Beschluss
(1) 152 OJs 2/11 (4/14)
KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0325.1.152OJS2.11.4.14.0A
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Leitsätze
Bei der Bemessung notwendiger Reise- und Wartezeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG hat die Zeit der Nachtruhe als notwendige Phase der Regeneration außer Ansatz zu bleiben. Ihre Dauer beträgt acht Stunden.(Rn.3)
Tenor
1. Die Vergütung des Dolmetschers A. R. wird hinsichtlich seiner Heranziehung am 10. Oktober 2014 auf 1.683,78 Euro festgesetzt.
Der Antragsteller hat 44,62 EUR an die Landeskasse zurückzuzahlen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Bemessung notwendiger Reise- und Wartezeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG hat die Zeit der Nachtruhe als notwendige Phase der Regeneration außer Ansatz zu bleiben. Ihre Dauer beträgt acht Stunden.(Rn.3) 1. Die Vergütung des Dolmetschers A. R. wird hinsichtlich seiner Heranziehung am 10. Oktober 2014 auf 1.683,78 Euro festgesetzt. Der Antragsteller hat 44,62 EUR an die Landeskasse zurückzuzahlen. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Das Kammergericht in Berlin hat den Dolmetscher zu einem auf den 10. Oktober 2014 anberaumten Hauptverhandlungstermin geladen, an dem er in der Zeit von 09:00 Uhr bis 11:20 Uhr teilgenommen hat. Er trat die Reise nach Berlin am Vortag um 19:00 an. In seiner am 27. Oktober 2014 eingegangenen Rechnung (A 1487/14) vom 23. Oktober 2014 hat er für die Teilnahme an dem Termin vom 10. Oktober 2014 einschließlich Reise- und Wartezeiten 20 ½ Zeitstunden à 75,-- Euro zuzüglich Umsatzsteuer angesetzt und eine Vergütung in Höhe von 2.397,78 Euro geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Kammergerichts hat unter anderem 6 ½ Zeitstunden für die Nachtruhe in Abzug gebracht und eine Gesamtvergütung von 1.728,40 Euro errechnet. Dieser Betrag wurde dem Antragsteller gezahlt. Mit seiner als Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung nach § 4 Abs. 1 JVEG zu wertenden Beanstandung wendet sich der Antragsteller gegen diesen Abzug und beantragt die Festsetzung eines Honorars in Höhe von 2.397,78 Euro. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Vergütung in Höhe von 1.683,78 Euro, der bereits erfüllt ist. Den Betrag von 44,62 EUR, um den er rechtsgrundlos bereichert ist, hat er zurückzuerstatten. 1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG werden dem Dolmetscher die durch die Wahrnehmung von Gerichtsterminen veranlassten Reise- und Wartezeiten vergütet. Vergütbar sind nur notwendige Zeiten. Das sind Zeiten, in denen er ohne die Heranziehung seiner gewöhnlichen Beschäftigung nachgegangen wäre. Zeitaufwendungen für die Erfüllung allgemein menschlicher Bedürfnisse, die unabhängig vom Auftrag auch sonst anfallen, sind nicht durch die Heranziehung veranlasst. Dazu zählen die regelmäßig anfallenden Pausen, die der Ernährung und Erholung dienen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. September 2006 - 1 Ws 553/06 - ). Die Zeit der Nachtruhe hat als notwendige Phase der Regeneration außer Ansatz zu bleiben. Der Senat setzt ihre Dauer auf acht Stunden fest. Für diese Bemessung, die sich nach einem objektiven, durchschnittlichen Maßstab zu richten hatte, hat der Senat den in anderen Rechtsgebieten einheitlich verwendeten Rechtsbegriff der Nachtruhe herangezogen. Nach Anhang I der europäischen Richtlinie zum Umgebungslärm 2002/49/EG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 189/18 vom 18. Juli 2012) und deutschen Landesimmissionsschutzgesetzen (z.B. § 3 LImSchG Bln., § 9 Abs. 1 LImSchG NRW) dauert die Nachtruhe acht Stunden, von 23:00 Uhr abends bis 07:00 Uhr morgens bzw. von 22:00 Uhr abends bis 06:00 Uhr morgens. Das Rechtsgebot der Einhaltung der Nachtruhezeiten einschließlich ihrer achtstündigen Dauer wird daneben zur Bestimmung der Rechte und Pflichten in Miet- und nachbarrechtlichen Verhältnissen herangezogen (vgl. nur zum Nachbarrecht: BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 - ). Es besteht kein Anlass, von der nach Abwägung verschiedener - auch wirtschaftlicher - Interessen getroffenen Begriffsbestimmung im Kostenrecht abzuweichen. 2. Der Senat setzt die Vergütung des Antragstellers für die Hauptverhandlung am 10. Oktober 2014 wie folgt fest: Vergütung für die Arbeitsleistungen in der Hauptverhandlung zzgl. notwendiger Reise- und Wartezeiten (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 JVEG) 12 ½ Stunden à 75,00 Euro = 937,50 Euro Übernachtungskosten (§ 6 Abs. 2 JVEG) 59,00 Euro Tagegeld (§ 6 Abs. 1 JVEG i.V.m. §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2, 9 Abs. 4a EStG) 12,00 Euro Kosten für Flug und Umbuchung (§ 5 Abs. 1 und 3 JVEG) 406,44 Euro Vergütung für die Dolmetschertätigkeit insgesamt: 1.414,94 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 268,84 Euro Gesamtsumme 1.683,78 Euro bereits gezahlt 1.728,40 Euro Überzahlung 44,62 Euro Grundlage der Rückforderung der vom Antragsteller rechtsgrundlos empfangenen Leistung von 44,62 Euro bildet der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2013 - 1 Ws 11/13 - ). Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht. Denn die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der Berechnung des Kostenbeamten, sondern eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung dar. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung wird die durch den Kostenbeamten getroffene vorläufige Regelung hinfällig (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - L 15 SF 209/14 - m.w.N.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).