Urteil
10 U 184/18
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:1022.10U184.18.00
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Leitsätze
1. Zur Privatsphäre gehören auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte.(Rn.27)
2. Wurde die geheim gehaltene Liebesbeziehung eines Prominenten durch eine Berichterstattung enthüllt, so kann dem Persönlichkeitsschutz der Vorrang einzuräumen sein.(Rn.31)
3. Die Preisgabe einer Liebesbeziehung stellt keine bloße Belanglosigkeit dar, da sie einen tieferen Einblick in die persönlichen Lebensumstände gibt. Im Ergebnis wiegt deshalb der Schutz der Privatsphäre tendenziell schwerer.(Rn.31)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 226/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist im Hinblick auf die Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Privatsphäre gehören auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte.(Rn.27) 2. Wurde die geheim gehaltene Liebesbeziehung eines Prominenten durch eine Berichterstattung enthüllt, so kann dem Persönlichkeitsschutz der Vorrang einzuräumen sein.(Rn.31) 3. Die Preisgabe einer Liebesbeziehung stellt keine bloße Belanglosigkeit dar, da sie einen tieferen Einblick in die persönlichen Lebensumstände gibt. Im Ergebnis wiegt deshalb der Schutz der Privatsphäre tendenziell schwerer.(Rn.31) Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 226/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist im Hinblick auf die Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger, ein bundesweit bekannter Comedian und TV-Moderator, nimmt die Beklagte, die für Veröffentlichungen auf www.XXX.de verantwortlich ist, auf Unterlassung einer Berichterstattung vom 15.01.2018 über eine Beziehung des Klägers mit der Überschrift „XXX?“ in Anspruch. Dem vorliegenden Hauptsacheverfahren ist das zum Az.: 27 O 65/18 geführte einstweilige Verfügungsverfahren vorausgegangen, in welchem das Landgericht dem Unterlassungsanspruch durch Beschluss vom 06.02.2018 ohne mündliche Verhandlung entsprochen hat. Das Landgericht hat die Beklagte mit seinem am 27.09.2018 verkündeten Urteil, zugestellt am 11.10.2018, auch im Klageverfahren antragsgemäß verurteilt. Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien in erster Instanz und der dort getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer am 12.11.2018 eingelegten und nach gewährter Fristverlängerung bis zum 11.01.2019 am 10.01.2019 begründeten Berufung an. Sie trägt hierzu unter anderem vor: Das Landgericht habe der Berichterstattung rechtsfehlerhaft jegliches Informationsinteresse abgesprochen. Es stelle bei der Bestimmung des objektiven Berichterstattungsinteresses darauf ab, was der Kläger und Frau XXX sich subjektiv (vermeintlich) wünschen. Unter objektiven Gesichtspunkten bestehe jedoch ein ganz erhebliches Interesse an der Berichterstattung, insbesondere weil der Kläger seine Privat- und Intimsphäre seit Jahren kommerziell vermarkte und dadurch das Interesse seiner Fans an seinem Beziehungsleben erst geweckt und dann weiter gesteigert habe. Es gehe nicht um die Bekanntgabe voyeuristischer Details aus dem Beziehungsleben des Klägers, sondern um die Bekanntgabe eines zentralen biographischen Details aus seinem Leben. Das OLG München, Urteil vom 27.11.2018, 18 U 3385/17 Pre, habe im Falle eines anderen bekannten Moderators entschieden, dass es sich um die Bekanntgabe einer neuen Liebesbeziehung angesichts des hohen Bekanntheitsgrades um einen Vorgang von allgemeinem Interesse handele. Der Kläger habe auf der Plattform Instagram derzeit 855.000 Abonnenten, Frau XXX immerhin noch über 100.000 Abonnenten. Anders als in dem der Entscheidung des BGH vom 02.05.2017, VI ZR 262/16, zu Grunde liegenden Sachverhalt, bei welchem es stets um die Geheimhaltung des Privatlebens gegangen sei, habe sowohl der Kläger als auch Frau XXX ihre Privat- und Intimsphäre massiv für kommerzielle Zwecke eingesetzt. Auch wenn es zutreffe, dass eine ausdrückliche Stellungnahme des Paares fehle, so berücksichtige das Landgericht nicht hinreichend, dass der Kläger und Frau XXX u.a. mit parallelen Instagram-Veröffentlichungen aus den gemeinsamen Liebes-Urlauben bewusst „angeteased“ und damit selbst Gerüchte über eine Liebesbeziehung gestreut hätten. Das Landgericht habe die umfassenden Selbstbegebungen des Klägers und von Frau XXX nicht hinreichend berücksichtigt. Die enge Sichtweise, die darauf abstelle, dass sich der Kläger niemals konkret zu Frau XXX bzw. zu namentlich genannten vorherigen Freundinnen geäußert habe, stehe in Widerspruch zu der Entscheidung des BGH vom 12.06.2018 – VI ZR 284/17 -, BeckRS 2018, 19228. Der Kläger habe etliche Interviews zu privat- und intimsphärenlastigen Themen im Allgemeinen und seine Beziehung zu Frauen im Speziellen gegeben und dabei explizit die Suche nach einer idealen Partnerin thematisiert. Er thematisiere in der Öffentlichkeit regelmäßig seinen Beziehungsstatus. Dabei teile er seine Einstellung zu und seine Erfahrungen mit Beziehungen zum anderen Geschlecht mit seinen Fans und der Öffentlichkeit. Es sei keineswegs so, dass eine Selbstöffnung immer nur so weit reiche wie die konkrete Äußerung des Betroffenen. Ein Prominenter habe eine Berichterstattung über ein von ihm in die Öffentlichkeit getragenes Thema in weitaus größerem Umfang hinzunehmen, als jemand, der sich zu diesem Themenbereich bislang gar nicht öffentlich geäußert habe. Auf dem Instagram-Auftritt des Klägers befänden sich weiterhin dutzende Kommentare seiner Follower, die sich auf seine Liebesbeziehung mit Frau XXX bezögen. Da der Kläger diese leicht hätte entfernen können, goutiere er offenbar eine solche Diskussion. Der Kläger und Frau XXX hätten ihre Liebesbeziehung durch die versteckten Hinweise auf Instagram zumindest konkludent bekanntgegeben. Ein solches „Anteasen“ sei bei Prominenten ein beliebtes Mittel, um im Internet Aufmerksamkeit zu generieren. Es würden laufend neue „Puzzleteile“ veröffentlicht, welche die Betrachter selbst zusammensetzen sollten, um das Beziehungsrätsel aufzulösen (vgl. das Streitgespräch von XXX und XXX, Anl. B 21). Jedenfalls habe der Kläger seine Privatsphäre im Nachgang auf die beanstandete Berichterstattung geöffnet, indem er und Frau XXX immer weiter entsprechende Urlaubsfotos parallel auf ihren jeweiligen Instagram-Accounts in Kenntnis von der Wirkung in der Medienöffentlichkeit veröffentlichten. Durch eine solche nachträgliche Privatsphärenbegebung entfalle die Wiederholungsgefahr. Auch Frau XXX habe die streitgegenständliche Berichterstattung nicht beanstandet, offensichtlich deswegen nicht, weil sie ihr mediale Aufmerksamkeit sichere, die sie für ihre kommerziellen Zwecke nutzen könne. Die Urteilsbegründung des Landgerichts sei auch widersprüchlich. Nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wäre es nach Ansicht des Landgerichts zulässig gewesen, über eine mögliche Liebesbeziehung zu spekulieren. Auch in den Urteilsgründen werde angedeutet, dass ein bloßes Spekulieren zulässig sein soll, eine Auflösung der Spekulation dagegen nicht. Diese Ansicht würde dazu führen, dass über einen unstreitig wahren Sachverhalt nicht feststehend berichtet, sondern lediglich darüber spekuliert werden dürfe. Das wäre mit der Pressefreiheit schlichtweg nicht zu vereinbaren. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 27.09.2018 (Az. 27 O 226/18) die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht nehme völlig zu Recht an, dass weder aus den von der Beklagten bemühten Interviews oder den TV-Sendungen des Klägers noch aus den auf Instagram veröffentlichten Urlaubsfotos eine relevante Selbstöffnung abzuleiten sei. Für eine relevante Selbstöffnung komme es nicht nur auf das Thema, sondern auch die „Detailtiefe“ der Äußerungen an. Er, der Kläger, habe sich allenfalls zu Vorstellungen und Wünschen hinsichtlich einer möglichen Partnerin geäußert und auch das nur allgemein und abstrakt. Den geposteten Fotos sei weder konkret noch konkludent eine Aussage einer bestehenden Liebesbeziehung zu entnehmen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es zum Zeitpunkt der Berichterstattung lediglich Aufnahmen aus Südafrika und im Besonderen das Bild mit den Pinguinen gegeben habe. Die weiteren Fotos stammten aus einem zeitlich nach der Berichterstattung liegenden Urlaub und seien für eine Rechtfertigung der Berichterstattung ohne Relevanz. Soweit man aus einer auffälligen Wiederholung derartiger Postings einen Effekt herleiten wolle, so habe es diesen zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht gegeben. Auch die Kommentare der Follower hätten sich erst unter den zeitlich späteren Aufnahmen gehäuft. Etwaige Spekulationen in den Kommentaren seien ihm, dem Kläger, jedenfalls nicht als eigene Selbstöffnung zuzurechnen. Auch die Verwendung des Hashtags „XXX“ sei erst unter einem Foto aus Indonesien, gepostet im Juni 2018, erfolgt. Eine Verbindung zu dem von Frau XXX verwendeten Hashtag „XXX“ könne nur von Followern hergestellt werden, denen der Hashtag von Frau XXX bekannt sei. Es sei zu betonen, dass er, der Kläger, die entscheidende Verknüpfung zwischen den jeweiligen Fotos nicht selbst hergestellt habe und diesen auch kein relevanter, konkludenter Aussagegehalt zu entnehmen sei. Die von der Beklagten veröffentlichte Verknüpfung habe sich nicht ohne weiteres seinen und Frau XXX Followern erschlossen. Dafür spreche der Umstand, dass die Spekulationen in der Kommentarfunktion erst nach der hiesigen und weiteren Berichterstattungen merklich zugenommen hätten. Das Landgericht habe der Berichterstattung zu Recht nur einen Unterhaltungswert und keinen gesteigerten Informationswert beigemessen. Demgegenüber stehe die als nicht gering einzustufende Intensität des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht. Die Bekanntgabe einer Partnerschaft vermittele einen tieferen Einblick in die persönlichen Lebensumstände. Gerade die Wahl eines festen Partners veranlasse die Öffentlichkeit, entsprechende Rückschlüsse auf den jeweils anderen zu ziehen. Die Partnerwahl spiegele unweigerlich auch die eigene Persönlichkeit wider, weil sie eine Aussage darüber treffe, zu welchem Typ Frau bzw. Mann eine enge und intime Beziehung aufgebaut werde. Entgegen der Andeutung des Landgerichts sei der Annahme entgegenzutreten, dass Spekulationen aufgrund der parallelen Veröffentlichung der Urlaubsbilder wohl zulässig seien. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 511ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger durch die streitgegenständliche Berichterstattung rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird und ihm deshalb aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs 1, 1 Abs. 1 GG ein Unterlassungsanspruch sowie ein davon abgeleiteter Anspruch auf Erstattung der für die vorgerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs angefallenen Kosten zusteht. Es hat die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Spannungsverhältnis von Persönlichkeitsschutz und Meinungs- bzw. Pressefreiheit zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend auf die Umstände des vorliegenden Falles angewandt und ist mit überzeugender, vom Senat geteilter Auffassung, zu der Feststellung gelangt, dass im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Positionen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang gebührt. Diesbezüglich ist der Vorwurf der Beklagten, es habe der Berichterstattung jegliches Informationsinteresse abgesprochen, unzutreffend. Bei der durch die beanstandete Veröffentlichung erfolgten Offenlegung einer bis dahin nicht bekannten Liebesbeziehung des Klägers zu Frau XXX handelt es sich um die Mitteilung einer wahren Tatsache, für deren Zulässigkeit es von entscheidender Bedeutung ist, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 02.05.2017 – VI ZR 262/16 -, „Bendzko-Entscheidung“, Juris, Rn. 19, 23). Zur Privatsphäre gehören nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, aaO., Rn. 22). Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH, aaO., Rn. 25). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Es ist dabei zu unterscheiden zwischen Politikern, sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen und Privatpersonen. Über letztere ist eine Berichterstattung in engeren Grenzen zulässig als in Bezug auf sonstige Personen des öffentlichen Lebens. Der schwächste Schutz wird Politikern zuerkannt (vgl. BGH, aaO., Rn. 26). Der Bundesgerichtshof hat in der vorstehend zitierten Entscheidung, die ebenso wie vorliegend einen prominenten Künstler betraf, dessen geheim gehaltene Liebesbeziehung enthüllt worden war, dem Persönlichkeitsschutz den Vorrang eingeräumt. Er hat insoweit festgestellt, dass sich die Berichterstattung weniger mit der Erörterung eines etwaigen meinungsbildenden Aspekts der Nachricht befasse, sondern vorrangig auf das Bedürfnis der Leser abziele, Tatsachen aus dem Privatleben des dortigen Klägers zu erfahren, die bislang verborgen geblieben seien (BGH, aaO., Rn. 30). Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber zwar auch keinen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre erkannt, gleichwohl aber konzediert, dass die Preisgabe einer Liebesbeziehung keine bloße Belanglosigkeit darstelle, da sie einen tieferen Einblick in die persönlichen Lebensumstände gebe. Im Ergebnis wiege deshalb der Schutz der Privatsphäre tendenziell schwerer (BGH, aaO.). Der Eingriff wog nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auch deshalb schwerer, weil sich der Kläger nach dem zu Grunde zu legenden Sachverhalt stets um Geheimhaltung seines Privatlebens im Allgemeinen und seiner Beziehung im Besonderen bemüht habe und nicht mit seiner Freundin auf öffentlichen Veranstaltungen aufgetreten sei (BGH, aaO., Rn. 31). Diese Wertungen sind auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen. Die Beklagte kann demgegenüber nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass dem Persönlichkeitsschutz infolge einer umfassenden Selbstbegebung des Klägers sowie der Frau XXX kein Vorrang mehr gegenüber der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Berichterstattung zukomme. Der Bundesgerichtshof hat zu der Problematik einer den Persönlichkeitsschutz verringernden Selbstöffnung die Auffassung geteilt, dass die Veröffentlichung grundsätzlich mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Privatsphäre thematisch korrespondieren müsse. Auch sei die Intensität der Selbstbegebung und die Informationstiefe der Berichterstattung in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2018 – VI ZR 284/17 -, „Der verlorene Bruder“, Juris, Rn. 27). Unter Beachtung dieser Grundsätze vermag der Senat bei Beurteilung der Umstände des vorliegenden Falles eine relevante Verringerung des Persönlichkeitsschutzes des Klägers nicht anzunehmen. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass sich der Kläger in der Vergangenheit mehrfach allgemein und abstrakt in Bezug auf eine Beziehung zu einer Frau geäußert hat. Insoweit hat er aber stets seinen Status als Single in den Vordergrund gestellt. Der Kläger verweist diesbezüglich zutreffend darauf, dass er sich allenfalls zu Vorstellungen und Wünschen hinsichtlich einer möglichen Partnerin erklärt habe. Den eingereichten Unterlagen lässt sich als weitestgehende „Öffnung“ des Klägers lediglich entnehmen, dass er in seinem Leben nur zweimal in einer festen Beziehung gewesen sei, dass beim ersten Mal seine Freundin die Beziehung beendet habe und beim zweiten Mal sein beruflicher Erfolg der Auslöser für das Ende der Beziehung gewesen sei. Ferner hat der Kläger die Gerüchte über eine mögliche Beziehung zu seiner Kollegin XXX dementiert. Sie seien nie ein Paar gewesen, XXX sei sein bester weiblicher „Kumpel“ (vgl. Anl. B 16). Diese Äußerungen mögen zwar thematisch mit der beanstandeten Berichterstattung korrespondieren, in jedem Fall aber fehlt es an der erforderlichen Intensität einer Selbstbegebung, die für eine Verringerung des Persönlichkeitsschutzes nötig wäre. Das Landgericht hat zutreffend unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf hingewiesen, dass allgemein und abstrakt gehaltene Äußerungen nicht zu einer Selbstöffnung führen (LG-Urteil S. 12 unter Verweis auf: BGH, Urteil vom 29.11.2016 – VI ZR 382/15 -, Juris, Rn. 13). Eine solche Selbstöffnung kann auch nicht durch Veröffentlichung von Fotos durch den Kläger und Frau XXX auf ihren jeweiligen Instagram-Accounts als verwirklicht angesehen werden. Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Berichterstattung hatten beide etwa zur gleichen Zeit drei Fotos veröffentlicht, die sie jeweils allein in einer Urlaubslandschaft zeigten. Auf zwei Fotos ist eine Ähnlichkeit des abgebildeten Ortes, jedoch nicht unbedingt eine örtliche Identität zu erkennen, da jeweils andere Perspektiven gezeigt werden. Allein bei dem sog. Pinguin-Foto, das gemäß der Ortsangabe auf dem Foto von Fr. XXX im XXX in XXX, XXX, aufgenommen wurde, besteht eine so starke Übereinstimmung mit dem Foto auf dem Instagram-Account des Klägers, dass auf dieselbe Örtlichkeit geschlossen werden kann. Dieser Umstand ist jedoch für eine relevante Selbstöffnung nicht ausreichend, schon gar nicht kann daraus auf eine konkludent bekanntgegebene Liebesbeziehung durch den Kläger und Fr. XXX geschlussfolgert werden, wie die Beklagte zu Unrecht meint. Voraussetzung für eine solche Annahme wäre zunächst einmal, dass von den 855.000 Abonnenten des Klägers auf Instagram ein gewisser Anteil zugleich auch dem Instagram-Account von Fr. XXX folgt, deren Anzahl von Abonnenten bei über 100.000 liegt, wie die Beklagte unbestritten vorträgt. Dass dies zur fraglichen Zeit der Veröffentlichung der Fotos aus XXX der Fall war, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Es liegen auch keine Umstände vor, die dies nahelegen könnten. In der Berichterstattung, in welcher der Kläger das Gerücht einer Beziehung zu Fr. XXX dementierte (vgl. Anl. B 16), war ausgeführt worden, dass es sich bei Fr. XXX um eine Kollegin des Klägers in seiner Show handele. Ein solcher oder ähnlicher Berührungspunkt zwischen Fr. XXX und dem Kläger ist dagegen nicht ersichtlich. Insoweit besteht für die Wertung der Beklagten, es handele sich um ein bewusstes - und gemeinsames - „Anteasen“, um das Veröffentlichen von Puzzleteilen, die der Betrachter selbst zusammensetzen solle, um das Beziehungsrätsel aufzulösen, kein tragfähiger Anhaltspunkt. Das gilt auch in Bezug auf die Verwendung des Hashtags „XXX“, den der Kläger ohnehin erst unter einem Foto aus Indonesien im Juni 2018 verwendet hat. Auch insoweit setzt eine Verknüpfung zu dem von Fr. XXX verwendeten Hashtag „XXX“ zunächst einmal eine -vorliegend nicht zu unterstellende- Kenntnisnahme von beiden Instagram-Accounts und zwar zu den jeweils in Rede stehenden Zeiten voraus, um die von der Beklagten behauptete Schlussfolgerung überhaupt in Betracht ziehen zu können. Die streitgegenständliche Berichterstattung vom 15.01.2018 war damit unzulässig. Die Umstände, dass zeitlich nachfolgend dutzende Kommentare auf dem Instagram-Account des Klägers sich auf seine Liebesbeziehung mit Fr. XXX bezogen und der Kläger und Fr. XXX aus den anschließend im Februar/März, Mai und Juni 2018 gemeinsam verbrachten weiteren Urlauben in Mexiko, Griechenland und Indonesien ähnliche Fotos -mit Hashtags, wie ausgefährt- wie die aus Südafrika parallel auf ihren eigenen Instagram-Accounts veröffentlichten, hat weder die Wiederholungsgefahr noch den Unterlassungsanspruch aus anderen Gründen entfallen lassen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Kommentare in Bezug auf eine Liebesbeziehung zeitlich erst nach der streitgegenständlichen und weiteren zur gleichen Zeit erfolgten Berichterstattungen abgegeben wurden, liegt die Annahme nahe, dass diesen Kommentaren die unzulässigen Berichterstattungen vorangegangen sind. Der Senat tritt der Beklagten aber auch nicht darin bei, dass der Kläger zur Erhaltung seines ungeschmälerten Schutzes der Privatsphäre die in Rede stehenden Kommentare auf seinem Instagram-Account hätte löschen und auf die Veröffentlichung von weiteren Fotos hätte verzichten müssen. Die Beklagte verkennt, dass mit der streitgegenständlichen Veröffentlichung und der entsprechenden, zeitlich kurz zuvor erfolgten durch die „XXX“, die Rechtsverletzung verursacht worden ist. Dagegen ist der Kläger vorgegangen, mehr war von ihm zur Rechtswahrung nicht zu verlangen. Der Aspekt der Selbstöffnung bzw. der Wegfall der Wiederholungsgefahr infolge einer Selbstöffnung ist insoweit nicht einschlägig. Der Beklagten kann nicht dahin gefolgt werden, dass eine nicht umfassende Folgenbeseitigung bzw. ein solcher Versuch auf Seiten des Betroffenen zu einer Verringerung des bereits verletzten Schutzes der Privatsphäre führe. Der Umstand, dass Fr. XXX die streitgegenständliche Berichterstattung nicht beanstandet hat, ist für die Frage, ob die Berichterstattung den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, unerheblich. Ebenso ist es ohne Belang, ob das Landgericht die Überlegung angestellt hat, es könne zulässig sein, über die „Auffälligkeiten“ und eine mögliche Liebesbeziehung zu spekulieren, über eine Auflösung einer solchen Spekulation dagegen nicht. Eine solch weitreichende Argumentation lässt sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen. Die die Entscheidung tragenden Aspekte sind andere, die im Übrigen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Einklang stehen. Nach alledem hat das Landgericht die Beklagte zu Recht zur Unterlassung der beanstandeten Berichterstattung und zur Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten als ein aus dem Unterlassungsanspruch abgeleiteter Schadensersatzanspruch verurteilt. Die Berufung der Beklagten war somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.