch die nachträgliche Klarstellung genügt, dass der Kläger in keiner der Untersuchungen für schuldig befunden wurde. III. Dem Kläger wird anheimgestellt, im Kosteninteresse im Rahmen der oben gesetzten Stellungnahmefrist auch eine Rücknahme des Rechtsmittels in Erwägung zu ziehen.