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Beschluss

1 W 190 - 191/17, 1 W 190/17, 1 W 191/17

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0104.1W190.191.17.00
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Leitsätze
1. Obgleich ein Document de Voyage pour les Réfugiés Palestiniens der Republik Libanon nach der Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Innern über die Anerkennung eines ausländischen Passes oder Passersatzes vom 6. April 2016 nicht als Passersatzpapier anerkannt wird, kann es zusammen mit einem ohne Vermerk nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AufenthaltsVO ausgestellten Reiseausweis für Ausländer im Personenstandsverfahren als Identitätsnachweis ausreichen, wenn es den Vorgaben des ICAO Dokuments 9303 entspricht.(Rn.9) (Rn.13) 2. Das gilt nicht für ein Document de Voyage, das keine Unterschrift des Inhabers trägt oder sonst Zweifel an seiner Echtheit und Unverfälschtheit begründet.(Rn.12)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert und neu gefasst: Der Geburtseintrag Nr. G 5... /2... des Standesamts F... -K... von B... ist wie folgt zu berichtigen: Mutter: Der Zusatz “Identität nicht nachgewiesen” entfällt. Im Übrigen wird der Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf Berichtigung der Geburtseinträge G 4... /2... und G 5... /2... zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens vor dem Amtsgericht wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Obgleich ein Document de Voyage pour les Réfugiés Palestiniens der Republik Libanon nach der Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Innern über die Anerkennung eines ausländischen Passes oder Passersatzes vom 6. April 2016 nicht als Passersatzpapier anerkannt wird, kann es zusammen mit einem ohne Vermerk nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AufenthaltsVO ausgestellten Reiseausweis für Ausländer im Personenstandsverfahren als Identitätsnachweis ausreichen, wenn es den Vorgaben des ICAO Dokuments 9303 entspricht.(Rn.9) (Rn.13) 2. Das gilt nicht für ein Document de Voyage, das keine Unterschrift des Inhabers trägt oder sonst Zweifel an seiner Echtheit und Unverfälschtheit begründet.(Rn.12) Der angefochtene Beschluss wird geändert und neu gefasst: Der Geburtseintrag Nr. G 5... /2... des Standesamts F... -K... von B... ist wie folgt zu berichtigen: Mutter: Der Zusatz “Identität nicht nachgewiesen” entfällt. Im Übrigen wird der Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf Berichtigung der Geburtseinträge G 4... /2... und G 5... /2... zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens vor dem Amtsgericht wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG, § 51 Abs. 1 PStG) aber nur zum Teil begründet. I. Das Amtsgericht hat mit Recht die Berichtigung des Geburtseintrag Nr. G 5... /2... hinsichtlich des Zusatzes, dass die Identität der Kindesmutter nicht nachgewiesen ist, angeordnet. Insoweit ist die Beschwerde des Beteiligten zu 3 zurückzuweisen. Der Senat vermag sich hingegen nicht der Ansicht des Amtsgerichts anzuschließen, dass auch die Identität des Beteiligten zu 2 als Kindesvater hinreichend nachgewiesen ist. Deshalb ist auch die von dem Namen des Beteiligten zu 2 abgeleitete Namensführung des Kindes nicht nachgewiesen, und der Zusatz im Geburtsregister kann nicht entfallen. Gemäß § 48 Abs. 1 PStG darf außer in einem - hier nicht vorliegenden - Fall des § 47 PStG ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Voraussetzung für die Anordnung ist, dass das Gericht von der Richtigkeit der begehrten Eintragung überzeugt ist. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist voller Beweis erforderlich; Gaubhaftmachung reicht nicht aus (Senat, StAZ 2013, 80; NJW-RR 1999, 1307; OLG Hamm, StAZ 2015, 110; OLG Köln, StAZ 2007, 178; Schleswig-Holsteinisches OLG, FGPrax 2014, 28). Bei der Anzeige der Geburt eines Kindes soll das Standesamt bei miteinander verheirateten Eltern die Vorlage von deren Geburtsurkunden und ihrer Eheurkunden sowie eines Personalausweises, eines Reisepasses oder eines anderen anerkannten Passersatzpapiers verlangen, § 33 S. 1 Nr. 1 und 3 PStV. Während die in den Geburtseintrag aufzunehmenden Personenstandsangaben der Eltern (§ 21 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 und 3 PStG) primär deren Geburtsurkunden zu entnehmen sind, die hierfür grundsätzlich vollen Beweis erbringen, dient die Vorlage von Personaldokumenten dem Nachweis, dass die sich aus den Geburtsurkunden ergebenden Personenstandsangaben den Personen zuzuordnen sind, die diese für sich in Anspruch nehmen. Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 PStV im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis aufzunehmen. So ist die Standesbeamtin bei der Beurkundung zu Registernummer G 5... /2... verfahren. 1. Unabhängig von der Frage, ob der Zusatz gemäß § 35 PStV hinsichtlich der Kindesmutter bei Vornahme der Beurkundung anzubringen war, ist er jedenfalls inzwischen unrichtig. Zur Überzeugung des Senats ist die Identität der Beteiligten zu 1 nachgewiesen. Die Beteiligte zu 1 hat einen am 29. Juni 2017 ausgestellten Reiseausweis für Ausländer, ein am 27. April 2017 ausgestelltes “Document de Voyage pour les Réfugiés Palestiniens” der Republik Libanon, eine Geburtsurkunde mit Übersetzung eines beeidigten Dolmetschers, einen Ehevertrag und eine Heiratsurkunde mit Übersetzung vorgelegt. Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Unterlagen sind diese für einen Identitätsnachweis ausreichend. Der Reiseausweis vom 29. Juni 2017 enthält keinen Zusatz der das Dokument ausstellenden Ausländerbehörde nach § 4 Abs. 6 S. 1 AufenthaltsVO, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. Einem solchen ohne einschränkenden Zusatz ausgestellten Reiseausweis für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthaltsVO kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Identifikationsfunktion zu, so dass er als Passersatzpapier ein zum Nachweis der Identität des Inhabers grundsätzlich geeignetes Beweismittel ist; allerdings reiche er als alleiniges Beweismittel regelmäßig nicht aus (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 -, NJW 2017, 3152). Auch der einschränkungslos ausgestellte Reiseausweis habe keine dem vom Heimatstaat des Betroffenen ausgestellten Pass entsprechende Bindungswirkung und entbinde deshalb das Standesamt und das Gericht nicht von einer eigenen Prüfung (BGH a.a.O.). Diese ergänzende eigene Prüfung des Senats hat ergeben, dass die weiter vorgelegten Urkunden die Identitätsangaben im Reiseausweis der Beteiligten zu 1 bestätigen und Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit auch nach Einsichtnahme in die Ausländerakten nicht ersichtlich sind. Die Beteiligte zu 1 verfügt nicht nur über eine Geburtsurkunde und eine Heiratsurkunde mit denselben Personenstandsangaben, sondern auch über ein aktuelles Dokument der Republik Libanon, dem zu entnehmen ist, dass diese Personenstandsangaben dort von den zuständigen Behörden der Beteiligten zu 1 zugeordnet werden. Dem kommt erhebliche Bedeutung zu, weil die Beteiligte zu 1 im Libanon geboren ist und dort bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland gelebt hat, auch wenn sie nicht die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass nach der Allgemeinverfügung des Bundesministerium des Innern vom 6. April 2016 über die Anerkennung eines ausländischen Passes oder Passersatzes (BAnz vom 25. April 2016) das libanesische Document de Voyage pour les Réfugiés Palaestinens nicht als Passersatzpapier anerkannt wird. Als Passersatzpapier - wie von § 33 S. 1 Nr. 3 PStV grundsätzlich gefordert - hat die Beteiligte zu 1 bereits den Reiseausweis für Ausländer vorgelegt. Das Document de Voyage dient hingegen dazu, dem Senat den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geforderten näheren Aufschluss über die Richtigkeit der Personenangaben aus dem Reiseausweis für Ausländer zu geben. Ein solcher näherer Aufschluss ist nicht nur durch öffentliche Urkunden möglich, die selbst als Passersatzpapier anerkannt sind, sondern auch durch sonstige öffentliche Urkunden, die mit hinreichender Sicherheit eine Zuordnung zwischen den enthaltenen Personenangaben und dem Inhaber zulassen. An der Aussagekraft und Echtheit des Document de Voyage hat der Senat keinen Zweifel. Es enthält ein amtlich aufgebrachtes Lichtbild der Beteiligten zu 1 und deren Unterschrift, ist also erkennbar gerade für die Beteiligte zu 1 ausgestellt worden. Das Dokument ist in der von der Republik Libanon seit 2016 verwendeten maschinenlesbaren Form erstellt und enthält nach Auskunft des Bundesministerium des Innern vom 10. November 2017 alle erforderlichen Angaben entsprechend den Vorgaben des ICAO Dokuments 9303, auf das die Allgemeinverfügung vom 6. April 2016 über die Anerkennung eines ausländischen Passes oder Passersatzes Bezug nimmt. Als Passersatz wird nach der genannten Auskunft des Bundesministeriums auch das neue, maschinenlesbare Modell des libanesischen Document de Voyage für palästinensische Flüchtlinge bisher nicht anerkannt, weil noch keine gesicherten Erkenntnisse hinsichtlich der Rückübernahme von Dokumenteninhabern durch den Libanon vorliegen. Die Garantie der Rückübernahme ist jedoch von der Frage der Identifikation des Inhabers zu trennen, solange keine Erkenntnisse dazu vorliegen, dass die libanesischen Behörden die Rückübernahme mit Zweifeln an der Identität des Dokumenteninhaber begründen. 2. Für den Beteiligten zu 2 kann der Zweifelszusatz hingegen nicht entfallen, weil seine Identität nicht hinreichend nachgewiesen ist. Auch für den Beteiligten zu 2 reicht der ohne Vorbehalt erteilte Reiseausweis für Ausländer als alleiniges Beweismittel im Personenstandsverfahren nicht aus. Andere aussagekräftige Urkunden hat der Beteiligte zu 2 jedoch nicht vorgelegt. Das Document de Voyage lässt nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass es von den zuständigen Behörden für den Beteiligten zu 2 ausgestellt wurde. Das aufgeklebte Foto des Beteiligten zu 2 hat keinen Stempel oder sonstige Merkmale, die es als amtlich mit der Urkunde verbunden darstellen würden. Außerdem trägt das Document de Voyage keine Unterschrift des Beteiligten zu 2, obgleich ein Feld für die Unterschrift in dem Formular vorgesehen ist. Die libanesische Botschaft hat sich auf die Anfrage des Senats zu den Umständen der Erteilung des Dokuments nicht geäußert. Für Pässe und Passersatzpapiere hat der Senat bereits wiederholt entschieden, dass diese ohne Unterschrift des Inhabers grundsätzlich nicht zum Identitätsnachweis geeignet sind. Nach allgemeiner Staatenpraxis gehört die eigenhändige Unterschrift des Passinhabers zum notwendigen Inhalt eines Passes (Winkelmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 3 AufenthG, Rdn. 3). Die Internationale Zivilluftfahrt Organisation (ICAO) sieht die Unterschrift des Passinhabers als verpflichtend an. Der Libanon ist ebenso wie Deutschland Mitglied dieser Organisation. Die persönliche Unterschrift des Passinhabers ist ein identitätsstiftendes Merkmal, weil sie - grundsätzlich reproduzierbar - von der Person stammt, ihre Zugehörigkeit zu dem Ausweispapier bekräftigt sowie je nach Art der Herstellung des Ausweispapiers und des Ausstellungsverfahrens auch ein Merkmal für die Echtheit des Ausweises ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2013 - OVG 7 N 91.13 - bei juris, dort Rdn. 10). Wird ein Pass ohne Unterschrift ausgestellt und ausgehändigt, so fehlen ihm zudem hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die persönliche Anwesenheit des Passbewerbers im Rahmen des Ausstellungsverfahrens erforderlich war, so dass Zweifel daran begründet sind, ob die ausstellende Behörde die Identität des Passinhabers prüfen konnte. Dieselben Erwägungen gelten auch für das Document de Voyage, soweit es nicht als (alleiniges) Passersatzpapier, sondern in Gesamtschau mit einem in Deutschland ausgestellten Reiseausweis für Ausländer Beurkundungsgrundlage werden soll. Ist weder die Echtheit des Dokuments noch die Ausstellung gerade für den Inhaber gewährleistet, so kann daraus nicht der Schluss auf die Identität des Urkundeninhabers gewonnen werden. Die sonstigen vorgelegten Urkunden ermöglichen einen Nachweis der Identität ebenfalls nicht, weil sie nicht erkennen lassen, dass sie gerade für den Beteiligten zu 2 ausgestellt wurden. Der Auflage zur Vorlage konkret benannter weiterer Urkunden ist der Beteiligte nicht nachgekommen. 3. Für das Kind kann der Zusatz gemäß § 35 PStV nicht entfallen, weil die Namensführung weiterhin nicht nachgewiesen ist. Es steht nicht fest, dass die Beteiligten zu 1 und 2 dem Kind den vom Beteiligten zu 2 abgeleiteten Namen erteilen konnten, weil die Identität des Beteiligten zu 2 nicht nachgewiesen ist. II. Auch die Schreibweise des Namens von Vater und Kind in dem Geburtseintrag Nr. G 4... /2... kann nicht berichtigt werden, denn die Unrichtigkeit der Registereintragung und die Richtigkeit der beantragten Eintragung sind nicht nachgewiesen. Das ergibt sich schon daraus, dass die Identität des Beteiligten zu 2 und damit auch die Schreibweise seines Namens nicht nachgewiesen ist. Zwar kann auch ein nicht nachgewiesener Name durch einen anderen nicht nachgewiesenen Namen mit dem Zweifelszusatz nach § 35 Abs. 1 PStV berichtigt werden (Senat, FamRZ 2017, 1526). Das gilt jedoch nur, wenn die Registereintragung deshalb unrichtig ist, weil der Betroffene tatsächlich nicht unter diesem Namen aufgetreten ist. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben hingegen bei der Namenserteilung am 14. Januar 2015 den Namen des Beteiligten mit “E... H...” angegeben und dem Kind ausdrücklich den Familiennamen “E... H...” erteilt, den sie auch bereits bei der Anzeige der Geburt angegeben hatten. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 14, 36 Abs. 3 GNotKG. Ein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG i.V.m. § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG) besteht nicht. Berichtigungsbeschluss vom 16. Januar 2018 In der Personenstandssache ... wird der Beschluss des Senats vom 4. Januar 2018 gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es im letzten Satz unter I.1. der Beschlussgründe heißen muss: “..., dass die libanesischen Behörden die Verweigerung der Rückübernahme mit Zweifeln an der Identität des Dokumenteninhaber begründen.”