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Beschluss

1 W 778/11

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:0306.1W778.11.0A
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Leitsätze
1. Zum Nachweis der Entgeltlichkeit der Verfügung befreiter Vorerben bei Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks an den Ehemann der Erblasserin, der durch letztwillige Verfügung dieselben Vor- und Nacherben bestimmt hat.(Rn.14) 2. Beschwerde gegen die Versagung weiterer Fristverlängerung zur Behebung der in einer Zwischenverfügung aufgezeigten Eintragungshindernisse.(Rn.15)
Tenor
Die Zwischenverfügung wird zu Punkt „Antrag zu b)“ aufgehoben. Darüber hinaus wird die Beschwerde bei einem Wert von 3.000,00 EUR zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Nachweis der Entgeltlichkeit der Verfügung befreiter Vorerben bei Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks an den Ehemann der Erblasserin, der durch letztwillige Verfügung dieselben Vor- und Nacherben bestimmt hat.(Rn.14) 2. Beschwerde gegen die Versagung weiterer Fristverlängerung zur Behebung der in einer Zwischenverfügung aufgezeigten Eintragungshindernisse.(Rn.15) Die Zwischenverfügung wird zu Punkt „Antrag zu b)“ aufgehoben. Darüber hinaus wird die Beschwerde bei einem Wert von 3.000,00 EUR zurückgewiesen. I. Ursprünglich war die Mutter der Beteiligten zu 1 bis 3 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Sie wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Bonn vom 20. Juli 1992 - … E - durch die Beteiligten zu 1 bis 3 als Vorerben beerbt. Nacherben sind die ehelichen Abkömmlinge der Vorerben nach Stämmen. Zum Testamentsvollstrecker wurde der Vater der Beteiligten zu 1 bis 3 ernannt, dem das Amtsgericht Bonn am 20. Juli 1992 ein Testamentsvollstreckerzeugnis - … - erteilte. Am 24. Februar 1993 wurden die Beteiligten in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen. Zugleich buchte das Grundbuchamt in Abt. II lfd. Nr. 5 und 6 einen Nacherben- bzw. Testamentsvollstreckervermerk. Zur UR-Nr. 3… /1… des Notars D… K… in B… veräußerten die Beteiligten zu 1 bis 3 am 13. Februar 1996 u.a. das hier verfahrensgegenständliche Grundstück mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers an diesen und erklärten die Auflassung. Der Kaufpreis in Höhe von 1.400.000,00 DM sollte durch Abtretung von Aktien des Testamentsvollstreckers an die Erbengemeinschaft belegt werden. Am 1. November 1996 wurde der Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen. Der Vater der Beteiligten starb am 3. Mai 1997 und wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Bonn vom 19. November 1997 - … - durch die Beteiligten zu 1 bis 3 als Vorerben beerbt. Zum Testamentsvollstrecker wurde der Beteiligte zu 2 ernannt, dem das Amtsgericht Bonn am selben Tag ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausstellte. Die Beteiligten zu 1 bis 3 wurden am 5. Juli 1999 in Erbengemeinschaft als Eigentümer gebucht. In Abt. III lfd. Nr. 7 und 8 wurden ein weiterer Nacherben- und ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen. Der Nacherbenvermerk wurde in der Folgezeit auf Grund eines neuen Erbscheins des Amtsgerichts Bonn vom 23. Dezember 1999 berichtigt. Am 21. Januar 2011 setzten die Beteiligten zu 1 bis 3 zur UR-Nr. 2… /2… des Notars F… H… in Berlin die nach ihrem Vater bestehende Erbengemeinschaft teilweise auseinander. Die Beteiligten zu 2 und 3 verzichteten auf ihre Rechte an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gegen Zahlung von jeweils 500.000,00 EUR aus dem Nachlass. Die Beteiligten zu 1 bis 3 erklärten die Auflassung auf die Beteiligte zu 1. Mit Schreiben vom 28. März 2011 hat Notar H… die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 1 sowie die Löschung der Vermerke Abt. II lfd. Nr. 5, 6 und 8 beantragt. Darüber hinaus solle der Nacherbenvermerk Abt. II lfd. Nr. 7 neu gefasst, d.h. auf die Beteiligte zu 1 als Vorerbin und ihrer Abkömmlinge als Nacherben beschränkt werden. Dem Antrag war u.a. die Ausfertigung eines Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 1. Februar 2002 beigefügt, wonach dem Erbschein vom 23. Dezember 1999 die Befreiung der Vorerben u.a. von den Beschränkungen des § 2113 BGB beigeschrieben worden war. Das Grundbuchamt hat am 2. Mai 2011 unter Fristsetzung von einem Monat eine Zwischenverfügung erlassen. Zur Löschung des Nacherbenvermerks Abt. II lfd. 6 sei der Nachweis der Entgeltlichkeit der Verfügung, aufgrund derer der Vater der Beteiligten als Eigentümer eingetragen worden sei, durch Vorlage eines Verkehrswertgutachtens zu erbringen. Alternativ könne die Zustimmung der Nacherben vorgelegt werden, wobei für die unbekannten Nacherben ein Pfleger zu bestellen und insoweit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vorzulegen sei. Die Änderung des Nacherbenvermerks Abt. II lfd. Nr. 8 könne nur in der Fassung des Erbscheins unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 1. Februar 2002 erfolgen. Die Beendigung der Testamentsvollstreckungen sei durch Vorlage berichtigter Erbscheine oder - hinsichtlich des Vermerks Abt. II lfd. Nr. 7 - der Entgeltlichkeit der Verfügung nachzuweisen. Sollte die Testamentsvollstreckung nach dem Vater der Beteiligten zu 1 bis 3 nicht beendet sein, müsse zum Vollzug des Antrags auf Eigentumsumschreibung eine entsprechende Erklärung des Testamentsvollstreckers vorgelegt sowie der Nachweis der Entgeltlichkeit der Verfügung erbracht werden oder alternativ die Zustimmung aller Nacherben nebst Abstammungsnachweis und aller Vermächtnisnehmer in der Form des § 29 GBO erfolgen. Das Grundbuchamt hat die Frist zur Behebung der aufgezeigten Hindernisse mit Verfügung vom 4. Juli 2011 um einen Monat verlängert und mit Schreiben vom 13. Juli 2011 u.a. auf die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln hingewiesen. Mit Verfügung vom 3. November 2011 hat das Grundbuchamt die Frist um einen weiteren Monat verlängert. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 hat Notar H… mitgeteilt, das Verfahren zur Abänderung der Erbscheine sei von dem Amtsgericht Bonn noch nicht abgeschlossen worden, weshalb um weitere Fristverlängerung gebeten werde. Dies hat das Grundbuchamt abgelehnt. Notar H… hat am 14. Dezember 2011 Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen vom 2. Mai 2011 sowie 4. und 13. Juli 2011 eingelegt. Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 nicht abgeholfen. Notar H… hat im Rahmen der Beschwerdebegründung vom 27. Februar 2012 klargestellt, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich der von dem Grundbuchamt für erforderlich erachtete Nachweis der Entgeltlichkeit der im Jahr 1996 erfolgten Eigentumsübertragung sei und sich die Beschwerde im Übrigen allein gegen die nicht erfolgte Verlängerung der zur Behebung gesetzten Frist richte. II. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Insbesondere kann mit der Beschwerde auch die Verlängerung der in einer Zwischenverfügung bestimmten Frist verlangt werden (OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1997, 719; Demharter, GBO 28. Aufl., § 71, Rdn. 34). 2. Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Zum Nachweis der Entgeltlichkeit der im Jahr 1996 erfolgten Eigentumsübertragung auf den Vater der Beteiligten zu 1 bis 3 ist die Vorlage eines Verkehrswertgutachtens nicht erforderlich. Nicht zu beanstanden ist, dass das Grundbuchamt die zur Hebung der weiteren Hindernisse gesetzten Fristen nicht weiter verlängert hat. a) Die Löschung eines Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls erfolgt auf Antrag, § 13 GBO, wenn sie die Nacherben – und Ersatznacherben (OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1970, 443) - bewilligen, §§ 19, 29 GBO, oder die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen, § 22 Abs. 1 GBO, oder offenkundig, § 29 Abs. 1 S. 2 GBO, ist (Demharter, GBO, 28. Aufl., § 51, Rdn. 37; M. Schmidt, in: Erman, BGB, 13. Aufl., § 2113, Rdn. 18). Der Nacherbenvermerk wird unrichtig, wenn das Grundstück durch eine entgeltliche Verfügung der im Grundbuch in Erbengemeinschaft eingetragenen Eigentümer aus dem Nachlass ausscheidet. Haben - wie hier - die Nacherben der Verfügung nicht zugestimmt, scheidet das Grundstück aber nur dann aus dem Nachlass aus, wenn die Vorerben von den Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB befreit sind, §§ 2112, 2136 BGB. Von einer solchen Befreiung dürfte auch das Grundbuchamt ausgegangen sein. Nur vorsorglich, weil nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weist der Senat aber darauf hin, dass sich eine Befreiung der Beteiligten zu 1 bis 3 weder aus dem Nacherbenvermerk Abt. II lfd. Nr. 6 noch dem Erbschein des Amtsgerichts Bonn vom 20. Juli 1992 ergibt. Das Testament vom 28. August 1986/24. Juli 1988/21. September 1988 genügt zum Nachweis der Befreiung nicht, weil es lediglich privatschriftlich verfasst worden ist, vgl. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO. Sollte, was mit der Beschwerdebegründung angedeutet wird, der Erbschein entsprechend dem Erbschein nach dem Vater der Beteiligten zu 1 bis 3 später ergänzt worden sein, ist insoweit kein Nachweis zu den Grundakten gelangt. Die Verfügung ist dann unentgeltlich, wenn ihr objektiv kein vollwertiges Entgelt gegenübersteht und der Vorerbe dies subjektiv entweder weiß oder doch bei ordnungsgemäßer Verwaltung unter Berücksichtigung seiner künftigen Pflicht, die Erbschaft an den Nacherben herauszugeben, hätte erkennen müssen (BGH, NJW 1999, 2037, 2038). Für den Grundbuchverkehr ist der Nachweis der Entgeltlichkeit der Verfügung des befreiten Vorerben erbracht, wenn die Entgeltlichkeit bei dem Grundbuchamt offenkundig ist, § 29 Abs. 1 S. 2 GBO. Im Interesse der Erleichterung des Grundbuchverkehrs sind der Offenkundigkeit die Fälle gleichzustellen, in denen bei freier Würdigung der vorgelegten Urkunden durch das Grundbuchamt die Unentgeltlichkeit durch die Natur der Sache ausgeschlossen wird. Dabei hat sich der Grundsatz herausgebildet, dass die Entgeltlichkeit der Verfügung regelmäßig anzunehmen ist, wenn sie auf einem zweiseitigen entgeltlichen Rechtsgeschäft, vornehmlich einem Kaufvertrag beruht und der andere Vertragsteil ein unbeteiligter Dritter ist (Senat, Beschluss vom 6. Mai 1968 - 1 W 807/68 - OLGZ 1968, 337, 340; Senat, Beschluss vom 3. November 1992 - 1 W 3761/92 - OLGZ 1993, 270, 274). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Vorerben wie andere Verkäufer auch, regelmäßig kein Interesse daran haben, ein Grundstück unter Wert zu veräußern. Bei einem persönlichen Näheverhältnis des Vorerben zu dem Erwerber besteht für das Grundbuchamt aber regelmäßig Anlass zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Entgeltlichkeit der Verfügung (OLG Düsseldorf, FGPrax 2008, 94; OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. Dezember 1990 - 2 W 132/90 - Juris). Andererseits schließt ein Näheverhältnis aber die Annahme der Entgeltlichkeit insbesondere dann nicht aus, wenn keine Anhaltspunkte für eine mögliche Absicht der Vorerben bestehen, die Nacherben zu benachteiligen (OLG München, FGPrax 2005, 193, 194; BayObLG, Beschluss vom 27. Juli 1982 - 2 Z 12/82 - Juris ). So ist es hier. Der Nachlass wurde durch die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück nicht ausschließlich vermindert. Eine Kompensation trat jedenfalls in Höhe des vereinbarten Kaufpreises von 1.400.000,00 EUR ein. Zwar schließt dies eine Unentgeltlichkeit der Verfügung nicht aus, weil eine teilweise unentgeltliche Verfügung einer voll unentgeltlichen gleichzustellen ist (Senat, Beschluss vom 6. Mai 1968 - 1 W 807/68 - OLGZ 1968, 337, 339). Hier kommt jedoch hinzu, dass der Verlust des Grundstücks letztlich nur vorübergehend eingetreten ist. Denn der Vater der Beteiligten zu 1 bis 3 hatte zu seinen Vor- und Nacherben dieselben Personen bestimmt, die bereits Vor- und Nacherben seiner vorverstorbenen Ehefrau geworden waren. Zwar schließt auch dies eine mögliche Absicht der Beteiligten zu 1 bis 3, die Nacherben zu schädigen, nicht von vornherein aus. Sie erscheint jedoch, da zu Nacherben ihre ehelichen Abkömmlinge bestimmt worden waren, eher fernliegend (vgl. hierzu auch OLG München a.a.O.). Zudem spricht das weitere Verhalten der Vertragsparteien, insbesondere des Vaters der Beteiligten zu 1 bis 3 dagegen. Hätte den Nacherben nach der Mutter der Beteiligten zu 1 bis 3 das Grundstück dauerhaft entzogen werden sollen, wären weitere Handlungen des Vaters zu erwarten gewesen und zwar wegen seiner altersbedingt überschaubaren Lebenserwartung in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb. So hätte die Weiterveräußerung des Grundstücks verbunden mit Änderungen seiner letztwilligen Verfügungen nahe gelegen. Zu letzterem war er ungeachtet der Regelung in § 2271 Abs. Abs. 2 S. 1 HS 2 BGB schon wegen seines ausdrücklichen Vorbehalts in dem gemeinschaftlichen Testament berechtigt. Beides ist hingegen nicht erfolgt, so dass das Grundstück letztlich den mit dem nach dem ersten Erbfall personengleichen Nacherben erhalten geblieben ist. b) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, hat das Grundbuchamt, wenn es den Antrag nicht sogleich zurückweist, dem Antragsteller durch Zwischenverfügung die Hebung des Hindernisses aufzugeben, § 18 Abs. 1 S. 1 GBO. Dabei ist eine Frist zu bestimmen, die nach Lage der Umstände des Einzelfalles angemessen sein muss (OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1997, 719, 720; OLG Hamm, OLGZ 1975, 150). Das ist vorliegend geschehen. Das Grundbuchamt hat die ursprünglich gesetzte Frist von einem Monat wiederholt verlängert, zuletzt mit am 7. November 2011 zugestellter Verfügung vom 3. November 2011. Die dort gesetzte Frist lief am 7. Dezember 2011 ab, §§ 16 FamFG, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB. Es kann dahinstehen, ob das Grundbuchamt im Hinblick auf die Mitteilung des Notars H… vom 6. Dezember 2011 gehalten gewesen ist, die Frist nochmals zu verlängern. Auch steht der Ablauf der - letzten - Frist einer Verlängerung durch den Senat grundsätzlich nicht entgegen (Demharter, a.a.O., § 18, Rdn. 34). Gleichwohl kommt eine weitere Verlängerung zur Hebung der aufgezeigten Hindernisse nicht (mehr) in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass seit Fristablauf weitere drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Beteiligten zu 1 bis 3 in der Lage gewesen wären, berichtigte Erbscheine nach ihren Eltern vorzulegen. Ein zeitnaher Abschluss der Erbscheinsverfahren vor dem Amtsgericht Bonn ist offenbar immer noch nicht absehbar. Im Hinblick darauf, dass eine Zwischenverfügung im Allgemeinen nur bei leicht und schnell behebbaren Mängeln in Betracht kommt (Demharter, a.a.O., § 18, Rdn. 23) und die von dem Grundbuchamt aufgezeigten Eintragungshindernisse seit Bekanntgabe der Zwischenverfügung vom 2. Mai 2011 nunmehr annähernd zehn Monate bekannt sind, ist ein Zeitpunkt erreicht, der eine weitere Fristverlängerung als unangemessen erscheinen lässt. Die Beteiligten zu 1 bis 3 werden dadurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Die Beanstandungen des Grundbuchamts zu Antrag b) sind nach der teilweisen Aufhebung der Zwischenverfügung durch den Senat erledigt. Gleiches dürfte, worauf der Senat allerdings ohne Bindungswirkung für das Grundbuchamt hinweist, für den Antrag zu c) der Fall sein, weil an den Nachweis der Entgeltlichkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers, vgl. § 2205 S. 3 BGB, keine anderen Anforderungen zu stellen sind, wie bei solchen von befreiten Vorerben. Darüber hinaus wird das Grundbuchamt die Richtigkeit seiner zu Antrag d) geäußerten Meinung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zur Surrogation der Nacherbenrechte bei Auseinandersetzung unter Vorerben (Senat, Beschluss vom 3. November 1992 - 1 W 3761/92 - OLGZ 1992, 270, 273) zu überdenken haben. Schließlich kommt, soweit sich die befreite Vorerbschaft der Beteiligten zu 1 bis 3 nach ihrer Mutter nicht aus anderen, dem Grundbuchamt zur Verfügung stehenden Urkunden ergibt, ohnehin zunächst eine weitere Zwischenverfügung mit neuer Fristsetzung in Betracht (vgl. Demharter, a.a.O., Rdn. 34. 4. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO. Anlass, wegen des zurückgewiesenen Teils des Rechtsmittels die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 78 Abs. 2 GBO, besteht nicht.