Beschluss
1 VA 25/14
KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0707.1VA25.14.0A
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Leitsätze
Der Genehmigung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gemäß § 133 Abs. 2 S. 1 GBO kann ein Widerrufsvorbehalt für den Fall der Nichtzahlung der Abrufgebühren beigefügt werden. Technische Schwierigkeiten beim Abruf von Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch berechtigen grundsätzlich nicht, die Kostenrechnungen der Justizverwaltung einseitig zu kürzen. Einwendungen gegen die Kostenrechnungen können im Verfahren nach § 22 JVKostG geltend gemacht werden.(Rn.23)
(Rn.30)
Tenor
Der Antrag wird bei einem Wert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Genehmigung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gemäß § 133 Abs. 2 S. 1 GBO kann ein Widerrufsvorbehalt für den Fall der Nichtzahlung der Abrufgebühren beigefügt werden. Technische Schwierigkeiten beim Abruf von Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch berechtigen grundsätzlich nicht, die Kostenrechnungen der Justizverwaltung einseitig zu kürzen. Einwendungen gegen die Kostenrechnungen können im Verfahren nach § 22 JVKostG geltend gemacht werden.(Rn.23) (Rn.30) Der Antrag wird bei einem Wert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückgewiesen. I. Auf Antrag des Antragstellers erteilte ihm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28. Dezember 2010 die Genehmigung zur Einrichtung eines automatischen Abrufverfahrens gemäß § 133 Abs. 2 S. 1 GBO. U.a. heißt es dort: “4. Widerrufsvorbehalt a) (…) b) Die Genehmigung kann widerrufen werden bei (…) (7) Nichtzahlung der Abrufgebühren.” Der Bescheid, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 6 bis 7 der Verwaltungsakte verwiesen wird, wurde dem Antragsteller am 3. Januar 2011 zugestellt. Die Antragsgegnerin schaltete den Anschluss am 4. Januar 2011 frei. Am 17. Oktober 2012 meldete der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, dass ihm seit dem 16. Oktober 2012 nur eine weiße Seite an Stelle des Grundbuchs angezeigt werde. Ihm wurde geraten, einen anderen Browser (Internet Explorer an Stelle des Firefox) zu nutzen. Damit konnte das Grundbuch wieder angezeigt werden. Mit E-Mail vom 17. Januar 2013 beanstandete der Antragsteller die ihm für Oktober 2012 berechneten Gebühren über 88,00 EUR. Auf diese Rechnung zahlte er 40,00 EUR. Die Antragsgegnerin erläuterte ihm mit Schreiben vom 14. Februar 2013, dass sie Folgeabrufe innerhalb einer Stunde zum selben Grundbuchblatt und Aktenzeichen nicht berechne. Die Rechnung für Oktober 2012 reduzierte sie auf 48,00 EUR. Den offenen Betrag in Höhe von 8,00 EUR zahlte der Antragsteller in der Folgezeit. Mit Schreiben vom 30. August 2013 mahnte die Antragsgegnerin bei dem Antragsteller die Zahlung der Gebühren für Mai 2013 über 16,00 EUR und für Juni 2013 über 40,00 EUR an und sperrte dessen Zugang zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren. Der Zugang wurde wieder freigeschaltet, nachdem der Antragsteller im September 2013 die Rechnungen gezahlt hatte. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 mahnte die Antragsgegnerin bei dem Antragsteller die Zahlung offener Gebühren für August 2013 in Höhe von 8,00 EUR und für November 2013 in Höhe von 48,00 EUR an. Nachdem der Antragsteller die Rechnung für November 2013 mit Schreiben vom 5. Februar 2014 beanstandet hatte, reduzierte die Antragsgegnerin ihre Forderung mit Schreiben vom 12. Februar 2014 auf 32,00 EUR zuzüglich 5,00 EUR Mahnkosten. Für die August-Rechnung erhielt der Antragssteller eine Gutschrift über 19,00 EUR (= 8,00 EUR Gebühren zzgl. 5,00 EUR Mahnkosten abzgl. 32,00 EUR Zahlung), die darauf beruhte, dass er bei Zahlung der Rechnungen für August und November die Kassenzeichen vertauscht hatte, so dass eine Zahlung in Höhe von 32,00 EUR für August verbucht worden war. Mit Schreiben vom 5. August 2014 mahnte die Antragsgegnerin bei dem Antragsteller die Zahlung offener Gebühren für April 2014 in Höhe von 56,00 EUR an, sperrte den Zugang zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren und wies auf ihre Absicht, die Genehmigung vom 28. Dezember 2010 zu widerrufen, hin. Mit dem Antragsteller am 30. August 2014 zugestelltem Bescheid widerrief die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 28. Dezember 2014 wegen Nichtzahlung der Abrufgebühren. Zugleich wies sie auf rückständige Gebühren für Mai 2014 in Höhe von 8,00 EUR und Juni 2014 über 16,00 EUR hin. In der Folgezeit leistete der Antragsteller einzelne Zahlungen. Für April 2014 zahlte er 48,00 EUR und zwei Mal 5,00 EUR sowie die offenen Abrufgebühren für Mai und Juni 2014. Am 30. September 2014 ging bei dem Kammergericht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom selben Tag ein. Der Antragsteller trägt vor, der Widerruf sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Wiederholt seien ihm Rechnungen unrichtig erstellt worden. Eine Prüfung habe wegen zahlreicher auswärtiger Gerichtstermine und urlaubsbedingter Abwesenheit und der damit verbundenen extremen Arbeitsbelastung nicht zeitgerecht erfolgen können. Die Rechnung vom 26. Mai 2014 (für April 2014) sei unrichtig. Der Abruf am 29. April 2014 um 16.03 Uhr sei ein gebührenfreier Folgeabruf gewesen. Wegen der fehlenden Möglichkeit zur schnellen Grundbucheinsicht sei er bereits zu einigen Beurkundungen nicht beauftragt worden. II. I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 23 EGGVG statthaft. Danach entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozessrechts, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden. Der Widerruf einer Genehmigung nach § 133 Abs. 2 S. 1 GBO ist eine solche Verfügung auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit (OLG Hamm, FGPrax 2011, 151; 2008, 51). Der Antrag ist auch zulässig, insbesondere ist er innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerrufs vom 28. August 2014 gestellt worden, § 26 Abs. 1 EGGVG. II. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Der Bescheid vom 28. August 2014 ist nicht rechtswidrig, der Antragsteller wird hierdurch in keinen Rechten verletzt, § 28 Abs. 2 S. 1 EGGVG. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere war die Antragsgegnerin zu ihrem Erlass zuständig. Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens zur Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf (automatisiertes Abrufverfahren) bedarf der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung, § 133 Abs. 1 S. 2 GBO. Diese Zuständigkeit ist in Berlin der Antragsgegnerin übertragen worden, §§ 81 Abs. 2 S. 2, 93 GBV, 4 VOmaschGB Bln. Der Widerruf einer solchen Genehmigung erfolgt durch die genehmigende Stelle, § 81 Abs. 4 S. 1 GBV. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. a) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft u.a. nur widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist, § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG. Diese Vorschrift findet Anwendung, weil sich das Verfahren über die Genehmigung zur Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin richtet, § 81 Abs. 2 S. 4 GBV, das wiederum auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes verweist, § 1 Abs. 1 VwVfGBln. Der mangels Anfechtung bestandskräftig gewordene, vgl. § 26 Abs. 1 EGGVG, Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2010 enthält einen entsprechenden Widerrufsvorbehalt. b) Die Voraussetzungen zum Widerruf des Bescheids vom 28. Dezember 2010 lagen vor. Der Antragsteller hat wiederholt die ihm in Rechnung gestellten Abrufgebühren nicht gezahlt. Die Ausübung des mit dem Widerruf verbundenen Ermessens hält einer Nachprüfung durch den Senat stand, § 28 Abs. 3 EGGVG. aa) Die Beifügung des Widerrufsvorbehalts zu Ziffer 4. lit, b) (7) des Bescheids vom 28. Dezember 2010 war nicht offensichtlich rechtswidrig (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1994, 580; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 49, Rdn. 40). (1) Der Widerrufsvorbehalt verstößt nicht gegen die Grundbuchordnung. Allerdings sind in § 133 Abs. 3 GBO Gründe für den Widerruf einer Genehmigung nach Abs. 2 aufgeführt. Der Gesetzgeber hat diese Regelungen jedoch nicht abschließend gefasst mit der Folge, dass ein über sie hinausgehender Widerrufsvorbehalt dann unzulässig wäre (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1974 – I C 10.73 –, juris). (2) Ein Verstoß gegen §§ 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwVfG liegt ebenfalls nicht vor, weil der Antragsteller auf die Genehmigung keinen Anspruch hatte (vgl. BT-Drs. 12/5553, S. 85). Vielmehr kann ein im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehender Verwaltungsakt grundsätzlich mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden, § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. (3) Der Widerrufsvorbehalt läuft schließlich auch nicht dem Zweck der Genehmigung entgegen, § 36 Abs. 3 VwVfG. Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens lösen Gebühren aus. Für jeden Abruf von Daten aus dem Grundbuch entsteht eine Gebühr in Höhe von 8,00 EUR, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 JVKostG in Verbindung mit KV Nr. 1151. Der Sicherung der Zahlung dieser Gebühren dient der Widerrufsvorbehalt zu Ziffer 4 b) (7). bb) Der Widerruf der Genehmigung stand nicht außer Verhältnis zu dem von der Antragsgegnerin angestrebten Erfolg. (1) Der Antragsteller hatte sich von den wiederholt wegen Zahlungsrückständen erfolgten vorübergehenden Sperrungen seines Zugangs zum Grundbuchabrufverfahren offenbar nicht beeindrucken lassen. Vielmehr standen Anfang August 2014 wiederum Gebühren mehrerer Monate offen, die der Antragsteller auch auf die Mahnung vom 5. August 2014, in der die Antragsgegnerin den Widerruf der Genehmigung angekündigte, jedenfalls zunächst bis zum Erlass des Widerrufsbescheids vom 28. August 2014 nicht zum Ausgleich brachte. Damit lagen keine Anhaltspunkte vor, die die Annahme hätten rechtfertigen können, der Antragsteller werde künftig entstehende Gebühren ordnungsgemäß zahlen. Die im Vergleich zum Widerruf milderen Mittel der Mahnung und vorübergehenden Sperrung des Zugangs waren ohne Erfolg geblieben. Der Antragsgegnerin standen danach keine anderen, den Antragsteller weniger belastende Mittel als der Widerruf zur Verfügung, um künftige Zahlungsrückstände zu vermeiden. (2) Der Antragsteller war nicht berechtigt, die ihm in Rechnung gestellten Gebühren nicht bzw. nur verkürzt zu zahlen. Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus dem Grundbuch werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig, § 6 Abs. 2 JVKostG. Einwendungen gegen den Kostenansatz sind bei dem Amtsgericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat, § 22 Abs. 1 S. 1 JVKostG (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2007, 147). Tatsächlich hat der Antragsteller in keinem Fall ein solches Verfahren betrieben. Aber selbst wenn er dies gemachte hätte, wäre er allein deshalb nicht von seinen Zahlungspflichten - teilweise - befreit gewesen (vgl. H. Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 22 JVKostG, Rdn. 13). Aufschiebende Wirkung haben solche Einwendungen nicht, §§ 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG, 67 Abs. 7 GKG. Insoweit unterscheidet sich das Verfahren nicht von demjenigen nach § 127 GNotKG, vgl. § 130 Abs. 1 S. 1 GNotKG (vgl. Sikora, in: Korinthenberg, GNotKG, 19. Aufl., § 130, Rdn. 5). Vor diesem Hintergrund kann es letztlich dahinstehen, ob der Antragsteller überhaupt Anlass hatte, die Kostenrechnungen jeweils umfangreich zu prüfen und hierzu zeitnah nicht in der Lage gewesen zu sein. Tatsächlich sind von der Antragsgegnerin allerdings auch nur die Gebühren für Oktober 2012 und November 2013 im Nachhinein wegen technischer Schwierigkeiten bei dem Antragsteller reduziert worden, und zwar im Oktober 2012 von 88,00 EUR auf 48,00 EUR und im November 2013 auf 32,00 EUR. Zu einer Erstattung für August 2013 in Höhe von 19,00 EUR war es allein deswegen gekommen, weil der Antragsteller bei Zahlung im Februar 2014 (!) auf die Gebühren für August und November 2013 die Kassenzeichen vertauscht hatte, so dass ein Betrag von 32,00 EUR auf die Kostenrechnung für August 2013 gebucht worden war, die noch mit 8,00 EUR (zzgl. 5,00 EUR Mahngebühren gemäß JVKostG-KV Nr. 1403) im Soll stand. Seine Einwendungen gegen die Gebühren für April 2015 waren unberechtigt. Die Gebühren nach JVKostG-KV Nr. 1151 entstehen für jeden Abruf aus dem Grundbuch auch wenn sie für dasselbe Grundbuchblatt erfolgt (H. Schneider, a.a.O. KV JVKostG Nr. 1150-1152, Rdn. 14). Deshalb war der Gebührentatbestand auch durch den am 29. April 2015 um 16.03 Uhr erfolgten Abruf zum Grundbuch von L... Blatt 9... erfüllt. Soweit die Antragsgegnerin für Folgeabrufe innerhalb einer Stunde keine Gebühren erhebt, lag kein solcher Abruf vor. Der erste Abruf zu diesem Grundbuchblatt war um 14.48 Uhr erfolgt. (3) Der Widerruf der Genehmigung steht auch nicht außer Verhältnis zu den Belangen des Antragstellers. Allerdings gehört er als Notar zu dem in § 133 Abs. 2 S. 2 GBO genannten Personenkreis, dem das unbeschränkte Abrufverfahren gestattet werden darf. Durch dieses Verfahren kann die Geschäftstätigkeit der Notare erheblich erleichtert werden (Dressler, in: Meikel, GBO, 11. Aufl., § 133, Rdn. 4) und dem Antragsteller wird diese Erleichterung durch den Widerruf der Genehmigung vorenthalten. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller die Einsicht in Grundbücher dadurch nicht verwehrt wird. Vielmehr kann er diese weiterhin mit den für Notare geltenden Erleichterungen, vgl. § 43 Abs. 1 GBV, bei den Grundbuchämtern vornehmen. Die Antragsgegnerin schafft mit ihrer Entscheidung auch keine Notare “erster und zweiter Klasse”. Verpflichtet, die durch den Abruf entstehenden Gebühren zu zahlen, sind vielmehr sämtliche Notare, die an dem Grundbuchabrufverfahren teilnehmen. Von ihnen unterscheidet sich der Antragsteller darin, dass er diesen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, was er zu vertreten hat. Dieser im Verhalten des Antragstellers liegende Umstand rechtfertigt die Ungleichbehandlung. III. Eine Kostenerstattungsanordnung nach § 30 S. 1 EGGVG ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus §§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 19, 36 Abs. 1, 61 Abs. 1, 136 GNotKG. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 29 Abs. 2 S. 1 EGGVG, besteht wegen der Besonderheiten des Einzelfalles nicht.