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Beschluss

1 W 19/15

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0317.1W19.15.0A
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Leitsätze
Art. 48 EGBGB ermöglicht auch die Wahl eines nach dänischem Recht erworbenen Mittelnamens.(Rn.6)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Beteiligte zu 3) wird angewiesen, die Folgebeurkundung Nr. 1 vom ... April 2014 dahin zu berichtigen, dass das Kind mit Wirkung vom ... Juli 2010 auf Grund Namenswahl zusätzlich den Mittelnamen M... führt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 48 EGBGB ermöglicht auch die Wahl eines nach dänischem Recht erworbenen Mittelnamens.(Rn.6) Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Beteiligte zu 3) wird angewiesen, die Folgebeurkundung Nr. 1 vom ... April 2014 dahin zu berichtigen, dass das Kind mit Wirkung vom ... Juli 2010 auf Grund Namenswahl zusätzlich den Mittelnamen M... führt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind deutsche Staatsangehörige, führen den Ehenamen M... und leben seit ... in Dänemark. Am ... gebar die Beteiligte zu 1) dort ein Kind weiblichen Geschlechts, für das die Beteiligten zu 1) und 2) die folgenden Namen bestimmten: Vorname (Fornavn) L..., Mittelname (Mellemnavn) M..., Nachname (Efternavn) J.... Mit diesen Namen wurde die Geburt am ... Juli 2010 in das Personenstandsregister der Gemeinde ... (Königreich Dänemark) eingetragen. Mit Schreiben vom ... 2012 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) bei dem Beteiligten zu 3) - dem Standesamt I in Berlin - die Geburt mit den Namen in der in Dänemark erteilten Form zu beurkunden. Auf dem beigefügten Formular war unter der Rubrik Familienname “J...” und unter der Rubrik Vornamen “L... M... (Mittelname)” eingetragen. Die Eltern betonten - wie bereits in einem vorangegangenen Verfahren (AG Schöneberg - ...) -, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die gewollte Namensführung nach dänischem Recht maßgebend sei. Der Beteiligte zu 3) trug in das Geburtenregister als Familiennamen M... und als Vornamen L... ein. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten bei dem Amtsgericht Schöneberg - ... - den Eintrag dahin zu berichtigen, dass das Kind den Familiennamen J... und den Mittelnamen M... führe. Nachdem das Amtsgericht den Eltern u.a. mitgeteilt hatte, ein Mittelname sei nicht anzuerkennen, beantragten sie lediglich hilfsweise, M... als weiteren Vornamen zu beurkunden. Mit Schreiben vom ... 2013 teilten die Beteiligten zu 1) und 2) dem Beteiligten zu 3) mit, sie erklärten gemäß Art. 48 EGBGB für ihre Tochter “L... (Vorname) M... (Mittelname) J... (Nachname)” zum alleinigen Namen, der in dieser Form auch in Deutschland gelten solle. Unter dem ... 2013 antwortete der Beteiligte zu 3), für eine Erklärung gemäß Art. 48 EGBGB müssten die Unterschriften öffentlich beglaubigt werden; es gebe noch keine offiziellen Erklärungsvordrucke. Nachdem das Amtsgericht darauf hingewiesen hatte, für die Namenswahl nach Art. 48 EGBGB werde kein Formular benötigt, wandten sich die Beteiligten zu 1) und 2) an die deutsche Botschaft in Kopenhagen. Unter dem ... 2014 hat die Botschaft dem Beteiligten zu 3) eine konsularisch beglaubigte Erklärung der Beteiligten zu 1) und 2) auf einem Formular “Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister (§ 36 PStG)” sowie ein einfaches Schreiben jeweils vom ... Januar 2014 übersandt. Auf dem Vordruck ist für das Kind unter der Rubrik Familienname “J...” und unter der Rubrik Vornamen “L... M...” eingetragen. Weiter ist angekreuzt “Wir / ich bestimme(n) für das o.g. Kind gem. Art 48 EGBGB den in Dänemark erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen zum Familiennamen des Kindes. Das Kind führt demnach den Familiennamen J...”. In dem beigefügten Schreiben geben die Beteiligten zu 1) und 2) unter Bezugnahme auf diese Erklärung “L... M... J... (Nachname)” als alleinigen Namen an, der die Voraussetzungen des Art. 48 EGBGB erfülle. Am ... 2014 haben sie u.a. dem Beteiligten zu 3) mitgeteilt, ihre Erklärung nach Art. 48 EGBGB beziehe sich auf den Gesamtnamen; die Botschaft habe auf der Verwendung des Formular bestanden. Am ... April 2014 hat der Beteiligte zu 3) als Folgebeurkundung aufgenommen, das Kind führe seit dem ... Juli 2010 den Geburtsnamen J.... Den Antrag der Eltern, die Folgebeurkundung berichtigend um den Mittelnamen M... zu ergänzen, hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Rechtsansichten der Beteiligten wird auf die Akten nebst Beiakten (standesamtliche Sammelakten, AG Schöneberg - ..., AG Schöneberg - ...) Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 ff. FamFG i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1 PStG) und begründet. Die Voraussetzungen für die beantragte Berichtigung nach § 48 PStG liegen vor. Das Kind führt auf Grund der am ... Januar 2014 erklärten Namenswahl mit Wirkung vom ... Juli 2010 auch den Mittelnamen M..., so dass der vollständiger Name lautet: L... (Vorname) M... (Mittelname) J... (Familienname). Art. 48 EGBGB kommt auch für den Mittelnamen M... zur Anwendung. Der Name des Kindes unterliegt gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB deutschem Recht. Die Wahlmöglichkeit des Art. 48 EGBGB erfasst grundsätzlich auch Mittelnamen, wie sie die skandinavischen Rechtsordnungen erlauben (vgl. dazu Staudinger/Hepting/Hausmann, BGB, Bearb. 2013, Vorbm. Art. 10 EGBGB Rn. 24 und zu Dänemark Bergmann/Ferid/Giesen, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand Febr. 2016, Dänemark S. 48). Art. 48 EGBGB gilt nicht nur für Namen, deren Funktion dem Vornamen oder Familiennamen deutschen Rechts entspricht, sondern ermöglicht auch die Wahl von Namensbestandteilen, die dem deutschen Recht unbekannt sind. Das ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Dem Wortlaut “der Name” ist keine Beschränkung auf Vor- und Familiennamen zu entnehmen. Zudem geht aus der Anordnung in Art. 48 S. 4 EGBGB hervor, dass sich die Wahl auf Namensbestandteile erstrecken kann, die das deutsche Recht nicht vorsieht und in der aus dem Recht eines Mitgliedstaates abgeleiteten Funktion geführt werden können. Das u.a. entsprechend anzuwendende Bestimmungsrecht nach Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EGBGB setzt voraus, dass der gewählte Name kein Vor- und Familienname ist. Art. 48 EGBGB, mit dem der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil v. 14. Oktober 2008 - Grunkin und Paul, DNotZ 2009, 449) umsetzen wollte (vgl. BT-Drucks. 17/11049 S. 12), soll eine einheitliche Namensführung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ermöglichen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn nicht alle Namensbestandteile wählbar wären. Sog. hinkende Namensverhältnisse sind im Hinblick auf Art. 18 und 21 AEUV auch dann erheblich, wenn sie (nur) einen Mittelnamen (dänischen Rechts) betreffen. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben nachvollziehbar dargelegt, dass die im Königreich Dänemark übliche Verwendung der CPR-Nummer z.B. bei Flugbuchungen zu Schwierigkeiten führen kann, wenn in dem deutschen Personaldokument der Mittelname fehlt, der im Zentralen Personenregister Dänemarks eingetragen ist. Die Wahl (auch) des Mittelnamens M... ist nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar. Der nach deutschem Recht gebildete bürgerliche Name einer natürlichen Person enthält zwingend einen Namensteil, der mit der Übertragbarkeit auf den Ehegatten und die Kinder auch die Aufgabe eines Familiennamens erfüllen kann, und einen anderen Namensteil, der als Vorname die Mitglieder einer Familie und allgemein die Träger des gleichen Familiennamens voneinander unterscheidbar macht (BGH, NJW 2014, 1383, 1385). Ist - wie hier - mit der Führung eines Vornamens und eines Familiennamens das unverzichtbare Ordnungs- und Unterscheidungskriterium gegeben, sind weitere Namensbestandteile mit dem deutschen Recht vereinbar (vgl. BGH, a.a.O. zu einem Zwischennamen bulgarischen Rechts). Schwierigkeiten bei der Registerdarstellung begründen keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (BGH, a.a.O.; NJW 1971, 1521). Gleiches gilt für den Umstand, dass M... im deutschen Sprachraum als männlicher Vorname gebräuchlich ist. Das Kindeswohl erscheint deshalb nicht gefährdet. Der Mittelname ist nicht dem Vornamen zuzurechnen, der vorrangig der Identitätsfindung und Individualisierung des Namensträgers dient (vgl. BGH, NJW 2008, 2500, 2502) und hier eindeutig weiblich ist. Dass der Mittelname M... mit dem Ehenamen der Eltern sowie dem Familiennamen der älteren Geschwister übereinstimmt, bringt die Verbundenheit des Kindes mit seiner Familie zum Ausdruck und ist nicht geeignet, sein Wohl zu beeinträchtigen. Das Kind, das seit seiner Geburt in Dänemark lebt, hat den Mittelnamen M... während seines gewöhnlichen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben. Die Eintragung in das dortige Personenstandsregister stimmt mit dem dänischen Recht überein. Das Internationale Privatrecht Dänemarks knüpft für die Namensführung an den Wohnsitz des Betroffenen an (Brandhuber/Zeyringer, Standesamt und Ausländer, Stand Dez. 2015, Dänemark S. 8; vgl. auch Bergmann/Ferid/Giesen, a.a.O., S. 27). Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des dänischen Namensgesetzes (wiedergegeben bei Bergmann/Ferid/Giesen, a.a.O., S. 142 ff.) ist der Mittelname M... zulässig, unabhängig vom Geschlecht des Namensträgers. Schließlich hat das Kind neben dem Familiennamen J... auch den Mittelnamen M... durch formgerechte Erklärung (Art. 48 S. 3 EGBGB) gegenüber dem zuständigen Standesamt (§ 43 Abs. 2 S. 1 PStG) gewählt. Die konsularisch beglaubigte Erklärung vom ... Januar 2014, die die Beteiligten zu 1) und 2) als gesetzliche Vertreter des Kindes für dieses abgegeben haben, ist dahin zu verstehen, dass sich die Wahl auf den Mittelnamen erstreckt. Die Erklärung ist schon deshalb auslegungsbedürftig, weil sie nach ihrem Wortlaut vorrangig auf die Nachbeurkundung der Geburt gerichtet ist, die aber bereits erfolgt war. Auch wenn für die Auslegung der form- und amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung nach Art. 48 EGBGB nicht allein auf den Willen des Erklärenden abzustellen ist, ergibt sich hier aus den Angaben über das Kind hinreichend, dass es auch in der Bundesrepublik Deutschland den Mittelnamen M... führen soll. Die ausdrückliche Erklärung zu Art. 48 EGBGB ist ersichtlich nur deshalb auf den Familiennamen beschränkt, weil der Vordruck nur diese Möglichkeit eröffnet; der Text ist bis auf das handschriftlich eingesetzte “J...” vorgegeben. Eine Möglichkeit, den Mittelnamen zu wählen oder ihn auch nur als solchen einzutragen, sieht das Formular nicht vor. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Eltern M... als (weiteren) Vornamen bestimmen wollten. Aus der Bezugnahme auf die Eintragung in das dänische Personenstandsregister ist erkennbar, dass dem Namensbestandteil M... die dort registrierte Funktion zukommen soll. Anhaltspunkte für eine Angleichung gemäß Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB fehlen. Aus dem beigefügten Schreiben und allen vorangegangenen Erklärungen gegenüber dem Beteiligten zu 3) geht vielmehr hervor, dass M... allenfalls hilfsweise - für den Fall der Unzulässigkeit eines Mittelnamens - als Vorname geführt werden soll. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG vor.