OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 W 187/17, 1 W 193/17

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0808.1W187.17.0A
2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ist die Identität beider Eltern nicht nachgewiesen, stehen als Geburtsname des Kindes gemäß §§ 1617, 1617a, 1617b BGB sowohl der Name der Mutter als auch der Name des Vaters zur Wahl. Das Fehlen des Nachweises, dass es sich bei dem mitgeteilten Namen um den von dem jeweiligen Elternteil personenstandsrechtlich zu führenden Namen handelt, ist im Geburtsregistereintrag des Kindes mit einem Zusatz nach § 35 Abs. 1 PStV zu kennzeichnen.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerdeverfahren - 1 W 187/17 - und - 1 W 193/17 - werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren 1 W 187/17 führt. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Geburtsname “A...” des Kindes mit dem Zusatz “Namensführung nicht nachgewiesen” zu beurkunden ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Identität beider Eltern nicht nachgewiesen, stehen als Geburtsname des Kindes gemäß §§ 1617, 1617a, 1617b BGB sowohl der Name der Mutter als auch der Name des Vaters zur Wahl. Das Fehlen des Nachweises, dass es sich bei dem mitgeteilten Namen um den von dem jeweiligen Elternteil personenstandsrechtlich zu führenden Namen handelt, ist im Geburtsregistereintrag des Kindes mit einem Zusatz nach § 35 Abs. 1 PStV zu kennzeichnen.(Rn.15) Die Beschwerdeverfahren - 1 W 187/17 - und - 1 W 193/17 - werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren 1 W 187/17 führt. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Geburtsname “A...” des Kindes mit dem Zusatz “Namensführung nicht nachgewiesen” zu beurkunden ist. I. Die Beteiligten zu 2 und 3 zeigten am 17. Dezember 2015 bei dem Standesamt T...-K... (Beteiligter zu 4) die Geburt ihrer Tochter Y... an. Sie gaben an, afghanische Staatsangehörige und miteinander verheiratet zu sein. Das Kind solle wie ihre in Afghanistan geborenen Kinder als Geburtsnamen den Namen des Beteiligten zu 3 tragen, den sie mit “A... ” angaben. Sie legten eine Heiratsbescheinigung der Afghanischen Botschaft in Berlin vor, in der beide Eheleute mit dem Namen “A... ” bezeichnet sind. Reisepässe oder andere anerkannte Identitätspapiere konnten sie jedoch nicht vorlegen. Auf Empfehlung des Beteiligten zu 4 ließen die Beteiligten zu 2 und 3 am 10. August 2016 bei dem Bezirksamt T...-K... von B... – Jugendamt – die Vaterschaftsanerkennung und die Übernahme der gemeinsamen elterliche Sorge für das Kind beurkunden. Der Beteiligte zu 4 möchte die Geburt des Kindes mit dem Geburtsnamen “A... ” und der Einschränkung “Namensführung nicht nachgewiesen” beurkunden, hat jedoch wegen Zweifeln an der Zulässigkeit dieser Beurkundung die Sache gemäß § 49 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht Schöneberg vorgelegt. Die Beteiligte zu 1 als Aufsichtsbehörde des Standesamts hält die von dem Beteiligten zu 4 beabsichtigte Beurkundung für unzulässig. Ein ungesicherter Familienname könne grundsätzlich nicht erteilt werden. Nur wenn die Namen beider Elternteile nicht nachgewiesen seien und bei der Geburt noch kein gesetzlicher Namenserwerb stattgefunden habe, könne nach § 1617 Abs. 1 BGB der Name eines der beiden Elternteile trotz seines fehlenden urkundlichen Nachweises gewählt werden. Das Kind habe hier jedoch bereits bei der Geburt kraft Gesetzes einen Familiennamen erhalten. Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, das Standesamt anzuweisen, den Geburtsregistereintrag des Kindes mit dem Geburtsnamen “R... ” und dem Zusatz “Namensführung nicht nachgewiesen” zu errichten. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 6. Februar 2017 den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Es sei weder nachgewiesen noch entspreche es dem wahrscheinlich anzuwendenden afghanischen Recht, dass das Kind den Namen der Mutter als Geburtsnamen erworben habe. Dagegen richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 1 vom 3. März 2017 und des Beteiligten zu 4 vom 16. März 2017. Afghanisches Recht könne nicht zur Anwendung kommen, weil die Identität und damit auch die Staatsangehörigkeit der Beteiligte zu 2 und 3 nicht nachgewiesen sei. Im Übrigen habe das Gericht nicht über die Zweifelsvorlage des Beteiligten zu 4 entschieden. Durch Beschluss vom 13. März 2017 hat sodann das Amtsgericht den Beteiligten zu 4 angewiesen, in dem Geburtseintrag des Kindes den Familiennamen des Vaters “A... ” als Geburtsnamen des Kindes zu beurkunden. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 21. März 2017. Das Amtsgericht habe in unzulässiger Weise durch zwei Beschlüsse entschieden. Das Kind habe nach dem anwendbaren deutschen Recht bei der Geburt den Familiennamen der allein sorgeberechtigten Mutter erworben. Ein anderer ungesicherter Name könne ihm deshalb nicht erteilt werden. II. Die Beschwerden sind zulässig (§ 51 Abs. 1 PStG, §§ 58 ff FamFG), haben allerdings mit Ausnahme einer klarstellenden Maßgabe in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht im Wege eines Teilbeschlusses entsprechend § 301 ZPO (vgl. Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 38 Rdn. 29) zunächst nur den Anweisungsantrag der Beteiligten zu 1 zurückweisen durfte oder ob der Beschluss vom 13. Februar 2017 als Ergänzung eines versehentlich unterlassenen Entscheidungsteils entsprechend § 321 ZPO anzusehen ist. Nachdem inzwischen der Verfahrensgegenstand vollständig beschieden und vollständig als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei dem Senat angefallen ist, besteht jedenfalls keine Veranlassung mehr, die Beschlüsse bereits wegen etwa unzulässiger Teilentscheidung aufzuheben (vgl. BGH, NJW 1991, 3036 für die Verbindung der Berufungen gegen unzulässiges Teilurteil und Schlussurteil). In der Sache hat das Amtsgericht zutreffend den Beteiligten zu 4 angewiesen, als Geburtsnamen des Kindes den Namen “A...” zu beurkunden. Das Kind hat durch die gemeinsame Bestimmung der Beteiligten zu 2 und 3 gemäß § 1617 Abs. 1 i.Vm. § 1617b Abs. 1 BGB den Namen, den der Vater zur Zeit der Erklärung führte, als Geburtsnamen erworben. Dass dieser Name wie von den Beteiligten zu 2 und 3 angegeben “A...” lautet, konnte bisher nicht nachgewiesen werden, so dass ein Zusatz gemäß § 35 Abs. 1 PStV veranlasst ist. Die Namensführung des Kindes richtet sich gemäß Artt. 10 Abs. 1, 5 Abs. 2 EGBGB nach deutschem Recht, weil die Identität der Eltern und damit auch die Staatsangehörigkeit des Kindes nicht nachgewiesen werden konnte. Die Voraussetzungen für eine wirksame Namensbestimmung nach §§ 1617 Abs. 1, 1671b Abs. 1 BGB liegen vor. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben zwar nicht nachgewiesen, dass ihnen bereits bei der Geburt die elterliche Sorge gemeinsam zustand, da sie nicht über anerkannte Identitätspapiere verfügen und die Heiratsbescheinigung der Afghanischen Botschaft ihnen deshalb nicht zugeordnet werden konnte. Sofern die gemeinsame Sorge nicht bereits durch wirksame Eheschließung bestand, wäre sie aber jedenfalls durch die Sorgeerklärung vom 10. August 2016 begründet worden. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben ihre Bestimmung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt getroffen. Die Erklärung ist nicht an eine Form gebunden. Die öffentliche Beglaubigung war nicht erforderlich, weil die Geburt noch nicht beurkundet worden ist (§§ 1617 Abs. 1 S. 2, 1617b Abs. 1 S. 4 BGB). Es ist auch nicht erforderlich, dass die Beteiligten zu 2 und 3 ihre bereits getroffene und dem Standesamt erklärte Wahl nach Abgabe der Sorgeerklärung wiederholen. Die Erklärung konnte zwar für das standesamtliche Verfahren zunächst keine Wirksamkeit entfalten, solange die Beteiligten zu 2 und 3 ihre gemeinsame elterliche Sorge nicht nachweisen konnten. Die Erklärung ist dadurch aber nicht hinfällig geworden. Es gab auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beteiligten zu 2 und 3 ihre Wahl geändert hätten. Sie haben vielmehr ihr Begehren auf Beurkundung der in der Geburtsanzeige mitgeteilten Personenstandsdaten weiterverfolgt und gerade zu diesem Zweck die von dem Standesamt anheimgestellten Erklärungen vor dem Jugendamt abgegeben. Die Tatsache, dass der Name des Beteiligten zu 3 nicht nachgewiesen ist, steht der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Namensbestimmung nicht entgegen. § 1617 Abs. 1 BGB stellt “den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt” zur Auswahl, womit der nach dem Personenstandsrecht aktuell zu führende Name gemeint ist (v. Sachsen Gessaphe in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 1617 Rdn. 18; Hilbig-Lugani in Staudinger, BGB , § 1617 Rdn. 22). Die Beteiligten zu 2 und 3 haben den (nach dem Personenstandsrecht zu führenden) Namen des Vaters gewählt. Der Umstand, dass dieser Name für eine Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister nicht hinreichend nachgewiesen ist, betrifft allein die Frage der Registereintragung. Hierfür bietet § 35 Abs. 1 PStV das Hilfsmittel des Zusatzes, der den fehlenden Nachweis deutlich macht. Weder die Interessen des Kindes (Identifikationsfunktion des Namens) noch öffentliche Interessen (Richtigkeit des Registers, Verhinderung der Verfestigung von Scheinidentitäten) erfordern hier eine Beschränkung der materiell-rechtlichen Wahlmöglichkeit oder die Verweigerung der registerlichen Umsetzung einer materiell-rechtlich wirksamen Namensbestimmung (vgl. für die Erteilung eines nicht nachgewiesenen Namens nach § 1617a BGB bei gesichertem Namen der Mutter: LG Kiel, StAZ 2011, 185). Auch der außer dem gewählten Namen des Beteiligten zu 3 allein zur Verfügung stehende Name der Beteiligten zu 2 ist nicht nachgewiesen. Muss jedoch ohnehin ein nicht nachgewiesener Name eingetragen werden, lassen sich die etwaigen durch die Bestimmung und Eintragung eines ungesicherten Namens drohenden Gefahren mit einer Beschränkung der Wahl nicht verhindern. Daraus ergibt sich, dass auch nicht danach unterschieden werden muss, ob der Geburtsname des Kindes erstmals bestimmt werden soll (§ 1617 BGB), oder ob das Kind den nicht nachgewiesenen Namen der Mutter bereits bei der Geburt kraft Gesetzes erhalten hat und stattdessen den nicht nachgewiesenen Namen des Vaters erwerben soll (§§ 1617a, 1617b BGB). § 1617b Abs. 1 BGB enthält keine eigene Regelung zu den wählbaren Namen, sondern ermöglicht die Wahl zwischen den in § 1617 Abs. 1 BGB aufgeführten Namen neu, wenn die gemeinsame elterliche Sorge als Voraussetzung für die Wahl nach § 1617 Abs. 1 BGB erst nachträglich begründet wurde. Auch in diesem Fall ist es weder durch öffentliche Interessen noch durch Interessen des Kindes gerechtfertigt, dem kraft Gesetzes erworbenen Namen, dessen Richtigkeit nicht nachgewiesen ist, den zwingenden Vorrang vor dem nicht nachgewiesenen Namen des anderen Elternteils zu geben. Im Übrigen steht entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 auch nicht fest, dass das Kind bei der Geburt kraft Gesetzes den Namen der Mutter erworben hat. Es kann nicht positiv festgestellt werden, dass die elterliche Sorge bei der Geburt nur der Beteiligten zu 2 zustand. Die Beteiligten zu 2 und 3 konnten zwar ihre Eheschließung nicht hinreichend nachweisen, jedoch ist damit nicht erwiesen, dass sie entgegen ihren Angaben unverheiratet sind. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.