OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ws 16/12, 1 Ws 16/12 - 161 Ss 45/12

KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:0607.1WS16.12.0A
1Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ist kein kostenrechtlicher Erfolg im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO.(Rn.3) 2. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO.(Rn.5)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2012 wird mit der Maßgabe verworfen, dass diese wie folgt neu gefasst wird: Die Angeklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ist kein kostenrechtlicher Erfolg im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO.(Rn.3) 2. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO.(Rn.5) Die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2012 wird mit der Maßgabe verworfen, dass diese wie folgt neu gefasst wird: Die Angeklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Das Amtsgericht Tiergarten hat die Beschwerdeführerin wegen Betruges in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides Statt, wegen Sachbeschädigung und wegen Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt und sie von weiteren Vorwürfen freigesprochen. Ihre Berufung, mit der sie einen vollständigen Freispruch verfolgte, hat das Landgericht verworfen und lediglich Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB gewährt. Das Kammergericht hat auf ihre Revision das Urteil im Fall 1, der den Schuldspruch wegen Betruges in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides Statt betrifft, mit den Feststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; die weitergehende Revision hat es verworfen. Das Landgericht hat sodann das Verfahren betreffend den Fall 1 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Urteil vom 1. Februar 2012 hat es die Beschwerdeführerin zu einer Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15 Euro mit Zahlungserleichterungen verurteilt und ihr sowie der Landeskasse jeweils zur Hälfte die Kosten der Berufung und der Revision sowie die ihr insoweit entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Mit ihrer zulässigen sofortigen Beschwerde wendet sich die Verurteilte gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg, sondern führt dazu, dass ihr die gesamten Kosten der Berufung und der Revision auferlegt werden. Die Kosten- und Auslagenentscheidung im Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2012 betrifft allein die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Über die Kosten und notwendigen Auslagen im Verfahren vor dem Amtsgericht hatte das Landgericht nicht mehr zu entscheiden. Es ist daher, was die Beschwerdeführerin verkennt, nicht von Belang, dass die verbliebenen Tatvorwürfe im Verhältnis zu den ursprünglich mit der Anklage erhobenen Tatvorwürfen geringfügig sind. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist allerdings aus einem anderen Grund rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hätte der Beschwerdeführerin nicht nur die Hälfte, sondern die gesamten Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auferlegen müssen, denn ihre Berufung und ihre Revision hatten kostenrechtlich keinen beachtlichen (Teil-)Erfolg. Dass im Fall 1 das Verfahren eingestellt wurde, ist ohne Bedeutung. Die Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO bewirkte nämlich, dass jener Vorwurf aus dem Verfahren ausgeschieden ist. Damit war er nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens und der im Urteil zu treffenden Kostenentscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 18. November 2008 - 1 Ws 354/08 - bei juris mit weiteren Nachweisen). Die Verteidigung gegen die beiden übrig gebliebenen Tatvorwürfe hatte keinen Erfolg, weil die Beschwerdeführerin den von ihr erstrebten Freispruch nicht erreicht hat. Der Senat ändert dementsprechend die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens in vollem Umfang zu tragen hat. Die Überbürdung der Kosten bedeutet, dass sie entsprechend auch die in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen trägt. Die Beschwerdeführerin ist durch die Änderung der angefochtenen Kosten- und Auslagenentscheidung schlechter gestellt. Das hat sie jedoch hinzunehmen, zumal ihr durch den Senat unter Hinweis auf die drohende Verschlechterung Gelegenheit gegeben worden ist, das Rechtsmittel zurückzunehmen, wofür sie sich allerdings nicht entschieden hat. Die Schlechterstellung durch eine Beschwerdeentscheidung ist grundsätzlich nicht verboten, weil eine ausdrückliche Vorschrift wie für die Berufung(§ 331 StPO), die Revision (§ 358 Abs. 2 StPO) und die Wiederaufnahme (§ 373 Abs. 2 StPO) hinsichtlich „Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat“ fehlt (vgl. KK/Pfeiffer/Hannich, StPO 6. Aufl., Einl. Rdn. 143, 140; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., Vor § 304 Rdn. 5). Kostenentscheidungen sind keine Rechtsfolgen der Tat im Sinne des § 331 StPO (vgl. LR/Gössel, StPO 25. Aufl., § 331 Rdn. 116). Sie können daher im Verfahren über die Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden (vgl. BGHSt 5, 52; OLG Düsseldorf JurBüro 1983, 728; LR/Hilger, StPO 26. Aufl., § 464 Rdn. 65; Meyer-Goßner aaO, § 464 Rdn. 26). Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.