Beschluss
1 W 623/11
KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0717.1W623.11.0A
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Leitsätze
Hat ein gebürtiger Pole durch Einbürgerung gemäß § 6 BVFG die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt, genügt zum Nachweis, dass eine frühere Adelsbezeichnung Teil des Namens geworden ist, die von den deutschen Besatzungsbehörden in Polen im Jahr 1944 ausgestellte Geburtsurkunde eines im Jahr 1912 in der damaligen preußischen Provinz Posen geborenen Vorfahren nicht, wenn aktuell ausgestellte polnische Personenstandsurkunden kein (deutsches) Adelsprädikat enthalten.(Rn.12)
(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 3.000,00 EUR zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein gebürtiger Pole durch Einbürgerung gemäß § 6 BVFG die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt, genügt zum Nachweis, dass eine frühere Adelsbezeichnung Teil des Namens geworden ist, die von den deutschen Besatzungsbehörden in Polen im Jahr 1944 ausgestellte Geburtsurkunde eines im Jahr 1912 in der damaligen preußischen Provinz Posen geborenen Vorfahren nicht, wenn aktuell ausgestellte polnische Personenstandsurkunden kein (deutsches) Adelsprädikat enthalten.(Rn.12) (Rn.13) Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 3.000,00 EUR zurückgewiesen. I. Der Beteiligte zu 1 wurde am ... .... D... 1954 , die Beteiligte zu 2 am 1... . Mai 19... in Poznan /Polen als polnische Staatsangehörige geboren. Sie heirateten dort am ... . S... 1980. Der Vater des Beteiligten zu 1 besaß ebenfalls die polnische Staatsangehörigkeit. Im Jahr 1984 siedelten die Beteiligten zu 1 und 2 gemeinsam mit ihrer am ... . J... 1981 in Polen geborenen Tochter nach Berlin (West ) über. In einem bei dem Senator für Inneres geführten Verfahren wurde festgestellt, dass die Beteiligten zu 1 und 2 die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besaßen, sie jedoch deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG gleichgestellt waren. Auf ihren Antrag wurden sie am 25. November 1985 eingebürgert. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 legte das Standesamt N... von B... am 2. Juni 1987 ein Familienbuch S... /P... an. Der Beteiligte zu 1 führte den Familiennamen S... , die Beteiligte zu 2 den Familiennamen S... . Mit Erklärungen vom 4. Juli 2000 gegenüber dem Standesamt N... von B... namen die Beteiligten jeweils die deutschsprachige Form ihrer Vornamen, die Beteiligte zu 2 darüber hinaus den Familiennamen S... an. Der Standesbeamte trug entsprechende Vermerke im Familienbuch ein. Am 6. Mai 2010 haben die Beteiligten zu 1 und 2 gegenüber dem Standesamt N... von B... die Berichtigung des Geburtsnamens des Beteiligten zu 1 und des Ehenamens jeweils in „von S... “ beantragt. Die Beteiligten haben sich auf eine am 11. Februar 1944 von dem Standesbeamten der „Gauhauptstadt Posen “ ausgestellte Geburtsurkunde berufen, die den am 6. März 1912 in Posen geborenen Vater des Beteiligten zu 1 als „J... von S... “ und dessen Vater als „K... von S... “ ausweist. Daneben haben die Beteiligten zu 1 und 2 eine Sterbeurkunde vom 5. September 1881 des „M... von S... “ sowie deutschsprachige, aus dem 19. Jahrhundert stammende und die Familie „von S... “ betreffende Auszüge aus dem Melderegister von Posen beigefügt. Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 hat der Beteiligte zu 3 den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 dem Amtsgericht Schöneberg zur Entscheidung vorgelegt. Diesem hat der Beteiligte zu 1 auf Anforderung eine Geburts- und eine Sterbeurkunde seines Vaters vom 29. März 2011, ausgestellt von dem Standesbeamten der Stadt Poznan vorgelegt. Dort wird der Name des Vaters und des Großvaters des Beteiligten zu 1 jeweils ohne deutsches Adelsprädikat wiedergegeben. Mit am 30. Juli 2011 zugestelltem Beschluss vom 21. Juni 2011 hat das Amtsgericht Schöneberg den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 30. August 2011 bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 1, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. September 2011 nicht abgeholfen hat. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden, § 51 Abs. 1 S. 1 PStG. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Ein abgeschlossener Registereintrag darf, wenn wie vorliegend kein Fall der standesamtlichen Berichtigungsbefugnis vorliegt, § 47 PStG, nur auf gerichtliche Anordnung berichtigt werden, § 48 PStG. Entgegen der Beschwerde kann es deshalb „verbindliche Zusagen“ des Standesamtes in dieser Sache nicht gegeben haben. Nach vom Senat geteilter Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung darf ein abgeschlossener Registereintrag nur dann berichtigt werden, wenn das Gericht von der Unrichtigkeit des Eintrags und von der Richtigkeit der begehrten Eintragung überzeugt ist, wobei an den Nachweis der Unrichtigkeit, für die voller Beweis erforderlich ist und Glaubhaftmachung nicht ausreicht, strenge Anforderungen zu stellen sind (Senat Beschluss vom 22. September 1998 – 1 W 583/98 -, NJW-RR 1999, 1307; Beschluss vom 11. August 1992 – 1 W 5611/91 -, NJW-RR 1993, 516, 517). An einem solchen Nachweis fehlt es hier. Der Beteiligte zu 1 ist gebürtiger Pole . Sein Name unterlag danach dem polnischen Recht. Zwar findet die entsprechende Regelung in Art. 10 Abs. 1 EGBGB vorliegend auf den im Jahr 1954 geborenen Beteiligten zu 1 keine Anwendung, Art. 220 Abs. 1 EGBGB. Jedoch galt auch zum damaligen Zeitpunkt der Grundsatz, dass das Namensrecht zum Personalstatut gehört und dem Heimatrecht folgt (Senat, Beschluss vom 22. Februar 1968 – 1 W 2175/67 - OLGZ 1968, 105, 107). Daran hat auch die im Jahr 1985 erfolgte Einbürgerung des Beteiligten zu 1 nichts geändert. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf bereits abgeschlossene Tatbestände wie den Namenserwerb (BGH, NJW 1993, 2241, 2243). Die Beurkundungen in Personenstandsregistern beweisen u.a. die Angaben über den Personenstand der Person, auf die sich der Eintrag bezieht, § 54 Abs. 1 S. 1 PStG. Die Personenstandsurkunden haben dieselbe Beweiskraft, § 54 Abs. 2 PStG. Geburts- und Sterbeurkunden beweisen danach die darin aufgeführten Geburts- bzw. Familiennamen, vgl. §§ 59 Abs. 1 Nr. 1, 60 Nr. 1 PStG. Allerdings gelten diese Vorschriften für ausländische Personenstandsurkunden nicht unmittelbar. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war deshalb zu prüfen, ob die vorgelegten ausländischen Urkunden mit dem materiellen Recht in Übereinstimmung standen (BGH, a.a.O.). Anders ist es jedoch bei der Beurteilung von Personenstandsurkunden aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Aus dem Anspruch auf Freizügigkeit, Art. 45 AEUV, folgt, dass Behörden und Gerichte eines Mitgliedstaats verpflichtet sind, von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Urkunden und ähnliche Schriftstücke über den Personenstand zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt ist (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 – C-336/94 – Eftalia Dafeki). Veranlassung, von diesen Grundsätzen im Personenstandsverfahren abzuweichen, besteht nicht (OLG Köln, Beschluss vom 3. Dezember 2004 – 16 Wx 175/04 – juris; Gaaz/Bornhofen, PStG, 2. Aufl.,§ 54, Rdn. 20). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligte zu 1 nach polnischem Recht berechtigt gewesen wäre, seinen Namen mit einem (deutschen) Adelsprädikat führen zu dürfen. Die vorliegenden polnischen Urkunden bezeugen gerade das Gegenteil. Der Name des Beteiligten zu 1 ist weder in der Geburtsurkunde vom ... . D... 1954 noch in der Heiratsurkunde vom ... . S... 1980 mit einem Adelsprädikat versehen. Vielmehr steht die Schreibweise in Übereinstimmung mit der seines Vaters, die dort wie in dessen – polnischen – Geburts- und Sterbeurkunde kein Adelsprädikat enthält. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser polnischen Urkunden bestehen nicht. Insbesondere geben auch die von dem Beteiligten zu 1 vorgelegten deutschen Personenstandsurkunden keinen Anlass zu solchen Zweifeln. Auch wenn die am 11. Februar 1944 - durch die deutschen Besatzungsbehörden - ausgestellte Geburtsurkunde seines Vaters ein Adelsprädikat enthält, besagt dies nichts über die Berechtigung zu solcher Namensführung im Zeitpunkt der Geburt des Beteiligten zu 1. Eine möglicherweise bei seinem Vater erfolgte Namensänderung durch Streichung eines deutschen Adelsprädikats unterlag wegen dessen polnischer Staatsangehörigkeit allein polnischem Recht (vgl. BGH, NJW 1993, 2241, 2242). Und tatsächlich erkannte die polnische Republik gemäß Art. 96 Abs. 2 S. 1 der Verfassung vom 17. März 1921 (abgedruckt in: JöR 1923/24, 300ff) Geburts- oder Standesprivilegien nicht an, ebenso wenig Wappen, Geburtstitel und andere mit Ausnahme von wissenschaftlichen, Amts- und Berufstiteln. Eine dem Art. 119 Abs. S. 2 WRV vergleichbare Regelung, wonach Adelsbezeichnungen nur noch als Teil des Namens galten, bestand danach in Polen gerade nicht. Ob dies ab 1935 und insbesondere während der deutschen Besatzung Polens wieder anders gehandhabt worden sein sollte, was aufgrund der Geburtsurkunde vom 11. Februar 1944 naheliegt, mag dahinstehen. Die polnische Verfassung von 1921 ist im Anschluss an diese Zeit zunächst wieder in Kraft getreten und dass das dortige Namensrecht später die Führung von Adelsprädikaten zugelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 S. 1 KostO. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, §§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG, 70 Abs. 2 S. 1 FamFG besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.