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Beschluss

1 W 168/10

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2010:0923.1W168.10.0A
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Leitsätze
1. Eine vom High Court of Justice, Accra, Ghana, ausgesprochene Erklärung über eine rechtsgültige Adoption in Übereinstimmung mit dem ghanaischen Gewohnheitsrecht ist in Deutschland als Entscheidung nach § 16a FGG (a. F.) anerkennungsfähig und verstößt nicht gegen den deutschen ordre public.(Rn.13) 2. Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Verstoßes gegen den ordre public ist der Zeitpunkt in dem über die Anerkennung zu entscheiden ist. Etwaige Mängel des Adoptionsverfahrens sind bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Adoptionentscheidung mit dem ordre public nach Ablauf einer längeren Zeit gegen die Verfestigung gelebter Familienbande und die Bindung an den inländischen Lebenskreis abzuwägen.(Rn.28)
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen und der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. März 2010 - 83 T 2/06 - aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die am 12. März 1993 vom High Court of Justice, … Ghana, ausgesprochene Erklärung über eine rechtsgültige Adoption des Betroffenen durch Herrn … anzuerkennen ist und das Eltern-Kind-Verhältnis zu seinem leiblichen Vater durch die Annahme erloschen ist. Das Annahmeverhältnis steht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich. Beschwerdewert: 3.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine vom High Court of Justice, Accra, Ghana, ausgesprochene Erklärung über eine rechtsgültige Adoption in Übereinstimmung mit dem ghanaischen Gewohnheitsrecht ist in Deutschland als Entscheidung nach § 16a FGG (a. F.) anerkennungsfähig und verstößt nicht gegen den deutschen ordre public.(Rn.13) 2. Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Verstoßes gegen den ordre public ist der Zeitpunkt in dem über die Anerkennung zu entscheiden ist. Etwaige Mängel des Adoptionsverfahrens sind bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Adoptionentscheidung mit dem ordre public nach Ablauf einer längeren Zeit gegen die Verfestigung gelebter Familienbande und die Bindung an den inländischen Lebenskreis abzuwägen.(Rn.28) Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen und der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. März 2010 - 83 T 2/06 - aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die am 12. März 1993 vom High Court of Justice, … Ghana, ausgesprochene Erklärung über eine rechtsgültige Adoption des Betroffenen durch Herrn … anzuerkennen ist und das Eltern-Kind-Verhältnis zu seinem leiblichen Vater durch die Annahme erloschen ist. Das Annahmeverhältnis steht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich. Beschwerdewert: 3.000 Euro. I. Der am 15. August 1971 als Sohn der Beteiligten zu 1) in Ghana geborene Betroffene begehrt die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung nach dem AdWirkG. Seine Staatsangehörigkeit wird in den ihm erteilten Personaldokumenten (Personalausweis und Pass) mit "DEUTSCH" und als sein Name … angegeben. Seine Mutter heiratete am 2. September 1986 den am 22. September 2002 verstorbenen Herrn … . Im Jahre 1992 gab dieser eine eidesstattliche Versicherung ab, wonach er den Antragsteller adoptiert und seit 1987 in Pflege und Obhut habe. Nach Darstellung der Beteiligten zu 1) wurde ihr Sohn ein Jahr nach der Eheschließung in Ghana durch ihren Ehemann gemäß dem Gewohnheitsrecht adoptiert. Zum 1. September 1987 wurde der Betroffene in das Geburtsregister von … Ghana eingetragen. Am 12. März 1993 gab der High Court of Justice … Ghana, in der Angelegenheit Nr. 487/1993 RDF eine "Erklärung über die rechtsgültige Adoption" des Betroffenen ab, wonach dieser "rechtsgültig in Übereinstimmung mit dem Gewohnheitsrecht von Ghana in 1987" von Herrn ... und seiner Mutter adoptiert wurde und das rechtmäßige Kind des Paares ist. Am 26. April 1993 wurde die entsprechende Eintragung in das Geburtsregister vorgenommen (BI.189 f. d.A.). Die Erklärung erfolgte nachdem die eidlichen Erklärungen des Großvaters des Antragstellers, des Herrn … und seiner Mutter verlesen worden waren. Wegen deren Einzelheiten wird auf die ausführliche landgerichtliche Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen. Das Amtsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 18.11.2005 den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass es an einer ausländischen Adoptionsentscheidung fehle. Gewohnheitsrechtliche Privatadoptionen seien nicht nach § 1 AdWirkG anerkennungsfähig. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Berlin, durch Beschluss vom 02.03.2010, 83 T 2/06, zurückgewiesen. Wegen der landgerichtlichen Begründung wird auf die bei juris zur Anerkennungsfähigkeit der ghanaischen Adoption/Dekretadoption veröffentlichte Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden des Betroffenen und der Beteiligten zu 1). Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen und tragen insbesondere vor, dass die Möglichkeit der Anwendung des § 3 Abs.1 AdwirkG nicht geprüft worden sei. Auch ein Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public liege nicht vor. Die Beteiligte hat sich gegen eine Anerkennung ausgesprochen. II. Auf den vorliegenden Fall ist sowohl in verfahrensrechtlicher wie auch in materiell-rechtlicher Hinsicht gemäß Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG das bis zum 31.08.2009 geltende Recht anzuwenden, da das Anerkennungsverfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist. Die sofortige weitere Beschwerde ist mithin gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 AdWirkG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung (a. F.) i. V. m. §§ 27, 29 Abs. 2 FGG statthaft und gemäß §§ 5 Abs. 4 S. 2 AdWirkG a. F., 29 Abs. 1 S. 2, 22 Abs. 1 S. 1 FGG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis des Betroffenen und der Antragstellerin zu 2) folgt bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§ 27 Abs. 1 FGG, §546 ZPO). Nach § 2 Abs. 1 AdWirkG ist auf Antrag durch das Vormundschaftsgericht festzustellen, ob eine ausländische Adoptionsentscheidung anzuerkennen ist und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die Anerkennung nach § 16 a FGG zu erfolgen hat, sofern kein Versagungsgrund besteht, da die Anerkennungsregel des Art. 23 des Haager Adoptionsübereinkommens vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAU) auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Ghana hat das HAU nicht ratifiziert. Dahingestellt bleiben kann, ob mit dem Landgericht von dem Vorliegen einer Dekretadoption oder jedenfalls von einer als Dekretadoption zu behandelnden Adoption auszugehen ist, da es hierauf nicht entscheidend ankommt. Denn wird eine Vertragsadoption durch ein Gericht überprüft und nach dieser Überprüfung bestätigt, so steht die gerichtliche "Bestätigung" einer Adoptionsverfügung gleich und kann ebenso wie diese unter den Voraussetzungen des § 16a FGG bzw. der §§ 108, 109 FamFG anerkannt werden (Staudinger/Henrich, BGB, Neubearb. 2008, Rdn. 98 zu Art. 22 EGBGB unter Hinweis auf Hepting/Gaaz PStR Bd 2 Rn V-597). Gleiches gilt nach Ansicht des Senats für eine Adoption nach Gewohnheitsrecht in Ghana, die von einem Ghanaischen Gericht nachträglich bestätigt wird. Denn es kommt für die Beurteilung, ob eine Behörde oder ein Gericht mitgewirkt hat, darauf an, ob eine gerichtliche oder behördliche Überprüfung der wesentlichen Voraassetzungen erfolgt ist (Heiderhoff in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., Rdn.64 zu Art. 22 EGBGB). Dies ist vorliegend durch die Erklärung einer rechtsgültigen Adoption durch den High Court of Justice, …, der Fall. Die gewohnheitsrechtliche Adoption ist in Ghana sehr viel verbreiteter als die gesetzliche Adoption nach der vorliegend noch einschlägigen Adoption Act 1962 (Sec 125 i.V.m. Schedule Children's Act; vgl. Wanitzek in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ghana, Stand: 1.1.2007, S. 29 und 69 m.w.N.: ein einziger Fall nach der Adoption Act 1962 bis 2004), so dass auch ein Bedürfnis an einer solchen Feststellung bestand, da sich die Adoption außerhalb eines formalisierten Verfahrens vollzog. Nach § 16 a FGG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind (1.); wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte (2.); wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist (3.); wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist (4.). Gründe, die der Anerkennung der Entscheidung des High Court of Justice, …, nach § 16 a FGG entgegenstehen würden, liegen entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vor. Die nach § 16 a Nr. 1 FGG erforderliche internationale Zuständigkeit des genannten Gerichts ist gegeben, weil der anzunehmende Betroffene im Zeitpunkt der dortigen Adoption nach Gewohnheitsrecht ghanaischer Staatsangehöriger war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ghana hatte, so dass spiegelbildlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 b Abs.1 und 2 FGG vorlagen (vgl. Senat, NJOZ 2006, 2655, 2658 m.w.N.). Anerkennungshindernisse nach § 16 a Nr.2 und 3 FGG sind nicht ersichtlich. Auch die Bestimmung des § 16 a Nr. 4 FGG schließt die Anerkennung nach Ansicht des Senats nicht aus. Da es sich hierbei um eine die grundsätzliche Anerkennung ausländischer Entscheidungen durchbrechende Ausnahmevorschrift handelt, ist diese restriktiv auszulegen. Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist daher nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das zu dem Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 699; OLG Karlsruhe StAZ 2004, 111, 112; Senat, a.a.O., 2659; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2010, I-25 Wx 15/10, zitiert nach juris). Soweit es - wie hier - um die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption geht, müssen die Rechtsfolgen der ausländischen Entscheidung daher in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen Sinn und Zweck einer Annahme an Kindes Statt nach deutschem Recht verstoßen. Maßgeblich Kriterium nach deutschem Recht ist es, dass - wie sich aus § 1741 Abs. 1 BGB ergibt - die Adoption dem Kindeswohl entspricht (vgl. BayObLG StAZ 2000, 300; Senat, a. a. O.; OLG Köln FamRZ 2009,1607, 1608). Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 08.07.2010, 11 Wx 113/09, zitiert nach juris) hat in diesem Zusammenhang zutreffend weiter ausgeführt: "Zu den wesentlichen Grundsätzen nicht nur deutschen Rechts (vgl. nur die Teil 1 Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtekonvention), die einfach rechtlich in § 1741 BGB normiert sind, ihre grundrechtliche Verankerung jedoch im allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und insbesondere in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG haben, gehört, dass eine Adoption nur bei Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl in Betracht kommt. Das Grundgesetz geht in Art. 6 Abs. 2 S. 2 hinsichtlich der Pflege und Erziehung der Kinder sogar von einem staatlichen Wächteramt aus (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 2049 f.). Auch unter Beachtung eines möglicherweise großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international (vgl. Behrentin in jurisPK-BGB, 4. Aufl., Art. 22 EGBGB Rn. 116; Senat IPrax 2005, 39 ff.) stellt das Kindeswohl die maßgebliche Voraussetzung dar. Nach dem ordre public international kommt es aber darauf an, ob die ausländische Entscheidung mit Grundgedanken der deutschen Regelung und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen, insbesondere mit den Grundrechten nicht nur unvereinbar ist, sondern in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint, sie als wirksam anzusehen." Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die gewohnheitsrechtliche Adoption in Ghana erfordert, dass der Adoptierende seine Absicht vor Zeugen (Publizitätserfordernis) erklärt, dass die natürlichen Eltern des Kindes der Adoption zustimmen, und dass die Familie des Adoptierenden zustimmt. Das adoptierte Kind wird rechtlich vollständig in die Adoptivfamilie transplantiert (Wanitzek, a.a.O., S. 69 m.w.N.). Die Frage des Bestehens und des Inhalts des Gewohnheitsrechts ist eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage (See 55 Courts Act, zitiert nach Bergmann/Ferid, a.a.O., S.96 f. zu Ghana) und muss daher nicht von den Parteien vorgetragen werden (Wanitzek, a.a.O., S.29). Die familienrechtliche Zuordnung eines Kindes nach Gewohnheitsrecht erfolgt, wenn keine Anerkennung des Kindes durch den leiblichen Vater erfolgt - wie vorliegend wegen dessen Unauffindbarkeit-, dergestalt, dass das Kind von der Familie der Mutter anerkannt und dieser zugeordnet wird. Der Vater oder ein Bruder der Mutter übernimmt dann die Rolle des Vaters. Hieraus erschließt sich das vorliegend der Großvater des Betroffenen die Zustimmung zur Adoption durch Herrn G. N. gab, damit sein Enkel nach der Heirat als Sohn in der Familie seiner Tochter leben konnte. Hat auf dieser Grundlage das international zuständige ausländische Gericht ein rechtswirksames Adoptionsdekret erlassen, was hier nicht zweifelhaft ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es das Kindeswohl geprüft und berücksichtigt hat (in diesem Sinne BayObLGZ 2000, 180, 185). Eine solche Prüfung ergibt sich auch Inzident aus der vom Gericht herangezogenen Formulierung in der eidesstattlichen Erklärung des Großvaters des Betroffenen, wo ausgeführt ist, dass "aufgrund der Liebe und Zuneigung des … gegenüber … und "es unerlässlich geworden" ist, "dass der Sohn … adoptiert werden soll und muss". Weiter werden erheblichen Ausgaben von … für für ärztliche Versorgung, Schulgebühren, Kleidung u.s.w. in Bezug genommen. Dies wurde vom High Court of Justice, … berücksichtigt, ebenso wie die eidlichen Erklärungen des Herrn … und der Beteiligten zu 1) wenn nach deren Auswertung erklärt wird, dass die Adoption in Übereinstimmung mit dem Gewohnheitsrecht von Ghana in 1987 erfolgte. Der Senat hält es insoweit für plausibel, dass nach der Eheschließung des Herrn … und der Beteiligten zu 1) im Jahre 1986 in 1987 die gewohnheitsrechtliche Adoption des Betroffenen erfolgte. Hierfür spricht zunächst der erstmalige Eintrag des Betroffenen in diesem Jahr im Personenstandsregister. Dieser erfolgte offensichtlich im Zusammenhang mit der gewohnheitsrechtlichen Adoption zur Klärung des Personenstandes des Betroffenen. Auch wenn die Bestimmungen des Gewohnheitsrechts hierzu im Einzelnen nicht bekannt sind, hat doch der ghanaische Richter die Adoption in Gemäßheit mit diesem bestätigt (vgl. zu etwaigen Ermittlungspflichten See 55 Abs.2 Courts Act, a.a.O.). Dies ist ausreichend, weil ausländische Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 16a FGG grundsätzlich anzuerkennen sind, sofern sie nach ausländischem Recht wirksam sind. Eine Überprüfung durch den inländischen Richter im Sinne einer "révision au fond" findet nicht statt (Schlauß FamRZ 2007, 1699, 1700 m.w.N.). Es wird auf die Kompetenz des ausländischen Richters vertraut, der den Fall in einem formellen Verfahren geprüft und entschieden hat (Benicke, Typenmehrheit im Adoptionsrecht und deutsches IPR, 1995, S. 188). Unabhängig hiervon sind die Anforderungen an die Vereinbarkeit mit dem ordre public bei der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung weniger streng zu handhaben als bei dem gemäß ausländischem Recht erfolgenden Ausspruch einer Adoption in Deutschland. Dies beruht vor allem darauf, dass durch die Adoptionsentscheidung regelmäßig bereits ein neues Eltern-Kind-Verhältnis begründet worden ist (so zu Recht Emmerling de Oliveira in Müller/Sieghörtner/ Emmerling de Oliveira, Adoptionsrecht in der Praxis, 2007, Rdn.274 m.w.N.). Auch nach deutschem Recht werden bestimmte Mängel des Adoptionsverfahrens nach Ablauf einer längeren Zeit nicht mehr berücksichtigt (vgl. § 1762 Abs.2 BGB) und damit der Verfestigung von gelebten Familienbanden Rechnung getragen. Eine rudimentäre Kindeswohlprüfung relativiert sich mit zunehmendem Zeitablauf. Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Verstoßes gegen den ordre public ist der Zeitpunkt in dem über die Anerkennung zu entscheiden ist (Senat, a.a.O., 2660, m.w.N.; vgl. auch BGH, FamRZ 1979, 577, 580; jurisPK-BGB/Behrentin, Rdn. 117 zu Art.22 EGBGB mit umfangr.Nachw.). Das Verbleiben und Aufwachsen des Betroffenen im Inland kann im Einzelfall die Bindung des Kindes an einen Elternteil und an den inländischen Lebenskreis in einem Maße festigen, dass die nachträgliche Lösung aus diesen Bindungen nach den grundlegenden deutschen Rechtsvorstellungen nicht mehr hingenommen werden könnte (BGH, a.a.O.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Vorliegend hat der Betroffene mehr als zwanzig Jahre als Sohn des Herrn … in einer Familie mit seiner Mutter gelebt. Er trägt seit 1993 den Namen … , besitzt deutsche Personaldokumente auf diesen Namen und ist mit diesem Namen in das Personenstandsregister in Ghana eingetragen. Danach sind die familiären Verhältnisse derart verfestigt, dass allein eine Anerkennung dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und seinem grundgesetzlich geschütztem Recht auf Familie entspricht (auf die Berücksichtigung diese Aspektes weist auch das OLG Köln in FGPrax2009, 165, 166 hin). Überdies erschiene ein anderes Ergebnis auch nicht frei von völkerrechtlichen Bedenken, da die Europäische Menschenrechtskonvention nach ihrem Art.8 Deutschland zum Schutz von Adoptionsverhältnissen verpflichtet (Staudinger FamRBint 2007, 42, 47). Bei der Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Adoption ist zudem zu beachten, dass es zu einem "hinkenden" Adoptionsverhältnis käme (BayObLG, StAZ 2000, 300), was der gewachsenen Familienbeziehung ebenso wie dem internationalen Entscheidungseinklang grundsätzlich abträglich wäre (vgl. auch Benicke, a.a.O., S.199). Die ghanaische Entscheidung ist daher anzuerkennen und da - wie bereits ausgeführt - die Adoption nach ghanaischem Recht dazu führt, dass das adoptierte Kind rechtlich vollständig in die Adoptivfamilie transplantiert wird, war ferner das Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnis des Betroffenen zu seinem leiblichen Vater festzustellen (§ 2 Abs.1 2. Hs. AdWirkG). Wird das Vorliegen einer Volladoption festgestellt, so ist auch festzustellen, dass das Kindschaftsverhältnis einem nach deutschem Adoptionsrecht begründetem Adoptionsverhältnis gleichsteht (§ 2 Abs.2 Nr. 1 AdWirkG; vgl. Erman/G.Hohioch, BGB, 12.Aufl., Rdn. 28 zu Art. 22 EGBGB). III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO in der vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltenden Fassung). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer wird nicht angeordnet (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG).