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Beschluss

10 U 101/17

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:1228.10U101.17.00
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Leitsätze
1. Die Wortberichterstattung in einer Illustrierten darüber, welches Buch ein Prominenter (hier: Trainer der Fußballnationalmannschaft) im Urlaub als Urlaubslektüre liest, beschreibt ein Urlaubsverhalten, das thematisch dem Bereich der Privatsphäre, nicht der Sozialsphäre, zuzuordnen ist. Diese Wortberichterstattung ist unzulässig, weil sie lediglich der Befriedigung der Neugier des Lesers dient und keinen Anstoß zur Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse aufweist. 2. Dass diese Äußerungen im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über das Ausscheiden des ehemaligen Co-Trainers des Betroffenen beim DFB präsentiert werden, führt nicht dazu, dass die Schilderung des Urlaubsverhaltens nunmehr der beruflichen Sphäre zuzuordnen wäre. 3. Durch die Offenbarung der konkret gewählten Urlaubslektüre wird dem Leser ein Aspekt der Persönlichkeit des Betroffenen präsentiert, der - vermeintlich - einen tieferen Einblick erlaubt bzw. dem Leser insoweit verschiedene Assoziationsmöglichkeiten eröffnet, ohne dass der Betroffene darauf Einfluss nehmen könnte. Es besteht aber ein legitimes Interesse des Betroffenen daran, selbst zu entscheiden, ob er der Öffentlichkeit Einblicke in diesen persönlichen Bereich gestattet oder nicht (Abgrenzung BGH, 29. Mai 2018, VI ZR 56/17, AfP 2018, 410).
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte erhalt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wortberichterstattung in einer Illustrierten darüber, welches Buch ein Prominenter (hier: Trainer der Fußballnationalmannschaft) im Urlaub als Urlaubslektüre liest, beschreibt ein Urlaubsverhalten, das thematisch dem Bereich der Privatsphäre, nicht der Sozialsphäre, zuzuordnen ist. Diese Wortberichterstattung ist unzulässig, weil sie lediglich der Befriedigung der Neugier des Lesers dient und keinen Anstoß zur Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse aufweist. 2. Dass diese Äußerungen im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über das Ausscheiden des ehemaligen Co-Trainers des Betroffenen beim DFB präsentiert werden, führt nicht dazu, dass die Schilderung des Urlaubsverhaltens nunmehr der beruflichen Sphäre zuzuordnen wäre. 3. Durch die Offenbarung der konkret gewählten Urlaubslektüre wird dem Leser ein Aspekt der Persönlichkeit des Betroffenen präsentiert, der - vermeintlich - einen tieferen Einblick erlaubt bzw. dem Leser insoweit verschiedene Assoziationsmöglichkeiten eröffnet, ohne dass der Betroffene darauf Einfluss nehmen könnte. Es besteht aber ein legitimes Interesse des Betroffenen daran, selbst zu entscheiden, ob er der Öffentlichkeit Einblicke in diesen persönlichen Bereich gestattet oder nicht (Abgrenzung BGH, 29. Mai 2018, VI ZR 56/17, AfP 2018, 410). Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte erhalt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der beanstandeten Wortberichterstattung ebenso wie der daraus abgeleitete Schadensersatzanspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in der geltend gemachten Höhe entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, §§ 249ff. BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gegen die Beklagte zu. Der Senat teilt die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil uneingeschränkt, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden. Im Hinblick darauf ist ergänzend auszuführen: Die streitgegenständlichen Äußerungen: „NACHDENKLICH … macht Urlaub in Miami. Etwas angespannt wirkt er auf der Liege. Neben ihm Frank Schätzings Roman „Breaking News" beschreiben ein Urlaubsverhalten des Klägers, das thematisch dem Bereich der Privatsphäre, nicht der Sozialsphäre, zuzuordnen ist (vgl. Burkhardt/Peifer in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 5, Rn. 55). Dass diese Äußerungen im Kontext mit einer Berichterstattung über das Ausscheiden des ehemaligen Co-Trainers des Klägers beim DFB präsentiert werden, führt nicht dazu, dass die Schilderung des Urlaubsverhaltens nunmehr der beruflichen Sphäre zuzuordnen wäre. Insoweit sind die weiteren Erwägungen der Beklagten, dass sich der Einzelne von vorneherein auf eine Beobachtung seines Verhaltens über seine berufliche Sphäre durch eine breitere Öffentlichkeit einzustellen habe, nicht einschlägig. Zutreffend tragt die Beklagte vor, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit einer die Privatsphäre berührenden Presseveröffentlichung aufgrund einer alle Umstande des konkreten Einzelfalles berücksichtigenden Interessenabwägung zu erfolgen hat. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse des Betroffenen zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz des Persönlichkeitsrechts umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.05.2017, VI ZR 262/16, in: Juris, Rn. 25; AfP 2017, 310, 313). Die Normalität des Alltagslebens oder in keiner Weise anstößigen Handlungsweisen prominenter Personen dürfen der Öffentlichkeit dann vor Augen geführt werden, wenn diese der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, insbesondere der Frage, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07, in: Juris, Rn. 60 und 65; BVerfGE 120, 180ff.). Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass die beanstandeten Äußerungen lediglich der Befriedigung der Neugier des Lesers dienen und keinen Anstoß zur Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse aufweisen. Die Berufungsbegründung lässt eine schlüssige Erklärung diesbezüglich vermissen. Der Mitteilung von Urlaubsort und Verhaltensweisen im Urlaub des Klägers kommt eine natürliche Verknüpfung zum eigentlichen Gegenstand des Artikels, nämlich dem Ausscheiden des ehemaligen Mitarbeiters des Klägers, Herrn …, aus dem Trainer-Stab nicht zu. Die Ausbreitung der beanstandeten privaten Details hat für den Berichtsgegenstand keine Relevanz. Die Beklagte meint zu Unrecht, es werde hier eine isolierte Betrachtung der konkreten Äußerungen ohne Berücksichtigung des Kontextes vorgenommen. Das Gegenteil ist der Fall, denn gerade bei Betrachtung des Kontextes, des eigentlichen Inhaltes des Artikels, zeigt sich, dass die beanstandeten Äußerungen nur vermeintlich eine Konnexität mit dem weiteren Gegenstand des Artikels aufweist. Die private Urlaubsgestaltung des Klägers hat mit der Beendigung der Tätigkeit des Herrn ... als Sportdirektor beim DFB keinen erkennbaren Zusammenhang. Die gemeinsame Tätigkeit des Klägers mit Herrn … war mit dessen Ausscheiden als Co-Trainer im Jahre 2014 beendet. Die beanstandeten Äußerungen betreffen einen Artikel vom 20.01.2017. Es fehlt sowohl zeitlich wie auch thematisch eine Verbindung der beiden angesprochenen Themenkreise. Nach alledem ist nicht ersichtlich, inwieweit ein öffentliches Interesse an der Mitteilung der Urlaubsgestaltung des Klägers bestehen könnte, es sei denn, zur Befriedigung der Neugier. Dass die Öffentlichkeit grundsätzlich an der Offenbarung von Details der privaten Lebensgestaltung von Prominenten interessiert ist, kann unterstellt werden. Das allein genügt jedoch nicht, um die Offenlegung solcher Umstände rechtfertigen zu können. Vergeblich wendet sich die Beklagte auch gegen die Höhe des als Schadensersatz geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Berechnung der Anwaltskosten für die Abmahnung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung und der insoweit erfolgreichen Abmahnung der Bildveröffentlichung nach einem Gesamtgegenstandswert von 55.000,00 Euro ist nach Lage der Dinge nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Gegenstandswert der Abmahnung nach dem Hauptsachestreitwert richtet, steht die Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 15.000,00 Euro in Bezug auf die Wortberichterstattung in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Landgerichtes und des Senates in vergleichbaren Fällen. Der mit 40.000,00 Euro hoch bemessene Wert für die Bildberichterstattung wird durch die Besonderheiten des Falles gerechtfertigt. Das Landgericht hat zurecht darauf hingewiesen, dass es sich um ein großformatiges, halbseitiges Foto handelt, das heimlich aufgenommen wurde, als der Kläger sich ungestört fühlen durfte. Es handelt sich somit um einen erheblichen, überdurchschnittlichen Einbruch in die Privatsphäre, da auch die Umstände, unter denen die Aufnahme entstanden ist, zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, aaO., Rn. 65). Diese schlagen sich dementsprechend in einem höheren Gegenstandswert nieder.