Beschluss
1 W 378/22
KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0303.1W378.22.00
3mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Pflicht des Gerichts, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, besteht grundsätzlich nur im Rahmen des von dem Antragsteller verfolgten Verfahrensziels.(Rn.11)
(Rn.17)
2. Ist im Geburtenregister bei einem Elternteil ein dessen Identität einschränkender Vermerk eingetragen worden, kommt dessen Berichtigung (Löschung) regelmäßig nicht in Betracht, wenn nicht zugleich der unrichtig beurkundete Name dieses Elternteils berichtigt wird.(Rn.18)
(Rn.19)
3. Dies ist nicht zwingend, wenn der vom - richtig verlautbarten - Familienname abweichende Geburtsname des Elternteils im Geburtenregistereintrag – noch – nicht beurkundet worden ist.(Rn.20)
(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Pflicht des Gerichts, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, besteht grundsätzlich nur im Rahmen des von dem Antragsteller verfolgten Verfahrensziels.(Rn.11) (Rn.17) 2. Ist im Geburtenregister bei einem Elternteil ein dessen Identität einschränkender Vermerk eingetragen worden, kommt dessen Berichtigung (Löschung) regelmäßig nicht in Betracht, wenn nicht zugleich der unrichtig beurkundete Name dieses Elternteils berichtigt wird.(Rn.18) (Rn.19) 3. Dies ist nicht zwingend, wenn der vom - richtig verlautbarten - Familienname abweichende Geburtsname des Elternteils im Geburtenregistereintrag – noch – nicht beurkundet worden ist.(Rn.20) (Rn.21) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligte zu 1 ist rumänische Staatsangehörige. Sie gebar am 24. Oktober 2020 in Berlin ein Mädchen. Die Geburtshilfeeinrichtung teilte die Geburt und die ihr von der Beteiligten zu 1 gemachten Angaben dem Beteiligten zu 3 mit. Dessen Aufforderung zur Übersendung u.a. eines gültigen Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde kam die Beteiligte zu 1 in der Folgezeit nicht nach. Am 13. Januar 2021 beurkundete der Beteiligte zu 3 zu dem im Beschlusseingang bezeichneten Geburtenregistereintrag die Geburt des Kindes mit einschränkenden Vermerken zu dessen Namensführung und zur Identität der Beteiligten zu 1. Angaben zu dem Vater des Kindes wurden im Geburtenregister nicht beurkundet. Mit ihrem am 14. März 2022 bei dem Amtsgericht eingegangenen Antrag hat die Beteiligte zu 1 die Berichtigung des Geburtenregisters angestrebt und hierzu auf die beigefügten Kopien ihres am 16. April 2021 ausgestellten rumänischen Reisepasses sowie einer rumänischen Geburtsurkunde vom 12. April 2021 verwiesen. Darauf hingewiesen, dass in der Geburtsurkunde ein anderer Familienname als in dem Reisepass eingetragen ist, hat die Beteiligte zu 1 die am 12. April 2021 ausgestellte rumänische Heiratsurkunde vorgelegt. Das Amtsgericht hat mit der Beteiligten zu 2 am 13. September 2022 zugestelltem Beschluss vom 8. September 2022 den Beteiligten zu 3 angewiesen, die einschränkenden Zusätze bei dem Kind und der Mutter zu berichtigen. Hiergegen wendet sich die am 11. Oktober 2022 bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 2 vom 7. Oktober 2022, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 nicht abgeholfen hat. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht bei dem Amtsgericht erhoben worden, §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG, 51 Abs. 1 PStG. Die Beteiligte zu 2 ist als Aufsichtsbehörde zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt, § 53 Abs. 2 PStG. 2. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. a) Die zur Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags erforderliche Anordnung des Gerichts, § 48 Abs. 1 S. 1 PStG, erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines Beteiligten, des Standesamts oder der Aufsichtsbehörde, § 48 Abs. 2 S. 1 PStG. In gerichtlichen Personenstandssachen ist ein solcher Antrag nicht nur Verfahrensvoraussetzung, sondern zugleich Sachantrag, der das Gericht bindet, dass es ihm entweder nur voll oder teilweise entsprechen oder ihn zurückweisen kann. Das Gericht kann nicht über den gestellten Antrag hinausgehen oder dem Antragsteller etwas Anderes als beantragt zusprechen (Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 23, Rdn. 16, 20; Gaaz/Bornhofen/Lammers, PStG, 5. Aufl., § 48, Rdn. 11). Dementsprechend kann eine Überprüfung der Entscheidung des Amtsgerichts durch den Senat nur im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrensgegenstands erfolgen. Die Stellung anderer Sachanträge ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht möglich (Sternal, a.a.O., § 64, Rdn. 56). Insofern unterscheidet sich das gerichtliche Verfahren von jenem des Standesamts bei Eintragungen in Personenstandsregister, § 9 PStG. aa) In diesem Rahmen hält sich die angegriffene Entscheidung des Landgerichts. Die Beteiligte zu 1 hatte beantragt, die beiden einschränkenden Zusätze in dem Geburtenregistereintrag zu berichtigten. Nur darüber hat das Amtsgericht entschieden. Es hat den Beteiligten zu 3 zur Berichtigung dahin verpflichtet, dass diese Zusätze entfallen. bb) Dagegen kann die Beteiligte zu 2 nicht einwenden, das Amtsgericht hätte auf eine weitergehende Berichtigung und insofern entsprechende Antragstellung hinwirken müssen. (1) Allerdings hat das Gericht im Antragsverfahren auch auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, § 28 Abs. 2 FamFG. Im Verfahren auf Berichtigung eines abgeschlossenen personenstandsrechtlichen Registereintrags liegt die Stellung eines sämtliche von Anfang an bestehenden Unrichtigkeiten umfassenden Antrags nahe. Dem entspricht der Antrag der Beteiligten zu 1 nicht. Unrichtig im Sinne von § 48 PStG ist auch ein unvollständiger Registereintrag (BGH, FamRZ 2021, 1543, 1544). Das ist – und bleibt nach Vollzug der angefochtenen Entscheidung - hier der Fall. So sind im Geburtenregister u.a. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern zu beurkunden, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG. Bei Personen, die aufgrund Eheschließung einen vom Geburtsnamen abweichenden Familiennamen führen, ist zusätzlich auch der Geburtsname einzutragen, § 23 Abs. 1 PStV. Dem entspricht der Geburtenregistereintrag nicht. Nach den von der Beteiligten zu 1 eingereichten Urkunden führt sie aufgrund ihrer Eheschließung vom 5. Juli 2013 einen von ihrem Geburtsnamen „G“ abweichenden Familiennamen. Daneben fehlen in dem Geburtenregistereintrag auch nach der von dem Amtsgericht angeordneten Berichtigung jegliche Angaben zu dem Vater des Kindes. (2) Hingegen ist ein Antrag nicht allein deshalb sachwidrig, weil es dem Antragsteller möglich ist, noch weitere Berichtigungen eines personenstandsrechtlichen Registereintrags zu erreichen. Durch gebotene richterliche Hinweise soll der Antragsteller in erster Linie dazu gebracht werden, den zur Erreichung seines Verfahrensziels richtigen sowie wirksamen Antrag zu stellen (Sternal, a.a.O., § 28 FamFG, Rdn. 19). Nur ein solcher Antrag kann sachdienlich sein. Andererseits ist das Gericht nicht gehalten, von sich aus einen – weiteren - Sachverhalt in das Verfahren einzuführen (Prütting, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 28, Rdn. 24). Anders als der Standesbeamte, vgl. § 69 PStG, kann das Gericht im Rahmen des § 28 Abs. 2 FamFG die Stellung bestimmter Anträge auch nicht erzwingen (Prütting, a.a.O.). (3) Vor diesem Hintergrund vermag der Senat keinen Verfahrensfehler durch das Amtsgericht darin zu erkennen, dass es nicht auf die Stellung eines weitergehenden Berichtigungsantrags durch die Beteiligte zu 1 hingewirkt hat. Das wäre nur dann zwingend gewesen, wenn ansonsten der ursprüngliche Antrag zurückzuweisen gewesen wäre. Das aber ist nicht der Fall. (a) Allerdings kommt die isolierte Streichung eines die Identität einschränkenden Vermerks regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn der Name eines Beteiligten im Register weiterhin unrichtig verlautbart wird. Eine solche (Teil-)Berichtigung wäre mit der Beweiskraft der Personenstandsregister und –urkunden nicht zu vereinbaren. Die dortigen Beurkundungen beweisen u.a. eine Geburt und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Person, auf die sich der Eintrag bezieht, § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 PStG. Davon umfasst sind die im Geburtenregister aufzunehmenden Angaben zu den Eltern des Kindes (Gaaz/Bornhofen/Lammers, a.a.O., § 54, Rdn. 13) An dieser Beweiswirkung nehmen aber solche Eintragungen nicht teil, auf die sich ein einschränkender Vermerk im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 PStV bezieht (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 1 W 338/16 – StAZ 2017, 273, 274; BR-Drs. 713/08, S. 98). Als Personenstandsurkunde darf deshalb bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden, § 35 Abs. 1 S. 2 PStV. Bei Wegfall eines einschränkenden Vermerks zur Identität eines Elternteils käme also dessen gleichwohl unrichtig eingetragenem Namen die Beweiswirkung nach § 54 PStG zu. Das schließt eine solche isolierte Berichtigung regelmäßig aus. (b) Anders ist es aber vorliegend. Die zu der Beteiligten zu 1 beurkundeten Daten, insbesondere ihr Familienname sind zutreffend. Sie genügen bereits, um die Beteiligte zu 1 als die Mutter, von der das Kind abstammt, hinreichend zu identifizieren. Der Angabe ihres Geburtsnamens bedarf es hierzu nicht zwingend. Allein wegen dieser – noch – unterlassenen Beurkundung besteht deshalb kein Grund, den übrigen Beurkundungen die Beweiskraft insgesamt zu versagen. Nichts Anderes gilt für die Feststellungen zu der Namensführung des Kindes. Sie stehen entgegen der Beschwerde in keinem Widerspruch zu den bislang unterbliebenen Eintragungen im Geburtenregistereintrag. Sowohl die ggf. mögliche Ergänzung der Angaben zu dem Geburtsnamen der Mutter wie auch die Angaben zu dem Vater beträfen letztlich von dem vor dem Amtsgericht gestellten Antrag verschiedene Verfahrensgegenstände, die eine einheitliche Behandlung in einem einzigen Verfahren nicht voraussetzen. b) Im Ergebnis mit Recht hat das Amtsgericht die Berichtigung des Geburtenregistereintrags antragsgemäß angeordnet. Die Identität der Beteiligten zu 1 und die Namensführung des Kindes stehen auch zur Überzeugung des Senats mit der hierzu erforderlichen Sicherheit fest (vgl. BGH, NJW 2017, 3152; Senat, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 1 W 561-564/17 – FamRZ 2019, 685). Die verfahrensgegenständlichen einschränkenden Zusätze, § 35 Abs. 1 PStV, sind deshalb nicht mehr geboten. aa) Die Identität der Beteiligten zu 1 ist geklärt. Ihr haben die rumänischen Behörden einen Reisepass ausgestellt, dessen Echtheit von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen worden ist. Ein solcher Pass ist ein besonders gut geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität seines Inhabers (Senat, Beschluss vom 29. September 2005 – 1 W 249/04 – KGreport 2006, 112, 113). Mit ihm wird bescheinigt, dass die in ihm angegebenen Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsort, Name und Vorname) den Personalien des durch Lichtbild und Unterschrift ausgewiesenen Inhabers des Papiers entsprechen (BVerwG, NVwZ 2004, 1250, 1251). Davon zu unterscheiden sind die Angaben in Personenstandsurkunden, die dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt eines Kindes vorzulegen sind, § 33 PStV. Die in den Geburtseintrag aufzunehmenden Personendaten der Eltern, § 21 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 1 und 3 PStG, sind primär solchen Urkunden zu entnehmen. Mit ihnen allein lässt sich aber nicht die Identität desjenigen nachweisen, der diese Daten für sich in Anspruch nimmt. Das gelingt nur durch Vorlage eines Personaldokuments, etwa eines Reisepasses, wenn die dortigen Daten mit jenen der Personenstandsurkunden übereinstimmen. Das aber ist vorliegend der Fall. Widersprüchlich waren zunächst allein die unterschiedlichen Familiennamen der Beteiligten zu 1 in dem Reisepass und der Geburtsurkunde. Diesen Widerspruch hat sie aber durch Vorlage ihrer rumänischen Heiratsurkunde ausgeräumt. Danach hat sie mit der Eheschließung den im Reisepass wiedergegebenen Familiennamen angenommen. bb) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört, Art. 10 Abs. 1 EGBGB. (1) Das Kind hat mit seiner Geburt die rumänische Staatsangehörigkeit erworben, weil die Beteiligte zu 1 diese Staatsangehörigkeit besitzt, Art. 5 Abs. 2 StAG/Rumänien (abgedruckt bei Bormann, in: Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Rumänien, Stand 30. April 2014). Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass das Kind daneben auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben könnte, sind nicht gegeben. Dafür müsste der Ehemann der Beteiligten zu 1 die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, § 4 Abs. 1 S. 1 StAG, wofür aber nichts spricht. Auch die Geburt des Kindes in Berlin genügt für den Erwerb nicht. Zudem müsste ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen, § 4 Abs. 3 S. 1 StAG. Das ist bei der Beteiligten zu 1 im Zeitpunkt der Geburt nicht der Fall gewesen. Für sie liegen inländische Meldedaten erst seit dem 20. Juni 2015 vor. Dass dies bei dem Ehemann der Beteiligte zu 1 anders sein könnte, ist nicht ersichtlich. Ob der Ehemann der Beteiligten zu 1 eine andere Staatsangehörigkeit besitzt und sie dem Kind vermittelt, kann dahinstehen. Im Hinblick darauf, dass das Kind allein bei der Beteiligten zu 1 lebt, kommt es für das auf seinen Namen anzuwendende Recht allein auf das rumänische Recht an, Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB. (2) Nach rumänischem Recht trägt das eheliche Kind den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern, § 449 Abs. 1 ZGB/Rumänien (abgedruckt bei Bormann, a.a.O.), wobei die Vaterschaft des mit der Mutter verheirateten Mannes vermutet wird, § 408 Abs. 2 ZGB/Rumänien. Der Vorname wird bei der Eintragung der Geburt aufgrund der Geburtenerklärung des die Geburt Anzeigenden festgelegt, § 84 Abs. 2 S. 1 ZGB/Rumänien, Art 2 Abs. 2 RegAO Nr. 41/2003 (abgedruckt bei Bormann, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund hat das Kind mit der Geburt den Familiennamen der Beteiligten zu 1 erworben, wie er im Geburtenregister bereits verlautbart wird. Die Beurkundung seines Vornamens entspricht der Anzeige der Geburtshilfeeinrichtung. Danach bestehen auch keine Bedenken an der Namensführung mehr. c) Diesem Ergebnis stehen die weiteren Einwendungen der Beschwerde, die sich im Wesentlichen mit den Folgen des – weiterhin – unvollständigen Geburtenregistereintrags befassen, nicht entgegen. Die Beteiligten zu 2 und 3 dürften selbst in der Lage sein, erforderliche Berichtigungen zu bewirken. Neben der eigenen Antragsberechtigung im gerichtlichen Verfahren, auf die das Amtsgericht bereits hingewiesen hat, § 48 Abs. 2 PStG, kommt auch eine eigene Berichtigungsbefugnis des Beteiligten zu 3 in Betracht. Der Standesbeamte kann unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigen, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkunden festgestellt wird, § 47 Abs. 1 S. 3 PStG. Grundlage der Berichtigung können auch ausländische Personenstandsurkunden sein (Gaaz/Bornhofen/Lammers, a.a.O., § 47, Rdn. 23). Der Geburtsname der Beteiligten zu 1 folgt aus ihrer Geburtsurkunde, ihre Eheschließung in Rumänien aus der von ihr vorgelegten Heiratsurkunde. Da nach den obigen Ausführungen die Identität der Beteiligten zu 1 sowie die Namensführung des Kindes nicht mehr zweifelhaft sind, dürften diese Urkunden zur Berichtigung auch durch den Beteiligten zu 3 grundsätzlich geeignet sein. 3. Die Festsetzung eines Werts für das Beschwerdeverfahren ist wegen der Kostenfreiheit der Beteiligten zu 2, § 2 Abs. 1 GNotKG, entbehrlich. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, §§ 51 Abs. 1 PStG, 70 Abs. 2 S. 1 FamFG, besteht nicht.