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Beschluss

1 Ws 121/10

KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2011:1212.1WS121.10.0A
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Leitsätze
1. Bei der Entschädigung für den Verdienstausfall eines Schöffen ist für jeden Sitzungstag separat zu prüfen, ob er in einen Zeitraum von 30 Tagen mit mindestens fünf weiteren Verhandlungstagen fällt. Ist das der Fall, bemisst sich der Verdienstausfall für diesen Tag nach dem erhöhten Satz des § 18 Satz 2 Alt. 2 JVEG.(Rn.6) 2. Einem Schöffen, der beruflich selbständig ist, ist auch für den Zeitraum, in dem der Sitzungstag durch Pausen unterbrochen ist, der Verdienstausfall zu entschädigen, wenn er in den betroffenen Zeiträumen üblicherweise keine Pausen macht.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2010 wird verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Entschädigung für den Verdienstausfall eines Schöffen ist für jeden Sitzungstag separat zu prüfen, ob er in einen Zeitraum von 30 Tagen mit mindestens fünf weiteren Verhandlungstagen fällt. Ist das der Fall, bemisst sich der Verdienstausfall für diesen Tag nach dem erhöhten Satz des § 18 Satz 2 Alt. 2 JVEG.(Rn.6) 2. Einem Schöffen, der beruflich selbständig ist, ist auch für den Zeitraum, in dem der Sitzungstag durch Pausen unterbrochen ist, der Verdienstausfall zu entschädigen, wenn er in den betroffenen Zeiträumen üblicherweise keine Pausen macht.(Rn.14) Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2010 wird verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerdegegnerin ist 2009 und 2010 als Schöffin in einem neunzehntägigen Verfahren vor der 33. Strafkammer des Landgerichts Berlin eingesetzt gewesen, u. a. am 14., 22., 25. und 29. September sowie am 2., 6., 20., 23., 27. und 30. Oktober 2009. Für diese zehn Sitzungstage ist sie mit 2.830,85 Euro entschädigt worden. Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin hat die Entschädigungshöhe u. a. deswegen gerügt, weil der Schöffin für alle zehn und nicht nur für sechs Verhandlungstage der erhöhte Entschädigungssatz für den Verdienstausfall in Höhe von 39,- Euro pro Stunde gezahlt und weil Verdienstausfall für die gesamte und nicht nur für die um (pauschale) Pausenzeiten bereinigte Zeitversäumnis (§ 16 JVEG) gewährt worden ist. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat daraufhin die Schöffin aufgefordert, 469,80 Euro zurückzuzahlen. Nachdem die Schöffin um Überprüfung der Berechnung gebeten hatte, hat die Bezirksrevisorin beantragt, die Entschädigung für die zehn Verhandlungstage gerichtlich auf 2.446,85 Euro festzusetzen. In der Besetzung mit drei Richtern hat die Strafkammer die Entschädigung auf 3.105,85 Euro festgesetzt. Bei der Bestimmung des Verdienstausfalls hat sie für jeden Verhandlungstag den auf 39,- Euro erhöhten Stundensatz zugrunde gelegt und keine Pausenzeiten in Abzug gebracht. Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit der Beschwerde. Das nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, ohne dass es einer ausdrücklichen Übertragung durch den Einzelrichter bedarf, weil das Landgericht ebenfalls in dieser Besetzung entschieden hat. 1. Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin für alle zehn Hauptverhandlungstage nach § 18 Satz 2 Alt. 2 JVEG auf der Grundlage eines Stundensatzes von 39,- Euro zu entschädigen ist. Die Vorschrift sieht diesen erhöhten Satz vor, wenn die Schöffen „innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden“. Der Wortlaut der Vorschrift ist unklar. Er gibt zu verschiedenen Deutungen Anlass. a) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es sei im Einzelfall festzustellen, ob in einem Zeitraum von 30 Tagen mindestens sechsmal verhandelt wurde. Sei dies der Fall, sei für die in diese Zeitspanne fallenden Verhandlungstage Verdienstausfall von bis zu 39,- Euro pro Stunde zu gewähren. Für die verbleibenden Sitzungstage sei der Regelsatz festzusetzen, wenn nicht auch sie mit mindestens fünf weiteren Sitzungstagen in eine weitere 30-Tage-Zeitspanne fielen. Ergäben sich alternativ mehrere 30-Tage-Zeitspannen mit mindestens sechs Sitzungstagen, so sei die für den Schöffen günstigste zu wählen, also diejenige, in welcher die zu entschädigende Stundenzahl am höchsten ist. Im vorliegenden Fall beträfe dies die sechs Verhandlungstage vom 22. September bis zum 20. Oktober 2010. b) Die überwiegende Kommentarliteratur geht davon aus, dass der erhöhte Entschädigungssatz nicht für die gesamte Dauer der Heranziehung gezahlt werden dürfe, sondern „erst ab dem Tag, ab dem der Erhöhungstatbestand vorliegt“ (Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, JVEG 2. Aufl., § 18 Rdn. 1), also bei der hier in Betracht kommenden Tatbestandsalternative ab dem sechsten Tag (so auch Hartmann, Kostengesetze 41. Aufl., § 18 JVEG Rdn. 8 a. E.). Eine weitere Meinung geht davon aus, dass der erhöhte Satz ab dem siebten Tag zu gewähren sei (Meyer/Höver/Bach, JVEG 25. Aufl., § 18 Rdn. 18.3). Zu den Fragen, ob hiernach von der Sitzungsfrequenz unabhängig alle weiteren Tage erhöht zu entschädigen sind und welche von gegebenenfalls mehreren in Betracht kommenden 30-Tage-Spannen maßgeblich ist, verhält sich die Literatur nicht. Unter Zugrundelegung dieser Ansicht wären im vorliegenden Fall jedenfalls höchstens fünf Verhandlungstage mit dem nach § 18 Satz 2 Alt. 2 JVEG erhöhten Satz zu entschädigen. c) In den - soweit ersichtlich - nur zwei veröffentlichten Gerichtsentscheidungen wird die Auffassung vertreten, es sei für jeden Sitzungstag separat zu prüfen, ob er in einen Zeitraum von 30 Tagen mit mindestens fünf weiteren Verhandlungstagen falle. Sei dies der Fall, bemesse sich der Verdienstausfall für diesen Tag nach dem erhöhten Satz (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 352; LG Offenburg JurBüro 1996, 491; so auch Zimmermann, JVEG, § 18 Rdn. 7). Die Entscheidungen betreffen noch § 2 EhrRiEntschG, der zuletzt wie § 18 JVEG formuliert war. d) Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung, die mit dem Wortlaut des § 18 JVEG vereinbar ist, im Einklang mit Sinn und Zweck der Norm steht und systematisch folgerichtig ist. Die in der Kommentarliteratur wiedergegebene Ansicht, die Entschädigungssätze seien gestaffelt, der erhöhte Satz ergebe sich also erst ab dem sechsten (bzw. siebten) Sitzungstag, ist schon mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu vereinbaren. Der Gesetzgeber wollte mit § 2 EhrRiEntschG, der nunmehr § 18 JVEG entspricht, die den Schöffen durch häufige Heranziehungen entstehenden „Lohneinbußen“ und Nachteile im „Beitrags- und Leistungsrecht“ ausgleichen (vgl. BT-Drucks. 1969 V 3961, S. 10), gerade „mit Rücksicht auf die zunehmende Häufigkeit von Verfahren, die sich über längere Zeit erstrecken und die ehrenamtliche Richter dadurch besonders belasten“ (vgl. BT-Drucks. 1976 VII 4599, S. 11). Während die §§ 15 ff. JVEG den Ausgleich des von ehrenamtlichen Richtern erforderten allgemeinen Sonderopfers bezwecken, enthält § 18 JVEG eine Kompensationsregelung für darüber hinausgehende Belastungen. Nach der gesetzgeberischen Entscheidung gilt neben der Terminshäufigkeit (§ 18 Satz 2 Alt. 1 und Satz 3 JVEG: mehr als 20 bzw. mehr als 50 Verhandlungstage) auch eine enge „Terminsdichte“, also eine hohe Frequenz der Verhandlungstage, (§ 18 Satz 2 Alt. 2 JVEG) als besonders belastend und damit als zusätzlich ausgleichswürdig. Aus der Terminsfrequenz kann aber nur für jene Zeiträume eine besondere Belastung entstehen, in denen tatsächlich oft verhandelt wurde. Ob dies der Fall war, lässt sich mit der durch das OLG Frankfurt und das LG Offenburg angewandten Methode zuverlässig für jeden Terminstag feststellen. Nach der Herangehensweise der Beschwerdeführerin bliebe hingegen auch eine „dichte“ Terminsreihe von der erhöhten Entschädigung ausgenommen, wenn sie sich an eine „festgelegte“ 30-Tage-Zeitspanne anschlösse. Das könnte z. B. der Fall sein, wenn im ersten Verhandlungsmonat sechs und in den folgenden zwei Wochen fünf Terminstage lägen. Obwohl die Belastung in den letzten beiden Wochen besonders hoch wäre, wäre der Verdienstausfall für die in diesen Zeitraum fallenden Verhandlungstage nach der durch die Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Methode gegebenenfalls nur bis zum Regelsatz zu entschädigen. Würden allerdings die letzten fünf und jene weiteren Verhandlungstage erhöht entschädigt, die in den 16 Tagen zuvor lagen (insgesamt 30 Tage, gerechnet vom Ende der Hauptverhandlung), so blieben die ersten Verhandlungstage ausgeschlossen. Bei Betrachtung nur der ersten 30 Tage lägen aber auch hierfür die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 Alt. 2 JVEG vor. e) Bei Zugrundelegung der durch das OLG Frankfurt und das LG Offenburg angewandten Bestimmungsmethode (vgl. jeweils aaO) ist der Verdienstausfall für alle zehn streitigen Verhandlungstage nach dem erhöhten Satz von 39,- Euro zu entschädigen. Denn jeder Sitzungstag fällt in (je) einen Zeitraum von 30 Tagen mit mindestens fünf weiteren Verhandlungstagen. 2. Das Landgericht hat auch zutreffend davon abgesehen, bei der Bestimmung des Verdienstausfalls pauschale Pausenzeiten in Abzug zu bringen. Zwar verbietet § 4 Satz 3 ArbZG, Arbeitnehmer mehr als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepausen zu beschäftigen, und bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist die Arbeit durch eine im Voraus feststehende Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen (§ 4 Satz 1 ArbZG). Aus diesem Grund haben abhängig beschäftigte Schöffen mit ihrem Entschädigungsantrag eine durch ihren Arbeitgeber ausgefüllte Bescheinigung über ihren Verdienstausfall einzureichen, die auch (nicht nach § 18 JVEG entschädigungsfähige) unbezahlte Arbeitspausen ausweist. Schon weil der Verstoß gegen § 4 ArbZG nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG bußgeldbewehrt ist, haben Arbeitgeber in der Regel ein Interesse daran, die Pausen zutreffend zu bescheinigen. Die Beschwerdegegnerin ist aber als selbständige Steuerberaterin nicht abhängig beschäftigt. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob ein Selbständiger überhaupt wie ein Arbeitnehmer „unbezahlte“ Pausen hat, ob seine Arbeitsunterbrechungen also kalkulatorisch sinnvoll von der Arbeitszeit getrennt werden können. Jedenfalls enthält § 4 ArbZG aber keinen auf selbständig Tätige übertragbaren allgemeinen Rechtsgedanken, dem zufolge es vernunfts-, pflicht- oder obliegenheitswidrig, unüblich oder sogar unmöglich wäre, sechs Stunden oder länger ohne Ruhepause zu arbeiten. Die Vorschrift ist öffentliches Recht und verpflichtet den Arbeitgeber, Arbeitnehmern zum Schutz vor Erschöpfung, Krankheit und Frühinvalidität ausreichende Pausen zu gewähren (vgl. Anzinger/Koberski, ArbZG 3. Aufl., Einf. Rdn. 2 f.). Sie ist Ausfluss des staatlichen Grundrechtsschutzes und des besonderen strukturellen Ungleichgewichts der Arbeitsvertragsparteien. Jedenfalls eine pauschale, auch nur mittelbare Anwendung ihres Grundgedankens auf Selbständige scheidet damit aus. Indem die Beschwerdegegnerin für die gesamte Zeitversäumnis Verdienstausfallentschädigung beantragt hat, hat sie stillschweigend erklärt, in den betroffenen Zeiträumen üblicherweise keine Pausen zu machen. Eine derartige Erklärung ist nicht von vornherein unglaubhaft (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. November 2011 - 2 StE 7/11 - bei juris für die Wartezeit des Sachverständigen), so dass von einem entsprechenden Verdienstausfall auszugehen und antragsgemäß zu entschädigen ist. Es bleibt dem Kostenbeamten unbenommen, selbständig tätige Schöffen wie abhängig Beschäftigte ausdrücklich nach ihren üblichen Arbeitspausen zu befragen und bei der Berechnung des Verdienstausfalls gegebenenfalls entsprechende Abzüge vorzunehmen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.