Beschluss
1 W 278/11
KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:0531.1W278.11.0A
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Leitsätze
Wird eine Beschwerde vor dem Amtsgericht zurückgenommen, bevor dieses über die Abhilfe entschieden und das Rechtsmittel an das Beschwerdegericht weiter geleitet hat, obliegt die Kostenentscheidung dem Amtsgericht.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 6 und 7 haben die den Beteiligten zu 1 und 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine Beschwerde vor dem Amtsgericht zurückgenommen, bevor dieses über die Abhilfe entschieden und das Rechtsmittel an das Beschwerdegericht weiter geleitet hat, obliegt die Kostenentscheidung dem Amtsgericht.(Rn.7) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 6 und 7 haben die den Beteiligten zu 1 und 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000,00 EUR festgesetzt. I. Das Amtsgericht erteilte am 26. Mai 2010 auf Antrag der Beteiligten zu 1 einen diese als Alleinerbin ausweisenden Erbschein, nachdem es mit Beschluss vom selben Tag festgestellt hatte, die hierzu erforderlichen Tatsachen lägen vor. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück, das die Erblasserin der Beteiligten zu 2 im Rahmen eines mit dieser am 3. Dezember 2005 abgeschlossenen Erbvertrags als Vermächtnis zugewandt hatte. Die Beteiligten zu 6 und 7, für die im Grundbuch eine persönlich beschränkte Dienstbarkeit eingetragen ist, legten am 12. Juli 2010 gegen den Beschluss vom 26. Mai 2010 Beschwerde ein und beantragten, den Erbschein einzuziehen sowie Einsicht in die Nachlassakten gewährt zu bekommen. Zugleich legten sie ein notarielles Testament vom 19. März 1993 vor, in dem die Erblasserin ihnen das Grundstück vermacht hatte. Das Amtsgericht gewährte dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 6 und 7 Akteneinsicht und unterrichtete die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 2 hiervon sowie von der Beschwerde. Diese beantragten die Zurückweisung des Rechtsmittels. Die Beteiligten zu 6 und 7 haben nach Akteneinsicht die Beschwerde zurückgenommen. Mit Beschluss vom 25. November 2010 hat ihnen das Amtsgericht die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Beschwerdewert auf 157.619,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 6 und 7 vom 3. Januar 2011. II. 1. Die gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts erhobene Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgemäß innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 1. Dezember 2010 erfolgt, § 63 Abs. 1 FamFG. Soweit sich die Beteiligten zu 6 und 7 auch gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts wenden, wird hierüber der Einzelrichter zu befinden haben, §§ 31 Abs. 3 S. 5, 14 Abs. 7 S. 1 KostO. 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden. Wird die Beschwerde vor dem Amtsgericht zurückgenommen, bevor dieses über die Abhilfe entschieden und das Rechtsmittel an das Beschwerdegericht weiter geleitet hat, obliegt die Kostenentscheidung dem Amtsgericht (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 567, Rdn. 56, § 572, Rdn. 32). Hier gilt nichts anderes, als wenn sich die Beschwerde durch vollständige Abhilfe des Erstgerichts erledigt. Auch in diesem Fall hat das Amtsgericht die Kostenentscheidung zu treffen (Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, § 68, Rdn. 10; Heßler, a.a.O., § 567, Rdn. 58) Die Entscheidung des Amtsgerichts ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Auch der Senat erachtet die Beteiligten zu 6 und 7 für verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 im zurückgenommenen Beschwerdeverfahren zu tragen. Gemäß § 84 FamFG soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Die Vorschrift knüpft inhaltlich an den bisherigen § 13a Abs. 1 S. 2 FGG an, wonach die Kostentragungspflicht des Unterlegenen Rechtsmittelsführers zwingend war. Sie gestattet aber, in besonders gelagerten Fällen hiervon abzusehen (BT-Drs. 16/6308, S. 216 re. Sp.). Allerdings ist umstritten, ob § 84 FamFG bei Rücknahme eines Rechtsmittels überhaupt einschlägig ist. Zum Teil wird dies unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung nunmehr angenommen (Haußleiter, FamFG, § 84, Rdn. 2; Wittenstein, in: Bahrenfuß, FamFG, § 84, Rdn. 7; Feskorn, in: Prütting/Helms, FamFG, § 84, Rdn. 3; Zimmermann, in: Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 84, Rdn. 19). Nach anderer Ansicht soll sich die Kostenfolge bei Rücknahme des Rechtsmittels aus § 81 FamFG ergeben (Müther, in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, § 84, Rdn. 9; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 84, Rdn. 1). Danach kann das Gericht einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen ganz oder zum Teil auferlegen, § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Welcher dieser Meinungen zu folgen ist, kann vorliegend offenbleiben. Nach bisheriger Rechtsprechung des Senats zu § 13a Abs. 1 S. 1 FGG entspricht eine Kostenerstattungsanordnung zu Lasten des Rechtsmittelsführers regelmäßig der Billigkeit, falls nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (Senat, Beschluss vom 24. August 1992 – 1 W 2765/92 -, NJW-RR 1993, 831). Hieran ist auch unter Anwendung des geltenden Verfahrensrechts festzuhalten. Besondere Umstände, die danach sowohl bei einer Entscheidung nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG als auch nach § 84 FamFG zu berücksichtigen sind, liegen hier nicht vor. Die Beteiligten zu 6 und 7 hatten keine Veranlassung, ohne Kenntnis der zur Erteilung des Erbscheins von dem Amtsgericht ermittelten Tatsachen, gegen dessen Beschluss vom 26. Mai 2010 sogleich Beschwerde zu erheben. Es hätte, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, zunächst völlig ausgereicht, Einsicht in die Nachlassakten zu nehmen, um daraus Schlüsse über ihr weiteres Vorgehen zu ziehen. Hieran ändert nichts der Einwand der Beteiligten zu 6 und 7, wegen der bevorstehenden Übertragung des Eigentums an dem Grundstück von der Beteiligten zu 1 auf die Beteiligte zu 2 sei Eile und zur Wahrung ihrer Rechte der Antrag geboten gewesen. Selbst dies unterstellt, hätte es der Einlegung der Beschwerde nicht bedurft. Diese konnte, nachdem das Amtsgericht den Erbschein bereits erteilt hatte, ohnehin nur noch darauf gerichtet sein, den Erbschein einzuziehen, § 352 Abs. 3 FamFG. Insofern hätte es aber völlig ausgereicht, bei dem Amtsgericht unter Übersendung des notariellen Testaments vom 19. März 1993 die Einziehung des Erbscheins anzuregen. Das Amtsgericht wäre gehalten gewesen, von Amts wegen in die Prüfung einzutreten, §§ 2361 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 BGB, 26 FamFG. 3. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.