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Beschluss

1 W 160/12

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0307.1W160.12.0A
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Leitsätze
Der Senat hält auch im Hinblick auf die Regelungen in § 33 Satz 1 Nr. 3 PStV daran fest, dass die Identität der Eltern im gerichtlichen Verfahren auf Berichtigung eines Geburtseintrags auch anderweitig als durch Vorlage eines gültigen oder erst kürzlich abgelaufenen Passes festgestellt werden kann (Fortführung von Senat, Beschluss vom 29. September 2005, 1 W 249/04, KGR Berlin 2006, 112).(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Senat hält auch im Hinblick auf die Regelungen in § 33 Satz 1 Nr. 3 PStV daran fest, dass die Identität der Eltern im gerichtlichen Verfahren auf Berichtigung eines Geburtseintrags auch anderweitig als durch Vorlage eines gültigen oder erst kürzlich abgelaufenen Passes festgestellt werden kann (Fortführung von Senat, Beschluss vom 29. September 2005, 1 W 249/04, KGR Berlin 2006, 112).(Rn.14) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen I. Am 1. April 2010 erkannte der Beteiligte zu 3 zur UR-Nr. 4... /2... des Notars L... F... in B... mit Zustimmung der Beteiligten zu 2 die Vaterschaft des von ihr am 5. Februar 2010 geborenen Sohnes - Geburtseintrag Nr. G 5... /2... des Standesamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin - an. Der Beteiligte zu 3 gab gegenüber dem Notar an, keinen Pass zu haben und wies sich durch eine mit einem Lichtbild versehene Duldung des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin - Ausländerbehörde Berlin - vom 26. Mai 2009 - Nr. Q ... - aus. Darin war sein Name mit „A...-S... “ angegeben. Am 7. Mai 2010 ergänzte der Standesbeamte den Geburtseintrag um die Angaben zu dem Beteiligten zu 3 u.a. wie folgt: „Familienname A... S... ; Identität nicht nachgewiesen“ Am 7. März 2011 haben die Beteiligten zu 2 und 3 beantragt, den Standesbeamten anzuweisen, den Familiennamen des Beteiligten zu 3 in „E... S... “ zu berichtigen. Dem Antrag haben sie einen mit einem Lichtbild versehenen Zivilregisterauszug sowie eine Geburtsurkunde, ausgestellt durch den Standesbeamten von S... /Libanon am 15. Februar 2010 und jeweils legalisiert durch die Deutsche Botschaft in Beirut, beigefügt. Beide Urkunden beziehen sich auf M... E... S..., geb. am 25. November 1976 in B... . Das Amtsgericht hat die Ausländerakten beigezogen, in denen sich u.a. die Kopie eines am 8. Juli 1995 mit einer Gültigkeit von fünf Jahren ausgestellten libanesischen Reisepasses Nr. 1... mit identischen Personalien befindet. Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 hat die libanesische Botschaft in B... mitgeteilt, dass dieser Reisepass erst verlängert werden könne, wenn die zuständige Ausländerbehörde bestätige, dass ein Aufenthaltstitel für Deutschland geprüft bzw. nach Vorlage eines gültigen Nationalpasses erteilt werde. Auf Anregung des Amtsgerichts haben die Beteiligten zu 2 und 3 beantragt, neben der Berichtigung des Familiennamens des Beteiligten zu 3 den Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ im Geburtseintrag zu streichen. Mit der Beteiligten zu 1 am 4. April 2012 zugestelltem Beschluss vom 5. März 2012 hat das Amtsgericht dem Antrag der Beteiligten zu 2 und 3 entsprochen. Hiergegen richtet sich die am 18. April 2012 eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2012 nicht abgeholfen hat. Die den Beteiligten zu 3 betreffenden Ausländerakten der Ausländerbehörde Berlin liegen dem Senat vor. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Einsicht. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden, §§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 S. 1, 65 Abs. 1 FamFG. 2. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Ein abgeschlossener Registereintrag darf, wenn wie vorliegend kein Fall der standesamtlichen Berichtigungsbefugnis vorliegt, § 47 PStG, nur auf gerichtliche Anordnung berichtigt werden, § 48 PStG. Voraussetzung ist die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der beantragten Eintragung. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist voller Beweis erforderlich, Glaubhaftmachung genügt insoweit nicht (Senat, Beschluss vom 22. September 1998 - 1 W 583/98 -, NJW-RR 1999, 1307; Beschluss vom 11. August 1992 - 1 W 5611/91 -, NJW-RR 1993, 516, 517). Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass vorliegend sowohl ausreichende Nachweise zur Identität des Beteiligten zu 3 als auch zur Schreibweise seines Familiennamens vorliegen. a) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen, § 35 Abs. 1 S. 1 HS 1 PStV. Ein solcher Zusatz ist im Rahmen der Folgebeurkundung vom 7. Mai 2010 erfolgt und war zunächst auch nicht zu beanstanden, weil sich der Beteiligte zu 3 weder gegenüber dem die Vaterschaftsanerkennung beurkundenden Notar noch gegenüber dem Standesamt durch einen Personalausweis, einen Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier hat ausweisen können. Zur Feststellung der Identität der Eltern soll das Standesamt aber bei der Anzeige der Geburt eines Kindes einen solchen Nachweis verlangen, § 33 S. 1 Nr. 3 PStV. Zwischenzeitlich steht die Identität des Beteiligten zu 3 aber fest, so dass der Zusatz im Geburtseintrag nicht mehr zutrifft und deshalb zu berichtigen ist. Zwar hat der Beteiligte zu 3 nach wie vor weder gegenüber dem Standsamt noch im gerichtlichen Verfahren einen Pass vorgelegt, jedoch lag der Ausländerbehörde ein Reisepass vor, von dem am 29. August 2011 eine Ablichtung zu den dortigen Akten genommen worden war (Bl. 411 bis 418 der Ausländerakten). Auch wenn dieser Pass für sich genommen wegen des zeitlichen Abstands von über 17 Jahren seit seiner Ausstellung und des Ablaufs seiner Gültigkeit vor über 12 Jahren eine Identifizierung des Beteiligten zu 3 nicht ermöglicht, besteht andererseits aber auch kein Rechtsgrundsatz, dass zum Identitätsnachweis stets ein gültiger oder erst kürzlich abgelaufener Reisepass vorzulegen ist (Senat, Beschluss vom 29. September 2005 - 1 W 249/04 - OLG-Report 2006, 112). Daran ändert auch § 33 S. 1 Nr. 3 PStV nichts. Der Verordnungsgeber hat die dort aufgeführten Nachweismittel selbst schon nicht als abschließend erachtet (vgl. BR-Drs. 713/08, S. 97). Dann muss aber die Feststellung der Identität eines Beteiligten im Einzelfall auch ohne Vorlage eines gültigen Passes möglich sein, wie dies der Senat bereits zu § 11 Abs. 2 PStV zur Feststellung der Staatsangehörigkeit eines Verlobten bei der Anmeldung der Eheschließung entschieden hat (Senat, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 1 VA 32/99 - FGPrax 2000, 198, 199). Die Vorlage eines gültigen Passes ist dem Beteiligten zu 3 im Hinblick auf die Mitteilung der libanesischen Botschaft vom 27. Juni 2011 derzeit nicht möglich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ausländerbehörde bereit wäre, die libanesischen Bedingungen zu erfüllen. Nach Auswertung der Ausländerakten ist der Senat allerdings davon überzeugt, dass es sich bei der in dem abgelaufenen Pass abgebildeten Person (Bl. 417 der Ausländerakten) um denjenigen handelt, dessen Bild auf der Bestätigung des Landesamts für Zentrale Soziale Aufgaben vom 5. August 1996 über die Meldung eines alleinstehenden unter 16-jährigen Asylsuchenden (Bl. 3 der Ausländerakten) abgeheftet ist. Desweiteren befinden sich in den Ausländerakten Fotos aus den Folgejahren (Bl. 58a, 58bR, 62, 134, 335, 421) bei denen die Personenidentität ebenfalls gegeben ist. Das ergibt sich bei einem Vergleich der älteren mit den jeweils unmittelbar jüngeren Bildern der Akten. Schließlich hat der Senat auch keine Zweifel, dass es sich bei der auf dem Zivilregisterauszug vom 15. Februar 2010 (Bl. 5 der Akte) abgebildeten Person um denselben Mann handelt, dem die Ausländerakten zuzuordnen sind. Das dort enthaltene Lichtbild ist identisch mit dem auf der Bescheinigung der Ausländerbehörde vom 20. September 2011 (Bl. 421 der Ausländerakte) angebrachten Foto. Damit besteht eine unmittelbare Linie zwischen dieser im laufenden Verfahren vorgelegten Urkunde und den Ablichtungen des abgelaufenen Passes, dessen Echtheit zudem von der libanesischen Botschaft bestätigt worden ist. Der Blick der Beteiligten zu 1 allein auf die Gültigkeit des Passes greift vor diesem Hintergrund zu kurz. Für ihre Auffassung sprechen auch nicht die zum Teil abweichenden Angaben auf der ebenfalls in den Ausländerakten befindlichen Ablichtung einer Identitätskarte der Palästinensischen Flüchtlinge vom 2. Januar 1995 (Bl. 39f.). Zwar kann auch das darauf abgebildete Foto dem Beteiligten zu 3 zugeordnet werden, jedoch rechtfertigen allein die dort abweichenden Angaben zu Geburtsort und -datum im Hinblick auf die nunmehr vorliegenden Urkunden, insbesondere den Zivilregisterauszug und die Geburtsurkunde keine durchgreifenden Zweifel an der Identität des Beteiligten zu 3. b) Bestehen danach an der Identität des Beteiligten zu 3 keine Zweifel, steht auch die Unrichtigkeit der Schreibweise seines Familiennamens in dem im Beschlusseingang näher bezeichneten Geburtseintrags fest. Sowohl in dem Reisepass aus dem Jahr 1995 als auch in den beglaubigten Übersetzungen der libanesischen Personenstandsurkunden vom 15. Februar 2010 wird der Familienname abweichend von dem Geburtseintrag mit „E... S... “ angegeben. 3. Die Beteiligte zu 1 ist von den Gerichtskosten befreit, § 51 Abs. 1 S. 2 PStG. Anlass für eine Ausgleichung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, §§ 81, 84 FamFG. Die Fortbildung des Rechts, insbesondere die Auslegung des § 33 Abs. 1 Nr. 3 PStV erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, auch wenn es sich bei Frage der Feststellung der Identität eines Beteiligten letztlich jeweils um tatsächliche Feststellungen im Einzelfall handelt, § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 FamFG