Beschluss
1 W 221/23
KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0905.1W221.23.00
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Leitsätze
Ein von der Palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellter Reisepass - „Passport“ bzw. „Travel Document“ - ist zum Nachweis der Identität seines Inhabers nicht geeignet, wenn er im Inland nicht anerkannt wird und es dem Inhaber möglich und zumutbar ist, einen anerkannten Pass oder ein Passersatzpapier - hier von der Arabischen Republik Syrien ausgestelltes „Document de Voyage pour les Réfugiés Palestiniens“ oder „Travel Document for Palestinian Refugees“ - zu erlangen (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 1 W 190-191/17, StAZ 2018, 379).(Rn.18)
(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein von der Palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellter Reisepass - „Passport“ bzw. „Travel Document“ - ist zum Nachweis der Identität seines Inhabers nicht geeignet, wenn er im Inland nicht anerkannt wird und es dem Inhaber möglich und zumutbar ist, einen anerkannten Pass oder ein Passersatzpapier - hier von der Arabischen Republik Syrien ausgestelltes „Document de Voyage pour les Réfugiés Palestiniens“ oder „Travel Document for Palestinian Refugees“ - zu erlangen (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 1 W 190-191/17, StAZ 2018, 379).(Rn.18) (Rn.20) Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000,00 EUR zurückgewiesen. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgemäß bei dem Amtsgericht erhoben worden, §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG, 51 Abs. 1 PStG. 2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf Berichtigung des im Beschlusseingang bezeichneten Geburtenregistereintrags mit Recht zurückgewiesen. a) Außer in den Fällen des § 47 PStG darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden, § 48 Abs. 1 S. 1 PStG. Eine solche Anordnung setzt die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der beantragten Eintragung voraus. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, NJW 2017, 3152). Es ist voller Beweis erforderlich, Glaubhaftmachung genügt insoweit nicht (Senat, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 1 W 561-564/17 – FamRZ 2019, 685). Nach Auswertung der von den Beteiligten zu 1 und 2 vorgelegten Urkunden sowie den beigezogenen standesamtlichen Sammelakten und den zu den Beteiligten zu 1 und 2 bei dem Landesamt für Einwanderung Berlin geführten Ausländerakten ist der Senat wie das Amtsgericht von der Identität der Beteiligten zu 1 und 2 mit der gebotenen Sicherheit nicht überzeugt. b) Eintragungen in den Personenstandsregistern werden u.a. aufgrund von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen, § 9 Abs. 1 PStG. Dementsprechend soll das Standesamt bei der Anzeige der Geburt eines Kindes die Vorlage von Geburtsurkunden der Eltern sowie ihrer Personalausweise, Reisepässe oder anderer anerkannter Passersatzpapiere verlangen, § 33 S. 1 PStV, um im Geburtenregister deren Vor- und Familiennamen beurkunden zu können, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG. Diese für das behördliche Verfahren vorgeschriebenen Beweisanforderungen hat auch das Gericht im Rahmen des Verfahrens nach § 48 PStG zu beachten, ohne aber auf solche Beweismittel beschränkt zu sein (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 – XII ZB 155/20 – juris). aa) Die in den Geburtenregistereintrag aufzunehmenden Personenstandsangaben sind primär den vorzulegenden Geburtsurkunden zu entnehmen, während die ebenfalls zu verlangenden Personaldokumente dem Nachweis dienen, dass die sich aus den Geburtsurkunden ergebenden Personenstandsangaben den Personen zuzuordnen sind, die diese für sich in Anspruch nehmen (Senat, Beschluss vom 4. Januar 2018 – 1 W 190-191/17 – StAZ 2018, 379). Das ist grundsätzlich nicht anders, wenn ausländische Personenstandsurkunden vorgelegt werden, auch wenn ihnen nicht die Beweiskraft entsprechender deutscher Urkunden, § 54 Abs. 1 und 2 PStG, zukommt. Gleichwohl handelt es sich um öffentliche Urkunden. Ihnen kommt die Beweiskraft der §§ 415, 418 ZPO zu. Das setzt aber die Überzeugung des Gerichts von der Echtheit der ausländischen Urkunde voraus, § 438 ZPO (Senat, Beschluss vom 29. September 2005 – 1 W 249/04 – StAZ 2006, 13). bb) Dem Standesamt lagen im Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt des Kindes keine zur Identifizierung der Beteiligten zu 1 und 2 geeigneten Urkunden vor. Bei den Duldungen handelte es sich nicht um anerkannte Passersatzpapiere im Sinne von § 33 S. 1 Nr. 3 PStV, vgl. § 4 Abs. 1 AufenthV, wobei die darin enthaltenen Daten ohnehin nur auf ihren Angaben beruhten, was die ausstellende Behörde ausdrücklich vermerkt hatte. Insoweit konnte nichts Anderes gelten, als bei einem mit entsprechendem Vermerk ausgestellten Reiseausweis, vgl. § 4 Abs. 6 AufenthV. Den in einem solchen Reiseausweis enthaltenen Personaldaten kommt kein öffentlicher Glaube zu, so dass dieser Passersatz nicht geeignet ist, den Nachweis der Identität seines Inhabers zu erbringen (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 1 W 380/14 – StAZ 2015, 208, 209). Heimatstaatliche Personenstandsurkunden lagen nicht vor. Danach war es nicht zu beanstanden, dass im Geburtenregister ein die Identität der Beteiligten zu 2 und die Namensführung des Kindes einschränkender Zusatz aufgenommen sowie Angaben zu dem Vater offengelassen worden waren, vgl. § 35 Abs. 1 S. 1 PStV. Nichts Anderes gilt für die aufgrund des Vaterschaftsanerkenntnisses vom 22. Juli 2014 erfolgte Folgebeurkundung vom 8. August 2014 wodurch der Beteiligte zu 1 als Vater des Kindes in den Geburtenregistereintrag mit einem seine Identität einschränkenden Zusatz aufgenommen worden war. Vor dem Standesamt hatte sich der Beteiligte zu 1 allein mit der ihm erteilten Bescheinigung über seine Aufenthaltserlaubnis ausgewiesen. Auch dabei handelte es sich nicht um ein anerkanntes Passersatzpapier und die dortigen Angaben beruhten ebenfalls allein auf den Angaben des Beteiligten zu 1. cc) Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten syrischen Personenstandsurkunden vermag der Senat bereits nicht auf ihre Echtheit zu überprüfen. Öffentliche Urkunden sind regelmäßig in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, § 435 ZPO. In der Akte befinden sich lediglich einfache Kopien. Zwar dürfte es den Beteiligten zu 1 und 2 leicht möglich sein, die Originale einzureichen, weil anzunehmen ist, dass die vorhandenen Kopien im Rahmen ihrer Antragstellung bei dem Amtsgericht gefertigt worden sind. Hingegen wäre die Vorlage der Originale allein nicht ausreichend. Vielmehr erachtet der Senat darüber hinaus zur Feststellung ihrer Echtheit eine Legalisation für erforderlich, §§ 438 Abs. 2 ZPO, 13 KonsularG. An die Beweisführung sind hier erhöhte Anforderungen zu stellen. Insbesondere die Beteiligte zu 2 hat in der Vergangenheit andere Personalien für sich in Anspruch genommen. Nach ihrer Einreise im Jahr 1997 gab sie an, am 28. Mai 1981 geboren worden zu sein. Dieses Datum befand sich auch auf der von ihr mitgeführten Kopie einer syrischen Heiratsurkunde, welche die Beteiligte zu 2 am 6. Januar 1998 dem Amtsgericht N... im Rahmen des Vormundschaftsverfahrens 50 VII A 2986 vorgelegt hatte. Noch bei der Geburt des hier betroffenen Kindes nahm sie dieses Geburtsjahr für sich in Anspruch; im Geburtenregister wird entsprechend auf den 25. August 1981 als Tag der Geburt der Beteiligten zu 2 hingewiesen, vgl. § 21 Abs. 3 Nr. 3 PStG. Der Aufforderung der Ausländerbehörde, einen gültigen Pass vorzulegen (Bl. 80 ihrer Ausländerakte) kam die Beteiligte zu 2 nicht nach, obwohl ihr von den syrischen Behörden am 20. September 1999 ein Document de Voyage pour les Réfugiés Palestiniens ausgestellt worden war. Der Beteiligte zu 1 gab wiederum im Rahmen seines Asylfolgeantrags vom 10. Oktober 1997 an, ledig zu sein. Das stand im Widerspruch zu der von der Beteiligten zu 2 vorgelegten Heiratsurkunde sowie dem von beiden Beteiligten zur Akte gereichten Ehevertrag, wonach sie bereits im Jahr 1996 in Syrien miteinander die Ehe geschlossen haben sollen. Der Ehevertrag weist als Geburtsdatum der Beteiligten zu 2 den 28. Mai 1977 aus. dd) Es besteht kein Anlass, den Beteiligten zu 1 und 2 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufzugeben, die syrischen Personenstandsurkunden im Original und mit Legalisation versehen, vorzulegen. Auch solche Urkunden könnten den Beteiligten zu 1 und 2 nicht sicher zugeordnet werden. (1) Insbesondere die ihnen von der Palästinensischen Autonomiebehörde in Ramallah ausgestellten Reisepässe sind hierzu ungeeignet. Wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, handelt es sich dabei nicht um von dem dazu zuständigen Bundesministerium des Innern anerkannte Pässe, §§ 3 Abs. 1, 71 Abs. 6 AufenthG (vgl. Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere vom 13. Oktober 2022, BAnz AT vom 25. Oktober 2022). Die in den Pässen enthaltenen Identifikationsnummern beginnen weder mit einer 4, 8 oder 9, sondern vielmehr mit „00“. Die fehlende Anerkennung kann im personenstandsrechtlichen Verfahren grundsätzlich nicht unbeachtlich bleiben, zumal schon nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage die Ausstellung der Reisepässe beruhte. Als in Syrien geborene und wohnhaft gewesene Palästinenser erscheint es zweifelhaft, dass ihnen von der Palästinensischen Autonomiebehörde wirksam ein solcher Ausweis ausgestellt werden konnte (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, WD 2 – 3000 – 057/18, S. 7). Nach der Rechtsprechung des Senats kommt bei der Identitätsfeststellung ein Rückgriff auf einen in Deutschland ausgestellten Reiseausweis für Ausländer auch in Verbindung mit sonst ermittelten Indizien nicht in Betracht, wenn die betreffende Person einen heimatstaatlichen Reisepass als das vom Gesetz primär vorgesehene Beweismittel vorlegen könnte (Senat, Beschluss vom 19. September 2019 – 1 W 230/19 – StAZ 2020, 347). Nicht anders ist es, wenn eine solche Person einen im Inland anerkannten Pass oder ein anerkanntes Passersatzdokument vorlegen könnte. Das aber wäre den Beteiligten zu 1 und 2 möglich. Anerkannt sind von der Arabischen Republik Syrien ausgestellte „Document de Voyage pour les Réfugiés Palestiniens“ oder „Travel Document for Palestinian Refugees“ (BAnz a.a.O.). Die Beteiligten zu 1 und 2 stammen aus Syrien. Sie waren beide in der Vergangenheit in der Lage, Reisedokumente vorzulegen, deren Daten sie jetzt für sich in Anspruch nahmen. Der Beteiligte zu 1 war bei seiner Ausreise am 23. Januar 1996 im Besitz eines syrischen Reisedokuments für Palästinenser (vgl. Ausländerakte des Beteiligten zu 1 Bl. 118). Die Beteiligte zu 2 hat selbst ein Document de Voyage por les Réfugiés Palestiniens vom 20. September 1999 zur Akte gereicht. Warum es ihnen heute nicht möglich sein sollte, solche syrischen Passersatzdokumente zu erlangen, ist nicht ersichtlich. Dem entsprechen die Feststellungen des Landesamts für Einwanderung in dem Bescheid vom 17. Februar 2021, mit dem es den Widerspruch der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Versagung der Ausstellung weiterer Reiseausweise für Ausländer zurückgewiesen hatte. Die Beschaffung im Inland anzuerkennender Papiere ist den Beteiligten zu 1 und 2 auch zuzumuten. Der ihnen zuerkannte subsidiäre Schutz, § 4 AsylG, wird durch die Beantragung solcher Dokumente bei den syrischen Behörden nicht berührt, vgl. § 73 Abs. 2 AsylG. Als Asylberechtigte sind sie nicht anerkannt und die Flüchtlingseigenschaft ist ihnen nicht zuerkannt worden, so dass ein Verlust solcher Rechtsstellungen nicht droht, vgl. § 73 Abs. 1 AsylG. (2) An diesem Ergebnis ändert auch das Document de Voyage pour les Réfugiés Palestiniens vom 20. September 1999 nichts. Es ist schon wegen der fehlenden eigenhändigen Unterschrift der Inhaberin nicht zum Identitätsnachweis geeignet (Senat, Beschluss vom 4. Januar 2018 1 W 190-191/17 – StAZ 2018, 379, 380). (3) Für die den Beteiligten zu 1 und 2 in der Vergangenheit von der Ausländerbehörde Berlin ausgestellten Reiseausweise gilt nichts Anderes. Zudem ist ihre Gültigkeit inzwischen abgelaufen und ihr Antrag auf Ausstellung neuer Reiseausweise ist abgelehnt worden (s.o.). ee) Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine Berichtigung des Familiennamens der Beteiligten zu 2 in dem im Beschlusseingang bezeichneten Geburtenregistereintrag aus. Auch insoweit fehlt es am Nachweis der Richtigkeit der beantragten Berichtigung. Einer Berichtigung steht nicht entgegen, dass es bei dem identitätseinschränkenden Zusatz verbleiben muss. Zwar nimmt der im Geburtenregister verlautbarte Name eines Elternteils mit einem solchen Zusatz nicht an der Beweiswirkung des Personenstandsregisters, § 54 PStG, teil. Eine Berichtigung kommt gleichwohl nur dann in Betracht, wenn der betreffende Elternteil den Namen tatsächlich nicht oder bei der Beurkundung nicht mehr verwendet hat (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 1 W 338/16 – StAZ 2017, 273, 274). Das ist hier nicht der Fall. In der an das Standesamt gerichteten Anzeige der Geburt des Kindes ist der Familienname der Beteiligten zu 2 so geschrieben worden, wie er nun im Geburtenregister verlautbarte wird. Die Beteiligte zu 2 hat durch ihre Unterschrift vom 16. September 2008 unter dieser Anzeige bestätigt, dass die vorstehenden Angaben richtig seien. 3. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 14, 61, 36 Abs. 3 GNotKG. Es besteht kein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, §§ 51 Abs. 1 PStG, 70 Abs. 2 S. 1 FamFG.