Beschluss
(1) 161 Ss 205/15 (17/15)
KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:1026.1.161SS205.15.17.0A
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Leitsätze
1. Obwohl der Revisionsführer in der Regel zur Beruhensfrage nicht vorzutragen braucht, sind im Falle der auf eine Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützten Rüge ausnahmsweise weitere Ausführungen dazu erforderlich, über welche Kenntnisse und Hinweise bezüglich etwaiger Verständigungsgespräche der Revisionsverteidiger (der sich gegebenenfalls beim Vorverteidiger erkundigen muss), und der Angeklagte verfügen. Denn nur auf der Grundlage einer solchen Erklärung kann das Revisionsgericht überhaupt prüfen, ob das Urteil auf einer Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO beruht. Ein Beruhen des Urteils auf einer Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist nämlich dann auszuschließen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat.(Rn.4)
2. Hat es keine Verständigungsgespräche gegeben, muss sich der Revisionsführer dazu wahrheitsgemäß erklären.(Rn.5)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Obwohl der Revisionsführer in der Regel zur Beruhensfrage nicht vorzutragen braucht, sind im Falle der auf eine Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützten Rüge ausnahmsweise weitere Ausführungen dazu erforderlich, über welche Kenntnisse und Hinweise bezüglich etwaiger Verständigungsgespräche der Revisionsverteidiger (der sich gegebenenfalls beim Vorverteidiger erkundigen muss), und der Angeklagte verfügen. Denn nur auf der Grundlage einer solchen Erklärung kann das Revisionsgericht überhaupt prüfen, ob das Urteil auf einer Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO beruht. Ein Beruhen des Urteils auf einer Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist nämlich dann auszuschließen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat.(Rn.4) 2. Hat es keine Verständigungsgespräche gegeben, muss sich der Revisionsführer dazu wahrheitsgemäß erklären.(Rn.5) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Nötigung und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil seine Berufung verworfen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, ist unbegründet. 1. Die auf eine Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützte Verfahrensrüge, mit welcher der Beschwerdeführer geltend macht, das erkennende Gericht sei seiner Mitteilungspflicht, dass keine Verfahrensabsprache stattgefunden habe („Negativmitteilung“), nicht ausreichend nachgekommen, ist nicht zulässig erhoben. Sie ist nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt. Die Revisionsbegründung teilt zwar mit, dass ausweislich des Protokolls vom 23. April 2015 erst nach der Urteilsverkündung - und damit verspätet - vom Vorsitzenden festgestellt worden ist, dass es zu keinem Zeitpunkt Verfahrensabsprachen gegeben habe und auch keine dahin gehenden Gespräche geführt worden seien. Nach dem Wortlaut des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2014 - 2 BvR 2172/13 - NStZ 2014, 592) muss jedoch bereits zu Beginn der Hauptverhandlung eine entsprechende Mitteilung - sei sie positiv oder negativ - erfolgen. Einen zur Aufhebung des Urteils nötigenden Verfahrensfehler hat der Angeklagte damit jedoch noch nicht dargelegt, denn ein solcher läge nur dann vor, wenn das Urteil auf der fehlenden bzw. verspäteten Negativmitteilung beruht.Obwohl der Revisionsführer in der Regel zur Beruhensfrage nicht vorzutragen braucht, sind im Falle der auf eine Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützten Rüge ausnahmsweise weitere Ausführungen dazu erforderlich, über welche Kenntnisse und Hinweise bezüglich etwaiger Verständigungsgespräche der Revisionsverteidiger (der sich gegebenenfalls beim Vorverteidiger erkundigen muss, vgl. BVerfG StraFo 2005, 512; BGH NStZ 2005, 283 und StV 2006, 459) und der Angeklagte verfügen.Denn nur auf der Grundlage einer solchen Erklärung kann das Revisionsgericht überhaupt prüfen, ob das Urteil auf einer Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO beruht (vgl. BVerfG NStZ 2014, 592; BGH, Beschluss vom 25. November 2014 - 2 StR 171/14 -, NJW 2015, 266; KG, Beschluss vom 22. September 2015 - 4 Ss 161/15 -). Ein Beruhen des Urteils auf einer Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist nämlich dann auszuschließen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat (vgl. BVerfG a.a.O. und BVerfGE 133, 168, 223 Rz. 98; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541; Beschluss vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13, BGH NStZ 2013, 724; Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 523/13, NStZ-RR 2014, 115). Der Senat folgt damit den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, das den Fachgerichten anheim gestellt hat, derart erhöhte Anforderungen an die Revisionsbegründung zu stellen (vgl. BVerfG Beschluss vom 26. August 2014 - 2 BvR 2172/13 - Rz. 31 - juris). Die Revisionsbegründung enthält keine Erklärung zu dem danach wesentlichen tatsächlichen Umstand, über welche Kenntnisse und Hinweise bezüglich etwaiger Verständigungsgespräche der Revisionsverteidiger und der Angeklagte verfügen. Auch wenn es solche Gespräche nicht gegeben hat, muss der Revisionsführer sich dazu wahrheitsgemäß erklären. Der Beschwerdeführer ist nämlich auch dazu verpflichtet, ihm nachteilige Tatsachen vorzutragen (vgl. BGH Beschl. vom 27. August 2013 - 4 StR 234/13 - juris). Nichts anderes kann für die „Negativtatsache“ fehlender Verständigungsgespräche gelten (vgl. zur ausnahmsweisen Vortragspflicht zu sog. Negativtatsachen BGH, Beschluss vom 12. August 1999 - 3 StR 277/99 -, NStZ 2000, 49, 50). Die Revisionsbegründung beschränkt sich jedoch darauf, den Inhalt eines Anfang Februar 2015 erfolgten Telefongesprächs zwischen dem Verteidiger und der damaligen Vorsitzenden der Berufungskammer darzulegen. Dies genügt den Begründungserfordernissen nicht. Denn daraus ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass eine Erörterung mit dem Ziel einer Verständigung stattgefunden hat. Das Gespräch diente ausschließlich der Organisation sowie der verfahrenstechnischen Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung und unterlag deshalb nicht der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 StPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168). Auch sonst enthält die Begründung keine Anhaltspunkte dafür, dass mitteilungspflichtige Erörterungen stattgefunden hätten. Die Revisionsbegründung enthält auch keinen Hinweis darauf, dass die (verspätete) Feststellung des Vorsitzenden, dass es zu keinem Zeitpunkt Verfahrensabsprachen gegeben habe und auch keine dahin gehenden Gespräche geführt worden seien, inhaltlich unrichtig sei. Im Übrigen ergibt auch die (freibeweisliche) Auswertung der Akten keinen Hinweis auf ein mitteilungsbedürftiges Gespräch, sodass mitteilungsbedürftige Verständigungsgespräche danach zweifelsfrei nicht stattgefunden haben dürften und die Rüge - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet wäre. Auch unter Berücksichtigung der Tragweite der Transparenzvorschrift des § 243 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BVerfG StV 2015, 269-271; KG Beschluss vom 26. Mai 2015 - [3] 161 Ss 87/15 [50/15] -) ergibt sich nichts anderes. Die Öffentlichkeit hat die Möglichkeit zur Kontrolle der Justiz durch die Mitteilung des Vorsitzenden - wenn auch verspätet - erhalten. 2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge deckt keine Rechtsfehler auf. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.