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Beschluss

1 ARs 4/20, 1 ARs 4/20 - 2 StE 7/14 - 4

KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0218.1ARS4.20.00
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Leitsätze
1. Da der Zweck einer Weisung zum Tragen einer Fußfessel gem. § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB sowohl in der erleichterten Kontrolle durch die Aufsichtsstelle als auch in der Vermeidung einer kriminellen Gefährdung, der der Verurteilte außerhalb seines Wohn- oder Aufenthaltsbereichs ausgesetzt ist, besteht, ist sie nur dann zulässig, wenn sie erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StGB auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (Anschluss BGH, 16. Januar 2014, 4 StR 496/13, NStZ 2014, 203).(Rn.22) 2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Verurteilte neben anderem auch angewiesen ist, das Land Berlin nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen und sich innerhalb dieses Bereiches von bestimmten Orten fernzuhalten. Wenn in diesem Zusammenhang noch berücksichtigt wird, dass sich der Verurteilte, der die Bundesrepublik bereits zweimal in Richtung der Schauplätze dschihadistischer Auseinandersetzungen verlassen hat, auch aktuell angegeben hat, er wolle Deutschland verlassen, ist die Weisung auch deshalb erforderlich, um seine erneute Ausreise – insbesondere eine solche in ein Krisengebiet wie Syrien – zu verhindern.(Rn.22)
Tenor
1. Mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug tritt kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein. Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt fünf Jahre. 2. Der Verurteilte untersteht der Führungsaufsichtsstelle bei dem Präsidenten des Landgerichts Berlin. Ihm wird zudem für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer bestellt. 3. Der Verurteilte wird für die Dauer der Führungsaufsicht angewiesen, a) festen Wohnsitz im Land Berlin zu nehmen und sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden, b) das Land Berlin nicht ohne die Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen, c) die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, das Aufstellen der so genannten „Home Unit“ in seiner Wohnung zu dulden, die Beseitigung von Störungen – soweit hierzu erforderlich auch das Betreten seiner Wohnung – durch den Vor-Ort-Service der Führungsaufsichtsstelle zuzulassen und ein ihm zur Verfügung gestelltes nicht internetfähiges Mobiltelefon ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen; der Aufforderung der Führungsaufsichtsstelle, die technischen Mittel zu einem bestimmten Termin an einem bestimmten Ort entgegenzunehmen, hat der Verurteilte nachzukommen, d) sich einmal wöchentlich durch persönliche Vorsprache bei seiner Bewährungshelferin oder seinem Bewährungshelfer zu den von dieser oder diesem nach Tag und Stunde bestimmten Zeitpunkten zu melden und ihren oder seinen Vorladungen Folge zu leisten sowie Hausbesuche und Besuche der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers am Arbeitsplatz zu dulden, e) der Führungsaufsichtsstelle schriftlich mitzuteilen aa) jeden Wohnsitzwechsel unter Angabe der neuen Wohnanschrift, bb) jede Arbeitsaufnahme, jeden Wechsel der Arbeitsstelle und jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unter Vorlage schriftlicher Arbeitsverträge und Dokumente über die Veränderung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, wobei die Mitteilungen – soweit möglich – jeweils vor Eintritt des mitzuteilenden Ereignisses zu machen bzw. unverzüglich nachzuholen sind, f) sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden, g) mit den folgenden Personen aa) A, bb) T und cc) C, keinen Kontakt aufzunehmen, Kontaktversuche seitens dieser Personen nicht zu beantworten bzw. unverzüglich abzubrechen sowie derartige Kontaktversuche unverzüglich der Führungsaufsichtsstelle zu melden, h) die folgenden Moscheen aa) bb) cc) nicht zu besuchen, wobei auch Nachfolgeorganisationen der genannten Moscheen und andere Räumlichkeiten der Trägervereine umfasst sind, i) für die Dauer der Führungsaufsicht keinerlei Waffen jeglicher Art, insbesondere Schuss-, Hieb- und Stichwaffen, sowie Reizsprühstoffgeräte und Elektroschockgeräte zu besitzen, bei sich zu führen oder zu verwahren. 4. Die mündliche Belehrung über die Bedeutung und Dauer der Führungsaufsicht sowie die Möglichkeit einer Bestrafung gemäß § 145a StGB bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Weisungen wird der Justizvollzugsanstalt übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da der Zweck einer Weisung zum Tragen einer Fußfessel gem. § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB sowohl in der erleichterten Kontrolle durch die Aufsichtsstelle als auch in der Vermeidung einer kriminellen Gefährdung, der der Verurteilte außerhalb seines Wohn- oder Aufenthaltsbereichs ausgesetzt ist, besteht, ist sie nur dann zulässig, wenn sie erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StGB auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (Anschluss BGH, 16. Januar 2014, 4 StR 496/13, NStZ 2014, 203).(Rn.22) 2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Verurteilte neben anderem auch angewiesen ist, das Land Berlin nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen und sich innerhalb dieses Bereiches von bestimmten Orten fernzuhalten. Wenn in diesem Zusammenhang noch berücksichtigt wird, dass sich der Verurteilte, der die Bundesrepublik bereits zweimal in Richtung der Schauplätze dschihadistischer Auseinandersetzungen verlassen hat, auch aktuell angegeben hat, er wolle Deutschland verlassen, ist die Weisung auch deshalb erforderlich, um seine erneute Ausreise – insbesondere eine solche in ein Krisengebiet wie Syrien – zu verhindern.(Rn.22) 1. Mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug tritt kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein. Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt fünf Jahre. 2. Der Verurteilte untersteht der Führungsaufsichtsstelle bei dem Präsidenten des Landgerichts Berlin. Ihm wird zudem für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer bestellt. 3. Der Verurteilte wird für die Dauer der Führungsaufsicht angewiesen, a) festen Wohnsitz im Land Berlin zu nehmen und sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden, b) das Land Berlin nicht ohne die Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen, c) die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, das Aufstellen der so genannten „Home Unit“ in seiner Wohnung zu dulden, die Beseitigung von Störungen – soweit hierzu erforderlich auch das Betreten seiner Wohnung – durch den Vor-Ort-Service der Führungsaufsichtsstelle zuzulassen und ein ihm zur Verfügung gestelltes nicht internetfähiges Mobiltelefon ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen; der Aufforderung der Führungsaufsichtsstelle, die technischen Mittel zu einem bestimmten Termin an einem bestimmten Ort entgegenzunehmen, hat der Verurteilte nachzukommen, d) sich einmal wöchentlich durch persönliche Vorsprache bei seiner Bewährungshelferin oder seinem Bewährungshelfer zu den von dieser oder diesem nach Tag und Stunde bestimmten Zeitpunkten zu melden und ihren oder seinen Vorladungen Folge zu leisten sowie Hausbesuche und Besuche der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers am Arbeitsplatz zu dulden, e) der Führungsaufsichtsstelle schriftlich mitzuteilen aa) jeden Wohnsitzwechsel unter Angabe der neuen Wohnanschrift, bb) jede Arbeitsaufnahme, jeden Wechsel der Arbeitsstelle und jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unter Vorlage schriftlicher Arbeitsverträge und Dokumente über die Veränderung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, wobei die Mitteilungen – soweit möglich – jeweils vor Eintritt des mitzuteilenden Ereignisses zu machen bzw. unverzüglich nachzuholen sind, f) sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden, g) mit den folgenden Personen aa) A, bb) T und cc) C, keinen Kontakt aufzunehmen, Kontaktversuche seitens dieser Personen nicht zu beantworten bzw. unverzüglich abzubrechen sowie derartige Kontaktversuche unverzüglich der Führungsaufsichtsstelle zu melden, h) die folgenden Moscheen aa) bb) cc) nicht zu besuchen, wobei auch Nachfolgeorganisationen der genannten Moscheen und andere Räumlichkeiten der Trägervereine umfasst sind, i) für die Dauer der Führungsaufsicht keinerlei Waffen jeglicher Art, insbesondere Schuss-, Hieb- und Stichwaffen, sowie Reizsprühstoffgeräte und Elektroschockgeräte zu besitzen, bei sich zu führen oder zu verwahren. 4. Die mündliche Belehrung über die Bedeutung und Dauer der Führungsaufsicht sowie die Möglichkeit einer Bestrafung gemäß § 145a StGB bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Weisungen wird der Justizvollzugsanstalt übertragen. I. Mit Urteil vom 9. September 2015, rechtskräftig seit dem 17. September 2015, hat der Senat eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung im Ausland Junud al-Sham gegen den Verurteilten verhängt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verurteilte, der sich seit 2008 zunehmend mit radikal-islamistischem Gedankengut befasste und unter anderem Ausreisebemühungen Gleichgesinnter in das damalige Hauptziel Jihadwilliger, die im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet liegende Bergregion Waziristan, koordinierte und förderte, wurde bereits mit Erkenntnis des Senats vom 6. April 2011 wegen Unterstützung der dort agierenden terroristischen Vereinigung „Deutsche Taliban Mujahideen“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, die er vollumfänglich verbüßte. Bereits während des damaligen Strafvollzuges und auch nach seiner Haftentlassung am 14. September 2012 fühlte er sich durch behördliche Vollzugs- und Überwachungsmaßnahmen ungerecht behandelt und diskriminiert. Auch das gegen ihn ergangene Urteil empfand er nach wie vor als ungerechtfertigt. Trotz bestandskräftigen Ausreiseverbots beschloss er daher, mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern sowie seinem ebenfalls radikal-jihadistisch eingestellten Bekannten X und dessen Familie in das syrische Bürgerkriegsgebiet auszureisen. Bereits im Frühsommer 2013 – nur 9 Monate nach seiner Entlassung aus der Strafhaft – reiste er über die Türkei nach Syrien und schloss sich dort der terroristischen Vereinigung Junud al-Sham an, der neben X auch B, den der Verurteilte bereits aus Berlin kannte, als Mitglied angehörte. Seine Frau und die damals sechs Kinder ließ er in das umkämpfte Gebiet nachkommen. Dort ließ er sich an einem Sturmgewehr mit Zielfernrohr ausbilden und war auch bereit, sich an Kämpfen der Vereinigung gegen die syrische Armee zu beteiligen. Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem die Anfertigung eines jihadistischen Propagandavideos mit X als „Hauptdarsteller“ auf einem von diesem so bezeichneten „Schlachtfeld“ im Rahmen einer groß angelegten Offensive gegen die syrische Armee. Nach der Anfertigung weiteren potentiellen Propagandamaterials sowie persönlicher Kontaktaufnahme zu einem mutmaßlichen Mitglied der terroristischen Vereinigung ISIG – dem späteren „Islamischen Staat“ – kehrte er Ende September 2013 mit seiner Familie nach Deutschland zurück. Nach seiner umgehenden Festnahme verbüßte der Verurteilte zunächst eine sechsmonatige Freiheitsstrafe wegen Verstoßes gegen das Passgesetz. Seit dem 31. März 2014 befindet er sich für die im hiesigen Verfahren erkannte Strafe in Haft. Seinen Antrag auf Reststrafenaussetzung hat der Senat mit Beschluss vom 9. März 2018, auf den Bezug genommen wird, in Ermangelung einer positiven Legalprognose abgelehnt. Diese Entscheidung ist durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2018 – StB 6/18 – bestätigt worden, weil eine Änderung der deliktsursächlichen Persönlichkeitsanteile des Verurteilten und seiner islamistisch-jihadistischen Einstellung nicht positiv festgestellt werden konnte. Das Strafende wird – unter Anrechnung einiger Freistellungstage – nach derzeitigem Stand am 4. März 2020 erreicht sein. II. Der Senat stellt fest, dass es bei der kraft Gesetzes nach der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug eintretenden Führungsaufsicht von fünf Jahren sein Bewenden hat, und erteilt zu deren Ausgestaltung die aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Weisungen. 1. Die Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB für den Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes sind erfüllt. Der Verurteilte wird bei seiner Entlassung eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat vollständig verbüßt haben. Ein Grund für die Anordnung des Entfallens der Maßregel gemäß § 68f Abs. 2 StGB oder deren Abkürzung gemäß § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB ist nicht erkennbar. Nach der gesetzlichen Konzeption tritt beim Vorliegen der genannten Voraussetzungen regelmäßig und automatisch mit der Entlassung aus der Strafhaft die Führungsaufsicht ein, die die Aufgabe hat, gefährliche oder gefährdete Täter in ihrer Lebensführung in der Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1980 – 2 BvR 495/80; KG, Beschluss vom 10. August 2018 – 5 Ws 126/18 –; Fischer, StGB 67. Aufl., Vorbem. zu § 68 Rdn. 2 jew. m.w.N.). Sie soll damit zum einen auch und gerade diejenigen Täter, denen mangels positiver Legalprognose keine Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB und hiermit verbundene Unterstützung durch Bewährungshilfemaßnahmen zuteilwurden, durch Betreuung und Hilfe bei der Bewältigung psychosozialer Schwierigkeiten in die Lage versetzen, sich außerhalb geschlossener Einrichtungen und deren regulierenden Einflusses in der Freiheit zurechtzufinden. Darüber hinaus soll ein Betroffener, dessen fortdauernde Gefährlichkeit durch die vollständige Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Sinne des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB indiziert wird, durch engmaschige Überwachung und Kontrolle an der Begehung weiterer Straftaten gehindert werden. Vor diesem Hintergrund hat die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 283; OLG Düsseldorf MDR 1990, 356; OLG Karlsruhe MDR 1987, 784; KG, Beschluss vom 5. August 2013 – 2 Ws 365/13 – jew. m.w.N.). Vom Vorliegen einer solchen Ausnahme kann nach der gesetzlichen Konzeption nur dann ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2013, 31; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 347, 348; StV 1995, 539; KG NStZ-RR 2005, 42; Beschluss vom 23. Februar 2011 – 2 Ws 42/11 –). Insbesondere kommt einer ablehnenden Entscheidung über die bedingte Aussetzung nach Verbüßung von zwei Dritteln indizielle Bedeutung zu, so dass in der Regel nur dann ein Ausnahmefall im Sinne des § 68f Abs. 2 StGB begründet werden kann, wenn im letzten Stadium des Strafvollzugs Umstände eingetreten sind, die nunmehr eine positive Prognose ermöglichen (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Zweifel gehen insoweit zu Lasten des Verurteilten (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; KG, Beschluss vom 6. Dezember 2012 – 2 Ws 558/12 –; Fischer, a.a.O., § 68f Rdn. 9). Der Senat bezweifelt angesichts der Gesamtschau des Vollzugsverlaufs – auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich zu begrüßenden früheren Teilnahme des Verurteilten an Behandlungsangeboten des „Violence Prevention Network“ –, dass sich der Verurteilte so weit von seiner Ideologie gelöst hat, dass er den Anreizen, sich wiederum in strafbarer Weise zu betätigen, ohne Flankierung durch entsprechende Weisungen widerstehen kann. Er ist weiterhin zumindest gefährdet, so dass seine Lebensführung in Freiheit, die nach seinen Angaben bei seiner in Berlin lebenden Familie stattfinden soll, über einen bestimmten Zeitraum hinweg der Überwachung bedarf, um ihn von neuen Straftaten abzuhalten. Außerdem ist es nach Ansicht des Senats erforderlich, ihm neben sozialer Unterstützung und Betreuung durch die Führungsaufsichtsstelle auch einen Bewährungshelfer bzw. eine Bewährungshelferin zur Seite zu stellen. Eine Kürzung der insoweit vom Gesetz als Regeldauer bestimmten fünfjährigen Dauer der Maßregel ist derzeit nicht veranlasst. 2. Der Verurteilte untersteht mit dem Eintreten der Führungsaufsicht gemäß § 68a Abs. 1 Halbsatz 1 StGB der zuständigen Aufsichtsstelle, hier der Führungsaufsichtsstelle bei dem Präsidenten des Landgerichts Berlin. Ihm ist gemäß § 68a Abs. 1 Halbsatz 2 StGB eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer zu bestellen. 3. Die weiteren dem Verurteilten im Tenor erteilten Weisungen sind gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und – auch unter Berücksichtigung der wegen der Strafbewehrung gemäß § 145a StGB zu stellenden erhöhten Anforderungen (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2010, 91) – zumutbar. Insbesondere sind sie geeignet und erforderlich, um seine Unterstützung und Kontrolle zu gewährleisten. Im Einzelnen gilt dazu Folgendes: a) Die Weisung, festen Wohnsitz im Land Berlin zu nehmen und sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden, ist auf § 68b Abs. 2 Satz 1 StGB gestützt und knüpft an die Angaben des Verurteilten an, bei seiner Familie in Berlin leben zu wollen. b) Soweit der Verurteilte angewiesen worden ist, das Land Berlin nicht ohne die Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen, fußt dies auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Dabei ist die Aufenthaltsbeschränkung durch die Bezugnahme auf die Grenzen des Landes Berlin hinreichend bestimmt. Angesichts der Größe der Gebotszone schränkt sie die Grundrechte des Verurteilten nicht unverhältnismäßig ein. Sie ist zudem geboten und erforderlich, denn sie gewährleistet die erforderliche Kontrolle über den Verurteilten im Rahmen der Führungsaufsicht und soll sicherstellen, dass der Verurteilte sich dieser durch das Verlassen des Bereiches, in dem sie wirksam ausgeübt werden kann, nicht entzieht. Demgegenüber genügt eine bloße Anzeigepflicht für den Fall des Verlassens des Landes Berlin derzeit nicht, weil ansonsten die Gründe hierfür nicht im Vorfeld geprüft werden könnten. c) Die Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung durch das Tragen einer so genannten elektronischen Fußfessel findet ihre rechtliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB, diejenigen zu deren technischer Umsetzung in § 68b Abs. 2 Satz 1 StGB. aa) Zunächst sind die formellen Voraussetzungen der Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 StGB erfüllt. Denn der Verurteilte hat eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren vollständig verbüßt, die wegen einer in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Straftat – hier der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129b Abs. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB – verhängt worden ist, worauf nunmehr Führungsaufsicht eintritt. bb) Darüber hinaus besteht nach Ansicht des Senats die Gefahr, dass der Verurteilte weiterhin Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art, namentlich Verbrechen oder Vergehen gemäß §§ 129a und 129b StGB und/oder § 89a StGB, begehen wird, § 68 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB. Dabei knüpft § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 3 an die Gefährlichkeitsschwelle an, wie sie auch für die Anordnung der freiheitsentziehenden Maßregeln nach § 64 StGB und – dem Grunde nach – § 66 StGB sowie im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB für die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht gilt. Es muss also eine Gefahr bestehen, die als begründete Wahrscheinlichkeit näher definiert werden kann (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 26. Oktober 2010, BT-Drucksache 17/3403, S. 37). Für die Gefährlichkeitsprognose kommt es demnach auf das Ergebnis der Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse im Vollzug an. Eine bloß abstrakte, auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrprognose reicht nicht aus; andererseits ist auch keine nahe liegende konkrete Gefahr erforderlich (vgl. zum Ganzen Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 5. November 2013 – 2 Ws 190/13 –, juris; OLG Rostock, StV 2012, 422, 423; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2013 – 1 Ws 194/13 –, juris). Die demzufolge gebotene Gesamtwürdigung ergibt zur Überzeugung des Senats, dass eine Änderung der tatursächlichen Persönlichkeitsanteile und der islamistisch-jihadistischen Einstellung des Verurteilten nicht hinreichend positiv festgestellt werden kann. Bereits im Rahmen des gegen ihn wegen Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung Deutsche Taliban Mujahideen äußerte er (zuletzt im Strafvollzug), er fühle sich ungerecht behandelt und bewerte seine Verurteilung als ungerechtfertigt und die sich an den Strafvollzug anschließenden Überwachungsmaßnahmen als diskriminierend. Im Zuge dessen entschloss er sich, Deutschland verbotswidrig zu verlassen und sich – letztlich als Steigerung seiner vorangegangenen lediglich finanziellen Unterstützungsmaßnahmen – nun selbst einer im Vergleich zu der Vereinigung Deutsche Taliban Mujahideen deutlich schlagkräftigeren und auch aktiv an Kampfhandlungen beteiligten terroristischen Vereinigung, der Junud al-Sham, als Mitglied anzuschließen. Aus der Stellungnahme seines im Rahmen des „Übergabemanagements“ zuständigen Bewährungshelfers vom 18. Dezember 2019 ergibt sich, dass der Verurteilte diesem gegenüber jedenfalls noch nach dem 1. Oktober 2019 geäußert habe, er sehe für sich in Deutschland keine Perspektive mehr und wolle am liebsten in die Türkei ausreisen. Er fühle sich ungerecht behandelt und sei [Anmerkung des Senats: wiederum] zu Unrecht verurteilt worden. Zwar hat er im Rahmen seiner Anhörung zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht am 13. Februar 2020 – nunmehr anwaltlich beraten – vorgetragen, er habe damit lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass die gegen ihn erkannte Freiheitsstrafe im Vergleich zu derjenigen des früheren Mitangeklagten „ungerecht hoch“ gewesen sei. Der Senat bewertet diesen Vortrag jedoch als Versuch, die gegenüber dem Bewährungshelfer gemachte, in ihrer Signifikanz eindeutige Bemerkung vor dem Hintergrund drohender unerwünschter Weisungen, insbesondere derjenigen der elektronischen Überwachung seines Aufenthalts, zu relativieren. Damit ist nach wie vor zu befürchten, dass der Verurteilte, der sich danach nicht nachhaltig von seinen früheren radikal-islamistischen Denkmustern entfernt hat, in alte Verhaltensmuster zurückfällt und sich erneut Gruppierungen zuwendet, die entsprechende Ziele verfolgen. Diese Einschätzung wird weiter gestützt durch den Umstand, dass er während des Strafvollzuges verbotenerweise jihadistisches Fotomaterial und (mehrfach) nicht genehmigte Mobiltelefone in seinem Haftraum aufbewahrte. Dass er eines dieser Geräte vor der Übergabe an Vollzugsbedienstete mitsamt den enthaltenen Speichermedien zerstörte, lässt den Verdacht aufkommen, er habe darauf enthaltene – möglicherweise wiederum jihadistische – Inhalte dem Zugriff der Justizvollzugsanstalt entziehen wollen. Bereits während seiner ersten Inhaftierung hatte der Verurteilte noch aus der Strafhaft heraus Kontakte zur radikal-islamistischen Szene Berlins unterhalten. Auch während seiner jetzigen Inhaftierung erhielt er Besuch von T, der ebenfalls dem Berliner islamistischen Spektrum zuzuordnen ist und den der Verurteilte bereits im September 2009 bei dessen (letztlich gescheitertem) Ausreiseversuch nach Waziristan unterstützt hatte. Kurz nach diesem Besuch des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt Heidering hatte T versucht, ein mit hoher Wahrscheinlichkeit für diesen bestimmtes Mobiltelefon über den Anstaltszaun zu werfen. Diese Umstände bestätigen in ihrer Gesamtschau die Bewertung des Senats, der Verurteilte habe sich (immer noch) nicht hinreichend von seinem früheren Umfeld und seiner radikalen Einstellung gelöst und eine nachvollziehbare Abkehr von islamistisch-jihadistischem Gedankengut vollzogen. Hieran ändert auch seine bisherige Teilnahme an Gesprächen mit Mitarbeitern des „Violence Prevention Network“ nichts, die ausweislich der zu den Akten gelangten Stellungnahme der JVA Heidering bereits im April 2017 endeten und offenbar nicht zu einem Umdenken des Verurteilten hinsichtlich der „Rechtmäßigkeit“ seiner Verurteilung geführt haben. cc) Die Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB erscheint auch erforderlich, um den Verurteilten von weiteren Straftaten der in § 66 Abs. 3 S. 1 genannten Art durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO abzuhalten (§ 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 StGB).Der Gesetzgeber hat dabei bewusst darauf abgestellt, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Erreichung dieses Ziels nur erforderlich „scheinen“ muss. Da sich diese Bewertung auf das zukünftige Verhalten der unter Führungsaufsicht stehenden Person bezieht, dürfen keine überspannten Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt werden (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drucksache 17/3403, S. 38). Da der Zweck einer Weisung zum Tragen einer Fußfessel gem. § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB sowohl in der erleichterten Kontrolle durch die Aufsichtsstelle als auch in der Vermeidung einer kriminellen Gefährdung, der der Verurteilte außerhalb seines Wohn- oder Aufenthaltsbereichs ausgesetzt ist, besteht, ist sie nur dann zulässig, wenn sie erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StGB auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (vgl. BGH NStZ 2014, 203). Dies ist hier der Fall: Der Verurteilte ist neben anderem auch angewiesen, das Land Berlin nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen und sich innerhalb dieses Bereiches von bestimmten Orten fernzuhalten. Zudem hat der Senat in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass sich der Verurteilte, der die Bundesrepublik bereits zweimal in Richtung der Schauplätze jihadistischer Auseinandersetzungen verlassen hat, auch aktuell angegeben hat, er wolle Deutschland verlassen. Damit ist die Weisung auch deshalb erforderlich, um seine erneute Ausreise – insbesondere eine solche in ein Krisengebiet wie Syrien – zu verhindern. Angesichts des mit Blick auf die Gefahr der Begehung neuer Straftaten nach §§ 129 a und b StGB erheblichen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, das die für den Verurteilten hiermit verbundenen Einschränkungen deutlich überwiegt, ist die Weisung auch verhältnismäßig. Insbesondere sind weniger einschränkende Maßnahmen wie eine Ausdehnung der Meldeauflage nicht hinreichend erfolgversprechend. d) Soweit der Verurteilte angewiesen wird, sich wie tenoriert bei seiner Bewährungshelferin oder seinem Bewährungshelfer zu melden, fußt dies auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB. Seine Verpflichtung, Haus- und Arbeitsplatzbesuche zu dulden, ergibt sich aus § 68b Abs. 2 Satz 1 StGB. Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird gegebenenfalls Änderungen in der Frequenz der Kontakte anzuregen haben. e) Die Weisung, der Führungsaufsichtsstelle jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich zu melden, stützt sich auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB. Die Führungsaufsichtsstelle hat gegebenenfalls die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer sowie das Landeskriminalamt Berlin – Polizeilicher Staatsschutz – hierüber zu unterrichten. f) Rechtliche Grundlage für die dem Verurteilten im Falle seiner Erwerbslosigkeit auferlegte Verpflichtung einer Meldung bei der Agentur für Arbeit oder einer anderen zugelassenen Arbeitsvermittlungsstelle ist § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StGB. g) Die dem Verurteilten auferlegten Kontaktverbote zu den drei im Tenor genannten Personen stützt der Senat auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Die Personen A, T und C sind der radikal-islamistischen Szene Berlins zuzurechnen. Sie standen bereits zum Zeitpunkt der dem Urteil des Senats vom 6. April 2011 zugrunde liegenden Unterstützungshandlungen des Verurteilten mit diesem in Kontakt. A ist ausweislich polizeilicher Erkenntnisse unter anderem in Zusammenhang mit dem Koranprojekt „LIES!“ aufgetreten. A wurde wegen eines eigenen Ausreiseversuchs mutmaßlich in das syrische Kriegsgebiet im Jahr 2013 rechtskräftig verurteilt. Hinsichtlich der Person T wird auf die obigen Ausführungen zu c) bb) verwiesen. Durch die Weisung soll eine erneute Einbindung des Verurteilten in die islamistische Szene, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten geben könnte, unterbunden werden, zumal zu besorgen ist, dass dem Verurteilten aufgrund seiner langen Haftzeit – gewollt oder ungewollt – ein herausgehobener Status in dieser Szene zukommen könnte. Hinreichende Anhaltspunkte für ein Kontaktverbot betreffend die vom Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshofs ebenfalls umfasste Person R waren für den Senat hingegen nicht ersichtlich. h) Anlass und Hintergrund der auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gestützten Weisung, bestimmte Moscheen nicht aufzusuchen, ist deren Einstufung durch das Landesamt für Verfassungsschutz als Treffpunkte von Salafisten in Berlin. Der Senat teilt angesichts seiner Erkenntnisse aus zahlreichen Hauptverhandlungen in Staatsschutzstrafsachen diese Bewertung. Auch hierdurch soll einer erneuten Einbindung des Verurteilten in die radikal-islamistische Szene entgegengewirkt werden. i) Soweit der Verurteilte angewiesen wird, keinerlei Waffen zu besitzen, bei sich zu führen oder zu verwahren, fußt dies auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB. 4. Weitergehende Weisungen waren nicht erforderlich. Insbesondere hat der Senat davon abgesehen, dem Verurteilten, dessen Aufenthalt bereits durch das Tragen einer elektronischen Fußfessel überwacht werden wird, neben den regelmäßigen Meldungen bei seiner Bewährungshelferin oder seinem Bewährungshelfer auch eine Meldepflicht auf dem für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeiabschnitt aufzuerlegen. Auch die seitens des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof beantragte Weisung einer Zusammenarbeit mit dem Aussteigerprogramm „Violence Prevention Network“ ist nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse nicht angezeigt. Der Verurteilte hat bereits bis April 2017 mit dieser Organisation zusammengearbeitet, die hierüber auch einen Abschlussbericht erstellt hat. Dass ein nochmaliges Durchlaufen des Programmes ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 5. Die folgenden dem Verurteilten erteilten Weisungen sind strafbewehrt: - das Land Berlin nicht ohne die Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen (Nr. 3 b)) - die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (Nr. 3 c)), - sich einmal wöchentlich durch persönliche Vorsprache bei seiner Bewährungshelferin oder seinem Bewährungshelfer zu den von dieser oder diesem nach Tag und Stunde bestimmten Zeitpunkten zu melden und seinen Vorladungen Folge zu leisten (Nr. 3 d)), - der Führungsaufsichtsstelle jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich zu melden (Nr. 3 e)), - sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden (Nr. 3 f)), - den Kontakt mit den im Tenor benannten Personen zu vermeiden (Nr. 3 g)), - sich nicht an den im Tenor benannten Orten aufzuhalten (Nr. 3 h) und - für die Dauer der Führungsaufsicht keinerlei Waffen jeglicher Art, insbesondere Schuss-, Hieb- und Stichwaffen, sowie Reizsprühstoffgeräte und Elektroschockgeräte, zu besitzen, bei sich zu führen oder zu verwahren (Nr. 3 i)). Der Verurteilte wird daher darauf hingewiesen, dass er sich nach § 145a StGB strafbar macht, wenn er vorsätzlich gegen eine dieser nach § 68b Abs. 1 StGB erteilten Weisungen verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet. Der Verstoß wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. 6. Der Senat hat den Verurteilten in den vorstehenden Ausführungen seiner Entscheidung zugleich auch über die Bedeutung und Dauer der Führungsaufsicht sowie – gemäß den Rechtsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. August 2016 – 5 StR 275/15 –, StraFo 2015, 471) – über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 145a StGB bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Weisungen unterrichtet. Daneben erachtet er auch eine (obgleich gesetzlich für den hiesigen Fall nicht vorgeschriebene) zusätzliche mündliche Belehrung des Verurteilten für sinnvoll. Diese mündliche Belehrung überträgt er analog §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO auf die Justizvollzugsanstalt. 7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO, denn auf § 68f StGB gestützte Entscheidungen des Oberlandesgerichts unterliegen nicht der Beschwerde nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO (vgl. BGHSt 30, 250).