Beschluss
1 W 112/17
KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0308.1W112.17.00
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Leitsätze
Führt die srilankische Ehefrau eines eingebürgerten früheren srilankischen Staatsangehörigen dessen persönlichen Eigennamen an Stelle des väterlichen Eigennamens, kann der geführte Name zum Geburtsnamen eines gemeinsamen Kindes bestimmt werden (Anschluss an OLG Hamm; Beschluss vom 28. Juni 2006, 15 W 399/05, StAZ 2006, 355; BayObLG München, Beschluss vom 10. November 1998, 1Z BR 202/97, FamRZ 1999, 1661).(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000,00 EUR auf Kosten des Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Führt die srilankische Ehefrau eines eingebürgerten früheren srilankischen Staatsangehörigen dessen persönlichen Eigennamen an Stelle des väterlichen Eigennamens, kann der geführte Name zum Geburtsnamen eines gemeinsamen Kindes bestimmt werden (Anschluss an OLG Hamm; Beschluss vom 28. Juni 2006, 15 W 399/05, StAZ 2006, 355; BayObLG München, Beschluss vom 10. November 1998, 1Z BR 202/97, FamRZ 1999, 1661).(Rn.15) Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000,00 EUR auf Kosten des Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. I. Der Beteiligte zu 1 wurde in Sri Lanka geboren und ist tamilischer Abstammung. Bei seiner Geburt erhielt er den Namen “A...” als persönlichen Eigennamen sowie die persönlichen Namen seines Vaters “A... N...”. Am 28. März 2003 heiratete er in R... . Die Eheleute wählten bei der Eheschließung deutsches Recht und den Namen “A...” als Ehenamen. Der Beteiligte zu 1 führte fortan die Namen “N... A...” als Vornamen. Am 13. Dezember 2005 wurde der Beteiligte zu 1 eingebürgert. Seine Ehe wurde am 14. Oktober 2006 geschieden. Am 25. März 2010 schlossen die Beteiligten zu 1 und 2 in W.../Schweiz miteinander die Ehe. Die Beteiligte zu 2 ist Staatsangehörige Sri Lankas und ebenfalls tamilischer Abstammung. Sie erhielt bei ihrer Geburt den Eigennamen “S...” und übernahm von ihrem Vater die Namen “A... S...”. Die Beteiligte zu 2 nahm aufgrund der Eheschließung den Namen “A...” an Stelle der Eigennamen ihres Vaters an, was im schweizerischen Eheregister beurkundet wurde. Ihr Reisepass wurde entsprechend geändert. Am 12. Dezember 2010 gebar die Beteiligte zu 2 in M.../Schweiz einen Jungen. Die Beteiligten zu 1 und 2 bestimmten den Namen “A...” zum Geburtsnamen, den die Zivilstandesbeamtin entsprechend im Geburtsregister beurkundete. Am 2. Juli 2014 bestimmten die Beteiligten zu 1 und 2 zu Protokoll der deutschen Botschaft in Bern für das Kind “den Familiennamen des Vaters A...” und baten um die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung. Zuvor hatte der Beteiligte zu 1 zu Protokoll der Botschaft den Namensbestandteil “A...” zum Familiennamen und die Namensbestandteile ”A... N...” als Vornamen im Wege der Angleichung bestimmt. Mit Bescheid vom 24. Februar 2016 lehnte der Beteiligte zu 3 die Ausstellung einer Bescheinigung über die Namensführung des Kindes ab. Mit Schriftsatz vom 8. März 2016 hat der Beteiligte zu 1 gegenüber dem Amtsgericht beantragt, den Beteiligten zu 3 zur Ausstellung der Bescheinigung über die Namensführung des Kindes anzuweisen. Dem hat das Amtsgericht mit dem Beteiligten zu 3 am 2. Januar 2017 zugestelltem Beschluss vom 21. November 2016 entsprochen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 3 vom 11. Januar 2017, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. Januar 2017 nicht abgeholfen hat. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form-und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts bei diesem erhoben worden, §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG, 51 Abs. 1 PStG. 2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. a) Die von den Beteiligten zu 1 und 2 getroffene Bestimmung des Familiennamens des Kindes ist wirksam, weshalb ein Anspruch auf Ausstellung der beantragten Bescheinigung durch den Beteiligten zu 3 besteht, § 46 Nr. 1 PStV. Da er die Ausstellung der Bescheinigung abgelehnt hat, ist er hierzu durch das Gericht anzuweisen, § 49 Abs. 1 PStG. Die Zuständigkeit des Beteiligten zu 3 folgt aus dem Wohnsitz des Kindes in der Schweiz, § 46 Abs. 2 S. 3 PStG. Im Inland hatte das Kind bislang weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. b) Das Kind hat mit seiner Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt, § 4 Abs. 1 S. 1 StAG. Sein Name unterliegt danach deutschem Recht, Art. 10 Abs. 1 EGBGB. Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht Ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes, § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. aa) Die Beteiligten zu 1 und 2 haben anlässlich ihrer Eheschließung offenbar keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt. Nach dem zu den Akten gereichten Auszug aus dem schweizerischen Eheregister lautet der Name des Beteiligten zu 1 nach der Eheschließung “A...” und der der Beteiligten zu 2 “A...”. Die Beteiligten zu 1 und 2 führen auch nicht auf Grund der Angleichungserklärung des Beteiligten zu 1 vom 2. Juli 2014 einen Ehenamen. Die Erklärung betrifft lediglich die Führung des Namensbestandteils “A...” zum künftigen Familiennamen des Beteiligten zu 1. Sie enthält hingegen schon deshalb keine Wahl eines Ehenamens, weil die Beteiligte zu 2 keine entsprechende Erklärung hierzu abgegeben hat. Einen Ehenamen können die Ehegatten - auch bei zufällig identischen (Geburts-)Namen (vgl. v. Sachsen Gessaphe, in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. § 1355, Rdn. 18) - nur gemeinsam bestimmen, vgl. § 1355 BGB. bb) Ob der Beteiligte zu 1 mit der Angleichungserklärung vom 2. Juli 2014 wirksam den Namen “A...” zum Familiennamen bestimmt hat (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 20. März 2014 - I-15 W 163/13 -, juris), muss vorliegend nicht entschieden werden. Es ist offenbar, dass ihm und der Beteiligten zu 2 in erster Linie daran gelegen ist, den Namen “A...” zum Geburtsnamen des Kindes zu bestimmen. Hierzu bedarf es der Angleichungserklärung nicht. Jedenfalls führt die Beteiligte zu 2 den Namen “A...”, der somit als Geburtsname des Kindes zur Verfügung steht. Die Namensführung der Beteiligten zu 2 folgt entsprechend ihrer Staatsangehörigkeit srilankischem Recht, Art. 10 Abs. 1 EGBGB. Wie der Senat in der Vergangenheit bereits festgestellt hat, kennt Sri Lanka kein verbindliches Namensrecht mit Gesetzesqualität. Namensgebung, Namensführung und Namensänderung orientieren sich - auch bei Angehörigen der tamilischen Volksgruppe - an Traditionen und Bräuchen, die zu einem Gewohnheitsrecht geführt haben. Dieses lässt den Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe weitgehende Freiheiten bei der Wahl ihres Namens anlässlich einer Geburt oder Eheschließung. Bei der tamilischen Volksgruppe ist es traditionell üblich, an erster Stelle den Vatersnamen und an zweiter Stelle den persönlichen Eigennamen - Hauptnamen - zu führen (Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 1 W 288/04 -, FamRZ 2008, 1181, 1182; BayObLG Beschluss vom 10. November 1998 - 1Z BR 202/97, juris; Brandhuber/Zeyringer/Heussler, Standesamt und Ausländer, Sri Lanka, Stand 2016). Grundsätzlich ändert sich hieran auch durch eine Eheschließung nichts (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 15 W 384/05 -, juris). Jedoch ist es in Sri Lanka üblich, dass die Ehefrau an die Stelle des Vatersnamens den persönlichen Eigennamen ihres Ehemannes setzt und die dortigen Behörden dies etwa bei der Ausstellung eines Nationalpasses berücksichtigen (OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 15 W 399/05 -, juris; BayObLG, a.a.O.). Die von dem Beteiligten zu 3 bei der deutschen Botschaft in Colombo in den Jahren 2015 und 2017 eingeholten Auskünften bestätigen das. Der Reisepass der Beteiligten zu 2 ist nach der Eheschließung mittels eines auf die Eheschließung hinweisenden Stempelabdrucks entsprechend berichtigt worden, ihr derzeit gültiger Pass enthält nur noch den Familiennamen “A...”. Das Bayerische Oberste Landesgericht und das Oberlandesgericht Hamm haben hieraus in vergleichbaren Fällen geschlossen, dass die aus Anlass der Eheschließung getroffene Namenswahl der Ehefrau rechtliche Auswirkungen hat und nicht bloßem gesellschaftlichen Brauch entspricht (BayObLG und OLG Hamm, jeweils a.a.O.). Es besteht kein Grund, für den vorliegenden Fall hiervon abzuweichen. Der gewählte Name unterscheidet sich grundlegend von sogenannten “Gebrauchsnamen” anderer Rechtsordnungen, die gerade nicht oder allenfalls mit einem erläuternden Zusatz in Ausweispapieren eingetragen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 1 W 513/15 - BeckRS 2015, 121049). Schließlich steht die von den Beteiligten zu 1 und 2 getroffene Wahl des Familiennamens des Kindes jedenfalls im Ergebnis auch in Übereinstimmung mit dem (Gewohnheits-)Recht Sri Lankas. Danach hätte das Kind den persönlichen Eigennamen “A...” seines Vaters, des Beteiligten zu 1 übernommen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 1 PStG, 84 FamFG. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und im Hinblick auf die genannte obergerichtliche, von dem Senat geteilte Rechtsprechung erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, §§ 51 Abs. 1 PStG, 70 Abs. 2 S. 1 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 1 Nr. 14, 36 Abs. 2 und 3, 61 GNotKG.