Beschluss
1 W 7/16
KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:1129.1W7.16.0A
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Leitsätze
Für die Abstammung kommt es auch im Rahmen des Art. 19 Abs. 1 EGBGB nicht darauf an, ob ein personenstandsrechtlicher Tatbestand - hier eine Vaterschaftsanerkennung - vor oder nach einer Eintragung im (deutschen) Personenstandsregister eingetreten ist (Fortführung KG Berlin, 5. Januar 2016, 1 W 675/15, FamRZ 2016, 922; entgegen OLG Karlsruhe, 2. Februar 2015, 11 Wx 65/14, FamRZ 2015, 1636; OLG München, 19. Juli 2016, 31 Wx 403/15, FamRZ 2016, 1599).(Rn.11)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 10. August 2015 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Abstammung kommt es auch im Rahmen des Art. 19 Abs. 1 EGBGB nicht darauf an, ob ein personenstandsrechtlicher Tatbestand - hier eine Vaterschaftsanerkennung - vor oder nach einer Eintragung im (deutschen) Personenstandsregister eingetreten ist (Fortführung KG Berlin, 5. Januar 2016, 1 W 675/15, FamRZ 2016, 922; entgegen OLG Karlsruhe, 2. Februar 2015, 11 Wx 65/14, FamRZ 2015, 1636; OLG München, 19. Juli 2016, 31 Wx 403/15, FamRZ 2016, 1599).(Rn.11) Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 10. August 2015 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligte zu 2) und der am ... geborene Y... sind indonesische Staatsangehörige islamischer Religionszugehörigkeit. Ihre 1991 in der Republik Indonesien geschlossene Ehe (Bl. 54 ff., 32 ff. d. SA) wurde dort am ... 2004 geschieden (Bl. 12 ff. d. SA). Am ...(170 Tage nach der Scheidung)... 2004 gebar die Beteiligte zu 2) in Indonesien das betroffene Kind. Die indonesischen Behörden stellten am ... 2005 eine Geburtsurkunde aus, in der nur die Beteiligte zu 2) als Mutter des Kindes ausgewiesen ist (Bl. 4 f. d. SA). Mit durch das Jugendamt in ... beurkundeter Erklärung vom ... 2012 erkannte der Beteiligte zu 1), deutscher Staatsangehöriger, die Vaterschaft zu dem Kind an (Bl. 70 f., 74 d. SA). Die Beteiligte zu 2) stimmte der Anerkennung mit in Jakarta konsularisch beurkundeter Erklärung vom ... 2012 zu (Bl. 72 f. d. SA). Mit konsularisch beglaubigter Erklärungen vom selben Tag hat sie beantragt, die Geburt des Kindes in dem Geburtenregister des Beteiligten zu 3) - des Standesamts I in Berlin - zu beurkunden, und erklärt, sie erteile dem Kind den Familiennamen des Beteiligten zu 1). Dieser stimmte der Namenserteilung mit in Oslo konsularisch beglaubigter Erklärung vom ... 2012 zu (Bl. 2 f. d. SA). Das Kind hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt bis 2012 / 2013 in Indonesien und lebt seither bei den Beteiligten zu 1) und 2) im Königreich Norwegen. Mit konsularisch beglaubigter Erklärung vom ... 2015 (Kopie Bl. 89 d. SA) erklärte Y... nach einer eingereichten einfachen Übersetzung (Bl. 88 d. SA) u.a., das betroffene Kind sei nicht sein Kind. Der Beteiligte zu 3) hat die Beurkundung abgelehnt. Auf den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 10. August 2015 hat das Amtsgericht Schöneberg das Standesamt mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 angewiesen, die Geburt des Kindes zu beurkunden (Bl. 31 ff. d.A.). Hiergegen haben die Beteiligten zu 3) und 4) Beschwerde eingelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Rechtsansichten der Beteiligten wird auf die Akten nebst standesamtlicher Sammelakten Bezug genommen. II. Die Beschwerden sind zulässig (§§ 58 ff. FamFG i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1, § 53 Abs. 2 PStG) und begründet. Die Voraussetzungen für die beantragte Anweisung nach § 49 Abs. 1 PStG liegen nicht vor; der Beteiligte zu 3) hat es zu Recht abgelehnt, die Geburt des betroffenen Kindes zu beurkunden. Das im Ausland geborene Kind ist nicht Deutscher i.S.v. § 36 Abs. 1 S. 1 PStG. Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 StAG durch seine Geburt erworben. Der Beteiligte zu 1) ist nicht rechtlicher Vater des Kindes. Nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB i.V.m. dem Prioritätsgrundsatz ist Y... als Vater anzusehen. Für die väterliche Abstammung bestehen die folgenden Anknüpfungsalternativen: Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB kann die Abstammung im Verhältnis zu Y... nach dem Recht der Republik Indonesien bestimmt werden. Danach ist Y... der Vater. Gemäß Art. 42 des indonesischen Gesetzes Nr. 1/1974 betreffend die Ehe - EheG - und Art. 99 der Kompilation des islamischen Rechts Indonesiens - KHI - (wiedergegeben bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand September 2016, Indonesien, S. 47 ff. und 63 ff.) ist der Ehemann der Mutter der Vater des Kindes, wenn dieses während oder als Folge einer gültigen Ehe geboren wurde. Wie sich auch aus Art. 4 lit. f) des indonesischen Gesetzes Nr. 12/2006 betreffend die Staatsangehörigkeit (wiedergegeben bei Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 10 ff.) ergibt, ist ein Kind nach indonesischem Sachrecht “als Folge einer Ehe” geboren, wenn es - wie hier - innerhalb von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe geboren wurde (Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 40 Fn. 80). Das internationale Privatrecht Indonesiens verweist für die Abstammung hier nicht auf fremdes Recht (vgl. Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 26). Für die Vaterschaft des Y... ist es unerheblich, dass gemäß Art. 55 Abs. 1 indon. EheG die Abstammung eines Kindes nur durch die Geburtsurkunde bewiesen werden kann und in der Urkunde vom ... 2005 kein Vater genannt ist. Nach indonesischem Recht sind Eintragungen in das Geburtenregister nicht konstitutiv (vgl. auch die Mitteilung der deutschen Botschaft in Jakarta vom ..., Bl. 84 d. SA); die bloße Beweisvorschrift ist im Verfahren vor den deutschen Gerichten nicht anwendbar. Die Vaterschaft des Y... ist nicht beseitigt. Auf den Inhalt seiner Erklärung vom ... 2015 kommt es dabei nicht an. Eine Anfechtung gemäß Art. 44 Abs. 1 indon. EheG, Art. 101 KHI (i.V.m. Art. 20 S. 1 EGBGB) erfordert ein Verfahren vor einem (Religions-)Gericht, Art. 44 Abs. 2 indon. EheG, Art. 128 KHI. § 1599 Abs. 2 BGB ist schon deshalb nicht anzuwenden, weil sich die Voraussetzungen für die Vaterschaft des Y... nicht i.S.v. Art. 20 S. 1 EGBGB aus dem deutschen Recht ergeben. § 7 Abs. 1 des norwegischen Gesetzes Nr. 7 vom 8. April 1981 über Kinder und Eltern - KinderG - (wiedergegeben bei Bergmann/Ferid, a.a.O., Norwegen, S. 100 ff.) kommt aus entsprechenden Gründen nicht zur Anwendung. Die qualifizierte Anerkennung unterfällt auch nicht Art. 20 S. 2 EGBGB (vgl. zu § 1599 Abs. 2 BGB Senat, FamRZ 2016, 922, 924). Zudem fehlt es an einer behördlichen Feststellung, der Anerkennende sei wahrscheinlich der (leibliche) Vater des Kindes. Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB kann die Abstammung im Verhältnis zu dem Beteiligten zu 1) nach deutschem Recht bestimmt werden. Danach ist der Beteiligte zu 1) - bei isolierter Prüfung (vgl. dazu MünchKomm/Helms, BGB, 6. Aufl., Art. 19 EGBGB Rn. 16) - der Vater, §§ 1592 Nr. 2, 1594, 1595, 1597 BGB; es besteht kein Wirksamkeitshindernis nach § 1594 Abs. 2, § 1592 Nr. 1 BGB, da Y... zum Zeitpunkt der Geburt nicht mehr mit der Beteiligten zu 2) verheiratet war. Die Anerkennung der Vaterschaft wirkt auch auf den Zeitpunkt der Geburt zurück. Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB kann die Abstammung des Kindes ferner nach norwegischem Recht bestimmt werden. Das (wandelbare) Statut verweist nunmehr auf das Sachrecht des Königreichs Norwegen, weil das Kind dort seit 2012 / 2013 seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gemäß § 3 Abs. 1 norw. KinderG ist Y... nicht der Vater; nach § 4 KinderG besteht die Möglichkeit, die Vaterschaft (auch) nach der Geburt anzuerkennen. Bestehen - wie hier - widersprüchliche Statuszuweisungen, ist nach dem Günstigkeitsprinzip zu entscheiden. Es ist weder ein Vorrang des Aufenthaltsstatuts noch des ggf. berufenen deutschen Sachrechts gegeben (vgl. BGH, NJW 2016, 3171, 3172 f.). Vielmehr ist dasjenige Sachrecht anzuwenden, nach dem eine Vaterschaft für das Kind zuerst feststand (Senat, a.a.O.). Welches Recht dem Kindeswohl günstiger ist, ist nach abstrakten Kriterien zu bestimmen; eine Bewertung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls würde dem Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in Statusfragen widersprechen (vgl. MünchKomm/Helms, a.a.O., Art. 19 Rn. 14). Deshalb sind die Vermögensverhältnisse der in Betracht kommenden Väter, der Umfang ihrer persönlichen Zuwendung, die Vor- und Nachteile einer deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind und sonstige Lebensumstände nicht erheblich. Die bereits mit der Geburt begründete Vater-Kind-Zuordnung des (geschiedenen) Ehemanns der Mutter entfällt auch dann nicht, wenn ein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt hat, bevor die Geburt des Kindes (im Inland) beurkundet worden ist. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kommt es für die Abstammung in keinem Fall darauf an, ob die Vaterschaftsanerkennung des Dritten vor oder nach der Eintragung der Geburt in das (deutsche) Register erfolgt (a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1636 ff.; OLG München, FamRZ 2016, 1599 ff.). Wäre das Kind im Inland geboren oder die Mutter Deutsche und wäre die Geburt deshalb bereits 2004 in einem deutschen Geburtenregister beurkundet worden (mit oder ohne Y... als Vater), müsste der Eintrag berichtigt oder eine Folgebeurkundung über die Vaterschaft des Beteiligten zu 1) aufgenommen werden, wenn seine (nachträgliche) Anerkennung zu einem Statutenwechsel im Rahmen des Art. 19 Abs. 1 EGBGB und damit zu seiner Vaterschaft führte. Der Beurkundungszeitpunkt hat keinen Einfluss auf den Personenstand. Eintragungen in das deutsche Personenstandsregister haben (abgesehen von der Heilung nach § 1598 Abs. 2 BGB) keine rechtserzeugende Wirkung, sondern lediglich Beweisfunktion (vgl. BayObLG, NJW-RR 2002, 1009, 1010). Aus § 35 Abs. 2 PStV und Nr. 21.1 S. 2 PStG-VwV folgt nichts anderes. Die Verfahrensvorschriften behandeln allein die Frage, wie die - unabhängig von ihrer Eintragung geltende - materielle Rechtslage im Register darzustellen ist; eine wirksame Anerkennung oder Anfechtung der Vaterschaft wirkt im Hinblick auf die Abstammung immer auf den Zeitpunkt der Geburt zurück. Im Übrigen sind Auslandsgeburten ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Vorschriften ausgenommen. Selbst wenn eine nach der Geburt erklärte Vaterschaftsanerkennung einen kollisionsrechtlichen Statutenwechsel unter dem Gesichtspunkt der Abstammungswahrheit begründen könnte, wären hierfür die Wertungen des deutschen Sachrechts heranzuziehen. § 1599 Abs. 2 BGB lässt eine statuswechselnde Anerkennung ohne Anfechtung der Vaterschaft des Ehemanns nur zu, wenn der Dritte die Vaterschaft bis zum Ablauf eines Jahres nach der Scheidung anerkennt. Nur für diesen Fall geht das Gesetz von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit aus, dass der Anerkennende der leibliche Vater ist (vgl. BT-Durcks. 13/4899 S. 53). Danach könnte eine bloße Vaterschaftsanerkennung eine (rückwirkende) Neubestimmung des Abstammungsstatuts allenfalls begründen, wenn die Anerkennung innerhalb eines Jahres nach der Scheidung (oder weitergehend nach dem Ablauf der 300-Tage-Frist) erklärt wird. Das ist hier nicht der Fall. Auch insoweit sind typisierte Kriterien zu Grunde zu legen, so dass es nicht darauf ankommt, ob der zweite Vorname des Kindes und die geschilderten Umstände für eine biologische Vaterschaft des Beteiligten zu 1) sprechen. Ebenso ist es unerheblich, warum der Beteiligte zu 1) die Vaterschaft nicht schon früher anerkannt hat. Schließlich kann dahin stehen, ob die Jahresfrist des § 1599 Abs. 2 BGB auch dann anzuwenden wäre, wenn eine Anfechtung der Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns ausgeschlossen wäre. Das Kind hat jedenfalls die Möglichkeit, die Vaterschaft vor dem Amtsgericht Schöneberg (§§ 100, 169 ff. FamFG) nach norwegischem Recht (§ 6 KinderG) i.V.m. Art. 20 S. 2 EGBGB anzufechten. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG vor.