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Beschluss

1 W 495/10

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2011:1103.1W495.10.0A
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Leitsätze
Bevollmächtigen die Parteien im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs jeweils ihre Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung beim Vollzug - hier Auflassung von Wohnungseigentum -, genügt zum formgerechten Nachweis des Fortbestands der Vollmacht die Vorlage einer Ausfertigung des Protokolls durch die Vertreter.(Rn.8) Allerdings hat jeder der Vertreter eine in seinem Besitz befindliche Ausfertigung zum Nachweis des Fortbestands der ihm erteilten Vollmacht vorzulegen. Legt nur einer der Vertreter eine Ausfertigung vor, genügt die Bezugnahme des anderen auf diese Urkunde nicht.(Rn.9)
Tenor
Punkt 2 der Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 25. Oktober 2010 wird aufgehoben, soweit das Grundbuchamt die Genehmigung der zur UR-Nr. … des Notars Dr. … in Berlin erklärten Auflassung durch die eingetragene Eigentümerin zu 1 für erforderlich erachtet hat. Das Grundbuchamt wird angewiesen, insoweit von den in der Zwischenverfügung geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen. Die darüber hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Wert des Verfahrens beträgt 3.000,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bevollmächtigen die Parteien im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs jeweils ihre Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung beim Vollzug - hier Auflassung von Wohnungseigentum -, genügt zum formgerechten Nachweis des Fortbestands der Vollmacht die Vorlage einer Ausfertigung des Protokolls durch die Vertreter.(Rn.8) Allerdings hat jeder der Vertreter eine in seinem Besitz befindliche Ausfertigung zum Nachweis des Fortbestands der ihm erteilten Vollmacht vorzulegen. Legt nur einer der Vertreter eine Ausfertigung vor, genügt die Bezugnahme des anderen auf diese Urkunde nicht.(Rn.9) Punkt 2 der Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 25. Oktober 2010 wird aufgehoben, soweit das Grundbuchamt die Genehmigung der zur UR-Nr. … des Notars Dr. … in Berlin erklärten Auflassung durch die eingetragene Eigentümerin zu 1 für erforderlich erachtet hat. Das Grundbuchamt wird angewiesen, insoweit von den in der Zwischenverfügung geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen. Die darüber hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Wert des Verfahrens beträgt 3.000,00 EUR. I. Am 17. Juni 2010 schlossen die jeweils anwaltlich vertretenen eingetragenen Eigentümer vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg – Familiengericht – einen Vergleich. U.a. einigten sie sich darauf, der eingetragenen Eigentümerin zu 1 das Alleineigentum an dem im Beschlussrubrum näher bezeichneten Wohnungseigentum zu übertragen. Hierzu erklärten die Parteien unter Punkt III des Vergleichs die Auflassung des hälftigen Miteigentumsanteils des eingetragenen Eigentümers zu 2 an die eingetragene Eigentümerin zu 1. Punkt IV des Vergleichs enthält Vollmachten der Parteien an ihre jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten zum Vollzug des Vergleichs. U.a. sollten diese nochmals die Auflassung erklären können. Der bei Abschluss des Vergleichs nicht anwesende eingetragene Eigentümer zu 2 behielt sich den Widerruf des Vergleichs bis zum 24. Juni 2010 vor. Den auf Umschreibung des Wohnungseigentums allein auf die eingetragene Eigentümerin zu 1 gerichteten Antrag vom 14. Juli 2010 wies das Grundbuchamt unter Hinweis auf § 925 Abs. 2 BGB zurück. Am 7. Oktober 2010 erklärten die Verfahrensbevollmächtigten der eingetragenen Eigentümer zur UR-Nr. … des Notars Dr.… in Berlin die Auflassung des Wohnungseigentums auf die eingetragene Eigentümerin zu 1. Beide Rechtsanwälte beriefen sich auf die im Vergleich vom 17. Juni 2010 erteilten Vollmachten. Der notariellen Urkunde war eine durch den Urkundsnotar beglaubigte Abschrift einer der eingetragenen Eigentümerin zu 1 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs beigefügt. Der Verfahrensbevollmächtigte der eingetragenen Eigentümerin zu 1 hat am 18. Oktober 2010 unter Vorlage der vorgenannten notariellen Urkunde die Umschreibung des Wohnungseigentums beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2010 u.a. die Genehmigung der eingetragenen Eigentümer für erforderlich erachtet. Es sei nicht nachgewiesen, dass die erteilten Vollmachten fortbestünden. Der Beweis über den Nichtwiderruf einer grundbuchlichen Vollmacht könne grundsätzlich nur durch Vorlage einer notariell beglaubigten Vollmacht im Original oder einer notariellen Urkunde in Ausfertigung geführt werden. Hiergegen richtet sich das als Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel der eingetragenen Eigentümerin zu 1, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 25. November 2010 nicht abgeholfen hat. II. Das als Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 GBO auszulegende Rechtsmittel ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nur im Hinblick auf den nicht erbrachten Nachweis des Fortbestands der von dem eingetragenen Eigentümer zu 2 seiner Verfahrensbevollmächtigten erteilten Vollmacht. Gemäß § 20 GBO darf im Falle der Auflassung eines Grundstücks die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils wirksam erklärt und dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist. Einem Grundstück in diesem Sinn steht das Wohnungseigentum gleich. Die Einigung muss von den Vertragsparteien nicht persönlich abgegeben werden. Sie kann auch von Vertretern erklärt werden. In diesem Fall ist dem Grundbuchamt die Vertretungsmacht des Vertreters in der Form des § 29 GBO nachzuweisen (BayObLG, DNotZ 1989, 373). Da nach materiellem Recht an den Besitz einer Vollmachtsurkunde Rechtsfolgen geknüpft sind, vgl. § 172 BGB, erfolgt der Nachweis regelmäßig durch Vorlage der Urschrift oder zumindest einer Ausfertigung der Urkunde. Eine beglaubigte Abschrift genügt nur dann, wenn ein Notar bescheinigt, dass ihm die Urschrift oder Ausfertigung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen hat (Senat, Beschluss vom 16. September 1997 – 1 W 4156/97 -, FGPrax 1998, 7; BayObLG, DNotZ 2000, 293, 294; OLG München, DNotZ 2008, 844). Die wirksame Erteilung der Vollmachten ist in für das Grundbuchverfahren ausreichender Form nachgewiesen. Vorliegend hat Notar Dr. … im Rahmen seiner UR-Nr. … bescheinigt, dass ihm die der eingetragenen Eigentümerin zu 1 erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 17. Juni 2010 durch deren Vertreter vorgelegt worden war. Durch diese notarielle Bescheinigung in Verbindung mit der der Urkunde beigefügten beglaubigten Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung ist vor allem auch nachgewiesen, dass der Vergleich nicht widerrufen worden ist. Bei Erteilung der Vollstreckungsklausel hat der Urkundsbeamte den wirksamen Bestand des Vollstreckungstitels zu prüfen, insbesondere ob ein vorbehaltener Widerruf ausgeübt wurde oder nicht (Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 794, Rdn. 11). Die Vollstreckungsklausel wird also nur erteilt, wenn der vorbehaltene Widerruf des Vergleiches unterblieben ist. Darüber hinaus ist entgegen der Ansicht des Grundbuchamts jedenfalls der Fortbestand der dem Bevollmächtigten der eingetragenen Eigentümerin erteilten Vollmacht nachgewiesen. Da sich negative Tatsachen, wie der unterbliebene Widerruf einer Vollmacht, dem Nachweis durch öffentliche Urkunden entziehen, sind bei der Frage des Fortbestands der Vollmacht alle hierzu bekannten Tatsachen und die allgemeinen Erfahrungssätze zu berücksichtigen. Ein solcher Erfahrungssatz ergibt sich aus § 172 Abs. 2 BGB, wonach davon auszugehen ist, dass eine Vollmachtsurkunde bei Erlöschen der Vollmacht zurückgegeben wird (Senat, Beschluss vom 11. Juni 1991 – 1 W 1581/91 – NJW-RR 1992 34, 35). Dabei ist der Rechtsscheintatbestand des § 172 BGB nicht auf notarielle Urkunden beschränkt. Auch privatschriftliche Urkunden fallen darunter (Maier-Reimer, in: Erman, BGB, 13. Aufl., § 172, Rdn. 4). Bezogen auf den Vertreter der eingetragenen Eigentümerin zu 1 handelt es sich auch um eine Vollmachtsurkunde im Sinne von § 172 BGB. Der dort geregelte Rechtsscheintatbestand knüpft an das Inverkehrbringen der Urkunde durch den Vollmachtgeber an. Deswegen verlangt § 172 Abs. 1 BGB eine Aushändigung der Urkunde im Sinne einer willentlichen Übergabe an den Vertreter (Weinland, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 172, Rdn. 4). Hiervon ist jedoch regelmäßig auszugehen, wenn der Vertreter eine Vollmachtsurkunde vorlegt (Mehler/Braun, DNotZ 2008, 810, 815). Das hat der Vertreter der eingetragenen Eigentümerin getan, indem er dem Notar die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vorgelegte. Außerdem befindet sich bei den Akten ohnehin eine weitere, von dem Vertreter der eingetragenen Eigentümerin eingereichte Ausfertigung des Vergleichs. Gegen die Annahme, die Vollmachtsurkunde sei dem Vertreter im Sinne von § 172 Abs. 1 BGB ausgehändigt worden, spricht nicht, dass – was unterstellt werden kann - das Familiengericht die Ausfertigung nicht der eingetragenen Eigentümerin zu 1, sondern auf Antrag ihres Prozessbevollmächtigten diesem übersandt haben wird. Reicht der Prozessbevollmächtigte eine solche Ausfertigung an den Vertreter weiter, ist diese Handlung dem Vertretenen zuzurechnen, vgl. § 164 Abs. 1 BGB, so dass der Tatbestand von § 172 Abs. 1 BGB erfüllt wird. Keinen Unterschied macht es, wenn der Prozessbevollmächtigte mit dem weiteren Vertretenen personenidentisch ist. Im Ergebnis zutreffend hat das Grundbuchamt aber den Fortbestand der für die Vertreterin des eingetragenen Eigentümers zu 2 erteilten Vollmacht für nicht nachgewiesen erachtet. Der Fortbestand einer Vollmacht ist für jeden Bevollmächtigten gesondert zu prüfen (OLG München, DNotZ 2008, 844, 846). Hier fehlt es an den Voraussetzungen des Rechtsscheintatbestands aus § 172 Abs. 1 BGB. Die Vertreterin hat gegenüber dem Notar Dr. … keine in ihrem Besitz befindliche Ausfertigung des Vergleichs vom 17. Juni 2010 vorgelegt, sondern sich lediglich auf die von dem Vertreter der eingetragenen Eigentümerin zu 1 vorgelegte Ausfertigung bezogen. Das genügt nicht, um den Anschein zu erwecken, eine Ausfertigung sei mit Wissen und Wollen des eingetragenen Eigentümers zu 2 in ihren Besitz gelangt. Bezieht sich der Vertreter auf eine nicht in seinem Besitz befindliche Ausfertigung bestehen vielmehr Anhaltspunkte, dass er selbst entweder nie eine eigene Ausfertigung erhalten hat oder sie zurückgeben musste (OLG München, a.a.O., 845; Demharter, GBO 27. Aufl., § 19, Rdn. 80; Hertel, in: Meikel, GBO, 10. Aufl., § 29, Rdn. 47; Mehler/Braun, a.a.O., 815). Ein Fall wechselseitiger Bevollmächtigung, für den das OLG Köln die Vorlage einer dem Vollmachtgeber erteilten Ausfertigung für den Nachweis des Fortbestands der Vollmacht für ausreichend erachtet hat (OLG Köln, Beschluss vom 9. Juli 2001 – 2 Wx 42/01 – Juris), liegt hier nicht vor. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 78 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 GBO zuzulassen, weil im Hinblick auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte München und Köln (jeweils a.a.O.) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich erscheint (vgl. hierzu auch Mehler/Braun, a.a.O., 824). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 S. 1 KostO.