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Urteil

10 U 59/19

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:1221.10U59.19.00
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Leitsätze
1. Einem Unternehmen kann ein Unterlassungsanspruch zustehen, wenn sich die beanstandete Berichterstattung als rechtswidriger Eingriff in sein Unternehmenspersönlichkeitsrecht darstellt.(Rn.67) 2. Einem Unternehmenspersönlichkeitsrecht kommt tendenziell eine schwächere Bedeutung, also eine geringere Schutzwirkung zukommt als dem Persönlichkeitsrecht einer natürlichen Person. Unternehmen steht ein Schutz vor unwahren Tatsachenbehauptungen zu, die sich als Kredit schädigend oder auf andere Weise als Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Davon abzugrenzen sind Meinungsäußerungen/Werturteile, die von Unternehmen auch in Form von polemischer und überspitzter Kritik an ihren Leistungen und Produkten hinzunehmen sind, sofern dem ein sachbezogenes Anliegen zugrunde liegt und die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten wird.(Rn.68)
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 13.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 555/18 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Intendantin, es zu unterlassen, 1. wie in dem TV-Magazin „X“ vom X.10.2018 geschehen zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen „Ein internes Dokument der europäischen Arzneimittelaufsicht belegt: Der Medikamentenhändler X steht offenbar im Zentrum eines internationalen, kriminellen Netzwerks.“ (Antrag I5b der Klage) und/oder „Dieses exklusive Dokument der Europäischen Arzneimittelbehörde belegt, wie verzweigt das internationale Geflecht rund um X ist. Die roten Pfeile signalisieren verdächtigen illegalen Arzneihandel quer durch Europa. Ausgangspunkt – diese y [Anmerkung: für diesen Ländernamen im Folgenden nur: „y“ oder „Y“] Apotheke in X, die seit 2013 gestohlene Krebsmedikamente vertrieben hat.“ (Antrag I5d der Klage) Im Zusammenhang mit folgender Graphik: Abbildung Graphik 2. wie in einem auf wwwX unter der Überschrift „X räumt Fehler im Umgang mit Pharmahändler ein“ seit dem X. Juli 2018 zum Abruf gehaltenen Beitrag zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen, „Das X Gesundheitsministerium hat Fehler und Versäumnisse im Umgang mit einem X Pharmahändler (sc. X) eingeräumt, der möglicherweise gestohlene und gefälschte Krebsmedikamente vertrieben hat.“ (Antrag I7 der Klage) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf die zu unterlassenden Äußerungen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 €, bezüglich der Kostenentscheidung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Unternehmen kann ein Unterlassungsanspruch zustehen, wenn sich die beanstandete Berichterstattung als rechtswidriger Eingriff in sein Unternehmenspersönlichkeitsrecht darstellt.(Rn.67) 2. Einem Unternehmenspersönlichkeitsrecht kommt tendenziell eine schwächere Bedeutung, also eine geringere Schutzwirkung zukommt als dem Persönlichkeitsrecht einer natürlichen Person. Unternehmen steht ein Schutz vor unwahren Tatsachenbehauptungen zu, die sich als Kredit schädigend oder auf andere Weise als Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Davon abzugrenzen sind Meinungsäußerungen/Werturteile, die von Unternehmen auch in Form von polemischer und überspitzter Kritik an ihren Leistungen und Produkten hinzunehmen sind, sofern dem ein sachbezogenes Anliegen zugrunde liegt und die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten wird.(Rn.68) Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 13.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 555/18 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Intendantin, es zu unterlassen, 1. wie in dem TV-Magazin „X“ vom X.10.2018 geschehen zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen „Ein internes Dokument der europäischen Arzneimittelaufsicht belegt: Der Medikamentenhändler X steht offenbar im Zentrum eines internationalen, kriminellen Netzwerks.“ (Antrag I5b der Klage) und/oder „Dieses exklusive Dokument der Europäischen Arzneimittelbehörde belegt, wie verzweigt das internationale Geflecht rund um X ist. Die roten Pfeile signalisieren verdächtigen illegalen Arzneihandel quer durch Europa. Ausgangspunkt – diese y [Anmerkung: für diesen Ländernamen im Folgenden nur: „y“ oder „Y“] Apotheke in X, die seit 2013 gestohlene Krebsmedikamente vertrieben hat.“ (Antrag I5d der Klage) Im Zusammenhang mit folgender Graphik: Abbildung Graphik 2. wie in einem auf wwwX unter der Überschrift „X räumt Fehler im Umgang mit Pharmahändler ein“ seit dem X. Juli 2018 zum Abruf gehaltenen Beitrag zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen, „Das X Gesundheitsministerium hat Fehler und Versäumnisse im Umgang mit einem X Pharmahändler (sc. X) eingeräumt, der möglicherweise gestohlene und gefälschte Krebsmedikamente vertrieben hat.“ (Antrag I7 der Klage) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf die zu unterlassenden Äußerungen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 €, bezüglich der Kostenentscheidung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin, ein Unternehmen auf dem Gebiet des Großhandels von Arzneimitteln, nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Berichterstattung in Beiträgen in dem TV-Magazin „X“ vom X. Juli 2018, X. August 2018 und X. Oktober 2018, deren schriftliche Fassung auf X-online, sowie von Äußerungen in einem auf wwwX unter der Überschrift „X räumt Fehler im Umgang mit Pharmahändler ein“ zum Abruf gehaltenen Beitrag in Anspruch. Sie begehrt ferner die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz der durch die beanstandeten Veröffentlichungen entstandenen materiellen Schäden verpflichtet sei. Die in Rede stehenden Veröffentlichungen behandeln einerseits als Arzneimittelskandal bezeichnete Vorgänge um von der Klägerin aus dem Ausland, insbesondere aus Y importierte Krebsmedikamente, die angeblich aus Diebstahlstaten stammten, sowie andererseits das dabei gezeigte Verhalten der Verantwortlichen der Arzneimittelaufsicht in Verwaltung und Politik des Landes X. In der Folge trat die zuständige Ministerin des Landes X von ihrem Amt zurück und der Klägerin gegenüber wurden die Erlaubnisse für die Herstellung, das Inverkehrbringen sowie für den Großhandel von Arzneimitteln widerrufen. Im Mai 2018 waren in X zahlreiche Verdächtige festgenommen worden. Gegen sie wurde im Zusammenhang mit einem bandenmäßigen Diebstahl von Krebsmedikamenten und deren illegalen Vertrieb nach Deutschland, insbesondere an die Klägerin, Anklage erhoben. … Das Landgericht Berlin hat mit seinem am 13.06.2019 verkündeten Urteil den Unterlassungsansprüchen teilweise entsprochen, die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages aber abgewiesen. Hinsichtlich des Parteienvortrages in erster Instanz und der dort getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Berlin Bezug genommen. Beide Parteien verfolgen mit ihrer Berufung ihre Rechtsschutzziele weiter. Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung – im Wesentlichen - vor: Das angegriffene Urteil leide bereits im Ausgangspunkt an einem zentralen Rechtsfehler, der Verkennung der Beweislastverteilung (II, 55 + II, 81 d.A.). Das Landgericht bürde ihr, der Beklagten, rechtsfehlerhaft die vollständige Beweislast für die Frage auf, ob die von der Klägerin von der X (fortan: X-Apotheke) – unstreitig - bezogenen Krebsmedikamente aus illegalen Quellen stammten, d.h. von dem Zulieferer der Klägerin illegal beschafft worden seien (sei es gestohlen, unterschlagen oder im Wege des Betruges). Das Landgericht gehe an keiner Stelle auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB ein, der sich angesichts der Bedeutung der Berichterstattung für die Öffentlichkeit hätte aufdrängen müssen. Hätte das Landgericht die gebotene Auseinandersetzung mit der Beweislastregel des § 193 StGB vorgenommen, hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es vielmehr die Klägerin sei, die sich wegen der dubiosen Herkunft der Ware habe entlasten müssen (II, 82 d.A.). Dazu fehle jeder Vortrag seitens der Klägerin, die sich vielmehr als vollkommen ahnungslos geriere und in unzulässiger Weise auch Umstände aus ihrem Wahrnehmungsbereich mit Nichtwissen bestreite (II, 82 d.A.). Mit der fehlerhaften Annahme, dass mit der (objektiven) Äußerung in Bezug auf gestohlene Ware eine implizite (subjektive) Aussage zur diesbezüglichen Kenntnis der Klägerin einhergehe, habe das Landgericht die Anforderungen zum Beleg der Richtigkeit der Äußerung über objektive Umstände zudem massiv heraufgesetzt, da ihr, der Beklagten, hierdurch zusätzlich der Beweis über innere Tatsachen aufgebürdet worden sei (II, 82 d.A.). Daneben trete ein rechtsfehlerhafter Umgang mit nahezu sämtlichen von ihr, der Beklagten, eingereichten Dokumenten – zumeist behördlicher Provenienz -, mit denen sie die Richtigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen belege (II, 56 d.A.). Das Landgericht habe jede Auseinandersetzung mit diesen Dokumenten und dem entsprechenden Tatsachenvortrag (dutzende Seiten allein mit Schriftsatz vom 18.04.2019) unterlassen (II, 61 d.A.) und deren Relevanz mit unzutreffenden und pauschalen „Argumenten“ zurückgewiesen (II, 56 + II, 82 d.A.). Das Landgericht habe den eingereichten Auszügen aus der Ermittlungsakte zu Unrecht jeglichen Beweiswert abgesprochen. Sie, die Beklagte habe die für ihren Vortrag relevanten Teile vorgelegt, angeboten, die gesamten ihr vorliegenden Ermittlungsakten einzureichen, und um für diesen Fall um einen entsprechenden Hinweis gebeten (S. 28 des Schriftsatzes vom 18.04.2019). Ein solcher Hinweis sei entgegen § 139 ZPO ausgeblieben (II, 63 d.A.). Die Beklagte nimmt ergänzend Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere auf die Klageerwiderung vom 22.01.2019 sowie auf den Schriftsatz vom 18.04.2019, in welchem sie hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des … beantragt. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser, nämlich soweit sie, die Beklagte, verurteilt worden ist, Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 13.06.2019 die Klage in Gänze abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie, das Urteil des Landgerichts Berlin aufzuheben, soweit es die Klage abgewiesen hat, und I. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, 1. wie in dem TV-Magazin „X“ vom X. Juli 2018 geschehen zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten lassen, a. „Dabei wurden die teuren Arzneien abenteuerlich gelagert und transportiert – Kühlketten sollen unterbrochen worden sein. Die Folge: Bei diesen Medikamenten war die Qualität und Wirksamkeit nicht mehr gesichert. Trotzdem wurden sie durch einen deutschen Pharmahändler (sc. die X) vertrieben.“ (Antrag I.1c der Klage) und/oder b. (in Bezug auf von der X importierte Medikamente) „Die gestohlenen Krebsmedikamente sind also ein Risiko für Patienten in Deutschland – ihre Wirkung nicht mehr sicher.“ (Antrag I.1i der Klage) und/oder c. (in Bezug auf von der X importierte Medikamente) „Es gab keine Warnung vor den geschmuggelten, womöglich unwirksamen Krebsmedikamenten.“ (Antrag I.1j der Klage) und/oder 2. wie in dem TV-Magazin „X“ vom X. August 2018 geschehen zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten lassen, a. (in Bezug auf von der X importierte Medikamente) „Der Skandal um gestohlene und möglicherweise unwirksame Krebsmedikamente aus Y weitet sich aus.“ (Antrag I.3a der Klage) und/oder b. (in Bezug auf von der X importierte Medikamente) „Ihre Wirkung war nicht mehr sicher: Tausende Patienten sind in Deutschland davon betroffen.“ (Antrag I.3e der Klage) und/oder c. (in Bezug auf von der X importierte Medikamente) „Aber die entscheidende Frage für Patienten kann sie nicht klären: Welche der illegalen Krebsmedikamente noch wirksam waren. Denn die tatsächlich ausgelieferten Mittel wurden nie untersucht – nur sogenannte Rückstellmuster, die man manipulieren kann. Für Patienten bleibt die Ungewissheit.“ (Antrag I.3l der Klage) und/oder d. (sc. in Bezug auf die X) „Wir treffen einen Informanten: Er hat für einen anderen Pharmahändler in X gearbeitet, der 2014 in einen ähnlichen Skandal um gefälschte Medikamente verwickelt war.“ (Antrag I.3m der Klage) und/oder 3. wie in dem TV-Magazin „X“ vom X. Oktober 2018 geschehen zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten lassen, (in Bezug auf die X) „Seit X den bundesweiten X-Skandal um gestohlene und möglicherweise wirkungslose Krebsmedikamente aus Y aufdeckte, (…)“ (Antrag I.5c der Klage) wie in einem auf wwwX unter der Überschrift „X räumt Fehler im Umgang mit Pharmahändler ein“ seit dem X. Juli 2018 zum Abruf gehaltenen Beitrag zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten lassen, „Das X Gesundheitsministerium hat Fehler und Versäumnisse im Umgang mit einem X Pharmahändler (sc. der X) eingeräumt, der möglicherweise gestohlene und gefälschte Krebsmedikamente vertrieben hat.“ (Antrag I.7 der Klage) II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die materiellen Schäden zu ersetzen, die sie aufgrund der Veröffentlichung der in den Anträgen ad I der Klage der X vom 13. November 2018 genannten Inhalte erlitten hat und/oder noch erleiden wird. (Antrag II. der Klage) Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, und führt im Übrigen zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen Folgendes aus: Die mit den Anträgen 1c, 1i, 1j, 3a, 3e, 3l und 5 c der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche beträfen verschiedene Formulierungen der Behauptung, die von der Klägerin importierten Medikamente nach (richtig: aus) Y seien möglicherweise unwirksam (II, 99 d.A.). Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass insoweit hinreichende Beweistatsachen vorgelegen hätten. Die Äußerungen des stellvertretenden y Gesundheitsministers und des Pressesprechers der y Polizei seien als bloße Behauptungen Dritter keine hinreichende Grundlage (II, 100 d.A.). Es habe darüber hinaus nicht berücksichtigt, dass die auf der Pressekonferenz vom 04.05.2018 geäußerten Zweifel an der Eignung der genutzten Lagerräume in Widerspruch dazu stünden, dass weder die y Behörden noch das X oder die X einen Rückruf der betroffenen Arzneimittel für erforderlich gehalten hätten (II, 101 d.A.). Weiter habe das Landgericht die gegen den Verdacht der Unwirksamkeit der Arzneimittel streitende Feststellungen im Bericht der Task Force X vom 18.09.2018 (= Anl. B 7) unberücksichtigt gelassen. So sei eine ununterbrochene Kühlkette in Bezug auf keines der betroffenen Medikamente vorgeschrieben gewesen (II, 101 d.A. i.V.m. I, 86 d.A. + Anl. B 7, S. 28). Ferner habe das Landgericht verkannt, dass auch in Bezug auf den Verdacht, möglicherweise unwirksame Krebsmedikamente gehandelt zu haben, eine vorherige Anhörung der Klägerin zwingend erforderlich gewesen wäre. Selbstverständlich hätte diese sogar im Detail erläutern können, weshalb aus ihrer Sicht zu keiner Zeit eine Gefahr für die Wirksamkeit der Arzneimittel bestanden habe (II, 102 d.A.). Auch Aspekte des Patientenwohls oder der Arzneimittelsicherheit erforderten keine Ausnahme von der Anwendung der Grundsätze einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung. Ohne konkrete Informationen zu den betroffenen Chargen seien die Medienberichte der Beklagten für eine Patientenaufklärung ungeeignet gewesen (II, 102 d.A.). In Bezug auf die mit den Anträgen 3m und 7 angegriffenen Passagen habe das Landgericht die eigentliche Klagebegründung übersehen. Diese stütze sich im Kern darauf, dass die betroffenen Arzneimittel keine „Fälschungen“ seien (II, 103 d.A.). Der unvoreingenommene Durchschnittsadressat habe keinen Anlass auf die Idee zu kommen, dass die „gefälschten“ Arzneimittel in Wahrheit nicht gefälscht seien, sondern „lediglich“ aus einem unklaren Handelsweg stammten (II, 104 d.A.). Unter Zugrundelegung des zutreffenden Leseverständnisses sei der Fälschungsvorwurf unwahr. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach abgewiesen. Das Landgericht übersehe, dass die Klägerin im Jahre 2017 unstreitig mit nicht genehmigungspflichtigen Kosmetika und Medizinprodukten einen Umsatz von ca. 4,3 Mio. Euro, rund 30 % des Gesamtumsatzes, erzielt habe. Jedenfalls der –ebenfalls unstreitige- Wegfall dieser Umsätze nach Veröffentlichung der inkriminierten Beiträge könne nicht auf den Entzug arzneimittelrechtlicher Genehmigungen zurückzuführen sein (II, 105 d.A.). Die vom Landgericht angestellte Überlegung, die Umsätze wären auch dann weggebrochen, wenn die Beklagte lediglich über den Handel mit möglicherweise unwirksamen Medikamenten berichtet hätte, sei ebenso spekulativ wie falsch (II, 105). Tatsächlich seien die Umsatzausfälle Konsequenz der Behauptung gewesen, die Klägerin sei Bestandteil eines kriminellen Händlernetzwerkes (II, 105 d.A.). Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündliche Verhandlung vom 09.07.2020 und 19.11.2020 Bezug genommen. Der vom Landgericht zu Ziffer 1d. abgewiesene Unterlassungsantrag (in Bezug auf die Klägerin): „die zuständige Aufsichtsbehörde hat erst viel zu spät das kriminelle Geschäft bemerkt (…)“ wird von der Klägerin in der Berufung nicht weiter verfolgt. Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen X und X. Er hat ferner die Geschäftsführerin der Klägerin, Frau X gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Bezüglich des Ergebnisses der Einvernahme bzw. Anhörung wird auf den Inhalt des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 19.11.2020 verwiesen. II. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere werden die Form- und Fristvorschriften gewahrt. Die Berufungen haben hinsichtlich der Unterlassungsanträge lediglich in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit dem Unterlassungsbegehren entsprochen wird, folgt dies aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog bzw. § 824 BGB, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG. Die Berufung der Klägerin in Bezug auf den Feststellungsantrag war insgesamt zurückzuweisen. Im Einzelnen gilt folgendes: A. Unterlassungsanträge: Der Senat teilt den Ausgangspunkt des Landgerichts, dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch insoweit zusteht, als sich die beanstandete Berichterstattung als rechtswidriger Eingriff in ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht darstellt. Da es sich bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wie auch dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht um ein Rahmenrecht mit einer nicht feststehenden Reichweite handelt, muss die Grenzziehung anhand einer Abwägung mit dem widerstreitenden Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG erfolgen. Ein rechtswidriger Eingriff liegt demzufolge nur vor, wenn dem Persönlichkeitsrecht in der Abwägung der Vorrang gebührt. Das Landgericht führt dazu zutreffend aus, dass einem Unternehmenspersönlichkeitsrecht tendenziell eine schwächere Bedeutung, also eine geringere Schutzwirkung zukommt als dem Persönlichkeitsrecht einer natürlichen Person. Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte zwar auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Der eingeschränkte Anwendungsbereich ergibt sich aber aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und den ihr zugewiesenen Funktionen (vgl. Burkhardt/Peifer in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 5, Rn. 125, m.w.N.). Unternehmen steht insoweit ein Schutz vor unwahren Tatsachenbehauptungen zu, die sich als Kredit schädigend oder auf andere Weise als Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Davon abzugrenzen sind Meinungsäußerungen/Werturteile, die von Unternehmen auch in Form von polemischer und überspitzter Kritik an ihren Leistungen und Produkten hinzunehmen sind, sofern dem ein sachbezogenes Anliegen zugrunde liegt und die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten wird (Burkhardt/Peifer, aaO.). Wahre Tatsachenbehauptungen sind in der Regel hinzunehmen, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 7/07 -, Juris, Rn. 13). Von ausschlaggebender Bedeutung für die Frage der Zulässigkeit einer Berichterstattung ist somit zunächst die Feststellung, ob es sich bei der beanstandeten Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung bzw. ein Werturteil handelt. Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass es für die Unterscheidung wesentlich darauf ankommt, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist dann handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Ist die Äußerung dagegen durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt, ist sie als Werturteil/Meinungsäußerung aufzufassen, die zwar für zutreffend oder unzutreffend gehalten werden mag, aber nicht als richtig oder falsch beweisen werden kann. Häufig enthalten Äußerungen wertende und tatsächliche Elemente. In einem solchen Fall stellt sich die Frage nach dem Schwerpunkt der Äußerung, ob diese insgesamt als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist. Geht man zutreffend von einem Überwiegen der wertenden Anteile aus, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile gleichwohl im Rahmen der Abwägung eine Rolle spielen (BGH, aaO.). Unabdingbare Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung der beiderseitigen geschützten Positionen ist die zutreffende Erfassung des Sinngehaltes der beanstandeten Äußerung bzw. Berichterstattung, die ausgehend vom Wortlaut insbesondere den Gesamtkontext zu berücksichtigen hat, in welchen sie eingebettet worden ist. Maßgeblich für die Deutung der Aussage ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 16.01.2018 – VI ZR 498/16 -, Juris, Rn. 20, m.w.N.). Der Senat folgt dem Landgericht ferner darin, dass die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung anzuwenden sind, soweit eine Behauptung nicht als feststehend, sondern als Verdacht behauptet wird. Es gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen und Missstände aufzuzeigen, ohne abwarten zu müssen, bis der volle Nachweis erbracht ist oder gar eine amtliche Bestätigung vorliegt. (vgl. Burkhardt in Wenzel, Kap. 10, Rn. 154 m.w.N.). Der Presse ist es nicht verwehrt, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. Anderenfalls könnte sie ihre Aufgabe, auf eine Aufdeckung und Klärung öffentlich bedeutsamer Vorgänge hinzuwirken, nicht erfüllen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.1998 – 1 BvR 1861/93 -, Juris, Rn. 124). Voraussetzung für eine zulässige Verdachtsberichterstattung ist zunächst, dass es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handelt, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Es muss zudem ein Mindestbestand an Beweistatsachen bestehen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, sie darf also nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei bereits der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen überführt. Unzulässig ist deshalb eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung. Schließlich ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen, bzw. es ist ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99 -, Juris, Rn. 20). Andererseits dürfen die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt und die Wahrheitspflicht nicht überspannt und insbesondere nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet. Deshalb verdient im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig die aktuelle Berichterstattung dann den Vorrang, wenn die dargestellten Sorgfaltsanforderungen eingehalten sind. Stellt sich in einem solchen Fall später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen (vgl. BGH, aaO., Rn. 21). Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Grundsätze ergibt sich folgende Beurteilung hinsichtlich der beanstandeten Äußerungen: A.I. Berichterstattung in dem TV–Magazin „X“ vom X.07.2018: (die Nummerierung folgt hier und im Folgenden den Klageanträgen aus 1. Instanz) Berufung der Beklagten: 1a. (in Bezug auf die Klägerin) „Wie eine kriminelle Bande Krebsmedikamente nach Deutschland schmuggelte – Gefahr für Patienten: Die Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg. Der Klägerin steht hinsichtlich dieser Äußerung, die sich nur in der schriftlichen Fassung auf wwwX und nicht in dem Fernsehbeitrag befunden hat, kein Unterlassungsanspruch zu. Anders als das Landgericht annimmt, handelt es sich insoweit nicht um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung. Das Landgericht legt den Begriff der „geschmuggelten“ Krebsmedikamente unter Berücksichtigung des weiteren Textes der Veröffentlichung dahin aus, dass der Leser darunter den Vertrieb gestohlener Medikamente verstehe. Bereits dies stehe entgegen der Formulierung noch nicht fest, sondern sei Teil der strafrechtlichen Ermittlungen in Y und mangels Nachweises durch die Beklagte als unwahre Tatsache zu werten. Vor allem aber stehe noch nicht fest, dass die Klägerin in Kenntnis dieser Umstände die aus einem Diebstahl stammenden Medikamente bezogen habe. Aus diesem Grunde dürfe darüber auch nicht vorverurteilend im Sinne einer Darstellung als feststehende Tatsache berichtet werden. Der Senat erachtet demgegenüber die beanstandete Äußerung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung als zulässig. Insbesondere sind die von der Beklagten zu beachtenden journalistischen Sorgfaltspflichten eingehalten worden. Das Landgericht geht im Ausgangspunkt noch zutreffend davon aus, dass der Sinngehalt der in Streit stehenden Überschrift des Artikels anhand der weiteren Ausführungen zu ermitteln ist. Es übersieht dabei allerdings, dass eine Kenntnis der Klägerin darüber, dass von ihr aus Y bezogene Medikamente gestohlen worden seien, dem Leser bzw. Zuschauer gar nicht als feststehende Tatsache präsentiert wird. Überdies hat das Landgericht den Schwerpunkt der Berichterstattung, der mit der hier beanstandeten Überschrift nur angekündigt bzw. skizziert wird, nicht hinreichend in den Blick genommen. Die Kernaussage der beanstandeten Überschrift geht dahin, dass infolge nach Deutschland geschmuggelter Krebsmedikamente eine Gefahr für Patienten bestehe. Im Fokus der gesamten Berichterstattung vom X.07.2018 steht die Frage, ob die aus Y nach Deutschland „geschmuggelten“ Krebsmedikamente nicht den Anforderungen entsprechend, nämlich durchgängig gekühlt, transportiert worden sind und ob aus diesem Grunde für die Patienten eine Gefahr bestehe, weil die Medikamente infolgedessen an Wirkung verloren haben könnten. In diesem Zusammenhang wird das Verhalten der zuständigen Arzneimittelaufsicht, des Gesundheitsministeriums X, sehr deutlich kritisiert, es ist ausdrücklich von dessen Versagen die Rede. Zwar wird in der Berichterstattung auch ausgeführt, dass in Y in Kliniken Krebsarzneien gestohlen worden bzw. abhandengekommen seien. Zusätzlich wird dem Leser / Zuschauer aber auch mitgeteilt, dass noch unklar sei, wie es genau abgelaufen sei, dass auch Ärzte und Krankenschwestern mit verwickelt gewesen seien. Der „kriminelle Anteil“ an der Beschaffung und dem Transport der Medikamente wird auf eine „kriminelle Bande in Y“ bezogen, deren Kopf X sei, der von einer Apotheke in X aus den illegalen Export organisiert habe und mittlerweile in Haft sitze. Letzteres war unstreitig zutreffend. Die Darstellung dieser Umstände dient dem Zusammenhang nach der Erklärung, warum die Medikamente „geschmuggelt“ und nicht auf „legalem“ Weg nach Deutschland transportiert worden seien. Die Klägerin wird in diesen Teil der Berichterstattung nicht einbezogen. Sie wird lediglich zutreffend als Abnehmerin bezeichnet, die den Import in Deutschland weiterverkauft habe, ferner heißt es, dass sie in einem anonymen Hinweis an die y Behörden im Herbst 2016 explizit in Bezug auf illegalen Pharmahandel genannt worden sei. Die Beklagte diskutiert sodann eine mögliche Beteiligung der Klägerin an illegalen Handlungen im Anschluss an die Darlegung ihrer Geschäftsbeziehung zu einer Firma des Hr. X, X. Sie formuliert dabei die Frage: „Stecken etwa X und X unter einer Decke?“ und führt weiter aus, beide stritten ab, illegal gehandelt zu haben. Daran anknüpfend wird dem Leser / Zuschauer mitgeteilt, die Staatsanwaltschaft habe … eine Durchsuchung vorgenommen und eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft X, Fr. X, erklärt vor der Kamera bzw. wird zitiert, es gehe … . Weder die offen formulierte Frage, noch die Wiedergabe der Erklärung der Staatsanwaltschaft wird von der Klägerin beanstandet. Die beiden genannten Passagen sind allerdings genau diejenigen, die die einzige Verbindung zu einem möglicherweise strafbaren Verhalten der Klägerin herstellen. Im Zentrum der streitgegenständlichen Veröffentlichung steht demnach die aufgeworfene Frage, ob die von ihr aus der Lieferbeziehung zu Hr. X stammenden Krebsmedikamente sicher waren oder ob sie im Hinblick auf die spezifischen Transportanforderungen die Gefahr bargen, an Wirksamkeit eingebüßt zu haben und aus diesem Grunde eine Gefahr für die Patienten in Deutschland darstellten. Der fragliche Umstand, dass die aus Y importierten Krebsmedikamente dort in Kliniken gestohlen worden sein könnten, betrifft die Klägerin allenfalls mittelbar. Die konkret angegriffene Äußerung des Schmuggels von Krebsmedikamenten durch eine kriminelle Bande nach Deutschland ist schon gedanklich von dem im weiteren Text der Berichterstattung beschriebenen, zeitlich vorgelagerten in Rede stehenden Diebstahl zu trennen. In Anbetracht des Schwerpunktes der Thematik der Berichterstattung vom X.07.2018 ist der Begriff „schmuggeln“ jedenfalls in der hier in der Überschrift verwendeten Form nicht über die alltagssprachliche Bedeutung einer nicht gesetzmäßigen bzw. heimlichen Einfuhr hinausgehend zu interpretieren. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, der Begriff „schmuggeln“ sei hier dahin aufzufassen, dass es sich dabei um gestohlene Medikamente handele. Erst recht ist die weitere Erwägung des Landgerichts nicht tragfähig, „schmuggeln“ sei unter Berücksichtigung der weiteren Berichterstattung dahin zu verstehen, die Klägerin habe die Medikamente sogar in Kenntnis des Umstandes bezogen, dass diese aus Diebstahlshandlungen stammten. Die zentrale Frage ist vielmehr die nach der Wirksamkeit der importierten Krebsmedikamente. Sie aufzuwerfen ist vorliegend angesichts dubioser Vorgänge in Y ebenso zulässig wie die plakative Bezeichnung der Krebsmedikamente als „geschmuggelt“. Die Berichterstattung befasst sich mit Vorgängen von weitreichender Bedeutung. Dies liegt bereits deshalb auf der Hand, weil es um die Versorgung von schwerkranken Menschen mit überlebenswichtigen Medikamenten geht. Das Thema berührt die Öffentlichkeit in besonderem Maße, da ein unsachgemäßer Umgang mit solchen Medikamenten infolge der fraglichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit und der im Regelfall herabgesetzten Konstitution von krebskranken Patienten gravierende Folgen haben kann. Es lag auch ein Mindestbestand an Beweistatsachen im Zeitpunkt der Berichterstattung vor, die für die Berechtigung der Annahme sprach, die importierten Krebsmedikamente könnten an Wirksamkeit eingebüßt haben und daher für die Patienten eine Gefahr darstellen. Das Landgericht hat zu diesem Thema – in Bezug auf den Klageantrag zu 1c. - zutreffend ausgeführt, entscheidend sei, dass der begründete Verdacht bestehe, dass Qualität und Wirksamkeit nicht mehr gesichert seien, weil Kühlketten unterbrochen worden sein sollen. Es hat insoweit auf die Stellungnahmen des Stellvertretenden Gesundheitsministers Y X und des Polizeidirektors X anlässlich einer Pressekonferenz vom 04.05.2018 verwiesen (S. 29f. des Urteils). Der Senat teilt diese Auffassung in vollem Umfang. Die dagegen von der Klägerin (im Rahmen ihrer eigenen Berufung zum Klageantrag zu 1c.; vgl. S. 6-8 des Schriftsatzes vom 23.09.2019 = Bd. II, Bl. 100ff. d.A.) vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Auch die Klägerin stellt schon nicht in Abrede, dass Herr X öffentlich erklärt hat: „Wir wissen, dass der Transport von diesen Medikamenten nicht ordnungsgemäß verlaufen ist und die Bedingungen für diese hochsensiblen Mittel, wie entsprechende Kühlung, nicht gegeben waren. Wir sprechen hier von einer illegalen Bande, die sich offensichtlich nicht um medizinische Anforderungen gekümmert hat.“. Diese Erklärung steht vor dem Hintergrund der vorangegangenen Festnahme von mehreren Personen im Zusammenhang mit dem fraglichen Diebstahl von Krebsmedikamenten aus Kliniken in Y. Unter diesen Personen befand sich Hr. X, der nach seiner Festnahme wegen dieses Tatvorwurfs in Untersuchungshaft genommen wurde. Herr X ist es aber, dessen Unternehmen unstreitig in großem Umfang Krebsmedikamente an die Klägerin geliefert hat. Aufgrund der öffentlichen Verlautbarungen der y Behörden bestand also der begründete Verdacht, dass Krebsmedikamente, die aufgrund ihrer Temperaturempfindlichkeit einer sorgfältigen Behandlung bedurften, in Y nicht auf legalem Weg erlangt und vertrieben worden waren (vgl. übersetzte Fassung der Pressekonferenz der y Polizei vom 04.05.2018 = Anlage B 9). Es liegt auf der Hand, dass in Y – ebenso wie in Deutschland - das Gesundheitsministerium für die Arzneimittelaufsicht zuständig ist und aus diesem Grund einer Erklärung des stellvertretenden Ministers gleichfalls eine gesteigerte Aussagekraft beizumessen ist. Die Auffassung der Klägerin, die in der Pressekonferenz vom 04.05.2018 angeführten Zweifel an der Eignung der genutzten Lagerräume stünden in Widerspruch zu dem Umstand, dass weder die y Behörden noch das X oder die X einen Rückruf der betroffenen Arzneimittel für erforderlich gehalten hätten, teilt der Senat nicht. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Klägerin bereits mit Verfügung vom 02.06.2017 der Bezug von in Rede stehenden Medikamenten aus Y untersagt worden war. Aus dem als Anlage B 7 vorgelegten Abschlussbericht der „Task Force X“ vom 18.09.2018 ergibt sich, dass die Klägerin gegen diesen und einen weiteren sie zur Auskunft verpflichtenden Bescheid des X Rechtsmittel eingelegt hat (Anlage B 7, S. 20/21). Dem Abschlussbericht ist ferner zu entnehmen, dass das X sich bereits seit dem Jahre 2016 mit der Klägerin in einer Auseinandersetzung über die Frage befand, ob ihr Lieferant, die X-Apotheke, über die erforderliche Großhandelserlaubnis verfügte oder nicht. Die Klägerin trat der diese Frage verneinenden Auffassung des X und deren Androhung, Maßnahmen nach § 69 AMG einzuleiten (u.a. Rückruf von Arzneimitteln bei begründetem Fälschungsverdacht) in scharfer Form entgegen (vgl. Anlage B 7, S. 12ff., insbesondere S. 15). Schon aus diesen Auseinandersetzungen mit der Aufsichtsbehörde ergibt sich, dass das Ausbleiben von behördlichen Sanktionen gegen die Klägerin kein Indiz dafür ist, dass der in Rede stehende unsachgemäße Umgang mit den Krebsmedikamenten tatsächlich nicht stattgefunden habe bzw. die Angaben der y Polizei als widerlegt angesehen werden müssten. Es tritt hinzu, dass die Legitimität der beanstandeten Äußerungen über geschmuggelte Krebsmedikamente und der daraus möglicherweise erwachsenen Gesundheitsgefahr für Patienten auch durch das als Anlage B 10 (= Anlage B 26 in beglaubigter Übersetzung) vorgelegte Überwachungsprotokoll gestützt wird. Demzufolge beobachteten Polizisten am 09./10.12.2017 und am 11.02.2018, dass Hr. X dem Inhaber des Fischladens X in X Koffer zur Aufbewahrung übergab bzw. sie wieder abholte, die dort im Kühlschrank aufbewahrt worden waren. Die Polizisten konnten dabei am 09.12.2018 feststellen, dass sich in einem Koffer Medikamentenpackungen befanden. Der Senat ist davon überzeugt, dass es sich bei den vorgelegten Unterlagen um authentische Ablichtungen aus den Ermittlungsakten der y Strafverfolgungsbehörden handelt, Die hierzu vernommene Zeugin X, die als Journalistin maßgeblich hinter den streitgegenständlichen Berichterstattungen steht, hat sich zur Quelle und zu deren Authentizität unter Einhaltung des Rahmens geäußert, den der Informantenschutz hier zieht. Sie hat bekundet, dass … .Die Informationen seien auch verlässlich gewesen. Die Zeugin hat dies so begründet, dass sie sich zwecks Überprüfung und zum Abgleich der erhaltenen Unterlagen mit y Kollegen getroffen habe, dabei sei eine Deckungsgleichheit im Hinblick auf die Informationen festgestellt worden. Unterlagen über die Kommunikation zwischen den X und y Behörden hätten die Authentizität der y Unterlagen ebenfalls bestätigt. Die Zeugin hat hierzu ergänzend angemerkt, dass der Inhalt der von ihr beschafften Unterlagen aus den Ermittlungsakten auch die Grundlage für die öffentlichen Äußerungen der y Behörden über die Verhaftungen gewesen sei. In zusammenfassender Würdigung all dieser Umstände besteht für den Senat kein Anlass, an der Authentizität der von der Beklagten eingereichten Unterlagen aus den y Ermittlungsakten ernsthaft zu zweifeln. Angesichts des oben dargestellten Inhalts des Überwachungsprotokolls rechtfertigt sich zugleich die Verwendung des Wortes „Schmuggel“ für die beobachtete Transaktion von Medikamenten. Die Auffassung der Klägerin, das Ergebnis der Beweisaufnahme sei wenig ergiebig, teilt der Senat nicht. Die Klägerin verkennt die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung. Sie räumt zwar einerseits ein, dass ohne Frage ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über möglicherweise unwirksame Medikamente bestehe (S. 5 des Schriftsatzes vom 23.09.2019). Andererseits vertritt die Klägerin sinngemäß die Auffassung, es dürfe nicht wie geschehen berichtet werden, solange nicht der volle Beweis erbracht worden sei, dass die in Rede stehenden Medikamente tatsächlich aus einer Straftat stammten und/oder der Transportweg der ihr aus Y gelieferten Medikamente nicht den Anforderungen entsprochen habe. Wollte man dem folgen, würden indessen die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt und die Wahrheitspflicht deutlich überspannt. Eine Verdachtsberichterstattung ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit bei Beachtung der dargestellten Sorgfaltsanforderungen gegenüber dem Persönlichkeitsrecht regelmäßig der Vorrang einzuräumen ist, ohne dass es eines Beweises der Richtigkeit der in Streit stehenden Tatsachen bedarf. Dass sie ein aktuelles Geschehen aufgreift, das im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht abschließend beurteilt werden kann, ist einer Verdachtsberichterstattung ohnehin immanent. Sogar dann, wenn sich später herausstellt, dass ein Verdacht zu Unrecht erhoben wurde, bleibt seine Äußerung in Bezug auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Berichterstattung rechtmäßig. Es bedarf auch in der hier gegebenen Konstellation – neben der Einhaltung der weiteren Voraussetzungen – keines vollen Beweises, sondern nur eines Mindestbestandes an Beweistatsachen. Dieser ist wegen der in Y zutage geförderten Auffälligkeiten und der Lieferbeziehung zwischen der Klägerin und der zum Ziel der Ermittlungen gewordenen Apotheke vorhanden. Es fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht, dass bis heute weder eine Verurteilung des Hr. X in Y bekannt geworden, noch die … . Die beanstandete Äußerung, bei der es sich schon nur um die der Vorstellung des Berichtsgegenstands dienende Überschrift handelt, enthält auch keine Vorverurteilung der Klägerin. Die schlagwortartige Bezeichnung: „Gefahr für Patienten“ weist überwiegend wertende Bestandteile auf und durfte den bekannten tatsächlichen Umständen nach in dieser plakativen Form formuliert werden. Die Frage, ob die importierten Krebsmedikamente an Wirksamkeit eingebüßt hatten, wird im weiteren Verlauf des Berichts offen diskutiert und bleibt im Ergebnis offen. Der Klägerin ist auch ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Veröffentlichung gegeben worden. Dass die Klägerin angehört wurde, wird schon aus der streitbefangenen Veröffentlichung selbst ersichtlich. Ein Fernsehteam der Beklagten unter Leitung der als Zeugin vernommenen Journalistin X ist nämlich bei der Klägerin erschienen und hat mit deren Geschäftsführerin ein Interview geführt. Dieses war der Klägerin zufolge nicht angekündigt und für ihre Geschäftsführerin überraschend. Es wurde daher von ihr, wie auch die gefilmte Szene zeigt, abgebrochen. Dass sie die Situation als „Überfall mit laufender Kamera“ aufgefasst hat, hat die Geschäftsführerin der Klägerin bei ihrer Anhörung durch den Senat nachvollziehbar geschildert. Nach dem gesamten Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme steht darüber hinaus aber zur Überzeugung des Senats auch fest, dass die solchermaßen unvorbereitet konfrontierte Klägerin im Anschluss daran Gelegenheit hatte, weiter Stellung zu nehmen. Dass sie davon keinen Gebrauch gemacht hat, geht nicht zu Lasten der Beklagten. Der Senat verkennt nicht, dass es die Beklagte ist, die die Darlegungs- und Beweislast für die Einräumung einer ausreichenden Gelegenheit zur Stellungnahme trägt. Dies folgt schon daraus, dass dies zur Wahrung der journalistischen Sorgfaltspflicht zählt. Die auf Unverständnis der Klägerin stoßende Beweisanordnung durch Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen X und X war hier indessen deshalb prozessual geboten, weil feststand, dass eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt war. Die als Anlage B 29 vorgelegte E-Mail der Klägerin vom 09.07.2018, 18:07 Uhr, mit der deren Geschäftsführerin einen für den nächsten Tag vereinbarten Gesprächstermin abgesagt hat, ist eindeutig. Sie ergibt nur dann einen Sinn, wenn ein solches Gespräch auch vereinbart war. Dann aber ist die Anhörung der Klägerin nicht aus Gründen unterblieben, die im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen, sondern im Ausgangspunkt aufgrund der Absage der Klägerin. Der Senat hatte der Frage nachzugehen, ob diese Absage - und damit das Scheitern einer weiteren Stellungnahmemöglichkeit - der Klägerin darin begründet war, dass die Beklagte auf das Angebot der Klägerin, ohne Kamera miteinander zu reden, nicht eingehen wollte. Denn der Klägerin ist einzuräumen, dass im Falle des Nachweises der Richtigkeit dieser Behauptung eine hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme nicht angenommen werden könnte und dann aus diesem Grunde eine Unzulässigkeit der Berichterstattung in Betracht zu ziehen wäre. Der Vortrag der Klägerin war in diesem Punkt als streitig zu behandeln. Der mit Schriftsatz vom 04.12.2020 (S. 4) vorgetragenen Auffassung der Klägerin, ihr Vortrag, ihre Geschäftsführerin habe ein Interview ohne Kamera angeboten, sei prozessual als unstreitig zu behandeln und die Beweisaufnahme demzufolge prozessual nicht geboten gewesen, tritt der Senat entgegen. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO sind nicht ausdrücklich bestrittene Tatsachen nur dann als zugestanden zu erachten, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Die Klägerin hat (mit Schriftsatz vom 30.06.2020, S. 10, als Erwiderung auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 09.06.2020) nicht nur behauptet, ein solches Angebot – Gespräch ohne Kamera - unterbreitet zu haben, sondern auch, dass ein solches durch die Beklagte abgelehnt worden sei. Die Beklagte hatte zur Thematik einer vorherigen Anhörung bereits mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 18.04.2019 (S. 51) vorgetragen, dass nach dem Abbruch des unstreitig geführten Interviews ein Termin für den nächsten Tag vereinbart worden sei, dass die Geschäftsführerin dieses aber abgesagt habe. Zum Nachweis dieses Vortrages hatte sich die Beklagte auf die als Anlage B 29 vorgelegte E-Mail vom 09.07.2018 bezogen. Aus diesem unter Bezugnahme auf die genannte E-Mail geleisteten und mit den Schriftsätzen vom 12.12.2019 und 16.10.2020 wiederholten Vortrag ergibt sich die Absicht der Beklagten, die anderslautende, damit nicht in Einklang zu bringende Behauptung der Klägerin bezüglich der Ablehnung eines – weiteren - Gesprächs durch Fr. X, bestreiten zu wollen. Dafür, dass ihre Absage vom 09.07.2018 Divergenzen wegen des Vorhandenseins einer Kamera zum Hintergrund hatte, ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. Sie hat den ihr obliegenden Beweis indessen nicht zur Überzeugung des Senats führen können. Konkret hatte die Klägerin hierzu behauptet, die Journalistin X habe am 09.07.2018 in einem nach dem abgebrochenen Interview geführten Telefonat das Angebot ihrer Geschäftsführerin, ein Gespräch ohne Kamera zu führen, mit den Worten abgelehnt: „Ohne laufende Kamera macht das Ganze ja gar keinen Sinn“. Der Senat hat sich die Überzeugung davon, dass diese Äußerung so oder so ähnlich gefallen ist, nicht verschaffen können. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat den entsprechenden Nachweis nicht erbracht. Die Zeugin X hat den Vortrag der Klägerin nicht bestätigt. Sie hat bekundet, es seien zwei Telefonate in diesem Zusammenhang geführt worden. Den ersten Anruf habe sie entgegengenommen. Es sei ein Mann am Apparat gewesen, sie habe das Telefon an die Geschäftsführerin der Klägerin weitergegeben. Es sei um die Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme gegangen, die Zeit habe insoweit gedrängt. Näheres zu diesem Telefonat vermochte die Zeugin nicht anzugeben. Zu dem zweiten Telefonat, das von der Geschäftsführerin der Klägerin ausgegangen sei, konnte die Zeugin nicht angeben, wer auf Seiten der Beklagten der Gesprächspartner bzw. die Gesprächspartnerin gewesen ist. Zu der Behauptung der Klägerin, ein Gespräch ohne Kamera zu führen sei abgelehnt worden, hat sich die Zeugin zwar im Ansatz im Sinne einer Bestätigung geäußert. Ihre diesbezüglichen Angaben reichen aber für eine entsprechende Überzeugungsbildung nicht aus. Sie gab zwar an, der Beklagten habe angeboten werden sollen, dass sie vorbeikommen könne, dies aber ohne Kamera. Sie, die Zeugin, habe mitbekommen, dass das auch so kommuniziert worden sei. Die Zeugin hatte aber bei ihrer Vernehmung erhebliche Schwierigkeiten, die unternehmensintern angestellten Überlegungen, die Motive und Gespräche, von dem zu trennen, was der Beklagten gegenüber kommuniziert worden ist. Sie hat ihre Darstellung in wesentlichen Punkten, auch auf Nachfrage, zu den entscheidenden Punkten in der Passivform abgegeben. Im Vergleich zu der plastischen Schilderung des „Überfalls“ durch das Kamerateam blieben ihre Angaben infolgedessen unbestimmt und vorsichtig. Selbst wenn man trotz dieser Bedenken davon ausgehen wollte, dass der Wunsch nach einem Gespräch ohne Kamera der Beklagten übermittelt wurde, bliebe die Kernfrage, nämlich die behauptete Ablehnung eines solchen Szenarios durch die Beklagte, offen. Denn über die Reaktion auf das Angebot der Geschäftsführerin der Klägerin konnte die Zeugin X nichts Erhellendes mitteilen. Sie hat diesbezüglich lediglich angegeben, es habe dann aus ihrer Sicht eine Pause gegeben, was da gesprochen worden sei, könne sie nicht sagen. Zeitlich konnte die Zeugin das zweite Telefonat auf den Zeitraum zwischen 15:00 und 16:00 Uhr einordnen, da sie gegen 16:30 Uhr Feierabend gehabt habe. Auf Nachfrage hat die Zeugin X sodann in Bezug auf telefonische Äußerungen der Geschäftsführerin der Klägerin erklärt, dass es unter anderem darum gegangen sei, dass das Gesprächsangebot abgelehnt worden sei. Das habe die Geschäftsführerin der Klägerin so berichtet, das habe sie, die Zeugin, aber auch so mitgehört. Sie, die Zeugin, habe dann als Ergebnis in ihren Feierabend mitgenommen, dass die Sache erstmal gescheitert gewesen sei. Diese ohnehin substanzarmen Angaben der Zeugin lassen sich indessen mit dem dokumentierten tatsächlichen Geschehen nicht in Einklang bringen. Insbesondere besteht ein Widerspruch zu dem Inhalt der zeitlich nachfolgend von der Geschäftsführerin der Klägerin an Hr. X von der Beklagten übersandten E-Mail von 18:07 Uhr desselben Tages. Darin nimmt sie Bezug auf dessen Fragen, gibt verschiedene Erläuterungen, unter anderem, dass sie zu den aktuellen Ereignissen und Ermittlungen in Y leider auch keine weiteren Informationen geben könne und erklärt am Ende, sie möchte den für den nächsten Tag anberaumten Termin hiermit absagen. Zugleich bietet sie an, dass man gerne zu weiteren Rückfragen auf sie per mail oder telefonisch zurückkommen könne. Wenn entsprechend den Angaben der Zeugin X dagegen bereits um 15.00 Uhr oder 16.00 Uhr der Versuch einer Anbahnung eines Gesprächs an der behaupteten Ablehnung seitens der Beklagten gescheitert wäre, dann wäre dies in einer zeitlich nachfolgenden E-Mail auch so in Bezug genommen worden und nicht die als Anlage B 29 vorgelegte E-Mail verfasst worden, in der der nunmehr behauptete Konflikt um die Kamera nicht nur mit keinem Wort anklingt, sondern - im Gegenteil - die Geschäftsführerin ausführt, dass die von ihr abgegebenen Erklärungen die ihr möglichen seien und sie mangels weitergehender Erkenntnisse „hiermit“ den bereits vereinbarten Termin absagen wollte. Es tritt hinzu, dass die ebenfalls von der Klägerin benannte Zeugin X die streitigen Hintergründe der Absage - kein Gespräch ohne laufende Kamera - nicht im Ansatz bestätigt hat. Die Zeugin X hat schon in Abrede gestellt, überhaupt ein Telefonat mit der Geschäftsführerin der Klägerin geführt zu haben. Sie hat dies damit erläutert, dass es eine Aufgabenverteilung im Team gegeben habe, nach der für die weitere Organisation, die Vorbereitung des Interviews und die Kommunikation diesbezüglich Herr X zuständig gewesen sei. Ein Anliegen, ein Interview ohne Kamera zu führen, habe es nicht gegeben. Wäre es geäußert worden, hätte der Kollege dies an sie, die Zeugin, weitergeleitet. Der Senat erachtet diese Angaben für glaubhaft. Sie werden im Kern durch die Zeugin X bestätigt, nach der jedenfalls das erste Telefonat, das von der Beklagten initiiert wurde, ein Mann mit der Geschäftsführerin der Klägerin geführt worden habe. Auch die bereits angesprochene E-Mail (Anlage B 29) ist an Herrn X gerichtet. Hat die Klägerin demnach den ihr obliegenden Beweis für die Gründe des Scheiterns der Anhörung nicht führen können, so vermag der Senat auch den anderslautenden Angaben ihrer gemäß § 141 ZPO persönlich angehörten Geschäftsführerin keine zur Überzeugungsbildung im Sinne der Wahrheit der klägerischen Behauptung ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Die Geschäftsführerin der Klägerin ist insbesondere eine plausible Erklärung dafür schuldig geblieben, warum sie mit der E-Mail von 18:07 Uhr (Anlage B 29) den für den nächsten Tag vereinbarten Termin abgesagt haben sollte, wenn doch nach dem schriftsätzlich gehaltenen Vortrag der Klägerin ein Gesprächsangebot seitens der Beklagten bereits zuvor abgelehnt worden wäre. Es hätte dann einer Terminsabsage nicht bedurft. Vielmehr hätte es nahegelegen, der Forderung nach der Anwesenheit eines Kamerateams entgegenzutreten und/oder das Angebot, das Gespräch „ohne Kamera“ zu führen, zu wiederholen. Soweit die Geschäftsführerin der Klägerin ihr Verhalten auf Nachfrage sinngemäß damit erläutert hat, dass sie sich damals mit dem Presserecht nicht ausgekannt habe, hilft dies nicht weiter: Es geht nicht um ein presse- oder äußerungsrechtlich gebotenes Verhalten, sondern um die nach der Lebenswahrscheinlichkeit naheliegende Reaktion desjenigen, der von einem Ansinnen betroffen ist, welches er für verfehlt hält. Die weitere Einlassung der Geschäftsführerin, es seien etliche Telefonate geführt worden, es sei am selben Tag zwischen der Beklagten und ihr hin- und hergegangen, ob und unter welchen Bedingungen ein Gespräch habe stattfinden sollen, hat die Beweisaufnahme gerade nicht bestätigt. Der Senat hat sich nach alledem nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin gemäß dem Inhalt der E-Mail vom 09.07.2018 (Anlage B 29) den vereinbarten weiteren Gesprächstermin deshalb abgesagt hat, weil die Beklagte für dessen Durchführung inakzeptable Vorgaben machte. Sie kann sich dann auch nicht darauf berufen, ihr sei nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Das gesamte Verhalten der Klägerin in diesem Zusammenhang drängt – im Gegenteil – die Annahme auf, sie habe in Bezug auf eine vorherige Konfrontierung mit dem Gegenstand der Berichterstattung eine ausweichende und taktierende Haltung eingenommen, um sich spätere Schritte offenhalten zu können. Soweit die Klägerin schließlich generell gegen die Berechtigung der Äußerung des Verdachts des Handels mit möglicherweise unwirksamen Krebsmedikamenten einwendet, ohne konkrete Informationen zu den betroffenen Chargen seien die Medienberichte der Beklagten für eine Patientenaufklärung ungeeignet gewesen, übersieht sie, dass die Aufklärung der Patienten nicht der Schwerpunkt der Berichterstattung war. Es ging der Beklagten vielmehr darum, Missstände aufzuzeigen, die sich beim Arzneimittelimport wegen der Herkunft und der Transportwege der Medikamente und des Fehlens einer wirksamen, strengen Überwachung durch die zuständigen Behörden ergeben können. Nach alledem besteht ein Unterlassungsanspruch nicht. 1b. (in Bezug auf die Klägerin) „Jahrelang schmuggelte eine organisierte Bande sensible Krebsmedikamente aus Y und exportierte sie nach „Deutschland“: Die Berufung der Beklagten hat diesbezüglich gleichfalls Erfolg. Der Klägerin steht der aus den zu Ziffer 1a. genannten Gründen kein Unterlassungsanspruch zu. Der hier beanstandete Satz stellt sich im Wesentlichen als eine Wiederholung der zu Ziffer 1a. gerügten Überschrift der Textfassung dar. Eine darüberhinausgehende Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin wird nicht erzeugt. Aus den oben im Einzelnen dargestellten Gründen hat die Klägerin diese Äußerung hinzunehmen. 1e. (in Bezug auf die Klägerin) „Meine Kollegen X und X zeigen in einer exklusiven Recherche, wie Kriminelle gestohlene Krebsmedikamente quer durch Europa schmuggeln und damit die Gesundheit von Patienten aufs Spiel setzen“: Der Klägerin steht auch insoweit kein Unterlassungsanspruch zu, weswegen die Berufung der Beklagten Erfolg hat. Die beanstandete Äußerung ist Teil der Anmoderation des Fernsehberichts und zugleich Bestandteil der auf wwwX veröffentlichten Textfassung. Sie unterscheidet sich im Aussagegehalt nicht von den zu Ziffer 1a. und 1b. in der Textfassung zuvor angeführten Äußerungen. Die Anmoderation des Fernsehbeitrages dient ebenso wie die Überschrift der schriftlichen Version in erster Linie der Einleitung und Bekanntgabe der Thematik der Berichterstattung. Diese Verkürzung der Aussage ist bei der Erfassung des Sinngehaltes in den Blick zu nehmen. Die oben angestellten Erwägungen des Senats, insbesondere die zu Ziffer 1a., gelten auch hier. Auf sie wird verwiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass die Klägerin hier dem Kontext nach allenfalls am Rande betroffen ist. Im Anschluss an die Anmoderation dem Fernsehzuschauer wird die Verhaftung von Personen in X gezeigt. Diese Szene ist mit der Erklärung unterlegt: „In Y gab es zahlreiche Verhaftungen von Mitgliedern einer kriminellen Bande, die Krebsmedikamente nach Deutschland schmuggelte“. Die beschriebene Verhaftungsszene wird am Ende des Berichts noch einmal mit der Äußerung „Kriminelle, die unkontrolliert Medikamente hierher schmuggeln“ eingeblendet. Die Klägerin wird durch die beanstandete Äußerung, die sich auf kriminelle Handlungen bezieht, die in Y ihren Ausgangspunkt hatten, nicht unmittelbar in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffen. Der verständige durchschnittliche Zuschauer ordnet insbesondere die durch Bilder unterlegte Passage zu der Verhaftung nicht der Klägerin zu. 1f. (in Bezug auf die von der Klägerin importierten Medikamente) „Im y Gesundheitsministerium sorgt man sich auch um die Patienten in Deutschland - wegen der Qualität der gestohlenen Medikamente“: Die Berufung der Beklagten hat auch zu diesem Antrag Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Wortwahl „gestohlen“ war nach Lage der Dinge in Bezug auf die Medikamente berechtigt. Der verständige durchschnittliche Leser bzw. Fernsehzuschauer erfährt bei Erfassung der gesamten Berichterstattung, dass in Y in diesem Zusammenhang ermittelt wird und Hr. X in Haft genommen wurde. Der Umstand der Inhaftierung aber liefert ein starkes Indiz dafür, dass sich der Tatverdacht, dass Medikamente gestohlen oder sonst aus strafbaren Handlungen beschafft worden waren, schon erhärtet hatte. Auch die öffentlichen Erklärungen von offizieller Seite, der Herren X und X von der Polizei und dem Gesundheitsministerium stützten diesen Verdacht. Aus diesem Grunde bestanden hinreichende Beweistatsachen für die Annahme, dass die von Hr. X beschafften Medikamente aus strafbaren Handlungen stammten. Auch für den nicht juristisch vorgebildeten Rezipienten war dabei ohne weiteres erkennbar, dass die Beschreibung nicht als abschließend aufgeklärter Sachverhalt feststand und insbesondere die Frage offen war, ob es wegen der mitgeteilten Umstände zu einer Beeinträchtigung der Qualität der betroffenen Medikamente gekommen sein konnte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dies nicht als Wiedergabe einer feststehenden Tatsache aufzufassen. Da die Klägerin unstreitig in großem Umfang die in Rede stehenden hochpreisigen Krebsmedikamente von dem Unternehmen des Hr. X aus Y bezogen hat und deren Qualität von der Einhaltung spezifischer Transportanforderungen abhängt, hat sie diese Äußerung ungeachtet der sie als Abnehmerin solcher Ware treffenden belastenden Reflexwirkung hinzunehmen. 1g. (in Bezug auf die von der Klägerin importierten Medikamente) „Wir erfahren, dass die Krebsarzneien auch in diesem Fischmarkt zwischengelagert wurden. In Koffern habe man sie hierher gebracht.“: Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts auch zu diesem Punkt zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Klägerin steht insoweit kein Unterlassungsanspruch zu. Der Senat erachtet die beanstandete Äußerung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung als zulässig. In dem angefochtenen Urteil werden die hierfür geltenden Anforderungen nach Ansicht des Senats überspannt. Nach dem Inhalt des nach der durchgeführten Beweisaufnahme authentischen Überwachungsprotokolls der y Polizei (vgl. Anlagen B 10 und B 26) kann es als hinreichend belegt angesehen werden, dass Krebsarzneien auch in dem gezeigten Fischmarkt zwischengelagert worden waren. Die Beklagte durfte den niedergelegten Beobachtungen der ermittelnden Polizeibeamten Glauben schenken. Die Anforderung des Landgerichts, demzufolge erst ein Nachweis in dem zu führenden Strafverfahren die beanstandete Äußerung legitimieren könnte, würde im Ergebnis das Ende einer Verdachtsberichterstattung bedeuten, da die Öffentlichkeit dann erst nach dem Abschluss eines förmlichen behördlichen oder strafrechtlichen Verfahrens über die streitigen Umstände unterrichtet werden dürfte. Eine solche Sichtweise widerspräche indessen in eklatanter Weise den anerkannten Grundsätzen und der Funktion der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin kommt im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil sie die angegriffene Äußerung fehlinterpretiert. Entgegen dem formulierten Verbotsantrag wird mit der beanstandeten Äußerung nicht implizit behauptet, dass die in dem Fischmarkt zwischengelagerten Krebsmedikamente an die Klägerin ausgeliefert worden seien. Dem Bericht der Beklagten ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass ausschließlich die Klägerin von dem Unternehmen des Hr. X beliefert worden sei. 1h. (in Bezug auf die von der Klägerin importierten Medikamente) „Kuriere sollen dann die heiße Ware per Flugzeug nach Deutschland geschmuggelt haben.“: Diese Passage steht in untrennbarem Zusammenhang mit der zu Ziffer 1g. beanstandeten Äußerung. Aus den dort genannten Gründen steht der Klägerin auch insoweit kein Unterlassungsanspruch zu und die Berufung der Beklagten hat Erfolg. 1i. (in Bezug auf die von der Klägerin importierten Medikamente) „Die gestohlenen Krebsmedikamente …“: Die Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf diese Äußerung nicht zu. Es ist bereits zu Ziffer 1f. ausgeführt worden, dass die Mitteilung, es handele sich um gestohlene Medikamente, nicht zu beanstanden ist. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden. Es gab, wie ergänzend auszuführen ist, weitere Beweisanzeichen, die für die Richtigkeit der Annahme sprachen, die Krebsmedikamente seien in Y gestohlen oder aus wertungsmäßig vergleichbaren Straftaten erlangt worden (so zutreffend die Ausführungen des Landgerichts, S. 31 des Urteils). Gemäß den Feststellungen der „Task Force X“ wurden bei der am 23. und 24.03.2017 bei der Klägerin durchgeführten Inspektion Arzneimittelpackungen gefunden, die Spuren eines gelben, allerdings entfernten Aufklebers enthielten. Das war gemäß der Auswertung durch die y Arzneimittelbehörde EOF ein Zeichen dafür, dass die Packungen vom y nationalen Gesundheitssystem für ein Krankenhaus angeschafft worden und somit nicht für den Handel bestimmt waren (vgl. Anlage B 7, S. 18). Dieser Umstand lieferte ein weiteres deutliches Beweisanzeichen dafür, dass aus Y über die X-Apotheke bezogene Krebsmedikamente aus einer Straftat erlangt, also gestohlen worden waren. Hinzu trat – im Anschluss an den hier streitgegenständlichen Beitrag - sodann die sog. „Rapid-Alert-Mitteilung“ vom 26.07.2018 (vgl. Anlage K 13) zu entnehmen, in welcher als Status der bezeichneten Krebsmedikamente X, X und X die Rubrik: „Stolen“, also gestohlen, angekreuzt war. Mit dieser Mitteilung wäre jedenfalls eine etwaige Wiederholungsgefahr entfallen, da gemäß dieser amtlichen Quelle der Begriff „gestohlen“ gerechtfertigt war. 1j. (in Bezug auf die von der Klägerin importierten Medikamente) „Es gab keine Warnung vor den geschmuggelten, womöglich unwirksamen Krebsmedikamenten.“: Die Berufung der Beklagten hat zu diesem Punkt gleichfalls Erfolg; der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Wie bereits ausgeführt, ist die Äußerung über in Y gestohlene Krebsmedikamente nicht zu beanstanden. Dann kann die Bezeichnung als geschmuggelte Krebsmedikamente erst recht nicht untersagt werden, denn ein legaler Transfer ist bei gestohlenen Medikamenten ist nicht möglich. 1k. (in Bezug auf die Klägerin) „Kriminelle, die unkontrolliert Medikamente hierher schmuggeln.“: Auch insoweit steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu. Die Berufung der Beklagten hat somit Erfolg. Die beanstandete Äußerung ist Teil der abschließenden Bewertung, die bereits nach den vorstehenden Ausführungen auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage basiert. Ergänzend ist - wie bereits zu Ziffer 1a. ausgeführt - in den Blick zu nehmen, dass die Klägerin wiederum nur mittelbar betroffen ist, nämlich als Bezieherin der von Kriminellen hierher geschmuggelten Medikamente. Zu dieser Äußerung wird dem Fernsehzuschauer noch einmal die Szene der in Y verhafteten Personen vorgeführt, bei denen es sich offensichtlich um die angesprochenen Kriminellen handelt. Da die Klägerin aber unstreitig Abnehmerin von Medikamentenlieferungen des als Drahtzieher verhafteten Hr. X, des Managers der X-Apotheke, war, hat sie die beanstandete Äußerung hinzunehmen. 2. durch die Passagen „Die gestohlenen Krebsmedikamente sind also ein Risiko für Patienten in Deutschland – ihre Wirkung nicht mehr sicher. X liegen die Akten y Ermittler vor. Sie zeigen, wer in das kriminelle Geschäft verwickelt war. Es lief mehrere Jahre bis Anfang 2017. Geliefert wurde an einen Pharmahändler in X namens X: Krebsarzneien für Millionen von Euro, das geht aus Rechnungen hervor. Die Klägerin wiederum verkaufte den Import in ganz Deutschland.“ den Eindruck zu erwecken bzw. den Eindruck erwecken zu lassen, die Klägerin habe wissentlich mit gestohlenen Medikamenten gehandelt: Die Berufung der Beklagten hat auch insoweit Erfolg. Der Senat teilt nicht die Ansicht des der Klägerin folgenden Landgerichts, es werde durch die beanstandete Textpassage der zwingende Eindruck erzeugt, die Klägerin handele wissentlich mit gestohlenen Medikamenten. Bei der gebotenen Auslegung des gesamten Inhaltes der Berichterstattung erschließt sich ein solcher Aussagegehalt dem Zuschauer bzw. Leser nicht. In der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung des Berichtes wird dem Zuschauer bzw. Leser insoweit gerade kein zwingender Eindruck vermittelt. Das aber ist die unabdingbare Voraussetzung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Der Bericht befasst sich bis zur Mitteilung der beanstandeten Passagen mit Geschehnissen, die sich in Y zugetragen haben. Ermittlungen hätten zutage gebracht, dass dort aus Kliniken Krebsmedikamente gestohlen worden seien. Dreh- und Angelpunkt des illegalen Geschäfts sei eine unscheinbare Apotheke gewesen, hinter der ein Deutscher namens X stecke. Dieser habe von dort aus den illegalen Export der Medikamente nach Deutschland organisiert. Mittlerweile sitze er in Y in Haft. Im Anschluss an die hier beanstandeten Äußerungen erfährt der Zuschauer/Leser, dass der besagte Hr. X den Behörden in X gut bekannt sei, denn vor Jahren sei seiner Firma X die Lizenz wegen Gesetzesverstoßes entzogen worden. Die Beklagte teilt sodann mit, sie habe in den Akten entdeckt, dass die Klägerin für die Medikamente nicht an die Apotheke in Y, sondern direkt an X zahlen solle. Diesen von der Klägerin nicht bestrittenen Umstand nimmt die Beklagte zum Anlass und stellt die Frage, ob die Klägerin und X unter einer Decke stecken. Die Beklagte teilt dem Zuschauer sogleich weiter mit, dass beide abstritten, illegal gehandelt zu haben. Zu Beginn des daraufhin aufgenommenen Interviews mit der Geschäftsführerin der Klägerin resümiert die Beklagte, diese würde sich ahnungslos geben. Es ist die gesamte vorstehend wiedergegebene Schilderung, die zur Ermittlung der zutreffenden Sinndeutung der von der Klägerin herausgegriffenen Textpassage heranzuziehen ist. Danach wird zwar die Frage nach einer möglichen Zusammenarbeit der Klägerin mit Hr. X gestellt. Es handelt sich dabei aber um eine echte Frage, deren Beantwortung noch aussteht. Die Antwort wird gerade nicht im Sinne einer nur rhetorischen Frage dem Rezipienten vorgegeben. Eine solche echte, offene Frage stellt sich grundsätzlich als Werturteil und nicht als eine Tatsachenbehauptung dar (vgl. Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2, Rn. 173, m.w.N.). Dass es legitim war, die Frage einer Zusammenarbeit wie geschehen aufzuwerfen, folgt aus den zutreffenden Anknüpfungstatsachen, nämlich der Lieferbeziehung der Klägerin zur X-Apotheke einerseits und dem Weg der Zahlungen, deren Empfänger nicht die X-Apotheke war, sondern die Firma X, bei der es sich jedenfalls um ein Unternehmen handelt, das früher unter der Regie von Hr. X stand. Diese Auffälligkeit in der Abwicklung der Geschäftsbeziehung rechtfertigte die Frage. Berufung der Klägerin: 1c. „Dabei wurden die teuren Arzneien abenteuerlich gelagert und transportiert – Kühlketten sollen unterbrochen worden sein. Die Folge: Bei diesen Medikamenten war die Qualität und Wirksamkeit nicht mehr gesichert. Trotzdem wurden sie durch einen deutschen Pharmahändler vertrieben“: Die Berufung der Klägerin hat insoweit keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht in diesem Punkt abgewiesen. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kann verwiesen werden. Die Klägerin vermag dem nichts Durchgreifendes entgegenzuhalten. Dass die Gefahr von Qualitätseinbußen der fraglichen Medikamente besteht, wenn Kühlketten unterbrochen werden, wird auch von der Klägerin nicht mehr ernsthaft in Zweifel gestellt. Schließlich trägt sie zur Begründung ihrer Berufung unter anderem vor, im Falle einer vorherigen Anhörung hätte sie im Detail erläutern können, weshalb aus ihrer Sicht zu keiner Zeit eine Gefahr für die Wirksamkeit der Arzneimittel bestanden habe. Im Übrigen hat die Klägerin auch die in dem Filmbericht wiedergegebene Aussage des Apothekers Dr. X, dass es sich um sehr sensible Wirkstoffe handele, die zwischen 2 und 8 Grad gelagert werden müssten, hingenommen. Die Frage, ob die Klägerin angesichts der im Bericht aufgezeigten Unregelmäßigkeiten durch Dokumente einen ordnungsgemäßen Transport belegen könne, ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Termin am 09.07.2020 ausdrücklich thematisiert worden. Die Klägerin hat dazu seinerzeit vortragen lassen, es lägen ihr in großer Zahl Unterlagen vor, aus denen sich die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Transports ergäbe. Sie habe von der Vorlage abgesehen, da bisher diese Frage nie Thema gewesen sei. Obgleich eben diese Frage vor dem Senat ausführlich behandelt wurde und den Parteien auf die gesamten damaligen Erörterungen eine Stellungnahmefrist eingeräumt worden war, hat die Klägerin auch in der Folgezeit weder die fraglichen Unterlagen vorgelegt, noch ihren dazu gehaltenen pauschalen Vortrag weiter substantiiert. In Anbetracht der bestehenden gesetzlichen Dokumentationspflichten handelt es sich indessen um Vorgänge aus dem Wahrnehmungs- bzw. Verantwortungsbereich der Klägerin. Ihr obliegt insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Da die Klägerin zu den Umständen der Transporte nichts Substantielles vorgetragen hat, ist die streitige Passage, die sich ohnehin überwiegend als Meinungsäußerung, nämlich Bewertung des von der Beklagten erforschten Sachverhaltes darstellt, nicht zu beanstanden. 1i. (in Bezug auf die von der Klägerin importierten Medikamente) „Die gestohlenen Krebsmedikamente sind also ein Risiko für Patienten in Deutschland – ihre Wirkung nicht mehr sicher.“: Auch insoweit hat die Berufung der Klägerin aus den zu Ziffer 1c. genannten Gründen keinen Erfolg. Es handelt sich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung. 1j. (in Bezug auf von der X importierte Medikamente) „Es gab keine Warnung vor den geschmuggelten, womöglich unwirksamen Krebsmedikamenten.“ Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg; ihr steht ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Der Senat teilt die Ausführungen des Landgerichts (S. 33 i.V.m. S. 29/30 des Urteils) in vollem Umfange. Zur weiteren Begründung wird auf die umfangreichen Ausführungen zu Ziffer 1a. verwiesen. Danach bestanden Beweisanzeichen, die es rechtfertigten, eine ungeschmälerte Wirksamkeit der hochsensiblen Krebsmedikamente kritisch zu hinterfragen. A.II. Berichterstattung in dem TV –Magazin „X“ vom X.08.2018: Berufung der Beklagten: 3a. (in Bezug auf die von der Klägerin importierten Medikamente) „Der Skandal um gestohlene und …: Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht nicht, weshalb die Berufung der Beklagten zu diesem Punkt Erfolg hat. Zur Begründung kann auf die Ausführungen zu Ziffer 1f. und 1i. verwiesen werden. Die Bezeichnung der aus Y importierten Krebsmedikamente als „gestohlen“ war hier den Umständen nach gerechtfertigt. Dass die Beklagte der Klägerin vor Ausstrahlung der Sendung vom 23.08.2018 bzw. Veröffentlichung der Textfassung nicht erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, ist unschädlich. In Bezug auf die Klägerin handelte es sich um denselben Sachverhalt, der bereits Gegenstand der ersten Sendung war, und zu dem die Klägerin hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte. Diese Beurteilung gilt für die gesamte Berichterstattung vom 23.08.2018, soweit die Klägerin dadurch überhaupt betroffen wurde. 3b. (in Bezug auf die von der Klägerin importierten Medikamente) „Im Juli hatten wir berichtet, dass gestohlene und unsachgemäß gelagerte Krebsmedikamente aus Y über einen X Pharmahändler nach Deutschland importiert und hier weiterverkauft wurden.“: Die Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg; ein Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht nicht. Die beanstandete Äußerung ist Bestandteil der Anmoderation des Fernsehbeitrages vom X.08.2018, mit der das Thema des ersten Beitrages aus dem Juli dem Zuschauer allgemein, ohne Nennung von Details bekannt gemacht wird. Der Senat hat zu den zu Ziffer 1. im Rahmen der Fernsehberichterstattung vom X.07.2018 beanstandeten Äußerungen ausgeführt, warum es sich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung handelt. Diese Ausführungen gelten hinsichtlich der hier beanstandeten allgemeinen Äußerung entsprechend. Dem Landgericht ist insoweit im Ausgangspunkt zuzustimmen, als es sich bei dem Vorwurf über gestohlene und unsachgemäß gelagerte Krebsmedikamente aus Y um einen Verdacht handelt. Das wird dem Zuschauer dem Kontext nach aber auch in diesem Sinn vermittelt, ohne dass zusätzlich eine Darstellung im Konjunktiv geboten wäre. 3c. (in Bezug auf die Klägerin) „Mit Kollegen vom X und vom X Rundfunk haben wir weiter recherchiert und rausgefunden: Es geht um ein europaweites Netzwerk und wohl auch um Hehlerei im großen Stil.“: Auch bezüglich dieses weiteren Teils der Anmoderation steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu, weswegen die Berufung der Beklagten Erfolg hat. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts nicht, dass für den Leser mehr oder weniger feststehe, dass der Vorwurf der Hehlerei zutreffend sei. Eine solche Auslegung verbietet sich bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anmoderation lediglich der Einleitung und Vorstellung der Thematik dient und dass in dem weiteren Bericht zu diesem Punkt ein Angehöriger der Staatsanwaltschaft X dahin zitiert wird, es … . Dem Zuschauer wie auch dem Leser wird also lediglich von einem bestehenden Verdacht Kenntnis gegeben. Dieser durfte angesichts der zusammengetragenen Beweisanzeichen und insbesondere im Hinblick auf die Erklärung der Staatsanwaltschaft X durch die Beklagte auch so mitgeteilt werden. Der Hinweis auf ein europaweites Netzwerk wurde vom Landgericht ohnehin zutreffend als wahre Tatsache eingestuft, sodass insoweit ein Verbot nicht in Betracht zu ziehen ist. Im Übrigen ist diese Aussage lediglich dahin auszulegen, dass dem Adressaten mitgeteilt wird, dass die weiteren Recherchen zu dem Ergebnis geführt hätten, dass der Import und Weiterverkauf der Krebsmedikamente aus Y nicht nur nach Deutschland stattgefunden habe, sondern eben europaweit. Dazu werden in der weiteren Berichterstattung nicht angegriffene Einzelheiten zu Lieferungen in die X, X und X genannt. Das ist nicht zu beanstanden. 3d. „X hatte aufgedeckt: Über Jahre wurden Krebsmedikamente in Y aus Kliniken gestohlen und von der in X ansässigen X illegal vertrieben.“: Die Berufung der Beklagten hat Erfolg; der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Äußerung stellt sich als Bestandteil einer zulässigen Verdachtsberichterstattung dar. Wie bereits zu Ziffer 1 ausgeführt, gab es hinreichende Beweistatsachen, die die Bezeichnung „gestohlene“ Krebsmedikamente rechtfertigten. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob der Verdacht der Beschaffung der Krebsmedikamente aus Kliniken strafrechtlich den Tatbestand des Diebstahls oder Unterschlagung oder eines ähnlichen Straftatbestandes erfüllen könnte. Mit dem Adjektiv „gestohlen“ wird lediglich umschrieben, dass die Medikamente im weiteren Sinne aus Straftaten erlangt wurden. Dann aber ist auch die Bewertung, dass diese Medikamente „illegal“ vertrieben wurden, nicht zu beanstanden. Auf den weiteren Gesichtspunkt, dass der Vertrieb der Klägerin schon deshalb „illegal“ war, weil sie die Medikamente von der X-Apotheke bezogen hat, die über die für den Großhandel erforderliche Erlaubnis nicht verfügte, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. Auch dieser Aspekt trägt allerdings die Zulässigkeit der Äußerung. Denn bei der von der Klägerin vorgelegten Erlaubnis aus dem Jahre 1981 (Anlage K 9 nebst englischer Übersetzung) ist offensichtlich, dass der in der Übersetzung in Klammern enthaltene Zusatz „…(in retail and wholesale of pharmaceuticals license and as hospital & companies wholesale supplier)“, der die fragliche Großhandelserlaubnis beweisen soll, im Original nicht vorhanden ist. Es ist deshalb arzneimittelrechtlich von einer Fälschung auszugehen und die Annahme begründet, dass die Klägerin die Medikamente von einem nicht dazu berechtigten Händler erworben hat. Dies steht einem legalen Vertrieb entgegen. Dass die Klägerin in sämtlichen Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsverfahren (vgl. exemplarisch: Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13.12.2018 –VG 6 L 762/18 - = Anlage B 4, S. 4ff. und 13.03.2020 – VG 6 L 278/19 - = Anlage B 33, S. 4ff.), dem gegen …) sowie im hiesigen Verfahren unbeirrt die unzutreffende Auffassung vertritt, die X-Apotheke hätte über eine Großhandelserlaubnis verfügt, bzw. habe als Apotheke fachlich über den Händlern gestanden und einer solchen nicht bedurft, ist unbeachtlich. Diese Auffassung steht mit den geltenden Rechtsvorschriften nicht in Einklang und wird – außer von der Klägerin - von niemandem vertreten. Der Hinweis der Klägerin auf den nach übereinstimmender Hauptsachenerledigung ergangenen Kostenbeschluss des OVG BerlinBrandenburg vom 01.04.2019 – OVG 5 S 28.18 – (zuvor: VG Potsdam, 6 L 762/18), in welchem die hälftige Kostenverteilung ohne nähere Begründung mit einem bei summarischer Prüfung als offen bezeichneten Verfahrensausgang gerechtfertigt wurde (vgl. Anlage K 23), verfängt nicht. Denn alle anderen Entscheidungen, die der Auffassung der Klägerin entgegenstehen, sind nach gründlicher, nicht lediglich summarischer Prüfung ergangen. 3f. (in Bezug auf die Klägerin) „Dabei konnte unter den Augen dieser Aufsicht, ein kriminelles Netzwerk empfindliche Krebsarzneimittel nach Deutschland schleusen.“: Die Berufung der Beklagten hat Erfolg; der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Für den Zuschauer liegt die Annahme fern, die Klägerin sei Teil eines kriminellen Netzwerkes, das von Y aus agiere und Krebsarzneien nach Deutschland schleuse. Denn die Mitteilung, ein kriminelles Netzwerk habe empfindliche Krebsarzneien nach Deutschland geschleust, bezieht sich nach dem zu berücksichtigenden Kontext nicht auf die Klägerin als Bestandteil dieses Netzwerkes, sondern auf eine aus dem Ausland agierende kriminelle Verbindung. Bereits in der nachfolgenden Äußerung erfährt der Zuschauer nämlich, dass eine Apotheke in X Drehscheibe des Handels gewesen sei, die Hr. X gehöre. Untermalt wird diese Aussage mit der Einblendung der Außenansicht der X Apotheke und zweier Fotos von Hr. X, die offensichtlich nach seiner Festnahme durch die y Polizei angefertigt wurden; es handelt sich nämlich um Porträtfotos von vorne und im Halbprofil, wie sie für Fahndungsfotos charakteristisch sind. Auch die sich direkt anschließende Berichterstattung befasst sich zunächst nur mit Vorgängen, die sich in Y ereignet haben. 3g. (in Bezug auf die Klägerin) „(Drehscheibe des Handels war diese Apotheke in X: sie gehört dem X) Der Schmuggel lief über einen Fischmarkt und viele abenteuerliche Wege und Lager in Europa – um Spuren zu verwischen.“: Die Berufung der Beklagten hat Erfolg; der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Ausführungen zu Ziffer 3f. gelten hier entsprechend, denn es handelt sich um die direkt im Anschluss getätigte Äußerung, die im Zusammenhang mit der zu Ziffer 3f. erfolgten zu erfassen ist. Die Aussage bezieht sich erkennbar nicht auf die Klägerin. Die Aussage, „Der Schmuggel lief über einen Fischmarkt…“ ist wegen des Überwachungsprotokolls der y Polizei (Anlage B 10 / B 26) sowie der Erklärungen auf der Pressekonferenz der y Polizei vom 04.05.2018 durch hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte unterlegt; die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat, wie ausgeführt, etwaige Zweifel an der Authentizität der Unterlagen ausgeräumt. Die Äußerung „…viele abenteuerliche Wege und Lager in Europa - um Spuren zu verwischen.“ stellt eine daran anknüpfende zulässige Meinungsäußerung dar. Die Wertung „…um Spuren zu verwischen“ wird durch den unbestrittenen Umstand gestützt, dass die Klägerin nach Beendigung bzw. Untersagung der Geschäftsbeziehung zur XApotheke eine Geschäftsbeziehung zur X aufgenommen hat, in welche allerdings die XApotheke bzw. Hr. X involviert blieben. Die Klägerin hätte die Aussagekraft der angeführten Beweisanzeichen im Übrigen auch in diesem Zusammenhang durch Vorlage von Unterlagen über die bezogenen Lieferungen entkräften können, wenn diese vollständig und lückenlos einen ordnungsgemäßen Transport belegt hätten, wie die Klägerin pauschal behauptet. Die Klägerin hat dazu jedoch keine diesen Anforderungen genügende Dokumente vorgelegt, dies obwohl sie als Großhändlerin zur Einhaltung der „Grundsätze und Leitlinien guter Vertriebspraktiken für Arzneimittel“ verpflichtet ist, die in Ziffer 5.8 die Anforderungen an die Dokumentation für eingehende Lieferungen regelt. 3h. (in Bezug auf die von der Klägerin importierten Medikamente) „Die geschmuggelten Arzneien wurden nicht sachgemäß gekühlt und transportiert, so wie es die Hersteller vorschreiben. Die Folge: die Wirkung geht verloren.“: Die Berufung der Beklagten hat Erfolg; der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Es gab in Bezug auf die Aussage, „die geschmuggelten Arzneien wurden nicht sachgemäß gekühlt und transportiert“, hinreichende Beweistatsachen für die Richtigkeit eines solchen Verdachts. Es wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer 3g. sowie Ziffer 1c. Bezug genommen. Die Äußerung: „Die Folge: die Wirkung geht verloren“ stellt eine daran anknüpfende zulässige Meinungsäußerung dar. 3i. „Es stellt sich heraus: Der zuständige Kontrolleur hat eine entscheidende Inspektion 2017 bei X vorher angekündigt – die Folge: man fand vor Ort keine Krebsmedikamente zur Auslieferung, die man sicherstellen konnte.“: Die Berufung der Beklagten hat Erfolg; der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Aussage, dass man bei der in Rede stehenden Inspektion keine zur Auslieferung vorgesehenen Krebsmedikamente gefunden hat, ist zutreffend. Dieser Feststellung steht der etwas nebulöse Vortrag der Klägerin, es hätten sich neben Rückstellmustern auch umfangreiche Arzneimittel auf Lager befunden (vgl. S. 17 des Schriftsatzes vom 09.12.2019), nicht entgegen. Es ging in der zu jener Zeit schon bestehenden Auseinandersetzung des X (Aufsichtsbehörde) mit der Klägerin jedenfalls in erster Linie um die streitgegenständlichen Krebsmedikamente aus Y. Nach den Feststellungen der „Task Force X“ handelte es sich um eine Routine- und eine anlassbezogene Inspektion (Anlage B 7, S. 17). Anlass war offensichtlich der bei dem X zu jener Zeit, Anfang März 2017, bestehende Verdacht, dass die Klägerin Ware verkaufe, die aus Diebstählen in Y stammte. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass das X bereits zu jener Zeit Kontakt zum LKA aufgenommen hatte (Anlage B 7, S. 16). Aufgrund dessen und in Anbetracht des Umstandes, dass bei der Inspektion zwar keine Krebsmedikamente, aber Verpackungen vorgefunden wurden, die fotografiert und zur Auswertung an y Behörden übermittelt worden waren, ergibt sich, dass solche Krebsmedikamente, wären sie aufgefunden worden, auch zur Überprüfung sichergestellt worden wären. Dass keine Krebsmedikamente vorgefunden wurden, mag auf den Umstand zurückzuführen sein, dass die Inspektion vorher angekündigt worden war. Eine zwingende Schlussfolgerung, wie das Landgericht und die Klägerin meinen, ist der inkriminierten Passage dagegen nicht zu entnehmen. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Passage in den Teil der Berichterstattung eingebettet ist, der das Hauptaugenmerk auf die äußerst kritisch betrachtete Aufsichtstätigkeit des X und des zuständigen Ministeriums legt. So wird die damalige Ministerin X im Hinblick auf die angekündigte Inspektion mit den Worten zitiert: „Das ist aus unserer Sicht der große Fehler auch gewesen“. Da die beanstandete Äußerung im Kontext der Beurteilung der Aufsichtstätigkeit („Kontrollversagen der Behörden“) steht, ergibt sich keine zwingende gedankliche Verknüpfung dahin, dass Krebsmedikamente deshalb nicht vorgefunden worden seien, weil die Klägerin diese beiseitegeschafft habe. Der mit „Die Folge“ eingeleitete Satz beschreibt die Auswirkungen eines sich aufdrängenden Versagens der Aufsicht: Bei einer vorherigen Ankündigung muss der bei der nachfolgenden Inspektion vorgefundene Zustand nicht mehr demjenigen entsprechen, der vor der Ankündigung bestand; die Aussagekraft der Inspektion wird dadurch im Ansatz entwertet; dahin geht in dem hier gegebenen Zusammenhang die von der Beklagten geäußerte Kritik. Dass es bei einem solchen behördlichen Vorgehen insbesondere auch zu einem Beiseiteschaffen kommen kann, ist nicht dahin zu verstehen, dass diese Manipulation der Beweismittel hier stattgefunden hat. Dass der Zuschauer dieses Szenario auch in Erwägung ziehen könnte, mag sein, dies hat die Klägerin jedoch hinzunehmen. 3j. „Wohlwissend dass es illegal ist, hat X 2018 weitere Geschäfte mit der Apotheke gemacht.“: Die Berufung der Beklagten hat Erfolg; der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Es handelt sich, für den Zuschauer ohne weiteres erkennbar, um eine Wertung, die auf einer von der Klägerin nicht angegriffenen und hinreichend belegten Tatsachengrundlage steht. Zugrunde liegen die von der Beklagten bereits in dem Fernsehbericht angeführten Abhörprotokolle der y Polizei von Anfang 2018 über ein Telefonat des Hr. X mit einer Mitarbeiterin der X-Apotheke, welches belegt, dass eine Geschäftsbeziehung zur Klägerin fortbestand. Der Senat erachtet die mit Übersetzung vorgelegten Abhörprotokolle (Anlagen B 12, und B 17 – 20) nach den hierzu durchgeführten Feststellungen als authentisch und inhaltlich überzeugend. Auf das dazu oben Ausgeführte wird verwiesen. In diesen Telefonaten wurde zwischen Hr. X und der Mitarbeiterin der X-Apotheke u.a. über den Preis gesprochen, zu dem an die Klägerin zuletzt geliefert worden sei. Die Klägerin hat demgegenüber zwar vorgetragen, sie habe von der X-Apotheke in dem fraglichen Zeitraum keine Medikamente mehr bezogen. Die Lieferbeziehung habe vielmehr zur X bestanden. Die Klägerin hat indessen eingeräumt, dass Hr. X dabei als Beauftragter der X agiert habe, so die Angabe ihrer Geschäftsführerin in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 09.07.2020 (insoweit nicht protokolliert). Ein entsprechender Vortrag der Klägerin ist dem an das VG Potsdam gerichteten Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten, X Rechtsanwälte, vom 03.04.2019 (Anlage K 21, S. 23ff.) zu entnehmen. Unter Zugrundelegung dieser Verbindung der Person X zu beiden Unternehmen wäre die Bewertung des abgehörten Telefonats durch die Beklagte dahin, dass eine Geschäftsbeziehung zur Klägerin zu jener Zeit – weiter - bestanden habe, zulässig. Nichts anderes gilt für die Bewertung dieser Geschäftsbeziehung als „illegal“ und die Schlussfolgerung, dass der Klägerin bewusst gewesen sei, „illegal“ zu handeln. Zur Begründung, dass der Weiterbezug von der X-Apotheke als „illegal“ einzustufen ist, da diese nicht über die erforderliche behördliche Erlaubnis verfügte, wird Bezug genommen auf die Ausführungen unter Ziffer 3d. Die Einschätzung, die Klägerin habe in diesem Bewusstsein gehandelt, ist gleichfalls berechtigt. Der bei der Lieferbeziehung genommene Umweg über die X, hinter der wiederum Hr. X von der X-Apotheke stand, ist ein Kunstgriff, dessen es nicht bedurft hätte, wenn die Klägerin die direkte Lieferbeziehung zur X-Apotheke als legal angesehen hätte. 4. durch die Passage „Der Skandal um gestohlene und möglicherweise unwirksame Krebsmedikamente aus Y weitet sich aus. X liegen neue Ermittlungsakten aus Y vor. Sie zeigen, wie international weit verzweigt das mutmaßlich kriminelle Netzwerk tätig war. Gleichzeitig wird das Ausmaß des Behördenversagens in X immer größer. Viele betroffene Krebspatienten sind immer noch ahnungslos. (Anmoderation:) Heute und gestern durchsuchten Fahnder Wohnungen und Büros in gleich mehreren deutschen Städten und der X. Der Pharma-Skandal, den wir kürzlich aufgedeckt haben, zieht immer weitere Kreise. Im Juli hatten wir berichtet, dass gestohlene und unsachgemäß gelagerte Krebsmedikamente aus Y über einen X Pharmahändler nach Deutschland importiert und hier weiterverkauft wurden. Mit Kollegen vom x und vom X Rundfunk haben wir weiter recherchiert und rausgefunden: Es geht um ein europaweites Netzwerk und wohl auch um Hehlerei im großen Stil. Die X Gesundheitsministerin, deren Behörde bei der Kontrolle völlig versagte, gerät immer mehr unter Druck.“ die Eindrücke zu erwecken bzw. erwecken zu lassen, a. Die Klägerin handele wissentlich mit gestohlenen und/oder unsachgemäß gelagerten Krebsmedikamenten; und/oder b. Die Klägerin sei Mitglied eines europaweiten Netzwerks, das Hehlerei mit gestohlenen und/oder unsachgemäß gelagerten Krebsmedikamenten betreibt: Die Berufung der Beklagten hat Erfolg; der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Der von der Klägerin behauptete Eindruck, sie sei Teil eines europaweiten Netzwerkes, das wissentlich mit gestohlenen Krebsmedikamenten handele, wird durch die beanstandete Passage bei dem maßgeblichen durchschnittlichen, verständigen Leser bzw. Zuschauer nicht erweckt. Die beanstandeten Teile der Berichterstattung stellen die Einleitung bzw. Anmoderation der Thematik der nachfolgend im Einzelnen dargestellten Ereignisse mitsamt deren Bewertung dar. Diese Passage enthält keine konkrete, in sich geschlossene Einzelaussage, sondern nur eine kursorische Zusammenfassung dessen, was dann im nachfolgenden Bericht im Einzelnen ausgeführt und dann auch im Einzelnen von der Klägerin angegriffen wird. Berufung der Klägerin: 3a. (in Bezug auf die von der Klägerin importierten Medikamente) „Der Skandal um … und möglicherweise unwirksame Krebsmedikamente aus Y …“: Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg; ihr steht ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Es wird zur Begründung auf die auch in diesem Zusammenhang geltenden Ausführungen zu Ziffer 1j. und 1a. verwiesen. 3e. (in Bezug auf die von der Klägerin importierten Medikamente) „Ihre Wirkung war nicht mehr sicher: Tausende Patienten sind in Deutschland davon betroffen.“: Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg; ihr steht ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Es gilt die vorstehende Begründung zu Ziffer 3a. (mit den weiteren Verweisen). Die Äußerung behandelt dieselbe Thematik. 3l. (in Bezug auf die von der Klägerin importierten Medikamente) „Aber die entscheidende Frage für die Patienten kann sie nicht klären: welche der illegalen Krebsmedikamente noch wirksam waren. Denn die tatsächlich ausgelieferten Mittel wurden nie untersucht – nur sogenannte Rückstellmuster, die man manipulieren kann. Für die Patienten bleibt die Ungewissheit.“: Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg; ihr steht ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Zur Zulässigkeit der Bewertung der in Rede stehenden Krebsmedikamente als „illegal“ hat der Senat oben ausführlich Stellung bezogen. Entsprechendes gilt für die sich aufdrängenden Zweifel an der uneingeschränkten Wirksamkeit. Von einer erneuten, sich wiederholenden Begründung wird abgesehen. Dass solche Krebsmedikamente, die von der X-Apotheke bezogen worden waren und die die Klägerin ausgeliefert hat, tatsächlich jemals auf die Wirksamkeit untersucht wurden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die darauf gründende Annahme der Beklagten ist also zutreffend, die Aussage, dass insoweit eine Ungewissheit bestehe, ist berechtigt. 3m. (in Bezug auf die Klägerin) „Wir treffen einen Informanten: Er hat für einen anderen Pharmahändler in X gearbeitet, der 2014 in einen ähnlichen Skandal um gefälschte Medikamente verwickelt war.“: Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg; ihr steht ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Klägerin wird von der beanstandeten Teilaussage bei zutreffender Sinndeutung schon nicht betroffen. Die Berichterstattung beklagt dem Kontext nach hier ein Kontrollversagen der Behörden in X in Bezug auf die Aufsicht über Pharmahändler. In diesem Zusammenhang wird über einen anderen Pharmahändler berichtet, der in einen „ähnlichen Skandal um gefälschte Medikamente verwickelt“ gewesen sei. Der durchschnittliche Fernsehzuschauer bezieht die Bezeichnung von gefälschten Medikamenten auf den beschriebenen anderen Pharmahändler, nicht auf die Klägerin. Die Verknüpfung zur Klägerin ergibt sich allein daraus, dass in Bezug auf beide Pharmahändler erklärt wird, beide seien in einen ähnlichen Skandal verwickelt. Der Vorwurf der Fälschung wird dabei gegenüber der Klägerin – an dieser Stelle - nicht erhoben. A.III. Berichterstattung in dem TV –Magazin „X“ vom X.10.2018: Berufung der Beklagten: 5a. (in Bezug auf die Klägerin) „X-Krebsmittelskandal – Das Netzwerk des illegalen Medikamentenhandels“: Die Berufung der Beklagten hat Erfolg; der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Bei der beanstandeten Äußerung handelt es sich um die Überschrift der veröffentlichten Textfassung, die dem Leser lediglich schlagwortartig das Thema ankündigt, ohne eine eigene in sich geschlossene Sachaussage, die der Untersagung zugänglich wäre, zu enthalten. 5b. „Ein internes Dokument der europäischen Arzneimittelaufsicht belegt: Der Medikamentenhändler X steht offenbar im Zentrum eines internationalen, kriminellen Netzwerks.“: Die Berufung der Beklagten hat zu diesem Punkt keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Klägerin insoweit ein Unterlassungsanspruch zusteht. Diese Äußerung steht in untrennbarem Zusammenhang mit der zu Ziffer 5d. in Verbindung mit der in dem Fernsehbericht zugleich eingeblendeten Graphik und ist in diesem Kontext zu beurteilen. Die Klägerin wird hier über die vorangegangenen Berichte deutlich hinausgehend in einem erheblich stärkeren Maße einer direkten Beteiligung an strafbaren Handlungen bezichtigt. Diese sind aber zum einen nicht durch hinreichende Beweistatsachen unterlegt und zum anderen im Hinblick auf einen vorverurteilenden Charakter unzulässig. Während die Beklagte in der früheren Berichterstattung den Schwerpunkt auf die von einer kriminellen Bande in Y verübten Straftaten legte und in diesem Zusammenhang die in Anbetracht der Gesamtumstände berechtigte, aber offen gestellten Frage formulierte, ob die Klägerin mit dem Drahtzieher X „unter einer Decke stecke“, verlässt sie hier den Bereich der neutralen und distanzierten Verdachtsberichterstattung. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin wird dadurch in einem erheblich größeren Ausmaß tangiert, ohne dass dieser schwerer wiegende Eingriff auf der anderen Seite durch stärkere Beweisanzeichen gerechtfertigt wäre. Es ist insbesondere die eingeblendete Graphik, die den Eingriff deutlich intensiviert. Die Beklagte kann sich dabei nicht darauf stützen, dass es gerade diese Graphik ist, die die beanstandete Äußerung rechtfertige. Entgegen ihrer Auffassung handelt es sich nicht um eine sog. privilegierte Quelle. Nach der Rechtsprechung kommt einer Verlautbarung einer Behörde die Qualität einer privilegierten Quelle zu, welcher ein gesteigertes Vertrauen für die inhaltliche Richtigkeit entgegengebracht werden darf. Das gilt allerdings nur, wenn es sich um eine offizielle Veröffentlichung handelt (vgl. Korte, § 2, Rn. 239, m.w.N.). Denn nur dann kann derjenige, der sie verwendet, davon ausgehen, dass verlässliche Erkenntnisse einer zuständigen Behörde vorhanden sind. Hier mag es sich zwar um ein Dokument handeln, das von der europäischen Arzneimittelaufsicht stammt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dieses Dokument mehr als nur eine interne Arbeitsunterlage oder ein Gedankenmodell war. Die Beklagte hat dies auch erkannt. Denn sie führt selbst aus, dass es sich um ein „internes Dokument“ handelt. 5c. (in Bezug auf die Klägerin) „Seit X den bundesweiten X-Skandal um gestohlene und ….“: Die Berufung der Beklagten hat zu diesem Antrag Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. An den Ausführungen zu Ziffer 1f. hält der Senat auch in diesem Zusammenhang fest und nimmt darauf Bezug. Soweit die Klägerin auch in Bezug auf die Berichterstattung vom X.10.2018 eine Verletzung der vorherigen Möglichkeit zur Stellungnahme rügt, ist dieser Einwand im Ergebnis unbeachtlich. Die hier beanstandete Äußerung war bereits Gegenstand der ersten Berichterstattung, zu welcher der Klägerin in hinreichendem Maße Gelegenheit eingeräumt worden war. Im Übrigen hat die Beklagte hierzu konkret vorgetragen, ihr Mitarbeiter X habe am 10.10.2018 bei der Geschäftsführerin der Klägerin angerufen um nachzufragen, wann sie eine zuvor per E-Mail gestellte Frage beantworten werde. Daraufhin habe die Geschäftsführerin geantwortet, sie rede mit X (= Beklagte) nicht mehr. Auf eine weitere Nachfrage habe sie dann entgegnet, sie beende das Gespräch. Die Klägerin hat diesen ausführlichen Vortrag weder kommentiert noch in irgendeiner Weise bestritten, sodass er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln ist und es einer Vernehmung des als Zeugen benannten Herrn X nicht bedurfte. 5d. „Dieses exklusive Dokument der Europäischen Arzneimittelbehörde belegt, wie verzweigt das internationale Geflecht rund um X ist. Die roten Pfeile signalisieren verdächtigen illegalen Arzneihandel quer durch Europa. Ausgangspunkt – diese y Apotheke in X, die seit 2013 gestohlene Krebsmedikamente vertrieben hat.“ Im Zusammenhang mit folgender Graphik: Abbildung Graphik Die Berufung der Beklagten hat zu diesem Punkt keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Klägerin insoweit ein Unterlassungsanspruch zusteht. Diese Äußerung nebst graphischer Darstellung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu Ziffer 5b. zu Recht beanstandeten Äußerung. Auf die dortigen Ausführungen kann daher in vollem Umfang verwiesen werden. Das als „exklusiv“ bezeichnete interne Dokument, stellt die Klägerin mit besonders plakativer Wirkung in den Mittelpunkt eines internationales Netzwerks; die Klägerin ist in der Grafik die zentrale Stelle, zu der hin und von der weg eine Mehrzahl von Transaktionsströmen laufen. Diese für den Zuschauer bzw. Leser besonders einprägsame Visualisierung der Klägerin als Zentrum illegaler Machenschaften ist durch hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkten, die den Verdacht einer solchen zentralen Rolle der Klägerin tragen könnten, nicht unterlegt. Insbesondere reicht es dafür ersichtlich nicht aus, dass eine vermeintlich „amtliche“ exklusive Unterlage existiert, wenn diese doch, wie die Beklagte nicht verkennt, lediglich behördenintern geblieben ist. Gerade dann, wenn dieses visualisierte Gedankenmodell nicht den offiziellen Weg in die Öffentlichkeit gefunden hat, musste die Beklagte der Frage nach der Eignung eines solchen „Dokuments“ als Beleg besonders sorgfältig nachgehen und zu der Erkenntnis gelangen, dass die Tragfähigkeit derart zweifelhaft ist, dass eine Veröffentlichung und Verbreitung als „exklusiver Beleg“ nicht in Betracht kam. 5e. „Die sensiblen Arzneien wurden über einen Fischmarkt und dubiose Transportwege geschleust – nach Deutschland zum Händler (Klägerin).“: Die Berufung der Beklagten hat auch zu diesem Antrag Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Es kann auf die dasselbe Thema betreffenden Ausführungen zu Ziffer 3g. verwiesen werden, an denen der Senat auch im hiesigen Zusammenhang festhält. 5f. „Wir verfolgen die Spuren des kriminellen Netzwerkes bis nach X, zur Firma X. Hier in diesem Gebäude sitzt der Händler – er unterhielt Geschäftsbeziehungen zu der Klägerin. Aus den Ermittlungsakten geht hervor, X diente offenbar als Tarnfirma, die mit Scheinrechnungen den Handel verschleiern sollte.“: Die Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg; ein Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht nicht. Die Beklagte hat sich zum Beleg der Richtigkeit ihrer Äußerungen konkret auf Ermittlungsergebnisse gestützt, die Gegenstand der gegen die Geschäftsführerin der Klägerin erhobenen Anklage sind, nämlich der sichergestellten X- und X-Chats, die die Geschäftsführerin der Klägerin per Smartphone mit Hr. X geführt hat. Die Klägerin hat diesen Vortrag aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 09.06.2020 nicht konkret bestritten, sondern lediglich dahin kommentiert, die Anklageerhebung biete keine Berührungspunkte und sei nicht geeignet, nachträgliche Beweistatsachen für eine (auch aus anderen Gründen rechtswidrige) Verdachtsberichterstattung zu schaffen (Schriftsatz vom 30.06.2020, S. 3). In der … Die Existenz dieser Kommunikation ist somit im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig. Mit dem Inhalt der Nachrichten bestehen aber zugleich hinreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der getroffenen Aussagen, dass die Fa. X als Tarnfirma diente, während die Geschäftsbeziehung der Klägerin mit Hr. X (in der vorstehenden Nachricht als Dr. X bezeichnet; dessen vollständiger Name lautet: X, vgl. Anlage B 32, S. 1) faktisch aufrechterhalten wurde. Soweit die Klägerin meint, es werde die Beweiskraft … verkannt (Schriftsatz vom 30.06.2020, S. 18), …, übersieht sie, dass es sich bei dem vorliegenden Zivilrechtsstreit um ein … Verfahren handelt, das grundlegend andere Voraussetzungen zum Inhalt hat. Es liegt auf der Hand, dass eine zulässige Verdachtsberichterstattung gegenüber einem Strafverfahren, in welchem ein voller Nachweis gegenüber dem Angeklagten zu führen ist, Voraussetzungen bzw. Anforderungen stellt, die zum einen eine niedrigere Schwelle haben und die sich zum anderen auch prozessual von denen eines Strafprozesses unterscheiden. Der Nachweis einer Straftat ist im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung ohnehin nicht erforderlich. Berufung der Klägerin: 5c. (in Bezug auf die Klägerin) „Seit X … und möglicherweise wirkungslose Krebsmedikamente aus Y aufgedeckt hat, …“: Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg; ihr steht ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Es wird zur Begründung auf die auch in diesem Zusammenhang geltenden Ausführungen zu Ziffer 3a., 1j. und 1a. verwiesen. Zu ergänzen ist, dass es sich bei der beanstandeten Äußerung um den Beginn der Anmoderation handelt. Der Zuschauer wird mit dieser Einleitung lediglich an das Thema herangeführt. Es handelt sich gleichsam um eine Schlagzeile ohne eine sich konkret festlegende isolierte Sachaussage. A.IV. Unterlassungsanspruch in Bezug auf wwwX unter der Überschrift „X räumt Fehler im Umgang mit Pharmahändler ein“ seit dem X.07.2018 zum Abruf gehaltenen Äußerung: „Das X Gesundheitsministerium hat Fehler und Versäumnisse im Umgang mit einem X Pharmahändler (sc. X) eingeräumt, der möglicherweise gestohlene und gefälschte Krebsmedikamente vertrieben hat.“ (Antrag I.7 der Klage): Die Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist begründet. Der Senat teilt die von der Klägerin zu dieser Berichterstattung vertretene Auffassung, dass sich die Formulierung „gefälschte Krebsmedikamente vertrieben hat“ auf die Klägerin bezieht und diese Aussage bei zutreffender Sinndeutung eine unwahre und deshalb nicht hinzunehmende, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin beeinträchtigende Tatsachenbehauptung enthält. Zwar wendet die Beklagte zutreffend ein, dass nach der gesetzlichen Regelung zum Arzneimittelrecht ein „gefälschtes“ Medikament bereits dann vorliegt, wenn es lediglich aus einem unklaren Handelsweg stammt. Da sich der in Rede stehende Bericht aber nicht an ein Fachpublikum wendet, muss sich die Auslegung des verwendeten Begriffes nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten richten. Dieser versteht unter einer Fälschung etwas anderes als es die arzneimittelrechtliche Definition tut, nämlich eine stoffliche Veränderung, Manipulation oder Nachahmung der Substanz oder ähnliche oder auf den Inhalt oder die Kennzeichnung des Medikaments einwirkende Handlungen. Eine in diesem Sinne verstandene Fälschung mit ihren weitreichenden Auswirkungen auf die von den Verantwortlichen wissentlich und willentlich gesetzte Gefahr für Leib und Leben ist aber nicht Gegenstand des Vorwurfs. Die ohne eine Erläuterung des hier verwendeten Fachbegriffes in den Raum gestellte Äußerung muss vor diesem Hintergrund als unwahr angesehen werden. Da hierdurch der soziale Geltungsanspruch der Klägerin beeinträchtigt wird ohne dass dem ein berechtigtes Informationsinteresse gegenübersteht, kann sie Unterlassung verlangen. B. Feststellungsantrag: Die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den materiellen Schaden zu ersetzen, den sie aufgrund der beanstandeten Veröffentlichung erlitten habe bzw. noch erleiden werde, hat auch in Anbetracht des vertieften Berufungsvorbringens der Klägerin keinen Erfolg. Es mangelt an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseinstritts kann schon wegen der wenigen verbliebenen, von der Klägerin zu Recht beanstandeten Äußerungen nicht angenommen werden. Zwar dürfen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseinstritts nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden, um dem Betroffenen nicht vorschnell die Möglichkeiten zum Ersatz eines wirklich entstehenden Schadens abzuschneiden (vgl. BGH, „Das Medizin-Syndikat I“, Urteil vom 08.07.1980 – VI ZR 177/78 -, Juris, Rn. 104). Auch in Anbetracht der gemäß § 287 ZPO eingeräumten Beweiserleichterungen ist der Nachweis, dass und welcher Schaden der Klägerin wegen des rechtswidrigen Teil der letzten Berichterstattung vom X.10.2018 entstanden ist, allenfalls theoretischer Natur (vgl. BGH, aaO., Rn. 105). Denn die beiden zeitlich vorangehenden Berichterstattungen haben in zulässiger Weise identifizierend über die Verwicklung der Klägerin berichtet. Hiervon geht auch die Klägerin aus. Sie argumentiert letztlich nur dahingehend, dass der vorgetragene Umsatzrückgang – der keineswegs unstreitig ist - auf die von ihr beanstandete umfangreiche Berichterstattung zurückzuführen sei. Ist indessen der überwiegende Teil der angegriffenen Berichterstattung zwar für die Klägerin nachteilig, aber von ihr hinzunehmen, so kann er nicht die Grundlage einer Schadensersatzverpflichtung sein. Schon deshalb fehlt es für die beantragte Verurteilung an einer tragfähigen Grundlage. Angesichts des konkreten Inhalts der hier als unzulässig untersagten Äußerungen ergibt sich keine andere Beurteilung. Diese können sich, wenngleich sie aufgrund ihrer nicht zutreffenden Inhalte nach dem oben Gesagten von der Klägerin nicht hinzunehmen sind, in Bezug auf die hier allein in Rede stehenden Umsatzeinbußen, nicht nennenswert schadenserhöhend ausgewirkt haben. Der Umstand, dass der Klägerin eine zentrale Rolle innerhalb des Netzwerks zugewiesen worden ist, kann bei vernünftiger Betrachtung die bereits zuvor durch die Aufhebung der Anonymität gesetzten Risiken für den Umsatz des Unternehmens – wenn überhaupt - allenfalls marginal vergrößert haben. Denn für die im Raum stehenden Zweifel der Kunden an der Eignung der Klägerin als Handelspartner kommt es auf die Verstrickung der Klägerin in das Netzwerk, nicht aber auf den Grad und das Maß ihrer Verantwortlichkeit im Rahmen der Machenschaften an. Der Vorwurf von „Fälschungen“ ist schon nicht geeignet, den hier in Rede stehenden Schaden, nämlich Umsatzeinbußen am Markt, nennenswert zu vertiefen. Der Begriff ist ein solcher, den gerade die im Arzneimittelhandel angesprochenen Verkehrskreise im Kontext der Berichterstattung zutreffend, nämlich in seiner arzneimittelrechtlichen Bedeutung dahin erfassen können, dass die Transportwege ungesichert bzw. nicht hinreichend dokumentiert waren. Eine Vertiefung des Schadens für den Ruf der Klägerin als Unternehmen kann dann aber schon deshalb nicht eintreten, weil dieser Vorwurf mit all seinen Risiken für die Qualität der empfindlichen Ware nach dem oben Ausgeführten zutrifft und die Handelspartner deshalb von der Klägerin abgerückt sein mögen, nicht hingegen wegen der nur aus der Sicht eines fachlichen Laien ernsthaft befürchteten stofflichen Manipulationen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat misst bei den Unterlassungsanträgen den einzelnen Beiträgen wie auch den darin enthaltenen, sich in weiten Teilen wiederholenden einzelnen Äußerungen in Bezug auf den Umfang der Beeinträchtigung unterschiedliches Gewicht zu. Die untersagten Teile der Berichte sind ungeachtet des Umstandes, dass ihnen in Relation zur Gesamtzahl der Anträge quantitativ ein verhältnismäßig geringer Anteil zukommt, in qualitativer Hinsicht aufgrund ihrer Zielrichtung für die Klägerin von deutlich schwerer wiegender Bedeutung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsurteil beruht auf der der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Grundsätze.