Beschluss
1 Ws 79/14
KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:1230.1WS79.14.0A
3mal zitiert
3Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
An dem Grundsatz, dass ein Sicherungsverwahrter die zur Prüfung einer bedingten Entlassung angefallenen Gutachterkosten zu tragen hat, hat sich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2333/08. BVerfGE 128, 326), mit dem weite Teile des alten Rechts der Sicherungsverwahrung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden sind, nichts geändert.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des früheren Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2014 wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: An dem Grundsatz, dass ein Sicherungsverwahrter die zur Prüfung einer bedingten Entlassung angefallenen Gutachterkosten zu tragen hat, hat sich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2333/08. BVerfGE 128, 326), mit dem weite Teile des alten Rechts der Sicherungsverwahrung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden sind, nichts geändert.(Rn.4) Die Beschwerde des früheren Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2014 wird verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Das Landgericht Berlin verhängte gegen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. Mai 1998 unter anderem wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren, ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an und erlegte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe wurde gegen ihn ab dem 1. Dezember 2006 die Sicherungsverwahrung vollstreckt. Mit Wirkung vom 28. November 2013 setzte die Strafvollstreckungskammer die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung aus. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung hatte sie gemäß §§ 463 Abs. 3 Sätze 3 und 4, 454 Abs. 2 StPO ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, ob zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzuges keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Die Staatsanwaltschaft hat dem Verurteilten mit Kostenrechnung vom 20. Februar 2014 die im Vollstreckungsverfahren verauslagten Kosten für das genannte Gutachten in Höhe von 4.355,10 Euro, für die Pflichtverteidigervergütung (380,80 Euro) und für förmliche Zustellungen (3,50 Euro), insgesamt einen Betrag von 4.739,40 Euro, in Rechnung gestellt. Seine dagegen gerichtete Erinnerung hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss (in der Besetzung mit drei Richtern) verworfen. Seine Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das nach § 72 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 GKG a.F. (Fassung vom 24. Juni 1994) statthafte Rechtsmittel ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer sind mit seiner Verurteilung rechtskräftig die Kosten des Verfahrens auferlegt worden (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gemäß § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO gehören dazu die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Darunter fallen nach ganz herrschender Auffassung auch die zur Prüfung einer bedingten Entlassung angefallenen Gutachterkosten (vgl. BGH NJW 2000, 1128; OLG Frankfurt NStZ 2010, 719; OLG Düsseldorf JR 2007, 129; OLG Koblenz StraFo 2005, 348; OLG Köln StV 2005, 279; OLG Karlsruhe StraFo 2003, 290; KG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 3 Ws 36/00 -, juris; Senat, Beschluss vom 31. März 2009 - 1 Ws 13/09 -; Meyer-Goßner, StPO 58. Aufl., § 464a Rdn. 3; a.A. OLG Hamm NStZ 2001, 167). Sie sind daher gemäß Nr. 9005 KV GKG in voller Höhe der nach dem JVEG an den Sachverständigen zu zahlenden Beträge zu erheben. Das ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 2006 (JR 2006, 480) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat, wie bereits in früheren Entscheidungen, den der Kostenzuordnung nach § 465 StPO zu Grunde liegenden Veranlassungsgedanken für verfassungsgemäß erklärt. Dieser stellt darauf ab, dass der Verurteilte durch sein strafbares Handeln die Ursache für das Strafverfahren und daher auch für die Entstehung der hiermit verbundenen Kosten gesetzt hat. Auch hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich klargestellt, dass es für die Erhebung der Kosten keinen Unterschied macht, ob diese im Rahmen der Strafvollstreckung oder der (rein präventiven Zwecken dienenden) Sicherungsverwahrung anfallen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich an dieser Rechtslage durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326), mit dem weite Teile des alten Rechts der Sicherungsverwahrung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden sind, nichts geändert. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil zwar, wie vom Beschwerdeführer zutreffend wiedergegeben, ausgeführt: „Die Sicherungsverwahrung ist […] nur dann zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der ‚äußeren‘ Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden [Hervorhebung durch den Senat].“ Jedoch lässt sich aus der hervorgehobenen Formulierung nicht der Schluss ziehen, dass das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Rechtsprechung modifizieren wollte, wonach ein Verurteilter für die Vollstreckungskosten im Sinne des § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO eben deshalb aufkommen muss, weil er sie durch seine Straftat verursacht hat. Das Urteil vom 4. Mai 2011 betrifft allein die Frage, wie der Vollzug der Sicherungsverwahrung im Vergleich zur Freiheitsstrafe auszugestalten ist. Die Sicherungsverwahrung muss danach in deutlichem Abstand zum Strafvollzug sichtbar durch die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit bestimmt sein. Hieraus lassen sich jedoch keine Grundsätze über die Kostentragungspflicht nach §§ 465, 464a StPO herleiten, auch nicht soweit es kriminalprognostische Gutachten anbelangt. Denn das Einholen eines kriminalprognostischen Gutachtens für eine etwaige Aussetzung der Sicherungsverwahrung betrifft nicht den Gesichtspunkt, „wie“ die Maßregel zu vollziehen ist, sondern die Frage, „ob“ sie weiterhin vollzogen werden soll. Dementsprechend hat auch der Gesetzgeber im Rahmen der Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung keinen Anlass gesehen, das geltende Kostenrecht zu ändern. Die Kostentragungspflicht steht auch nicht im Widerspruch zum Resozialisierungsgebot und der vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 4. Mai 2011 geforderten Freiheitsorientierung und Therapiegerichtetheit des Vollzuges der Sicherungsverwahrung. Zwar können die Kosten denjenigen besonders hart treffen, der sie gerade noch bezahlen kann, während sie denjenigen relativ unbehelligt lassen, der sie entweder ohne Anstrengung begleichen kann oder bei dem jeder Vollstreckungsversuch wegen Vermögenslosigkeit sinnlos ist. Das Bundesverfassungsgericht hat diesem Umstand jedoch in der Entscheidung vom 27. Juni 2006 durch den Hinweis Rechnung getragen, dass es auf der Grundlage der geltenden Gesetze und weiterer Rechtsvorschriften ausreichende Möglichkeiten gibt, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten angemessen Rechnung zu tragen. So ist im Berliner Justizgebührenbefreiungsgesetz vom 24. November 1970 und den Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz vom 14. März 2013 die Möglichkeit von Stundung (Ratenzahlung) bis hin zum Erlass vorgesehen. Auch der Umstand, dass das Prognosegutachten sich für eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesprochen hat und somit für den Beschwerdeführer positiv ausgefallen ist, ändert nichts an seiner Verpflichtung, die Kosten hierfür zu tragen. § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO ist nicht einschlägig, weil diese Vorschrift die Kostengrundentscheidung nach § 465 Abs. 1 StPO und damit das Erkenntnis-, nicht das Vollstreckungsverfahren betrifft. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage fehlt (vgl. OLG Frankfurt NStZ 2010, 719; im Ergebnis ebenso OLG Koblenz JurBüro 2011, 380). Die in der beanstandeten Kostenrechnung angesetzten Auslagen für die Vergütung des Pflichtverteidigers sowie förmliche Zustellungen fallen ebenfalls unter die Vollstreckungskosten, die der Beschwerdeführer zu tragen hat (zu den Pflichtverteidigerkosten vgl. nur BVerfG NStZ 2003, 319). Gegen die Höhe des Ansatzes der einzelnen Auslagen der Landeskasse hat der Beschwerdeführer nichts erinnert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 5 Abs. 6 GKG a.F. (Fassung vom 24. Juni 1994).