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Beschluss

10 W 94/19

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0519.10W94.19.00
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Leitsätze
1. Meinungsäußerungen in einem Buch, die einen Sachbezug aufweisen, der für die öffentliche Meinungsbildung von Relevanz ist, und die auf einer wahren Tatsachengrundlage basieren, sind auch bei einer ehrbeeinträchtigenden Wirkung hinzunehmen.(Rn.8) 2. Der Umstand, dass es sich bei dem Vorwurf des Antisemitismus gerade in Deutschland um einen Vorwurf von besonderem Gewicht handelt, ist zwar in die Abwägung mit einzubeziehen. Jedoch kann daraus nicht per se die Schlussfolgerung gezogen werden, ein solcher Vorwurf sei grundsätzlich in die Nähe der Schmähkritik oder gar einer Formalbeleidigung zu rücken, und rechtfertige deshalb ohne weiteres ein Untersagungsbegehren. (Rn.10) 3. Der Senat verkennt nicht, dass die Bezeichnung des Antragstellers als “antisemitisch” eine scharfe und polemisch formulierte Kritik darstellt. Diese ist vom Antragsteller im öffentlichen Diskurs jedoch hinzunehmen. Das Verfahren betrifft - jedenfalls auch - grundsätzliche Fragen in der Auseinandersetzung um die Kritik an der Politik des Staates Israel in Bezug auf die Rechte der palästinensischen Bevölkerung und die Bewertung dieser Kritik durch Befürworter der israelischen Politik. Es handelt sich ersichtlich um eine Auseinandersetzung, die zur Meinungsbildung beitragen kann. In der öffentlichen Auseinandersetzung, insbesondere im politischen Meinungskampf, muss aber auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird. (Rn.18)
Tenor
Die gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19.06.2019 – 27 O 281/19 – gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Meinungsäußerungen in einem Buch, die einen Sachbezug aufweisen, der für die öffentliche Meinungsbildung von Relevanz ist, und die auf einer wahren Tatsachengrundlage basieren, sind auch bei einer ehrbeeinträchtigenden Wirkung hinzunehmen.(Rn.8) 2. Der Umstand, dass es sich bei dem Vorwurf des Antisemitismus gerade in Deutschland um einen Vorwurf von besonderem Gewicht handelt, ist zwar in die Abwägung mit einzubeziehen. Jedoch kann daraus nicht per se die Schlussfolgerung gezogen werden, ein solcher Vorwurf sei grundsätzlich in die Nähe der Schmähkritik oder gar einer Formalbeleidigung zu rücken, und rechtfertige deshalb ohne weiteres ein Untersagungsbegehren. (Rn.10) 3. Der Senat verkennt nicht, dass die Bezeichnung des Antragstellers als “antisemitisch” eine scharfe und polemisch formulierte Kritik darstellt. Diese ist vom Antragsteller im öffentlichen Diskurs jedoch hinzunehmen. Das Verfahren betrifft - jedenfalls auch - grundsätzliche Fragen in der Auseinandersetzung um die Kritik an der Politik des Staates Israel in Bezug auf die Rechte der palästinensischen Bevölkerung und die Bewertung dieser Kritik durch Befürworter der israelischen Politik. Es handelt sich ersichtlich um eine Auseinandersetzung, die zur Meinungsbildung beitragen kann. In der öffentlichen Auseinandersetzung, insbesondere im politischen Meinungskampf, muss aber auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird. (Rn.18) Die gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19.06.2019 – 27 O 281/19 – gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein promovierter Historiker und Publizist, verlangt die Unterlassung von zehn Äußerungen die in dem Buch “X“” des Autors X enthalten sind, das in erster Auflage im September 2018 in dem Verlag der Antragsgegnerin erschienen ist. Der Antragsteller meint, die Äußerungen enthielten unwahre Tatsachenbehauptungen und verletzten ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht nach Anhörung der Antragsgegnerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es handele sich bei den angegriffenen Passagen um zulässige Meinungsäußerungen, die ungeachtet ihrer teilweise scharfen Polemik die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten würden. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 22.06.2019 zugestellten Beschluss mit dem am 06.07.2019 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Er verfolgt die geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16.07.2019 nicht abgeholfen. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden (§§ 567 ff. ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG nicht zu, weil er durch die beanstandeten Äußerungen nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Der Senat nimmt auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss Bezug, denen er sich anschließt. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Der Antragsteller nimmt eine selektive Betrachtung der Äußerungen vor und lässt dabei den Kontext des Kapitels “X” außer Betracht. Er verkennt bereits im Ansatz, dass es bei der Abwägung der betroffenen gegensätzlichen Grundrechtspositionen – seines Rechts auf Persönlichkeitsschutz einerseits und der Publikations- und Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin andererseits – nicht darauf ankommt, ob die inkriminierten Äußerungen sachlich gerechtfertigt sind. Solange es sich bei diesen um Meinungsäußerungen handelt, die einen Sachbezug aufweisen, der für die öffentliche Meinungsbildung von Relevanz ist, und die – wie hier – auf einer wahren Tatsachengrundlage basieren, sind diese auch bei einer ehrbeeinträchtigenden Wirkung hinzunehmen. Die streitgegenständlichen Äußerungen stehen im Zusammenhang mit einer in der Öffentlichkeit äußerst kontrovers diskutierten Thematik, nämlich inwieweit eine in Deutschland gezeigte israelkritische Haltung und damit einhergehende Handlungen bzw. Äußerungen als antisemitisch zu bewerten sind oder nicht. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit Bücher zu dem Thema Nahost und Jüdische Geschichte in der Neuzeit veröffentlicht; er hält hierzu regelmäßig Vorträge. Gemeinsam mit seiner ebenfalls zu dem Thema publizierenden und vortragenden jüdischen Ehefrau hat er sechs Jahre der X Stolperstein-Initiative vorgestanden. Im Zusammenhang mit diesem öffentlichen Engagement stehen die den Antragsteller betreffenden Äußerungen in dem angegriffenen Beitrag. Diese enthalten eine zugegebenermaßen scharf bis polemisch formulierte Kritik an den Positionen des Antragstellers, liefern aber gleichwohl noch einen sachlichen Beitrag zu einer Debatte von sehr großem öffentlichem Interesse. Der Umstand, dass es sich bei dem Vorwurf des Antisemitismus gerade in Deutschland um einen Vorwurf von besonderem Gewicht handelt, ist zwar in die Abwägung mit einzubeziehen. Jedoch kann daraus nicht per se die Schlussfolgerung gezogen werden, ein solcher Vorwurf sei grundsätzlich in die Nähe der Schmähkritik oder gar einer Formalbeleidigung zu rücken, und rechtfertige deshalb ohne weiteres ein Untersagungsbegehren. Von maßgeblicher Bedeutung für das Ergebnis der Abwägung der widerstreitenden grundgesetzlich geschützten Belange ist, dass die streitgegenständliche Meinungsäußerungen an die Positionierung des Antragstellers im politischen (und/oder wissenschaftlichen) Meinungskampf anknüpfen; um die (unwahre) Behauptung innerer Tatsachen geht es nicht. In Bezug auf die einzelnen Äußerungen sind vor diesem Hintergrund die folgenden Anmerkungen veranlasst. 1. Die beanstandete Aussage (“Das Ehepaar X ist ein weiterer Fall von bekannten “Alibi-Juden”) findet sich auf Seite 108 im Anschluss an eine vom Autor vorgenommene Unterteilung, wonach es “zwei Gruppen von selbsthassenden Juden bzw. “Alibi-Juden” gebe sowie eine kritische Darstellung von Äußerungen der Frau X, welcher der Autor vorwirft, dass sie kein Einzelfall deutscher Juden sei, “die so selbstkritisch unterwegs sind, dass sie massenweise Antisemiten anziehen, die sie feiern und als “wahre und gute Juden” bezeichnen. Die Bezeichnung des Antragstellers als “Alibi-Jude” lässt sich in diesem Kontext nicht als unwahre Tatsachenbehauptung qualifizieren. Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2018 – VI ZR 498/16 - Juris dort Rn. 38 m.w.N.). Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus. Bei der Sinndeutung ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. i.E. BGH, Urt. v. 16.1.2018 a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Einer solchen isolierten Betrachtung ist die Bezeichnung als “Alibi-Juden” schon deshalb nicht zugänglich, weil es keinen erkennbaren und eigenständigen Tatsachenkern gibt, aus dem heraus die Interpretation erfolgen könnte. Vielmehr bringt der Autor zum Ausdruck, dass er den Antragsteller einer von ihm schlagwortartig definierten Gruppe zuordnet. Anders als der Antragsteller meint, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Antragsteller seinem Vortrag zufolge dem jüdischen Glauben gar nicht angehört. Zwar verkennt der Senat nicht, dass die weiteren angeführten Personen, wie Frau X, X und X jüdischen Glaubens sein sollen, dennoch liegt der Schwerpunkt der Aussage ersichtlich nicht auf der Religionszugehörigkeit, sondern auf der Zuordnung zu einer der beiden nach Auffassung des Autors “hervorstechenden Gruppen” (Seite 104). Darin liegt erkennbar nicht mehr als eine subjektive Bewertung und damit eine Meinungsäußerung. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass diese die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreitet. Denn es liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Bewertung des Autors vor, wobei es bei einer Meinungsäußerung eben nicht darauf ankommt, ob diese “fair” oder “richtig” ist. Dass die Haltung des Antragstellerin gegenüber der X (“X, X and X”)-Bewegung in der Öffentlichkeit vom Landgericht als positiv bewertet wird, ist - anders als der Antragsteller meint - nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat auf den Blogeintrag www.X.de Bezug genommen, mit dem der Antragsteller die Unterzeichnung der Bundestagsresolution vom 15.05.2019 kritisierte. Der Verweis des Antragstellers darauf, dass er Boykottkampagnen generell ablehne, ist ebenso wenig behilflich, wie der Verweis auf zahlreiche weitere Personen und Organisationen, welche die Resolution ablehnen. Die Kritik des Antragstellers an der BDS-Resolution des Bundestages – mag sie auch geteilt werden – ist, auch ohne dass dies konkret Gegenstand des Beitrags ist, ebenso wie die weiteren Publikationen und Vorträge des Antragstellers ein hinreichender Anknüpfungspunkt für die verfahrensgegenständliche Äußerung. Es kann daher dahinstehen, ob sich aus Umständen, wie der Autorenschaft des Antragstellers in dem Sammelband “X” aus dem Jahre 1979 oder aus Beiträgen seiner Ehefrau auf der gemeinsamen Webseite weitere Anhaltspunkte für eine sachbezogene Meinungsäußerung bestehen. 2. Auch bei der Äußerung “X antisemitische Sichtweise ...” handelt es sich unter Berücksichtigung des Vorstehenden um eine zulässige Meinungsäußerung. Der Senat verkennt nicht, dass die Bezeichnung des Antragstellers als “antisemitisch” eine scharfe und polemisch formulierte Kritik darstellt. Diese ist vom Antragsteller im öffentlichen Diskurs jedoch hinzunehmen. Das Verfahren betrifft - jedenfalls auch - grundsätzliche Fragen in der Auseinandersetzung um die Kritik an der Politik des Staates Israel in Bezug auf die Rechte der palästinensischen Bevölkerung und die Bewertung dieser Kritik durch Befürworter der israelischen Politik. Es handelt sich ersichtlich um eine Auseinandersetzung, die zur Meinungsbildung beitragen kann. In der öffentlichen Auseinandersetzung, insbesondere im politischen Meinungskampf, muss aber auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird (vgl. BVerfG, 1 BvR 2272/04, Rn. 28). Dass der Autor des Beitrags Kritik an der (derzeitigen) israelischen Politik als “antisemitisch” bezeichnet, mag sich als schlagwortartige, grobe Vereinfachung darstellen, ist aber angesichts des auch unter Beteiligung des Antragstellers geführten öffentlichen Diskurses hinzunehmen. Auf die mit der Beschwerdebegründung aufgeworfene Fragen nach der Relevanz der X-Kampagne für die Feststellung des Antisemitismus sowie die verschiedenen Definitionen des Begriffs kommt es für das äußerungsrechtliche Verfahren ebenso wenig an wie auf die Frage nach deren verfassungs-, europa- und völkerrechtlichen Vereinbarkeit der Kampagne. Die vom Antragsteller angeführten Argumente belegen vielmehr eindrucksvoll, dass in Bezug auf die diskutierte Thematik eine erhebliche Bandbreite an unterschiedlichen Auffassungen und Rechtsmeinungen besteht. Das macht es auch für den Durchschnittsleser erkennbar, dass das Meinen und Dafürhalten für die Auseinandersetzung der Protagonisten von maßgebender Bedeutung ist. Auf die Richtigkeit der Meinung kommt es nicht an. Das vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.09.2019 vorgelegte Anerkenntnisurteil des Landgerichts Stuttgart zu den Äußerungen der X führt nicht weiter. Es handelt sich – unabhängig vom dortigen hier nicht bekannten Sachverhalt – lediglich um einen weiteren Beleg für die Vielfalt der Meinungen zu der Bewertung einzelner Äußerungen im politisch-gesellschaftlichen Kontext. 3. Auch hinsichtlich der Formulierungen zu Ziffer 3. (“X liebt tote Juden in Deutschland ...” “aber mit den lebendigen Juden in Israel hat er ein Problem...”) hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass es sich um zulässige Meinungsäußerungen handelt. Die aus dem Blog www.X.com stammenden Äußerungen, die sich der Buchautor zu eigen gemacht hat, beinhalten eine massiv verkürzte plakative und pointierte Aussage zu dem Engagement und damit auch der Motivation des Antragstellers und seiner Ehefrau für die Initiative zur Verlegung von Stolpersteinen in X. Diesen Einsatz für die Erinnerung an die im Nationalsozialismus vertriebenen und ermordeten jüdischen Mitbürger stellt der Autor in polemischer Form in Kontrast zu der von ihm beanstandeten Kritik des Antragstellers an der israelischen Politik. Dabei wird die Grenze zur Schmähkritik aus den bereits angeführten Gründen nicht überschritten. 4. Die vorstehende Argumentation gilt auch für die Äußerung “Mit toten Juden hat ein Judenhasser kein Problem. ...” . Der Auffassung des Antragstellers, in der Bezeichnung “Judenhasser” liege eine Formalbeleidigung, folgt der Senat nicht. Die plakative Wortwahl passt sich in die vom Autor in dem gesamten Beitrag gewählte überzogene und polemisch eingefärbte Sprache ein. Die Äußerung erschließt sich dem Leser des Beitrags im Gesamtkontext zwanglos als Meinungsäußerung des Verfassers. Dass dem Antragsteller durch den Begriff “Judenhasser” ein nach § 130 StGB strafbares Handeln vorgeworfen wird, ist fernliegend. 5. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch nicht hinsichtlich der Passage “Da freuen sich die Israelkritiker, denn er wird gewiss wieder Dinge sagen wie diesen Ausspruch, den er (...) tätigte: ...”. Der Antragsteller hat, als er sich am 20.02.2018 in der X äußerte, seinerseits den Journalisten X aus den 70er Jahren zitiert, worauf er nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12.05.2019 in dem Vortrag auch ausdrücklich hingewiesen hat. Grundsätzlich besteht bei Zitaten eine Pflicht zur Vollständigkeit, wenn anderenfalls durch die Auslassungen ein falscher Anschein entsteht (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 6 Rn. 139). An einem solchen falschen Eindruck fehlt es hier bereits. Denn aus der Sicht des Durchschnittslesers war erkennbar, dass die Äußerung nicht vom Antragsteller stammen konnte. Denn wenn die zitierte Äußerung lautet, “bitte, denkt ihr Deutschen daran, wenn ihr nach Israel kommt, so viel Unbefangenheit mitzubringen, dass ihr unsere Politik kritisch begleitet.”, so stammt diese Aussage erkennbar nicht vom Antragsteller, der ja in dem Beitrag mehrfach als Deutscher bezeichnet wird. Vielmehr handelt es sich erkennbar um eine an die Deutschen gerichtete Ermahnung aus israelischer Sicht. Damit entsteht – anders als der Antragsteller meint – gerade nicht der unzutreffende Eindruck, er habe sich entsprechend geäußert. Dass der Antragsgegner das Zitat verwendet, um seine Meinung über die “Alibi-Juden” zu belegen, berechtigt nicht zu der Annahme, dass dem Leser dieser Unterschied verborgen bleibt. Soweit der Antragsteller behauptet, dass der Umfang des Zitats urheberrechtlich unzulässig und die Quellenangabe unzureichend sei, vermag dies keine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu begründen. 6. Die Passage “Die Tatsache, dass ein Verbrechen wie der Holocaust nicht einfach so vergessen werden kann, ...” ist eine Bewertung des Autors, die dieser aus der Passage des Vortrags des Antragstellers ableitet. Diesem Zitat folgt nämlich ein Abschnitt, in dem der Autor die These vertritt, der Antragsteller meine, “die Israelis wollten mit ihrem Erinnern Politik machen” und er erkläre “somit den Holocaust zu einer Waffe Israels”. Erst im Anschluss daran folgt der Text, dessen Unterlassung begehrt wird. Für den Leser wird anhand der Argumentationskette des Verfassers des Beitrags deutlich, dass dieser seine Schlussfolgerung aus den korrekt wiedergegebenen Ausführungen des Antragstellers zum Widerstand gegen die Manipulation der Shoa in Deutschland und Israel ableitet. Damit handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs sein kann. Aufgrund der hinreichenden Anknüpfungstatsachen liegt auch keine Schmähkritik vor, die sich in einer Herabwürdigung des Antragstellers erschöpft. 7. Die Äußerung “X ist ein selbsthassender Jude. ...”, ist - wie das Landgericht zutreffend annimmt - eine zulässige Meinungsäußerung. Der Senat folgt dem Landgericht in der Argumentation, dass unter Berücksichtigung der Gesamtaussage des Kapitels der Umstand nicht entscheidend ins Gewicht fällt, ob der Antragsteller dem jüdischen Glauben angehört. In dem Beitrag geht es um das Verhalten einzeln benannter Person in Deutschland, denen der Autor vorwirft, sich vordergründig als Vertreter jüdischer Interessen zu gerieren und sich zugleich überkritisch mit der derzeitigen israelischen Politik im Bezug auf die Palästinenser zu äußern. Unabhängig davon, trägt der Antragsteller auch nicht vor, warum in der - unzutreffenden - Behauptung, er sei Jude, eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts liegen sollte. 8. Die Aussage “X will wahrscheinlich nicht anders sein als die Münchner Elite ...” ist eine zulässige Meinungsäußerung. Anders als der Antragsteller meint, sind die Aussagen, er sei “judenfeindlich” und tue alles, um “antisemitischer aufzutreten als alle anderen” keine dem Beweis zugänglichen Tatsachenbehauptungen. Es handelt sich vielmehr um eine Spekulation des Autors, wie sich schon aus der Formulierung “will wahrscheinlich” ergibt. Diese knüpft an die zuvor aufgestellten Behauptungen an, die ihrerseits Anknüpfungspunkte in Publikationen bzw. Vorträgen des Antragstellers finden. 9. Hinsichtlich der Äußerungen “Er lebt in einer Fantasiewelt. X ist Jude und wird Jude bleiben, ...” wird auf die Ausführungen zu Ziffer 7. Bezug genommen. 10. Das Vorstehende gilt auch für die Passage “... die X sind zwei Extrembeispiele deutscher Juden....”, soweit der Antragsteller von der Äußerung betroffen ist. Die Beschwerde war nach alledem in vollem Umfang zurückzuweisen. II. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Wertfestsetzung hat sich der Senat an der vom Landgericht im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Festsetzung orientiert.