Beschluss
1 VA 22/23
KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0528.1VA22.23.00
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Leitsätze
1. Die Überweisung von eingefrorenen Geldern auf ein Konto bei einem maltesischen Kreditinstitut ist nicht möglich, da dieses ebenfalls Sanktionsverboten bedingt durch restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegt.(Rn.5)
2. Der Begriff des Einfrierens ist möglichst weit auszulegen. Eine Nutzung von Geldern ist bereits die Ermöglichung von Zinserträgen oder eine Rückführung von Darlehensschulden. Auch im Hinblick auf die Überweisung der Gelder durch die Hinterlegungsstelle an ein international erfahrenes Kreditinstitut bestünde die Gefahr, dass das Auffinden der Gelder und damit die angestrebte Rückgabe des eingefrorenen Vermögens an das libysche Volk erschwert würden.(Rn.7)
(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. August 2023 - 3860 E-A 2/23 AG Tg - wird nach einem Wert von 205.685,08 € zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Überweisung von eingefrorenen Geldern auf ein Konto bei einem maltesischen Kreditinstitut ist nicht möglich, da dieses ebenfalls Sanktionsverboten bedingt durch restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegt.(Rn.5) 2. Der Begriff des Einfrierens ist möglichst weit auszulegen. Eine Nutzung von Geldern ist bereits die Ermöglichung von Zinserträgen oder eine Rückführung von Darlehensschulden. Auch im Hinblick auf die Überweisung der Gelder durch die Hinterlegungsstelle an ein international erfahrenes Kreditinstitut bestünde die Gefahr, dass das Auffinden der Gelder und damit die angestrebte Rückgabe des eingefrorenen Vermögens an das libysche Volk erschwert würden.(Rn.7) (Rn.7) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. August 2023 - 3860 E-A 2/23 AG Tg - wird nach einem Wert von 205.685,08 € zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 nahm die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Tiergarten auf Antrag des X… 205.685,08 € (= 164.620,81 € nebst Zinsen) zur Hinterlegung an (Bl. 29, 31 d.A. AG Tg). In dem Antrag vom 9. Februar 2023 benennt X… unter Rücknahmeverzicht den Antragsteller als Empfangsberechtigten und nimmt zum Hinterlegungsgrund auf das am 2. Juni 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - … - Bezug, mit dem er verurteilt wird, für den Antragsteller bei der Hinterlegungsstelle auf ein den Restriktionen der Verordnung (EU) 2016/44 unterliegendes Konto 164.620,81 € nebst Zinsen zu hinterlegen (Bl. 1 f., 3 ff. d.A. AG Tg). In den Entscheidungsgründen heißt es, X… habe im Wege einer (von der Deutschen Bundesbank) genehmigten Überweisung von einem Konto des Antragstellers bei der Y… i.H.v. 16.002.664 $ vom 30. Dezember 2011 durch unerlaubte Handlung 164.620,81 € erlangt. Der Antragsteller könne wegen der Verordnung (EU) 2016/44 keine Zahlung an sich verlangen und habe lediglich einen Anspruch auf Hinterlegung entsprechend §§ 372 ff. BGB. Die Argumentation, die Verordnung sei nicht (mehr) anwendbar, weil es sich nicht (mehr) um Gelder handele, die am 16. September 2011 im Eigentum oder Besitz des Antragstellers gewesen seien, trage nicht. Eine Herausgabeanordnung durch die Hinterlegungsstelle setze voraus, dass das in seiner Person liegende rechtliche Hindernis beseitigt sei. Mit Anwaltsschreiben vom 1. Juni 2023 hat der Antragsteller beantragt, den hinterlegten Betrag auf sein Konto bei der Z… zu überweisen (Bl. 32 f. d.A. AG Tg). Die Hinterlegungsstelle hat dies mit Schreiben vom 5. Juni 2023 abgelehnt (Bl. 39 d.A. AG Tg). Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 28. Juni 2023 (Bl. 40 ff. d.A. AG Tg) hat der Antragsgegner mit dem angefochtenen (Bl. 1 ff. d.A.) Bescheid zurückgewiesen (Bl. 9 ff. VV). Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung der Entscheidungen der Hinterlegungsstelle und des Antragsgegners die Hinterlegungsstelle zu verpflichten, die Überweisung des hinterlegten Betrags von 205.685,09 € auf das näher bezeichnete Konto des Antragstellers bei der Z… anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten nebst Beiakten (Akten des Amtsgerichts Tiergarten, Verwaltungsvorgang) verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig (§§ 23 ff. EGGVG i.V.m. § 6 Abs. 3 BerlHintG), jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 11. August 2023 ist nicht rechtswidrig i.S.v. § 28 Abs. 2 EGGVG und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Hinterlegungsstelle hat den Antrag vom 1. Juni 2023 zutreffend zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Herausgabe der Geldsumme liegen zur Zeit nicht vor – auch soweit der Antragsteller die Überweisung auf ein Konto bei einem maltesischen Kreditinstitut begehrt, das ebenfalls den Sanktionsverboten unterliegt. Dem steht die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (ABl. EU L 12 S.1, im Folgenden: VO) entgegen. Gemäß Art. 1 lit. a i), ii), lit b und d, Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Anhang VI Nr. …, Art. 17 Abs. 1 lit. b VO ist der Hinterlegungsstelle die Herausgabe ohne Genehmigung der Deutschen Bundesbank untersagt. Die unmittelbar geltende Verordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV) richtet sich auch an die Hinterlegungsstelle (Art. 24 lit. d und e VO) und überlagert die hinterlegungsrechtlichen Bestimmungen zur Herausgabe, insbesondere § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BerlHintG. Die Geldhinterlegung ist i.S.v. Art. 5 Abs. 4 VO eingefroren, weil der titulierte Anspruch des Antragstellers gegen X… und nunmehr der Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle an die Stelle der Forderung (Kontoguthaben) getreten ist, die dem Antragsteller bereits vor dem 16. September 2011 gegen die Y… zustand. Die Überweisung auf ein Konto des Antragstellers bei der Z… wäre eine Bewegung / ein Transfer i.S.v. Art. 1 lit. b VO, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglicht. Nach Wortlaut und Schutzzweck der Verordnung sind die Begriffe des Einfrierens möglichst weit auszulegen (BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - IX ZR 19/22 - juris Rn. 11 ff.). Bereits die Ermöglichung von Zinserträgen stellt eine Nutzung der Gelder und Vermögensverwaltung dar; gleiches würde für eine Rückführung von Darlehensschulden bei der Z… gelten. Aus dem auf Art. 5 Abs. 2 VO anwendbaren Art. 12 VO folgt nichts anderes. Auch wenn Kreditinstitute, insbesondere international erfahrene Kreditinstitute, eine erhöhte Gewähr für die korrekte Umsetzung der Sanktionen bieten (BGH, a.a.O., Rn. 21), widerspräche es dem Sinn und Zweck der Verordnung, beliebige Überweisungen an solche Institute zu Gunsten des Antragstellers zu gestatten. Ein Wechsel der Kreditinstitute oder eine Überweisung vom Konto der Hinterlegungsstelle auf das vom Antragsteller innegehaltene Bankkonto könnten das Auffinden der Gelder und damit die angestrebte Rückgabe des eingefrorenen Vermögens an das libysche Volk erschweren. Darüber hinaus ist die Hinterlegungsstelle an das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juni 2022 gebunden und hat keine abweichende Bewertung des dort behandelten Sachverhalts vorzunehmen (vgl. Senat, FamRZ 2020, 1047, 1048). Für die Herausgabeanordnung muss gerade der Zweifel an der Empfangsberechtigung oder hier das rechtliche Hindernis ausgeräumt sein, das die Notwendigkeit der Hinterlegung (§ 9 Abs. 3 BerlHintG) begründet hat. Insoweit kommt es allein auf den Inhalt des Urteils an. Die Prozessgeschichte, Hinweise des Gerichts u.ä., die im Urteil keinen Niederschlag gefunden haben, sind unerheblich und nicht heranzuziehen. Aus diesem Grund kommt auch eine Vernehmung der entscheidenden Richter zu ihren Erwägungen, die im Urteil keinen (ggf. hinreichenden) Ausdruck gefunden haben, nicht in Betracht. Der Antragsteller könnte durch Anzeige und Nachweis gemäß § 24 BerlHintG verhindern, dass die Hinterlegungsmasse nach 30 Jahren verfällt (§ 23, § 25 BerlHintG). Es bedarf keiner sachverständigen Stellungnahme der Deutschen Bundesbank oder des Sanctions Monitoring Board in Malta zur Vereinbarkeit der begehrten Überweisung mit der Verordnung. Diese Rechtsfrage ist durch das Gericht zu beurteilen. Eine Genehmigung der Deutschen Bundesbank liegt nicht vor. Die Freigabe vom … (Bl. 12 d.A.) betrifft einen anderen Sachverhalt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 24 f.), eine Zahlung an die …, die zu keinem Zeitpunkt erfolgte. Die Wertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 1 GNotKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 EGGVG erfüllt.