OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 W 386/22, 1 W 387/22

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0617.1W386.22.00
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wird ein Frau-zu-Mann Transsexueller, der nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, im Geburtenregister des Kindes als "Mutter" mit seinen früheren weiblichen Vornamen eingetragen, so ist im Falle einer Folgebeurkundung als Geschlecht der Mutter im Geburtenregister des Kindes "weiblich" einzutragen.(Rn.13)
Tenor
1. Die Beschwerden werden nach einem Wert in Höhe von 5.000 € zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Frau-zu-Mann Transsexueller, der nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, im Geburtenregister des Kindes als "Mutter" mit seinen früheren weiblichen Vornamen eingetragen, so ist im Falle einer Folgebeurkundung als Geschlecht der Mutter im Geburtenregister des Kindes "weiblich" einzutragen.(Rn.13) 1. Die Beschwerden werden nach einem Wert in Höhe von 5.000 € zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Das Verfahren betrifft die Beurkundung der Geburt eines von einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen nach der Entscheidung über die Geschlechtsänderung (§ 8 Abs. 1 TSG) geborenen Kindes. Der Beteiligte zu 1 ist aufgrund eines amtsgerichtlichen Beschlusses vom 11. April 2011 - rechtskräftig seit dem 7. Juni 2011 - als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen. Der Beteiligte zu 2 ist sein am 28. März 2013 geborener Sohn. Auf Anweisung des Amtsgerichts Schöneberg hat das Standesamt (Beteiligte zu 3) den Beteiligten zu 1 als „Mutter“ in den Geburtseintrag des Beteiligten zu 2 eingetragen, und zwar mit seinen vor der Entscheidung über die Geschlechtsänderung geführten weiblichen Vornamen. Die gegen diese Anweisung erhobenen Rechtsmittel sind erfolglos geblieben. Am 14. Oktober 2021 veranlasste das Standesamt von Amts wegen eine Folgebeurkundung im Geburtenregister: In Ergänzung der bisherigen Angaben wurde dort zusätzlich als Geschlecht des Beteiligten zu 1 „weiblich“ eingetragen. Die Beteiligten zu 1 und 2 wollen erreichen, dass diese Geschlechtsangabe gestrichen oder - hilfsweise - die Folgebeurkundung dahingehend berichtigt wird, dass als Geschlecht „männlich“ eingetragen wird. Sie tragen im Wesentlichen vor, die Zuweisung des Beteiligten zu 1 zum weiblichen Geschlecht sei diskriminierend und verletze sie in ihren Persönlichkeitsrechten nach Art. 2 i.V.m. Art 1 GG. Das Amtsgericht hat die Berichtigungsanträge mit Beschluss vom 7. Juli 2022 und weiterem Teil-Beschluss vom 16. September 2022 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Folgebeurkundung beruhe auf der Neuregelung des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PStG und § 47 Abs. 4 PStV. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18. Dezember 2018 sei auch das Geschlecht der Eltern im Geburtenregister zu beurkunden. Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihre erstinstanzlichen Berichtigungsanträge weiter. II. Die statthaften, form- und fristgerecht eingelegten und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Das Amtsgericht hat die Berichtigungsanträge zu Recht zurückgewiesen. 1. Die vom Standesamt vorgenommene Berichtigung beruht auf der Neuregelung in §§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PStG. a) Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18. Dezember 2018 (BGBl I 2639) ist § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG dahingehend geändert worden, dass im Geburtenregister neben den Vornamen und den Familiennamen der Eltern nunmehr zusätzlich auch ihr Geschlecht zu beurkunden ist. Diese Neuregelung dient nach der Gesetzesbegründung der Einheitlichkeit, Klarheit und Nachvollziehbarkeit der Personenstandsregister. Sie soll in der Praxis aufgetretene Fehler bei der Beurkundung einer Geburt verhindern. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/4670, S. 31) stellt hierzu beispielhaft zwei Anwendungsfälle vor: Zum einen sei aufgrund der Geburtsanzeige eines Krankenhauses das Geschlecht der Eltern für den Standesbeamten nicht immer erkennbar. Dies könne fehlerhafte Einträge verursachen. Bei gleichgeschlechtlichen Ehegatten sei es z.B. vorgekommen, dass die Ehefrau der Mutter als „Vater“ in das Geburtenregister eingetragen worden sei. Mit der zusätzlichen Aufnahme des Geschlechts der Eltern in den Geburtseintrag des Kindes werde u.a. eine solche fehlerhafte Eintragung der Ehefrau der Mutter als „Vater“ künftig vermieden. Desweiteren sei es durch die in den letzten Jahren erfolgten Änderungen im Transsexuellenrecht und in Bezug auf Geschlechtsangaben für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung in der standesamtlichen Praxis zu Geburtsbeurkundungen / Nachbeurkundungen von Geburten gekommen, in denen die familienrechtliche Bezeichnung eines Elternteils nicht seinem rechtlichen Geschlecht entspreche. Um Missverständnisse über den personenstandsrechtlichen Status der Eltern auszuschließen, sei es erforderlich, das rechtliche Geschlecht beider Eltern im Geburtenregister klar auszuweisen. b) Die Befugnis des Standesamtes zur Berichtigung des Geburtenregisters beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PStG. Nach dieser Vorschrift sind in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben von Amts wegen aufgrund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamtes zu berichtigen. Zu den Elementbezeichnungen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch der Geschlechtseintrag einer Person. Einer vorherigen Anhörung der Betroffenen bedarf es in einem solchen Berichtigungsfall gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 PStG nicht. Der Berichtigungsbefugnis steht auch nicht entgegen, dass der Eintrag zum Geschlecht des Beteiligten zu 1 nicht lediglich korrigiert, sondern das Geschlecht erstmalig eingetragen wird. Im Wege der Berichtigung können nicht nur unrichtige, sondern auch unvollständige Eintragungen korrigiert und ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 405/20, FamRZ 2021, 1543, 1544, Rn. 11; Gaaz/Bornhofen/Lammers, Personenstandsgesetz, 6. Aufl. 2023, Kapitel 8 Rn. 7). 2. Die am 14. Oktober 2021 vorgenommene Folgebeurkundung, mit der im Geburtenregister im Zusammenhang mit dem Geburtseintrag des Beteiligten zu 2 als Geschlecht des Beteiligten zu 1 „weiblich“ eingetragen wurde, entsprach im Zeitpunkt ihrer Vornahme den gesetzlichen Vorgaben. Für den nachträglich hinzugefügten Geschlechtseintrag kommt es nicht darauf an, dass der Beteiligte zu 1 im Zeitpunkt der Berichtigung bereits aufgrund des seit dem 7. Juni 2011 rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen war. Dieser Umstand ist für die statusrechtliche Zuordnung zu seinem Sohn nicht maßgeblich (so schon BGH v. 6. September 2017 - XII ZB 660/14, BGHZ 215, 318 = NJW 2017, 3379, - Rn. 14). Zwar ist im Rechtsverkehr grundsätzlich der aktuelle Geschlechtseintrag maßgeblich. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 SBGG, der insoweit inhaltlich dem zwischenzeitlich außer Kraft getretenen § 10 TSG entspricht (vgl. BT-Drucks. 20/9049, S. 41). Besonderheiten gelten jedoch für das Eltern-Kind-Verhältnis. Insbesondere bei der Mutterschaft erfolgt nach § 1591 BGB eine Anknüpfung ausschließlich an die Gebärendenrolle. Daher ist der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister für das nach § 1591 BGB bestehende Rechtsverhältnis einer Mutter zu ihren Kindern unerheblich (§ 11 Satz 1 TSG; jetzt: § 11 Abs. 1 Satz 1 SBGG). Auf diesen gesetzlichen Vorgaben beruht es, dass der Beteiligte zu 1 - ungeachtet der Änderung seines Geschlechtseintrags im Personenregister - im Geburtenregister des Beteiligten zu 2 als Mutter mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen eintragen wurde. Im Hinblick auf den Zweck des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG - die Vermeidung von fehlerhaften familienrechtlichen Eintragungen im Geburtenregister - ist es folgerichtig und zwingend, in einem solchen Fall auch im Hinblick auf den Geschlechtseintrag auf den Zeitpunkt abzustellen, der vor Rechtskraft der Entscheidung im Sinne von § 4 Abs. 4 TSG einzutragen gewesen wäre. Dabei verkennt der Senat nicht, dass aufgrund der amtlichen Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts auch ein anderer Eintrag vorstellbar wäre. Denn nach dieser Begründung soll es zur Vermeidung von Missverständnissen über den personenstandsrechtlichen Status der Eltern erforderlich sein, das „rechtliche Geschlecht“ beider Eltern im Geburtenregister klar auszuweisen (BT-Drucks. 19/4670, Seite 31). Eine solche Eintragung wäre aber mit den Regelungszwecken des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen. Die Eintragung des rechtlichen Geschlechts ist im Falle einer Mutterschaft nach § 1591 BGB nicht geeignet, zur Erreichung der gesetzlichen Ziele - die Vermeidung unrichtiger Geburtseinträge - beizutragen. Diese Sichtweise steht auch im Einklang mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) in der Fassung vom 18. August 2021 (dort Ziffer 21.4.4), die ebenfalls vorsieht, dass in Fällen wie dem hier vorliegenden das Geschlecht einzutragen ist, das vor Rechtskraft der auf den Vorschriften der §§ 1 ff TSG beruhenden Entscheidung einzutragen gewesen wäre. 3. Der Senat sieht keine Veranlassung zu der von den Beteiligten zu 1 und 2 angeregten Vorlage nach Art 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Die geltende Rechtslage ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Soweit es die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Mutter betrifft, kann insoweit auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14, BGHZ 215, 318 = NJW 2017, 1426, Rn. 22 ff - verwiesen werden. Die im Zuge der Nachbeurkundung eingefügte Geschlechtsangabe verletzt die Grundrechte der Beteiligten zu 1 und 2 nicht. Sie hat schon im Verhältnis zu den bereits zuvor erfolgten Beurkundungen keinen eigenständigen Verlautbarungsinhalt, der für sich genommen geeignet sein kann, einen Verfassungsverstoß zu begründen. Der Geschlechtseintrag ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben eine folgerichtige Ergänzung der bisherigen Eintragungen. Die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Mutter trägt dem Umstand Rechnung, dass das deutsche Abstammungsrecht die Rolle einer Gebärenden einer Frau (Mutter) zuweist. Auf diese Weise verknüpft es die Fortpflanzungsfunktionen mit ihrem Geschlecht. Mit dieser Zuordnung entspricht das Gesetz dem verfassungsrechtlich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitetem Gebot, die auf Abstammung gegründete Zuweisung der elterlichen Rechtsposition grundsätzlich an der biologischen Herkunft des Kindes auszurichten und dadurch möglichst eine Übereinstimmung zwischen leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen (BVerfG FamRZ 2003, 816, 820; BGH, Beschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14, BGHZ 215, 318 = NJW 2017, 1426, Rn. 26). Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Zuordnung auch durch entsprechende Beurkundungen in den Personenstandsregistern zum Ausdruck kommt. Da eine Person als Mutter nur im Geburtenregister eingetragen werden kann, wenn sie das Kind selbst geboren hat und die Mutterschaft nur einer Frau, also einer weiblichen Person zugewiesen wird, liegt ein relevanter Grundrechtseingriff nicht deshalb vor, weil das Geschlecht der Mutter in dem Geburtenregister zusätzlich als weiblich beurkundet ist. Ein relevanter Grundrechtsverstoß kann auch deshalb nicht angenommen werden, weil die Eintragung des Geschlechtes nur im Geburtenregister vorzunehmen ist. Sofern das Standesamt aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden ausstellt (§ 55 Abs. 1 Nr. 3, 59 PStG), werden dort nur die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes, nicht aber die Angaben zum Geschlecht aufgenommen. Desweiteren ist zu beachten, dass auf Verlangen der als „Mutter“ oder „Vater“ in einer Geburtsurkunde eingetragenen Person diese Bezeichnung nach § 48 Abs. 1a PSTV durch „Elternteil“ ersetzt werden kann. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 14, 61, 36 Abs. 3 GNotKG. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; die Haftung der Beteiligten zu 1 und 2 für die Gerichtskosten beruht auf § 22 Abs. 1 GNotKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor.