Beschluss
1 W 110/16
KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0509.1W110.16.00
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Leitsätze
Wählen Ehegatten, die beide sowohl die deutsche als auch die britische Staatsangehörigkeit besitzen, für ihren künftig zu führenden Namen englisches Recht, und bestimmen den nach “deed poll” der Ehefrau geführten, ein deutsches Adelsprädikat enthaltenen Namen zum Ehenamen, kommt dessen Beurkundung in geschlechtsspezifischer Form im Eheregister nicht in Betracht. Wird die Vorfrage der den Ehegatten bei der Bildung des Ehenamens zur Verfügung stehenden Namen selbständig angeknüpft, kann der mit dem Adelsprädikat versehene Name der Ehefrau ebenfalls nicht zum Ehenamen bestimmt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – XII ZB 292/15 – FamRZ 2019, 218)(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wählen Ehegatten, die beide sowohl die deutsche als auch die britische Staatsangehörigkeit besitzen, für ihren künftig zu führenden Namen englisches Recht, und bestimmen den nach “deed poll” der Ehefrau geführten, ein deutsches Adelsprädikat enthaltenen Namen zum Ehenamen, kommt dessen Beurkundung in geschlechtsspezifischer Form im Eheregister nicht in Betracht. Wird die Vorfrage der den Ehegatten bei der Bildung des Ehenamens zur Verfügung stehenden Namen selbständig angeknüpft, kann der mit dem Adelsprädikat versehene Name der Ehefrau ebenfalls nicht zum Ehenamen bestimmt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – XII ZB 292/15 – FamRZ 2019, 218)(Rn.14) Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückgewiesen. I. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind deutsche Staatsangehörige. Die Geburt der Beteiligten zu 2 am ... wurde von dem Standesamt E... mit den Vornamen “S... N... ” und dem Geburtsnamen “V... ” beurkundet. Das Standesamt N... beurkundete die Geburt des Beteiligten zu 3 vom ... mit dem Vornamen “J... ” und dem Geburtsnamen “W... ”. Am 31. Oktober 2011 wurde die Beteiligte zu 2 unter Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit als britische Staatsbürgerin eingebürgert. Am 19. Dezember 2011 änderte sie gegenüber der britischen Botschaft in Bern im Wege einer “deed poll” ihren Namen in “S... V... M... Gräfin von F... ”. Ebenfalls im Wege einer “Deed Poll” änderte der Beteiligte zu 3 mit Erklärung vom 4. Dezember 2012 seinen Namen in “G... W... ” und mit weiterer Erklärung vom 19. August 2014 in “J... A... L... Graf Von F... ”. Auch er wurde unter Beibehaltung seiner deutschen Staatsangehörigkeit in Großbritannien eingebürgert. Am 1. Mai 2013 schlossen die Beteiligten zu 2 und 3 in C... miteinander die Ehe. Die Beteiligte zu 2 gebar am 15. August 2014 in Westminster männliche Zwillinge, deren Geburt dort jeweils mit dem Geburtsnamen “Graf von F... ” beurkundet wurde. Mit öffentlich beglaubigter Urkunde des Notary Public M... P... K... in L... vom 8. September 2014 erklärten die Beteiligten zu 2 und 3 für ihren künftig zu führenden Namen englisches Recht und als gemeinsamen Familiennamen der Beteiligten zu 2 “Gräfin von F... ” und des Beteiligten zu 3 “Graf von F... ” zu wählen. Diese Erklärung haben sie mit Schreiben vom 13. September 2014 bei dem Beteiligten zu 1 mit dem Antrag, ihre Eheschließung mit dem von ihnen bestimmten Ehenamen im dortigen Register zu beurkunden, übersandt. Der Beteiligte zu 1 hat Bedenken an der Wirksamkeit der Namensbestimmung geäußert und mit Schreiben vom 8. Juni 2015 um gerichtliche Entscheidung bei dem Amtsgericht Schöneberg ersucht. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11. Februar 2016 (BeckRS 2016, 9605) entschieden, den Beteiligten zu 1 nicht anzuweisen, die Ehe der Beteiligten zu 2 und 3 mit dem von ihnen bestimmten Ehenamen zu beurkunden. Der Beschluss ist der von den Beteiligten zu 2 und 3 bestimmten Zustellungsbevollmächtigten am 19. Februar 2016 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 vom 10. März 2016, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. März 2016 nicht abgeholfen hat. Mit Beschluss vom 14. November 2018 – XII ZB 292/15 – (FamRZ 2019, 218) hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2, mit der sie die Anweisung ihres Geburtsstandesamts zur Fortschreibung des sie betreffenden Geburtseintrages entsprechend der D... P... vom 19. Dezember 2011 erreichen wollte, zurückgewiesen. Dem Senat liegt der bei dem Beteiligten zu 1 geführte Verwaltungsvorgang – E25-2864/2014 – vor. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts bei diesem erhoben worden, §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG, 51 Abs. 1 PStG. 2. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Zu Recht hat es das Amtsgericht abgelehnt, den Beteiligten zu 1 gem. § 49 Abs. 1 PStG anzuweisen, die Ehe der Beteiligten zu 2 und 3 mit dem von ihnen bestimmten Ehenamen zu beurkunden. a) Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden, § 34 Abs. 1 S. 1 HS 1 PStG. Zuständig ist der Beteiligte zu 1, wenn die antragsberechtigte Person – wie hier – keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, § 34 Abs. 4 PStG. Was im Eheregister zu beurkunden ist, ergibt sich aus § 15 Abs. 1 PStG, § 34 Abs. 1 S. 2 PStG. Danach sind u.a. die Familiennamen der Ehegatten sowie ihren nach der Eheschließung geführten Familiennamen zu beurkunden, § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PStG. Die Beteiligte zu 2 führte im Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Beteiligten zu 3 den Familiennamen V..., den sie durch Geburt von ihren Eltern erhalten hatte, § 1616 BGB, und der auch von dem zuständigen Standesamt E... so beurkundet worden war. Maßgeblich ist deutsches Recht, denn die Beteiligte zu 2 besitzt neben der britischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit, Art. 10 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB (vgl. BGH, a.a.O., 220). Daran hat sich durch die nach britischem Recht im Wege der “deed poll” erfolgte Namensänderung in “Gräfin von F... ” nichts geändert. Diese Namenswahl ist wegen des Namensbestandteils “Gräfin von” mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar, Art. 48 S. 1 HS 2 EGBGB, und auch das Recht der Europäischen Union gebietet keine Anerkennung im Wege einer Namensangleichung. Dies hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 in seinem Beschluss vom 14. November 2018 (a.a.O., 220 ff.) ausführlich begründet und seine Rechtsauffassung danach in einem weiteren Verfahren bestätigt (BGH, FamRZ 2019, 613). Der Senat sieht – auch im Hinblick auf die Stellungnahme der Beteiligten zu 2 und 3 vom 18. März 2019 sowie Stimmen in der Literatur (vgl. Otto, StAZ 2019, 71; Dutta, FamRZ 2019, 218, 224) – keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden rechtlichen Beurteilung. Deutsches Recht war für die Namensführung auch nach der Eheschließung der Beteiligten zu 2 und 3 in England – zunächst – maßgeblich. Art. 10 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB gelten auch für den Ehenamen (Hausmann, in: Staudinger, BGB, 2019, Art. 10 EGBGB, Rdn. 210). Danach führten die Beteiligten zu 2 und 3 ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung, § 1355 Abs. 1 S. 2 BGB. Einen gemeinsamen Ehenamen hatten die Beteiligten zu 2 und 3 nicht bestimmt. b) Der Beteiligte zu 1 ist auch zur Entgegennahme einer Erklärung der Ehegatten zuständig, durch die sie nach der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen, § 41 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 PStG. Hierunter fallen u.a. solche Erklärungen gem. Art. 10 Abs. 2 EGBGB (Gaaz, in: Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 4. Aufl., § 41, Rdn. 3). Ehegatten können nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staates wählen, dem einer der Ehegatten angehört, Art. 10 Abs. 2 EGBGB. Maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rechtswahl (Hausmann, a.a.O., Rdn. 248), wobei die Wahl bei Doppel- oder Mehrstaatern nicht auf das Recht der effektiven bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit beschränkt ist (BGH, FamRZ 2017, 2009, 2010; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Dezember 2009 – I-3 Wx 73/09 –, juris; Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 3. Aufl., Rdn. III-690). Die Anwendung des Art. 5 Abs. 1 EGBGB ist im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 EGBGB ausdrücklich ausgeschlossen. c) Die Beteiligten zu 2 und 3 besitzen neben der deutschen auch die britische Staatsangehörigkeit. Es steht Ihnen danach grundsätzlich frei, ihren künftig zu führenden Ehenamen ausschließlich nach britischem Recht zu wählen, Art. 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB (Hepting/Dutta, a.a.O., Rdn. III-684). aa) In Großbritannien bestehen keine gesetzlichen Regelungen über die Namensführung der Ehegatten. Sie können allerdings einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Hierzu stehen den Ehegatten die Geburtsnamen oder die zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen des Mannes oder der Frau oder ein aus diesen Namen zusammengesetzter Name zur Verfügung (Brandhuber/Zeyringer/Heussler, Standesamt und Ausländer, “Vereinigtes Königreich”, Stand 12/2016, Abschnitt “Name”, Anmerkung XI.1 und 4). bb) Können die Beteiligten zu 2 und 3 somit nach dem von ihnen gewählten britischen Recht den Familiennamen der Beteiligten zu 2 zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen, ist damit nicht zugleich die Frage beantwortet, ob sie hierfür den durch deed poll erworbenen Namen der Beteiligte zu 2 in Anspruch nehmen können. Dem ist nicht so. Die nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB zu treffende Wahl bezieht sich auf die namensrechtlichen Vorschriften des gewählten Rechts, nicht aber auf den nach diesem Recht geführten Namen (Hepting/Dutta, a.a.O., Rdn. III 735; Hohloch, in: Erman, BGB, 15. Aufl., Art 10 EGBGB, Rdn. 26; Wall, StAZ 2011, 37, 39). Welche konkreten Namen für den nach dem gewählten Recht zu bildenden Ehenamen zur Verfügung stehen, ist eine Vorfrage. Insoweit ist es umstritten, ob diese selbstständig oder unselbständig anzuknüpfen ist (Wall, a.a.O., 39). Dies kann hier jedoch dahinstehen, weil in beiden Fällen der von den Beteiligten zu 2 und 3 gewünschte Ehename nicht beurkundet werden kann. (1) Bei selbständiger Anknüpfung ist die Vorfrage nach deutschem Kollisionsrecht zu beantworten (Wall, a.a.O.). Insoweit findet gemäß Art. 10 Abs. 1 und 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB deutsches Sachrecht Anwendung. Den Beteiligten zu 2 und 3 stand danach der von der Beteiligten zu 2 im Wege der deed poll in Großbritannien erworbene Name “Gräfin von F... ” nicht zur Verfügung, weil dieser Name im Inland wegen Verstoßes gegen den ordre public nicht gewählt werden konnte, was der Bundesgerichtshof im Verfahren XII ZB 292/15 (a.a.O.) abschließend entschieden hat. (2) Bei unselbständiger Anknüpfung der Vorfrage findet englisches Recht Anwendung, weil die Beteiligten zu 2 und 3 ihr “domicile” in England haben (vgl. Henrich, in: Bergmann Online, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Stand 3/2016, III. Ehe- und Kindschaftsrecht (England)). Insoweit könnte der nach dortigem Recht erworbene Name er Beteiligten zu 2 grundsätzlich zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden. Ob dem der deutsche ordre public entgegensteht, Art. 6 EGBGB, ist im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu Art. 48 EGBGB (a.a.O.) naheliegend, muss hier aber nicht entschieden werden. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Amtsgerichts, nach dem von den Beteiligten zu 2 und 3 gewählten englischen Recht komme die Beurkundung des Ehenamens mit geschlechtsspezifischer Abwandlung bei dem Beteiligten zu 3 nicht in Betracht. Das englische Recht sieht eine geschlechtsspezifische Namensführung nur bei tatsächlich adeligen Namensträgern, nicht aber bei solchen Personen vor, deren Name lediglich Bestandteile enthält, die Adelsbezeichnungen nachgebildet sind (BGH, FamRZ 2010, 218, 224). Ein gemeinsamer Ehename müsste deshalb einheitlich bei den Beteiligten zu 2 und 3 “Gräfin von F... ” lauten (Rauscher, NJW 2016, 3493, 3494), was aber weder gewollt noch von ihnen beantragt ist. 3. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, §§ 51 Abs. 1 PStG, 70 Abs. 2 S. 1 FamFG. Die zu beantwortenden Rechtsfragen sind inzwischen höchstrichterlich geklärt. Der Senat weicht von ihnen nicht ab. Die Sache ist auch nicht dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen, weil die sich in diesem Zusammenhang stellenden europarechtlichen Fragen geklärt sind (BGH, a.a.O., 223; EuGH - Bogendorf von Wolffersdorff - FamRZ 2016, 1239). Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 12, 61, 36 Abs. 3 GNotKG.