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Beschluss

1 Ws 100/14, 1 Ws 100/14 - 161 AR 34/14

KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:1203.1WS100.14.00
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Leitsätze
1. Ein Haftfortdauerbeschluss ist rechtmäßig, wenn der Angeklagte weiterhin einer banden- und gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung dringend verdächtig ist und er an der unberechtigten Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen mitgewirkt haben soll, wodurch ein sehr hoher Gesamtsteuerschaden (hier: über 10 Mio. Euro) entstanden sein soll.(Rn.2) 2. Eine geringfügige Überschreitung der Zweiwochenfrist bei der mündlichen Haftprüfung nötigt nicht zur Aufhebung des Haftbefehls, wenn sie nicht auf groben Bearbeitungs- oder Organisationsfehlern beruht. Unerheblich ist damit eine Fristüberschreitung um drei Tage, wenn der zuständigen Strafkammer angesichts des umfangreichen Prozeßstoffes und der Verhinderung der Richter an den vom Verteidiger gewünschten Terminen eine frühere Haftprüfung nicht möglich war (Festhaltung KG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 1 Ws 83/14).(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Berlin vom 5. November 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Haftfortdauerbeschluss ist rechtmäßig, wenn der Angeklagte weiterhin einer banden- und gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung dringend verdächtig ist und er an der unberechtigten Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen mitgewirkt haben soll, wodurch ein sehr hoher Gesamtsteuerschaden (hier: über 10 Mio. Euro) entstanden sein soll.(Rn.2) 2. Eine geringfügige Überschreitung der Zweiwochenfrist bei der mündlichen Haftprüfung nötigt nicht zur Aufhebung des Haftbefehls, wenn sie nicht auf groben Bearbeitungs- oder Organisationsfehlern beruht. Unerheblich ist damit eine Fristüberschreitung um drei Tage, wenn der zuständigen Strafkammer angesichts des umfangreichen Prozeßstoffes und der Verhinderung der Richter an den vom Verteidiger gewünschten Terminen eine frühere Haftprüfung nicht möglich war (Festhaltung KG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 1 Ws 83/14).(Rn.5) Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Berlin vom 5. November 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Juli 2014 seit dem 14. Juli 2014 in Untersuchungshaft. Mit Beschlüssen vom 31. Juli und 12. September 2014 hat das Landgericht die Haftfortdauer angeordnet. Die dagegen gerichteten Beschwerden des Angeklagten hat der Senat mit seinen Entscheidungen vom 25. August und 14. Oktober 2014 verworfen. Die nunmehr gegen den Haftfortdauerbeschluß des Landgerichts vom 5. November 2014 gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Haftvoraussetzungen bestehen unverändert fort. Der Angeklagte ist weiterhin der ihm vorgeworfenen banden- und gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung in neun Fällen (davon eine versuchte Tat) dringend verdächtig. Ihm wird zur Last gelegt, an der unberechtigten Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen mitgewirkt zu haben, wodurch ein Gesamtsteuerschaden in Höhe von 10.745.342,73 EUR entstanden und die Erlangung weiterer nicht gerechtfertigter Steuervorteile von 589.790,56 EUR beabsichtigt gewesen sein soll. Daß der Durchführung des Verfahrens nicht das - vom Beschwerdeführer erneut geltend gemachte - Verfahrenshindernis eines Strafklageverbrauchs entgegensteht, hat der Senat bereits mit seiner Entscheidung vom 25. August 2014 (1 Ws 66/14) ausführlich dargelegt. Daran hat sich nichts geändert. Gleiches gilt für die Fluchtgefahr. Dagegen trägt der Beschwerdeführer auch nichts vor. Die geltend gemachte Überschreitung der Zweiwochenfrist des § 118 Abs. 5 StPO bei der mündlichen Haftprüfung am 31. Juli 2014 nötigt nicht zur Aufhebung des Haftbefehls. Der Senat hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung bereits entschieden, daß die Fristüberschreitung jedenfalls dann keine Haftentlassung zur Folge haben muß, wenn die Verspätung nur geringfügig ist und nicht auf groben Bearbeitungs- oder Organisationsfehlern beruht (vgl. Senat, Beschluß vom 14. Oktober 2014 - 1 Ws 83/14 - mwN). So verhält es sich hier. Die Überschreitung der Frist um lediglich drei Tage war dadurch bedingt, daß nach dem beim Ermittlungsrichter am 14. Juli 2014 gestellten Haftprüfungsantrag die Staatsanwaltschaft unter Beachtung des Beschleunigungsgebots am 23. Juli 2014 Anklage erhoben hatte und bei der gemäß § 126 Abs. 2. Satz 1 StPO nun zuständigen Strafkammer angesichts des umfangreichen Prozeßstoffes und der Verhinderung der Richter an den vom Verteidiger gewünschten Terminen eine frühere Haftprüfung nicht möglich war. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Dauer und der schweren Tatvorwürfe weiterhin verhältnismäßig. Der angesichts des Verfahrensumfanges sehr zügig auf den 5. November 2014 anberaumte Beginn der Hauptverhandlung mußte wegen einer Unregelmäßigkeit bei der Bestimmung der zur Mitwirkung berufenen Schöffen auf den 26. November 2014 verschoben werden. Diese geringfügige Verzögerung ist nicht zu beanstanden. Die Haftfähigkeit des Angeklagten wird durch das von der Verteidigung eingereichte rechtsmedizinische Kurzgutachten des PD Dr. med. ...vom 20. November 2014 nicht in Frage gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.