Beschluss
1 AR 16/11
KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:1129.1AR16.11.0A
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Leitsätze
Das Verfahren auf Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen ist mit der Benachrichtigung der nunmehr berufenen Erben durch das Nachlassgericht jedenfalls dann beendet, wenn kein Grund zur Sicherung des Nachlasses besteht. Eine Verweisung des Verfahrens kommt dann nicht mehr in Betracht.(Rn.5)
(Rn.6)
Tenor
Die Verfahrensakten sind von dem Amtsgericht Schöneberg zu verwahren.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Verfahren auf Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen ist mit der Benachrichtigung der nunmehr berufenen Erben durch das Nachlassgericht jedenfalls dann beendet, wenn kein Grund zur Sicherung des Nachlasses besteht. Eine Verweisung des Verfahrens kommt dann nicht mehr in Betracht.(Rn.5) (Rn.6) Die Verfahrensakten sind von dem Amtsgericht Schöneberg zu verwahren. I. Der Erblasser besaß die deutsche Staatsangehörigkeit und verstarb mit letztem Wohnsitz in Schweden. Am 11. Januar 2011 schlug ein Sohn des Erblassers zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dippoldiswalde - Nachlassgericht - die Erbschaft aus. Das Amtsgericht Dippoldiswalde übersandte den Vorgang dem Amtsgericht Schöneberg, das die sorgeberechtigte Mutter der Enkelin des Erblassers benachrichtigte. Diese schlug zu Protokoll des Amtsgerichts Dresden - Nachlassgericht - die Erbschaft im Namen ihrer Tochter am 26. April 2011 aus. Das Amtsgericht Dresden übersandte die Niederschrift dem Amtsgericht Schöneberg. Mit Beschluss vom 27. September 2011 hat sich das Amtsgericht Schöneberg für unzuständig erklärt und das Verfahren wegen eines bei der dortigen Sparkasse geführten Girokontos des Erblassers an das Amtsgericht Kamenz verwiesen. Das Amtsgericht Kamenz hat sich für örtlich unzuständig erklärt und die Akten dem Kammergericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt. II. Der Senat ist zur Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten bestehenden Streits über die örtliche Zuständigkeit berufen, weil das Amtsgericht Schöneberg das Verfahren aus wichtigem Grund verwiesen hat, der Bundesgerichtshof das nächsthöhere gemeinsame Gericht ist und das zum Bezirk des Kammergerichts gehörende Amtsgericht Schöneberg zuerst mit der Sache befasst war, §§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2, 343 Abs. 2 S. 2 FamFG. Das Amtsgericht Schöneberg ist als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Seine Zuständigkeit folgt aus § 343 Abs. 2 S. 1 FamFG, weil der Erblasser Deutscher war und zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, vielmehr in Schweden gelebt hat. Das Amtsgericht Schöneberg hat seine Zuständigkeit auch erkannt, das Verfahren jedoch aus wichtigem Grund an das Amtsgericht Kamenz verwiesen. Hierzu ist es grundsätzlich befugt, § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG, und seiner Entscheidung kommt für das als zuständig bezeichnete Gericht grundsätzlich auch Bindungswirkung zu, § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG. Im vorliegenden Fall geht der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg jedoch ins Leere, weshalb das Amtsgericht Kamenz ausnahmsweise an die Entscheidung nicht gebunden ist. Die Verweisung eines in der Sache beendeten Nachlassverfahrens kommt nicht in Betracht (vgl. zu § 281 ZPO: OLG München, OLGZ 1986, 67, 69). Die den Gerichten gegebene Möglichkeit der Verweisung eines Verfahrens wegen fehlender eigener Zuständigkeit dient letztlich der Sicherung der Beteiligten auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Müssen aber keine gerichtlichen Entscheidungen mehr getroffen werden, bedarf es eines solchen Schutzes nicht mehr. Dann sind von dem Gericht lediglich noch die Akten zu verwahren, was der Senat klarstellend im Beschlusstenor hervorgehoben hat. Das vor dem Amtsgericht Schöneberg geführte Verfahren ist mit der Entgegennahme der Erbausschlagungserklärung vom 26. April 2011 beendet. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, soll das Nachlassgericht die Ausschlagung demjenigen mitteilen, dem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist, § 1953 Abs. 3 S. 1 BGB. Das ist vorliegend geschehen, indem das Amtsgericht Schöneberg die Erklärung des Sohnes des Erblassers vom 11. Januar 2011 der Mutter der Enkelin des Erblassers mitteilte. Weiteres ist hier nicht zu veranlassen. Insbesondere besteht ersichtlich kein Bedürfnis den Nachlass zu sichern. Zwar soll ein Girokonto mit einem Guthaben bestehen. Dessen Bestand ist aber nicht gefährdet, zumal der Erblasser einen weiteren Sohn gehabt haben soll, der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat. Dass das Amtsgericht Schöneberg zur Entgegennahme weiterer Erbausschlagungserklärungen wiederum zuständig wäre, ändert schließlich nichts an dem Umstand, dass das Verfahren jedenfalls nach derzeitigem Stand beendet ist.